Rechtsprechung / BPatG / 2002

BPatG Beschluss vom 12.03.2002 – 33 W (pat) 347/01

33. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 300 50 829.8

hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 12. März 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Winkler,

des Richters v. Zglinitzki und der Richterin Dr. Hock

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen. 10.99

G r ü n d e

I

Das Deutsche Patent- und Markenamt hat die Anmeldung vom 7. Juli 2000 der

Wortmarke

für die Waren

"MicroFlor"

"Staubsaugerzubehör, nämlich Düsen, Schläuche, Schlauchhalter,

Antriebsriemen, Ersatzbürsten"

durch Beschluß der Markenstelle für Klasse 7 vom 24. Oktober 2001 wegen fehlender Unterscheidungskraft und wegen eines Freihaltungsbedürfnisses gemäß

§ 8 Abs 2 Nr 1 und Nr 2 MarkenG zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, daß der angemeldeten Marke die Bedeutung "sehr kleine Teppichfasern"

zukomme. In Bezug auf die angemeldeten Waren weise das Zeichen daraufhin,

daß diese für die Behandlung von sehr kleinem Flor geeignet seien.

Mit ihrer Beschwerde gegen diese Entscheidung beantragt die Anmelderin sinngemäß,

den angefochtenen Beschluß der Markenstelle aufzuheben.

Andernfalls regt sie die Zulassung der Rechtsbeschwerde an.

Sie trägt vor, daß das Wort "MicroFlor" in dieser Zusammensetzung und Schreibweise nicht existiere. Zwar stehe "Micro" für "klein", "Flor" habe aber verschiedene

Bedeutungen und könne auch "Blumen-", "Blütenpracht" und "feines, zartes,

durchsichtiges Gewebe" heißen. Die Markenstelle habe ihrer Entscheidung eine

zergliedernde Betrachtungsweise zugrundelegt und das angemeldete Zeichen

nicht in seiner Gesamtheit beurteilt. Selbst wenn unterstellt würde, daß die Verbraucher den Begriff "MicroFlor" mit "kleines, dünnes Gewebe" übersetzten, liege

eine Bestimmungsangabe allein deshalb nicht vor, weil nicht "Teppiche" im Warenverzeichnis stünden, sondern lediglich Staubsaugerzubehör.

Im Hinblick auf die Entscheidung des EuGH in Sachen "Baby-Dry" müsse die

Rechtsbeschwerde zum BGH zugelassen werden.

Der Senat hat die Anmelderin mit Zwischenbescheid vom 21. Februar 2002 unter

Übersendung von Ermittlungsunterlagen auf Bedenken hinsichtlich der Erfolgsaussichten der Beschwerde hingewiesen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II

Die Beschwerde ist nicht begründet.

Nach Auffassung des Senats fehlt der angemeldeten Bezeichnung "MicroFlor"

jedenfalls jegliche Unterscheidungskraft, so daß die Markenstelle für Klasse 7 die

Anmeldung zutreffend gemäß §§ 37 Abs 1, 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG zurückgewiesen hat.

Bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft als der einer Marke innenwohnenden konkreten Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der

Marke erfassten Waren eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden, ist grundsätzlich ein großzügiger Maßstab anzulegen, dh jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um dieses

Schutzhindernis zu überwinden (stRspr vgl BGH MarkenR 2000, 48 - Radio von

hier; MarkenR 2000, 50 - Partner with the Best). Kann einer Wortmarke kein für

die fraglichen Waren im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden und handelt es sich auch sonst nicht um ein gebräuchliches Wort

, das vom Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der

Werbung - stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden

wird, so gibt es keinen tatsächlichen Anhalt dafür, daß dem Zeichen die Unterscheidungseignung und damit jegliche Unterscheidungskraft fehlt (BGH GRUR

1999, 1089, 1091 - YES).

Die Wortzusammensetzung "MicroFlor" ist sprachüblich gebildet, wobei jeder einzelne der verwendeten Begriffe für sich allein bereits beschreibend ist. Hinsichtlich

des Bestandteiles "Micro" räumt auch die Anmelderin selbst ein, daß dieser in die

deutsche Sprache mit der Bedeutung "klein" (vgl Duden, Das große Fremdwörterbuch, 2000, S 870 f.) eingegangen ist. Der Begriff ist als Präfix vor Substantiven

auf verschiedenen Gebieten sehr gebräuchlich, zB "Mikrochip" "Mikrocomputer",

"Mikroelektronik", "Mikrogramm" oder auch "Mikroklima".

"Flor" hat, wie die Anmelderin zutreffend ausgeführt hat, mehrere Bedeutungen

und wird insbesondere als Ausdruck für "Blütezeit", "dünnes Gewebe" aber auch

"aufrechtstehende Faserenden, bei Samt, Plüsch und Teppichen" verwendet (Duden, aaO S 462, Mackensen, Deutsches Wörterbuch, 1986, S 379; Wahrig, Deutsches Wörterbuch, 1997, S 489). Im Zusammenhang mit den hier angemeldeten

Waren, verschiedenen Arten von Staubsaugerzubehör, steht die Bedeutung

"Oberschicht von Teppichen" so im Vordergrund, daß andere Begriffsinhalte nicht

in Betracht kommen. Dies gilt insbesondere auch deshalb, weil der Begriff "Teppichflor" im Zusammenhang mit der Reinigung mittels Staubsauger sehr gebräuchlich ist, wie sich aus der vom Senat durchgeführten und der Anmelderin

übersandten

Internetrecherche

entnehmen

lässt.

Eine

"V… GmbH"

(www.vedasan.de) wirbt beispielsweise damit, daß die von ihr angebotene Saugbürste den "Teppichflor" wieder aufrichte. Bei der Produktbeschreibung von Ersatzteilen für AEG-Staubsauger wird ausgeführt, daß eine rotierende Bürste den

"Teppichflor" pflege (www.kunnig-electro.de).

Grundsätzlich ist zwar - wie die Anmelderin zutreffend geltend macht - zu berücksichtigen, daß der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in seiner Gesamtheit mit all seinen Bestandteilen so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt ohne es

einer zergliedernden Betrachtungsweise zu unterziehen, so daß bei aus mehreren

Wörtern bestehenden Marken das Vorliegen des Schutzhindernisses nach § 8

Abs 2 Nr 1 MarkenG für die Wortfolge in ihrer Gesamtheit festzustellen ist

(MarkenR 2000, 420, 421 - Rational Software Corporation). Aber auch ausgehend

von diesen Grundsätzen ergibt sich, daß das angemeldete Gesamtzeichen

- bezogen auf die beanspruchten Waren - einen rein beschreibenden Begriffsinhalt

hat. Den angesprochenen Verkehrskreisen, hier dem allgemeinen Publikum, wird

vermittelt, daß das so bezeichnete Staubsaugerzubehör für die Reinigung von besonders kleinen Teppichfasern zur Verwendung kommen soll, auch wenn das

Wort in seiner Gesamtheit bisher lexikalisch nicht nachweisbar ist. Soweit die Anmelderin sich diesbezüglich auf die "Baby-Dry"-Entscheidung des EuGH (MarkenR

2001, 400 ff) beruft, kann sie damit schon deshalb keinen Erfolg haben, weil die

dort zu beurteilende Begriffsbildung von der hier vorliegenden Marke insofern erheblich abweicht, als "Baby-Dry" eine ihrer Struktur nach ungewöhnliche und

sprachunübliche Wortbildung ist.

Soweit die Anmelderin geltend macht, daß das angemeldete Zeichen aufgrund der

verwendeten Schreibweise ausreichend phantasievoll sei, vermag der Senat dieser Auffassung nicht zu folgen. Die Verwendung eines "Binnen-F" ist in der Werbung ein häufiges Gestaltungsmittel, das für sich allein genommen nicht so phantasievoll und originell ist, daß es unternehmenskennzeichnend wirken kann.

Der Senat neigt im übrigen zu der Annahme eines Freihaltungsbedürfnisses an

der Bestimmungsangabe "MicroFlor" gemäß § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG, was hier

jedoch keiner abschließenden Beurteilung mehr bedarf.

Der Senat hat die Rechtsbeschwerde gemäß § 83 Abs 2 Nr 1 MarkenG nicht zugelassen, weil insbesondere nicht die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs erfordert. Wie bereits ausgeführt, weicht insbesondere die Marke "Baby-Dry", hinsichtlich derer der EuGH eine

Entscheidung getroffen hat, von der hier zu beurteilenden Marke erheblich ab.

Winkler

v. Zglinitzki

Dr. Hock

Cl