Rechtsprechung / BPatG / 2002
BPatG Beschluss vom 06.03.2002 – 29 W (pat) 93/00
29. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 399 13 540.5
hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 6. März 2002 durch die Vorsitzende Richterin Grabrucker, den Richter Baumgärtner und die Richterin Pagenberg 10.99
beschlossen:
Der Beschluß der Markenstelle für Klasse 38 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 14. Dezember 1999 wird aufgehoben.
Die Wortfolge
G r ü n d e
I
Online Eco
soll für die Waren und Dienstleistungen
"Klasse 9: Elektrische, elektronische, optische, Meß-, Signal-,
Kontroll- oder Unterrichtsapparate und -instrumente
(soweit in Klasse 9 enthalten); Apparate zur Aufzeichnung, Übertragung, Verarbeitung und Wiedergabe von
Ton, Bild oder Daten; maschinenlesbare Datenaufzeichnungsträger, Verkaufsautomaten und Mechaniken für geldbetätigte Apparate; Datenverarbeitungsgeräte und Computer.
Klasse 16: Druckereierzeugnisse,
insbesondere
bedruckte
und/oder geprägte Karten aus Karton oder Plastik;
Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate);
Büroartikel (ausgenommen Möbel).
Klasse 38: Telekommunikation; Betrieb und Vermietung von Einrichtungen für die Telekommunikation, insbesondere
für Funk und Fernsehen.
Klasse 41: Erziehung; Ausbildung; Unterhaltung; Organisation
von sportlichen und kulturellen Veranstaltungen; Veröffentlichung und Herausgabe von Büchern, Zeitschriften und anderen Druckerzeugnissen sowie entsprechenden elektronischen Medien (einschließlich
CD-ROM und CD-I).
Klasse 42: Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung;
Dienstleistungen einer Datenbank, nämlich Vermietung der Zugriffszeiten zu und Betrieb von Datenbanken sowie Sammeln und Liefern von Daten, Nachrichten und Informationen, Vermietung von Datenverarbeitungseinrichtungen und Computern; Projektierung und Planung von Einrichtungen für die Telekommunikation"
in das Markenregister eingetragen werden.
Die Markenstelle für Klasse 38 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die
Anmeldung durch Beschluß vom 14. Dezember 1999 teilweise und zwar für alle
Waren und Dienstleistungen mit Ausnahme von "Büroartikel; Erziehung; Unterhaltung; Organisation von sportlichen und kulturellen Veranstaltungen" gemäß § 8
Abs 2 Nr 1 und 2 MarkenG als ohne weiteres verständlichen Hinweis auf einen
günstigen Internettarif zurückgewiesen, der freizuhalten und nicht unterscheidungskräftig sei. Der Markenbestandteil "Eco", zu deutsch "Öko", sei zwar insofern
doppeldeutig, als er die Abkürzung sowohl für ecologic/ökologisch als auch für
economic/ökonomisch darstelle. In der Kombination mit dem Bestandteil "Online"
sei der Abkürzung "Eco" jedoch eindeutig zu entnehmen, daß es sich um eine Angabe der Wirtschaftlichkeit der Online-Anbindung handeln müsse, weil der Zugang
zum Internet nicht mehr oder weniger ökologisch angeboten werde. Die Bestandteile "Online" wie "Eco" hätten sich in der internationalen Fach- bzw. inländischen
Werbesprache allgemein durchgesetzt.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie ist der Auffassung,
daß die angemeldete Bezeichnung schon im Hinblick auf den geringen Grad an
Unterscheidungskraft, den eine Marke nach Rechtsprechung und Literatur erfüllen
müsse, unterscheidungskräftig sei. Die angemeldete Bezeichnung sei kein gebräuchliches Wort der deutschen oder einer gängigen Fremdsprache. Dies gelte
bereits für den Begriff "Online", der verschiedene Bedeutungsinhalte aufweise und
mit "angeschlossen; mit einer Datenverarbeitungsanlage verbunden; im Inter- oder
Intranet; in einem (Mobil-)Funknetz, angeschlossen an jegliche Geräte, die geeignet sind, ein Netzwerk darzustellen" übersetzt werden könne. Die Bezeichnung
"Online" sei schwammig und unbestimmt und damit bereits an sich unterscheidungskräftig. Der Bestandteil "Eco" sei doppeldeutig und ausführungsbedürftig, da
auch ein ökologischer Internet-Anschluß in Betracht zu ziehen sei. Vor allem sei
die angemeldete Marke insgesamt zu betrachten. Dabei handele es sich um ein
Kunstwort ohne beschreibenden Produktbezug, für das kein konkretes Freihaltungsbedürfnis bestehe. Es sei weder aktuell noch zukünftig die Verwendung der
Bezeichnung "Online Eco" zur Beschreibung der angemeldeten Waren und
Dienstleistungen im allgemeinen Geschäftsverkehr zu erwarten.
Die Anmelderin beantragt,
den angefochtenen Beschluß aufzuheben.
II
Die zulässige Beschwerde ist begründet. Der angemeldeten Marke fehlt weder
jegliche Unterscheidungskraft noch ist sie als freihaltebedürftige beschreibende
Angabe von der Eintragung ausgeschlossen (§ 8 Abs 2 Nr 1 und 2 MarkenG).
1. Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG ist die einer
Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel
für die angemeldeten Waren eines Unternehmens gegenüber solchen anderer
Unternehmen aufgefaßt zu werden. Hierbei ist grundsätzlich von einem großzügigen Maßstab auszugehen, das heißt, jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um das Schutzhindernis zu überwinden (stRspr; BGH,
Beschl. v. 5.7.2001 - I ZB 8/99, GRUR 2002, 261, 262 = WRP 2002, 91, 93 - AC,
mwN; vgl auch EuGH GRUR 2001, 1145 = WRP 2001, 1276 - Baby-dry). Unterscheidungskraft in diesem Sinne ist gegeben, wenn einer Marke kein für die fraglichen Waren im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet
werden kann und es sich auch sonst nicht um ein Wort der deutschen oder einer
bekannten Fremdsprache handelt, das vom Verkehr - etwa auch wegen einer
entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solches und nicht als
Unterscheidungsmittel verstanden wird (stRspr; BGH, Beschl. v. 22.9.1999
- I ZB 19/97, GRUR 2000, 231, 232 = WRP 2000, 95 - FÜNFER; Beschl. v.
23.11.2000 - I ZB 34/98, GRUR 2001, 735, 736 = WRP 2001, 692 - Test it; GRUR
2002, 261, 262 - AC, jeweils mwN; vgl auch EuGH GRUR 2001, 1145 - Baby-dry;
zuletzt BGH, Beschl v. 28.2.2002 - I ZB 10/99 - BONUS II). Dabei ist zu berücksichtigen, daß eine als Marke verwendete Bezeichnung vom Verkehr in der Regel
so aufgenommen wird, wie sie ihm entgegentritt, ohne sie einer analysierenden
Betrachtungsweise zu unterziehen (stRspr BGH GRUR 1995, 408, 409
- PROTECH; Althammer/Ströbele MarkenG 6. Aufl Rdn 19 mwN). Darüber hinaus
muß der insgesamt beschreibende Begriffsinhalt eindeutig und ohne weiteres zu
erkennen sein und nicht nur anklingen oder angedeutet werden.
Diese Voraussetzungen liegen zwar bei dem Markenteil "Online" vor, der nach
dem gegenwärtigen Verständnis vom Verkehr in erster Linie als Hinweis auf den
"Netzzugang bzw auf die Verbindung in das Internet" aufgefaßt wird und eine
zentrale Bedeutung auf dem Gebiet der Telekommunikation und der Datenverarbeitung hat. Der Senat nimmt insoweit auf die Gründe in dem Parallelverfahren
der Markenanmeldung "Online Mobil" (29 W (pat) 94/00) Bezug. Auch die Anmelderin geht von der hier im Vordergrund stehenden Bedeutung der Internet-Anbindung aus.
Bei dem weiteren Markenelement "Eco" handelt es sich dagegen um eine
Buchstabenfolge, die - wenn sie überhaupt als Abkürzung aufgenommen wird -
nicht in der von der Markenstelle angegebenen Weise mit günstig oder günstigem
Tarif gleichgesetzt werden kann, wenn sie wie hier allein und dazu noch nachgestellt auftritt.
Die Ermittlungen des Senats haben ergeben, daß Eco/eco überwiegend als unselbständige Vorsilbe in bereits existierenden (ecology, economy) wie in neuen
Gesamtbegriffen (eco-tourism, ecosphere, ecosystem) verwendet wird. Soweit
Eco als selbständiger Wortteil erscheint, hat er die Bedeutung von "ökologisch"
und entspricht damit dem deutschen Kürzel "Öko" (vgl eco-pledge, eco-leaders,
Ecosystems, Eco-Training, Eco-Games, The Online Eco Magazine for Ocean Watchers, Outside Online: Eco News, ECO Journals, Eco-Info, ECO-World news,
www.Google Recherche vom 1.3.2000). "Eco" als Abkürzung für "economy" oder
"economic" läßt sich weder im englischen noch im deutschen Sprachraum belegen, mag es in den zurückgewiesenen Markenanmeldungen ecoLine, Ecomix,
ECOTEC, ECO LIFT, Ecomaster auch mitschwingen. Obwohl es seit langem bei
Fluggesellschaften die Economy Class und Economy Tarife gibt, spricht man
gleichwohl nicht von "Eco Class" oder "Eco Tarifen". Hinzu kommt, daß ECO im
Internet ua als Akronym für "Electronic Collections Online", als Abkürzung des
"Electronic Commerce Forum (eco)", des "eco-Verbandes" sowie in "Spiegel
ONLINE" im Zusammenhang mit einem Essay des Schriftstellers Umberto Eco
erscheint. Die Anmelderin wirbt zwar unter der Marke "T-Online eco" für einen Interneteinsteigertarif und mit T-Mobile: "Jetzt günstiger mobil ins Internet". Ohne die
erforderlichen Erklärungen erschließt sich dem angesprochenen Verkehr der Anklang an "economic" jedoch nicht, da die Bedeutung von "Eco" im Sinne von
"Öko’" den Sinngehalt überdeckt. "Online ökologisch" oder "ökologische Internetverbindung" ergibt aber keine ohne weiteres Nachdenken erkennbar beschreibende Gesamtaussage für die Waren und Dienstleistungen der Teilzurückweisung, so daß der angemeldeten Marke ein wenn auch geringes Maß an Unterscheidungskraft eigen ist.
2. Aus diesen Gründen bestehen auch keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte, daß die angemeldete Marke im Verkehr als eindeutige Bezeichnung für
einen günstigen Internetzugang im Sinne von § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG zu dienen
geeignet und freizuhalten ist.
Grabrucker
Richter Baumgärtner befindet sich im Urlaub und kann daher nicht unterschreiben.
Grabrucker
Pagenberg
Hu