Rechtsprechung / BPatG / 2002

BPatG Beschluss vom 06.03.2002 – 29 W (pat) 93/00

29. Senat

Zitiert 4 Entscheidungen 1 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 399 13 540.5

hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 6. März 2002 durch die Vorsitzende Richterin Grabrucker, den Richter Baumgärtner und die Richterin Pagenberg 10.99

beschlossen:

Der Beschluß der Markenstelle für Klasse 38 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 14. Dezember 1999 wird aufgehoben.

Die Wortfolge

G r ü n d e

I

Online Eco

soll für die Waren und Dienstleistungen

"Klasse 9: Elektrische, elektronische, optische, Meß-, Signal-,

Kontroll- oder Unterrichtsapparate und -instrumente

(soweit in Klasse 9 enthalten); Apparate zur Aufzeichnung, Übertragung, Verarbeitung und Wiedergabe von

Ton, Bild oder Daten; maschinenlesbare Datenaufzeichnungsträger, Verkaufsautomaten und Mechaniken für geldbetätigte Apparate; Datenverarbeitungsgeräte und Computer.

Klasse 16: Druckereierzeugnisse,

insbesondere

bedruckte

und/oder geprägte Karten aus Karton oder Plastik;

Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate);

Büroartikel (ausgenommen Möbel).

Klasse 38: Telekommunikation; Betrieb und Vermietung von Einrichtungen für die Telekommunikation, insbesondere

für Funk und Fernsehen.

Klasse 41: Erziehung; Ausbildung; Unterhaltung; Organisation

von sportlichen und kulturellen Veranstaltungen; Veröffentlichung und Herausgabe von Büchern, Zeitschriften und anderen Druckerzeugnissen sowie entsprechenden elektronischen Medien (einschließlich

CD-ROM und CD-I).

Klasse 42: Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung;

Dienstleistungen einer Datenbank, nämlich Vermietung der Zugriffszeiten zu und Betrieb von Datenbanken sowie Sammeln und Liefern von Daten, Nachrichten und Informationen, Vermietung von Datenverarbeitungseinrichtungen und Computern; Projektierung und Planung von Einrichtungen für die Telekommunikation"

in das Markenregister eingetragen werden.

Die Markenstelle für Klasse 38 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die

Anmeldung durch Beschluß vom 14. Dezember 1999 teilweise und zwar für alle

Waren und Dienstleistungen mit Ausnahme von "Büroartikel; Erziehung; Unterhaltung; Organisation von sportlichen und kulturellen Veranstaltungen" gemäß § 8

Abs 2 Nr 1 und 2 MarkenG als ohne weiteres verständlichen Hinweis auf einen

günstigen Internettarif zurückgewiesen, der freizuhalten und nicht unterscheidungskräftig sei. Der Markenbestandteil "Eco", zu deutsch "Öko", sei zwar insofern

doppeldeutig, als er die Abkürzung sowohl für ecologic/ökologisch als auch für

economic/ökonomisch darstelle. In der Kombination mit dem Bestandteil "Online"

sei der Abkürzung "Eco" jedoch eindeutig zu entnehmen, daß es sich um eine Angabe der Wirtschaftlichkeit der Online-Anbindung handeln müsse, weil der Zugang

zum Internet nicht mehr oder weniger ökologisch angeboten werde. Die Bestandteile "Online" wie "Eco" hätten sich in der internationalen Fach- bzw. inländischen

Werbesprache allgemein durchgesetzt.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie ist der Auffassung,

daß die angemeldete Bezeichnung schon im Hinblick auf den geringen Grad an

Unterscheidungskraft, den eine Marke nach Rechtsprechung und Literatur erfüllen

müsse, unterscheidungskräftig sei. Die angemeldete Bezeichnung sei kein gebräuchliches Wort der deutschen oder einer gängigen Fremdsprache. Dies gelte

bereits für den Begriff "Online", der verschiedene Bedeutungsinhalte aufweise und

mit "angeschlossen; mit einer Datenverarbeitungsanlage verbunden; im Inter- oder

Intranet; in einem (Mobil-)Funknetz, angeschlossen an jegliche Geräte, die geeignet sind, ein Netzwerk darzustellen" übersetzt werden könne. Die Bezeichnung

"Online" sei schwammig und unbestimmt und damit bereits an sich unterscheidungskräftig. Der Bestandteil "Eco" sei doppeldeutig und ausführungsbedürftig, da

auch ein ökologischer Internet-Anschluß in Betracht zu ziehen sei. Vor allem sei

die angemeldete Marke insgesamt zu betrachten. Dabei handele es sich um ein

Kunstwort ohne beschreibenden Produktbezug, für das kein konkretes Freihaltungsbedürfnis bestehe. Es sei weder aktuell noch zukünftig die Verwendung der

Bezeichnung "Online Eco" zur Beschreibung der angemeldeten Waren und

Dienstleistungen im allgemeinen Geschäftsverkehr zu erwarten.

Die Anmelderin beantragt,

den angefochtenen Beschluß aufzuheben.

II

Die zulässige Beschwerde ist begründet. Der angemeldeten Marke fehlt weder

jegliche Unterscheidungskraft noch ist sie als freihaltebedürftige beschreibende

Angabe von der Eintragung ausgeschlossen (§ 8 Abs 2 Nr 1 und 2 MarkenG).

1. Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG ist die einer

Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel

für die angemeldeten Waren eines Unternehmens gegenüber solchen anderer

Unternehmen aufgefaßt zu werden. Hierbei ist grundsätzlich von einem großzügigen Maßstab auszugehen, das heißt, jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um das Schutzhindernis zu überwinden (stRspr; BGH,

Beschl. v. 5.7.2001 - I ZB 8/99, GRUR 2002, 261, 262 = WRP 2002, 91, 93 - AC,

mwN; vgl auch EuGH GRUR 2001, 1145 = WRP 2001, 1276 - Baby-dry). Unterscheidungskraft in diesem Sinne ist gegeben, wenn einer Marke kein für die fraglichen Waren im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet

werden kann und es sich auch sonst nicht um ein Wort der deutschen oder einer

bekannten Fremdsprache handelt, das vom Verkehr - etwa auch wegen einer

entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solches und nicht als

Unterscheidungsmittel verstanden wird (stRspr; BGH, Beschl. v. 22.9.1999

- I ZB 19/97, GRUR 2000, 231, 232 = WRP 2000, 95 - FÜNFER; Beschl. v.

23.11.2000 - I ZB 34/98, GRUR 2001, 735, 736 = WRP 2001, 692 - Test it; GRUR

2002, 261, 262 - AC, jeweils mwN; vgl auch EuGH GRUR 2001, 1145 - Baby-dry;

zuletzt BGH, Beschl v. 28.2.2002 - I ZB 10/99 - BONUS II). Dabei ist zu berücksichtigen, daß eine als Marke verwendete Bezeichnung vom Verkehr in der Regel

so aufgenommen wird, wie sie ihm entgegentritt, ohne sie einer analysierenden

Betrachtungsweise zu unterziehen (stRspr BGH GRUR 1995, 408, 409

- PROTECH; Althammer/Ströbele MarkenG 6. Aufl Rdn 19 mwN). Darüber hinaus

muß der insgesamt beschreibende Begriffsinhalt eindeutig und ohne weiteres zu

erkennen sein und nicht nur anklingen oder angedeutet werden.

Diese Voraussetzungen liegen zwar bei dem Markenteil "Online" vor, der nach

dem gegenwärtigen Verständnis vom Verkehr in erster Linie als Hinweis auf den

"Netzzugang bzw auf die Verbindung in das Internet" aufgefaßt wird und eine

zentrale Bedeutung auf dem Gebiet der Telekommunikation und der Datenverarbeitung hat. Der Senat nimmt insoweit auf die Gründe in dem Parallelverfahren

der Markenanmeldung "Online Mobil" (29 W (pat) 94/00) Bezug. Auch die Anmelderin geht von der hier im Vordergrund stehenden Bedeutung der Internet-Anbindung aus.

Bei dem weiteren Markenelement "Eco" handelt es sich dagegen um eine

Buchstabenfolge, die - wenn sie überhaupt als Abkürzung aufgenommen wird -

nicht in der von der Markenstelle angegebenen Weise mit günstig oder günstigem

Tarif gleichgesetzt werden kann, wenn sie wie hier allein und dazu noch nachgestellt auftritt.

Die Ermittlungen des Senats haben ergeben, daß Eco/eco überwiegend als unselbständige Vorsilbe in bereits existierenden (ecology, economy) wie in neuen

Gesamtbegriffen (eco-tourism, ecosphere, ecosystem) verwendet wird. Soweit

Eco als selbständiger Wortteil erscheint, hat er die Bedeutung von "ökologisch"

und entspricht damit dem deutschen Kürzel "Öko" (vgl eco-pledge, eco-leaders,

Ecosystems, Eco-Training, Eco-Games, The Online Eco Magazine for Ocean Watchers, Outside Online: Eco News, ECO Journals, Eco-Info, ECO-World news,

www.Google Recherche vom 1.3.2000). "Eco" als Abkürzung für "economy" oder

"economic" läßt sich weder im englischen noch im deutschen Sprachraum belegen, mag es in den zurückgewiesenen Markenanmeldungen ecoLine, Ecomix,

ECOTEC, ECO LIFT, Ecomaster auch mitschwingen. Obwohl es seit langem bei

Fluggesellschaften die Economy Class und Economy Tarife gibt, spricht man

gleichwohl nicht von "Eco Class" oder "Eco Tarifen". Hinzu kommt, daß ECO im

Internet ua als Akronym für "Electronic Collections Online", als Abkürzung des

"Electronic Commerce Forum (eco)", des "eco-Verbandes" sowie in "Spiegel

ONLINE" im Zusammenhang mit einem Essay des Schriftstellers Umberto Eco

erscheint. Die Anmelderin wirbt zwar unter der Marke "T-Online eco" für einen Interneteinsteigertarif und mit T-Mobile: "Jetzt günstiger mobil ins Internet". Ohne die

erforderlichen Erklärungen erschließt sich dem angesprochenen Verkehr der Anklang an "economic" jedoch nicht, da die Bedeutung von "Eco" im Sinne von

"Öko’" den Sinngehalt überdeckt. "Online ökologisch" oder "ökologische Internetverbindung" ergibt aber keine ohne weiteres Nachdenken erkennbar beschreibende Gesamtaussage für die Waren und Dienstleistungen der Teilzurückweisung, so daß der angemeldeten Marke ein wenn auch geringes Maß an Unterscheidungskraft eigen ist.

2. Aus diesen Gründen bestehen auch keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte, daß die angemeldete Marke im Verkehr als eindeutige Bezeichnung für

einen günstigen Internetzugang im Sinne von § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG zu dienen

geeignet und freizuhalten ist.

Grabrucker

Richter Baumgärtner befindet sich im Urlaub und kann daher nicht unterschreiben.

Grabrucker

Pagenberg

Hu