Rechtsprechung / BPatG / 2002
BPatG Beschluss vom 14.08.2002 – 29 W (pat) 94/00
29. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 399 13 539.1
hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 14. August 2002 durch die Vorsitzende Richterin Grabrucker, die
Richterin Pagenberg und den Richter Guth 10.99
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Wortfolge
G r ü n d e
I
Online Mobil
soll für die Waren und Dienstleistungen
Klasse 9: Elektrische, elektronische, optische, Meß-, Signal-, Kontroll-
oder Unterrichtsapparate und - instrumente (soweit in Klasse 9
enthalten); Apparate zur Aufzeichnung, Übertragung, Verarbeitung und Wiedergabe
von Ton, Bild oder Daten;
maschinenlesbare Datenaufzeichnungsträger; Verkaufsautomaten
und Mechaniken
für
geldbetätigte Apparate;
Datenverarbeitungsgeräte und Computer.
Klasse 16: Druckereierzeugnisse, insbesondere bedruckte und/oder geprägte Karten aus Karton oder Plastik; Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate); Büroartikel (ausgenommen
Möbel).
Klasse 38: Telekommunikation; Betrieb und Vermietung von Einrichtungen
für die Telekommunikation, insbesondere für Funk und Fernsehen.
Klasse 41: Erziehung; Ausbildung; Unterhaltung; Organisation von sportlichen und kulturellen Veranstaltungen; Veröffentlichung und
Herausgabe von Büchern, Zeitschriften und anderen Druckerzeugnissen sowie entsprechenden elektronischen Medien (einschließlich CD-ROM und CD-I).
Klasse 42: Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung; Dienstleistungen einer Datenbank, nämlich Vermietung der
Zugriffszeiten zu und Betrieb von Datenbanken sowie Sammeln
und Liefern von Daten, Nachrichten und
Informationen,
Vermietung
von
Datenverarbeitungseinrichtungen
und
Computern; Projektierung und Planung von Einrichtungen für
die Telekommunikation
in das Markenregister eingetragen werden.
Die Markenstelle für Klasse 38 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die
Anmeldung durch Beschluß vom 14. Dezember 1999 teilweise und zwar für alle
Waren und Dienstleistungen, ausgenommen für
"Büroartikel; Erziehung; Unterhaltung; Organisation von sportlichen
und kulturellen Veranstaltungen"
gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 und 2 MarkenG zurückgewiesen.
Die angemeldete Marke verkörpere die Aussage, daß die beanspruchten Waren
und Dienstleistungen der Herstellung und Einrichtung mobiler Internetanschlüsse
dienten, die neueste Technik zum Inhalt haben und daß Gegenstand der Vermietungsdienstleistungen mobile Datenverarbeitungsgeräte mit internetfähiger Ausstattung seien. Die Waren und Dienste der Teilzurückweisung ermöglichten es
"mobil online" zu sein, d.h. hinsichtlich der Nutzung nicht an eine einzige festinstallierte Station gebunden zu sein. Von der Markenstelle übersandte Auszüge aus
Fachzeitschriften und Tageszeitungen belegten, daß es sich bei der Anbindung
von mobilen Geräten wie Handy, Notebook, Handheld etc. an das Internet um eine
der aktuellsten technischen Neu- bzw Fortentwicklungen handele, für deren
beschreibende Bezeichnung die angemeldete Angabe "Online Mobil" nahe liege.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie ist der Auffassung,
daß die angemeldete Bezeichnung schon im Hinblick auf den geringen Grad an
Unterscheidungskraft, den eine Marke nach Rechtsprechung und Literatur erfüllen
müsse, unterscheidungskräftig sei. Die Bezeichnung "Online" sei in ihrer Mannigfaltigkeit bereits unbestimmt und schwammig und auch das Wort "Mobil" sei
mehrdeutig und auslegungsbedürftig. Es könne verschiedene Bedeutungen wie
"beweglich;
fahrbar;
flexibel" haben.
Ingesamt handele es sich bei der
Bezeichnung
"Online Mobil" um ein Kunstwort ohne beschreibenden
Produktbezug, für das kein konkretes Freihaltungsbedürfnis bestehe. Es sei weder
aktuell noch zukünftig die Verwendung der Bezeichnung "Online Mobil" zur
Beschreibung der angemeldeten Waren und Dienstleistungen zum allgemeinen
Geschäftsverkehr zu erwarten.
II
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Nach Auffassung des
Senats stehen der angemeldeten Marke die Eintragungshindernisse des § 8 Abs 1
Nr 1 und 2 MarkenG für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen im Umfang der Teilzurückweisung entgegen.
Die angemeldete Marke besteht aus zwei Begriffen der deutschen Sprache, denen
im Hinblick auf die Waren und Dienstleistungen der Teilzurückweisung der
eindeutig beschreibende Sachgehalt "einer Verbindung mit einem Netz bzw
Netzwerk, insbesondere dem Internet über ein mobiles Gerät“ zugeordnet werden
kann. Ist der Begriff "online" zunächst in die deutsche Sprache in der Bedeutung
von "in direkter Verbindung mit der Datenverarbeitungsanlage arbeitend (von
bestimmten Geräten einer Rechenanlage; EDV)" eingegangen (vgl Der Duden in
12 Bänden, Bd. 5, 5. Aufl 1990, 550), so steht nach dem gegenwärtigen
Sprachgebrauch die Bedeutung von "ans Netz, im Internet, mit dem Netz,
insbesondere dem Internet verbunden" in Bezug auf Geräte und Dienstleistungen
der Telekommunikation im Vordergrund. Von "online" wird zB gesprochen, wenn
Benutzer generell die Möglichkeit haben, sich in das Internet, in eine Mailbox oder
ein anderes Kommunikationssystem einzuwählen
(vgl Computer Lexikon
Fachwörterbuch deutsch-englisch, Microsoft Press Ausgabe 2002, S 517). Die
technische Entwicklung hat dabei von den ursprünglichen Festgeräten zu mobilen
Geräten geführt. So heißt es, der Erfinder des Taschencomputers "Palm Pilot"
habe den "PC mobil gemacht" (vgl Bericht Organizer in Der Spiegel 11/2002
s 128) und in Berichten über Innovationen auf dem Gebiet der Telekommunikation
und der kabellosen Computernetzwerke ist allenthalben die Rede vom mobilen
Internet, mobilen Geräten", mobilen PCs sowie dem schnellen mobilen Funknetz
UMTS, das eine mobile Daten-übertragung von bisher nicht gekannter
Schnelligkeit ermöglichen soll (vgl Cebit-Spezial Multimedia: "Das Internet wird
mobil" in Der Spiegel 11/2002 S 100 f.; S 104: "Wo Daten tatsächlich mobil
verfügbar sein müssen, sind lokale Funknetze längst Alltag ("W-Lans"). In immer
mehr Flughäfen, Hotels und Bahnhöfen bieten Funk-"Hotspots" den Reisenden die
Möglichkeit sich mit ihrem Notebook mobil ins Internet einzuklinken. ...mobile
Kleinstgeräte, mobiles Netzgerät ..... oder "der Aufbruch ins mobile Netz"; S 106
UMTS-Handys: Mobiler Alleskönner; Notebooks: Jederzeit und überall mobil ins
Internet; S 129: Heute geht es um mobile Kommunikation: E-Mail-Verbindung,
Zugang zum Web-und natürlich will man auch telefonieren können; SZ v.
6.3.2002, Seite V2/6 - Mobiles Internet - völlig losgelöst; FAZ v. 9. März 2002,
S 23 - Gedämpfte Hoffnung für Telekommunikationsaktien und "Gute Aussichten
für Aktien der Handy-Hersteller: Mit UMTS kann man noch kein Geld verdienen,
mit mobilen Multimedia-Anwendungen, die auf GPRS basieren, sollte das
hingegen möglich sein
...“; SZ v. 6. März 2002
"UMTS-Studie: Die
UMTS-Mobilfunknetzbetreiber können mit einer hohen Nachfrage nach mobilen
Unterhaltungsdiensten rechnen“). Die Anmelderin wirbt in Verbindung mit ihrem
Bereich T-Mobile/Mobilfunk/GPRS/GSM/UMTS/Handys auf deutschen Seiten im
Internet selbst damit „Jetzt günstiger mobil ins Internet. Mobil im Urlaub mit T-D1
xtra ... rund um den Globus mobil ....“ sowie in der SZ vom 24.6.00 (A 694 - T D1
GPR): "die Revolution: jetzt mit ISDN-Tempo mobil ins Internet" und in der Broschüre "Im Dialog mit dem Kunden" heißt es auf Seite 50: Multimedia wird mobil.
T-Mobil will Deutschland zur mobilen Online-Nation machen.
Für die angesprochenen Verkehrskreise steht bei den in Rede stehenden Waren
und Dienstleistungen mit der Bezeichnung "Online Mobil" somit die Bedeutung des
mobilen Netzzugangs im Sinne einer Internetverbindung über mobile Geräte im
Vordergrund. Demgegenüber treten die weiteren Bedeutungen des Wortes "Mobil“
zurück.
Die angemeldete Wortverbindung ist auch sprachüblich gebildet, wie die von der
Markenstelle genannten Beispiele sowie Begriffe wie "Urlaub total; Online global
- Online weltumspannend" und die zahlreichen Fachbezeichnungen "Online-
Dienst,
Onlinehilfe,
Onlinestatus,
Online-Recht,
Online
Banking,
Online-Datenbank, Online Brokerage, Onlineshopping, Online-Wecker,
Online-Ausbildungen, Online-Zugriff, Online-Publikationen“ ua zeigen
(vgl
Deutsche Telekom Unterrichtsblätter Jahrgang 54 2/2001, S 123, 124; Detlev
Ernst Telekommunikations Lexikon: Begriffe und Abkürzungen aus Mobilfunk,
Amateurfunk, Flug- und Schiffsfunk, Datenkommunikation, ISDN, Satelliten- und
Antennentechnik, 1997, S 222; Irlbeck Computer-Lexikon, 4. Aufl 2001, 612 - 614;
Computer Lexikon, Mic-rosoft Press aaO, S 517, 518; Michael Lehmann Electronic
Business in Europa: Internationales, europäisches und deutsches Online-Recht
sowie "Online Konferenz; Online Anbieter" in Rosenbaum, Oliver Online-Lexikon,
1996, S 175 sowie Internetrecherche in Wissensnetz.de vom 6. Februar 2002).
Für den angesprochenen Verkehr, zu dem sowohl Fachleute als auch interessierte
Abnehmer des breiten Publikums zählen, bringt die angemeldete Bezeichnung
"Online Mobil" ohne weiteres zum Ausdruck, daß die beanspruchten Geräte der
Klasse 9 geeignet und bestimmt sind, den Netzugang über mobile Einrichtungen
herzustellen und die beanspruchten Telekommunikationsdienstleistungen zu ermöglichen sowie durch "Druckereierzeugnisse; Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate)" sowie "Ausbildung und Veröffentlichung und Herausgabe
von Büchern, Zeitschriften und anderen Druckerzeugnissen sowie entsprechenden elektronischen Medien (einschließlich CD-ROM und CD-I)" in den mobilen
Netzzugang einzuführen und in die vielfältigen Onlinedienste einzuweisen bzw die
Voraussetzungen dafür zB durch Karten zu schaffen. Vor-Ort-Schulung und Online-Telefoneinweisungen werden ua in Komplettlösungen aus Hardware, Software
und Rundum-Support angeboten (vgl Ready-to-Go Komplettlösung für Juristen
von Hewlett-Packard, Lecare und taskarena).
Bei der angemeldeten Bezeichnung steht der beschreibende Begriffsgehalt im
Vordergrund, so daß sie vom Verkehr als Sachaussage und nicht als betriebliches
Unterscheidungsmittel aufgefaßt wird.
Darüber hinaus haben die Ermittlungen der Markenstelle und des Senats konkrete
Anhaltspunkte für die Feststellung ergeben, daß "Online Mobil" im Verkehr zur
Bezeichnung von Online-Diensten im Internet über mobile Geräte, insbesondere
des Mobiltelefons, in bezug auf die versagten Waren und Dienstleistungen dienen
kann. Deshalb ist auch das Vorliegen des Schutzhindernisses gem. § 8 Abs. II
Nr. 2 MarkenG zu bejahen.
Grabrucker
Guth
Pagenberg
Cl/Kr