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BPatG Beschluss vom 14.08.2002 – 29 W (pat) 94/00

29. Senat

Zitiert von 4 Entscheidungen 1 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 399 13 539.1

hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 14. August 2002 durch die Vorsitzende Richterin Grabrucker, die

Richterin Pagenberg und den Richter Guth 10.99

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Wortfolge

G r ü n d e

I

Online Mobil

soll für die Waren und Dienstleistungen

Klasse 9: Elektrische, elektronische, optische, Meß-, Signal-, Kontroll-

oder Unterrichtsapparate und - instrumente (soweit in Klasse 9

enthalten); Apparate zur Aufzeichnung, Übertragung, Verarbeitung und Wiedergabe

von Ton, Bild oder Daten;

maschinenlesbare Datenaufzeichnungsträger; Verkaufsautomaten

und Mechaniken

für

geldbetätigte Apparate;

Datenverarbeitungsgeräte und Computer.

Klasse 16: Druckereierzeugnisse, insbesondere bedruckte und/oder geprägte Karten aus Karton oder Plastik; Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate); Büroartikel (ausgenommen

Möbel).

Klasse 38: Telekommunikation; Betrieb und Vermietung von Einrichtungen

für die Telekommunikation, insbesondere für Funk und Fernsehen.

Klasse 41: Erziehung; Ausbildung; Unterhaltung; Organisation von sportlichen und kulturellen Veranstaltungen; Veröffentlichung und

Herausgabe von Büchern, Zeitschriften und anderen Druckerzeugnissen sowie entsprechenden elektronischen Medien (einschließlich CD-ROM und CD-I).

Klasse 42: Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung; Dienstleistungen einer Datenbank, nämlich Vermietung der

Zugriffszeiten zu und Betrieb von Datenbanken sowie Sammeln

und Liefern von Daten, Nachrichten und

Informationen,

Vermietung

von

Datenverarbeitungseinrichtungen

und

Computern; Projektierung und Planung von Einrichtungen für

die Telekommunikation

in das Markenregister eingetragen werden.

Die Markenstelle für Klasse 38 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die

Anmeldung durch Beschluß vom 14. Dezember 1999 teilweise und zwar für alle

Waren und Dienstleistungen, ausgenommen für

"Büroartikel; Erziehung; Unterhaltung; Organisation von sportlichen

und kulturellen Veranstaltungen"

gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 und 2 MarkenG zurückgewiesen.

Die angemeldete Marke verkörpere die Aussage, daß die beanspruchten Waren

und Dienstleistungen der Herstellung und Einrichtung mobiler Internetanschlüsse

dienten, die neueste Technik zum Inhalt haben und daß Gegenstand der Vermietungsdienstleistungen mobile Datenverarbeitungsgeräte mit internetfähiger Ausstattung seien. Die Waren und Dienste der Teilzurückweisung ermöglichten es

"mobil online" zu sein, d.h. hinsichtlich der Nutzung nicht an eine einzige festinstallierte Station gebunden zu sein. Von der Markenstelle übersandte Auszüge aus

Fachzeitschriften und Tageszeitungen belegten, daß es sich bei der Anbindung

von mobilen Geräten wie Handy, Notebook, Handheld etc. an das Internet um eine

der aktuellsten technischen Neu- bzw Fortentwicklungen handele, für deren

beschreibende Bezeichnung die angemeldete Angabe "Online Mobil" nahe liege.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie ist der Auffassung,

daß die angemeldete Bezeichnung schon im Hinblick auf den geringen Grad an

Unterscheidungskraft, den eine Marke nach Rechtsprechung und Literatur erfüllen

müsse, unterscheidungskräftig sei. Die Bezeichnung "Online" sei in ihrer Mannigfaltigkeit bereits unbestimmt und schwammig und auch das Wort "Mobil" sei

mehrdeutig und auslegungsbedürftig. Es könne verschiedene Bedeutungen wie

"beweglich;

fahrbar;

flexibel" haben.

Ingesamt handele es sich bei der

Bezeichnung

"Online Mobil" um ein Kunstwort ohne beschreibenden

Produktbezug, für das kein konkretes Freihaltungsbedürfnis bestehe. Es sei weder

aktuell noch zukünftig die Verwendung der Bezeichnung "Online Mobil" zur

Beschreibung der angemeldeten Waren und Dienstleistungen zum allgemeinen

Geschäftsverkehr zu erwarten.

II

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Nach Auffassung des

Senats stehen der angemeldeten Marke die Eintragungshindernisse des § 8 Abs 1

Nr 1 und 2 MarkenG für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen im Umfang der Teilzurückweisung entgegen.

Die angemeldete Marke besteht aus zwei Begriffen der deutschen Sprache, denen

im Hinblick auf die Waren und Dienstleistungen der Teilzurückweisung der

eindeutig beschreibende Sachgehalt "einer Verbindung mit einem Netz bzw

Netzwerk, insbesondere dem Internet über ein mobiles Gerät“ zugeordnet werden

kann. Ist der Begriff "online" zunächst in die deutsche Sprache in der Bedeutung

von "in direkter Verbindung mit der Datenverarbeitungsanlage arbeitend (von

bestimmten Geräten einer Rechenanlage; EDV)" eingegangen (vgl Der Duden in

12 Bänden, Bd. 5, 5. Aufl 1990, 550), so steht nach dem gegenwärtigen

Sprachgebrauch die Bedeutung von "ans Netz, im Internet, mit dem Netz,

insbesondere dem Internet verbunden" in Bezug auf Geräte und Dienstleistungen

der Telekommunikation im Vordergrund. Von "online" wird zB gesprochen, wenn

Benutzer generell die Möglichkeit haben, sich in das Internet, in eine Mailbox oder

ein anderes Kommunikationssystem einzuwählen

(vgl Computer Lexikon

Fachwörterbuch deutsch-englisch, Microsoft Press Ausgabe 2002, S 517). Die

technische Entwicklung hat dabei von den ursprünglichen Festgeräten zu mobilen

Geräten geführt. So heißt es, der Erfinder des Taschencomputers "Palm Pilot"

habe den "PC mobil gemacht" (vgl Bericht Organizer in Der Spiegel 11/2002

s 128) und in Berichten über Innovationen auf dem Gebiet der Telekommunikation

und der kabellosen Computernetzwerke ist allenthalben die Rede vom mobilen

Internet, mobilen Geräten", mobilen PCs sowie dem schnellen mobilen Funknetz

UMTS, das eine mobile Daten-übertragung von bisher nicht gekannter

Schnelligkeit ermöglichen soll (vgl Cebit-Spezial Multimedia: "Das Internet wird

mobil" in Der Spiegel 11/2002 S 100 f.; S 104: "Wo Daten tatsächlich mobil

verfügbar sein müssen, sind lokale Funknetze längst Alltag ("W-Lans"). In immer

mehr Flughäfen, Hotels und Bahnhöfen bieten Funk-"Hotspots" den Reisenden die

Möglichkeit sich mit ihrem Notebook mobil ins Internet einzuklinken. ...mobile

Kleinstgeräte, mobiles Netzgerät ..... oder "der Aufbruch ins mobile Netz"; S 106

UMTS-Handys: Mobiler Alleskönner; Notebooks: Jederzeit und überall mobil ins

Internet; S 129: Heute geht es um mobile Kommunikation: E-Mail-Verbindung,

Zugang zum Web-und natürlich will man auch telefonieren können; SZ v.

6.3.2002, Seite V2/6 - Mobiles Internet - völlig losgelöst; FAZ v. 9. März 2002,

S 23 - Gedämpfte Hoffnung für Telekommunikationsaktien und "Gute Aussichten

für Aktien der Handy-Hersteller: Mit UMTS kann man noch kein Geld verdienen,

mit mobilen Multimedia-Anwendungen, die auf GPRS basieren, sollte das

hingegen möglich sein

...“; SZ v. 6. März 2002

"UMTS-Studie: Die

UMTS-Mobilfunknetzbetreiber können mit einer hohen Nachfrage nach mobilen

Unterhaltungsdiensten rechnen“). Die Anmelderin wirbt in Verbindung mit ihrem

Bereich T-Mobile/Mobilfunk/GPRS/GSM/UMTS/Handys auf deutschen Seiten im

Internet selbst damit „Jetzt günstiger mobil ins Internet. Mobil im Urlaub mit T-D1

xtra ... rund um den Globus mobil ....“ sowie in der SZ vom 24.6.00 (A 694 - T D1

GPR): "die Revolution: jetzt mit ISDN-Tempo mobil ins Internet" und in der Broschüre "Im Dialog mit dem Kunden" heißt es auf Seite 50: Multimedia wird mobil.

T-Mobil will Deutschland zur mobilen Online-Nation machen.

Für die angesprochenen Verkehrskreise steht bei den in Rede stehenden Waren

und Dienstleistungen mit der Bezeichnung "Online Mobil" somit die Bedeutung des

mobilen Netzzugangs im Sinne einer Internetverbindung über mobile Geräte im

Vordergrund. Demgegenüber treten die weiteren Bedeutungen des Wortes "Mobil“

zurück.

Die angemeldete Wortverbindung ist auch sprachüblich gebildet, wie die von der

Markenstelle genannten Beispiele sowie Begriffe wie "Urlaub total; Online global

- Online weltumspannend" und die zahlreichen Fachbezeichnungen "Online-

Dienst,

Onlinehilfe,

Onlinestatus,

Online-Recht,

Online

Banking,

Online-Datenbank, Online Brokerage, Onlineshopping, Online-Wecker,

Online-Ausbildungen, Online-Zugriff, Online-Publikationen“ ua zeigen

(vgl

Deutsche Telekom Unterrichtsblätter Jahrgang 54 2/2001, S 123, 124; Detlev

Ernst Telekommunikations Lexikon: Begriffe und Abkürzungen aus Mobilfunk,

Amateurfunk, Flug- und Schiffsfunk, Datenkommunikation, ISDN, Satelliten- und

Antennentechnik, 1997, S 222; Irlbeck Computer-Lexikon, 4. Aufl 2001, 612 - 614;

Computer Lexikon, Mic-rosoft Press aaO, S 517, 518; Michael Lehmann Electronic

Business in Europa: Internationales, europäisches und deutsches Online-Recht

sowie "Online Konferenz; Online Anbieter" in Rosenbaum, Oliver Online-Lexikon,

1996, S 175 sowie Internetrecherche in Wissensnetz.de vom 6. Februar 2002).

Für den angesprochenen Verkehr, zu dem sowohl Fachleute als auch interessierte

Abnehmer des breiten Publikums zählen, bringt die angemeldete Bezeichnung

"Online Mobil" ohne weiteres zum Ausdruck, daß die beanspruchten Geräte der

Klasse 9 geeignet und bestimmt sind, den Netzugang über mobile Einrichtungen

herzustellen und die beanspruchten Telekommunikationsdienstleistungen zu ermöglichen sowie durch "Druckereierzeugnisse; Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate)" sowie "Ausbildung und Veröffentlichung und Herausgabe

von Büchern, Zeitschriften und anderen Druckerzeugnissen sowie entsprechenden elektronischen Medien (einschließlich CD-ROM und CD-I)" in den mobilen

Netzzugang einzuführen und in die vielfältigen Onlinedienste einzuweisen bzw die

Voraussetzungen dafür zB durch Karten zu schaffen. Vor-Ort-Schulung und Online-Telefoneinweisungen werden ua in Komplettlösungen aus Hardware, Software

und Rundum-Support angeboten (vgl Ready-to-Go Komplettlösung für Juristen

von Hewlett-Packard, Lecare und taskarena).

Bei der angemeldeten Bezeichnung steht der beschreibende Begriffsgehalt im

Vordergrund, so daß sie vom Verkehr als Sachaussage und nicht als betriebliches

Unterscheidungsmittel aufgefaßt wird.

Darüber hinaus haben die Ermittlungen der Markenstelle und des Senats konkrete

Anhaltspunkte für die Feststellung ergeben, daß "Online Mobil" im Verkehr zur

Bezeichnung von Online-Diensten im Internet über mobile Geräte, insbesondere

des Mobiltelefons, in bezug auf die versagten Waren und Dienstleistungen dienen

kann. Deshalb ist auch das Vorliegen des Schutzhindernisses gem. § 8 Abs. II

Nr. 2 MarkenG zu bejahen.

Grabrucker

Guth

Pagenberg

Cl/Kr