Rechtsprechung / BPatG / 2002
BPatG Beschluss vom 13.03.2002 – 28 W (pat) 124/01
28. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
13. März 2002
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
… 6.70
betreffend die Marke 396 15 544
hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 13. März 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Stoppel sowie der Richterin Schwarz-Angele und des Richters Voit
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Markeninhaberin werden die Beschlüsse
des Deutschen Patent- und Markenamts - Markenstelle
für
Klasse 29 - vom 10. Dezember 1998 und vom 12. Juli 2001 aufgehoben, soweit die Löschung der angegriffenen Marke für die
Waren der Klasse 33 "alkoholische Getränke (ausgenommen
Biere, Sekt und Perlwein)" angeordnet worden ist. Insoweit sind
die Beschlüsse nach Rücknahme des Widerspruchs gegenstandslos.
G r ü n d e
Mit Beschluss vom 10. Dezember 1998 hat das Deutsche Patent- und Markenamt
- Markenstelle
für Klasse 29 - ua die Verwechslungsgefahr der Marke 396 15 544.8 mit der Widerspruchsmarke 941 168 festgestellt und die teilweise
Löschung der angegriffenen Marke angeordnet. Mit Beschluss vom 12. Juli 2001
hat es die Erinnerung der Markeninhaberin gegen diese Entscheidung zurückgewiesen.
Hiergegen hat die Inhaberin der Marke 396 15 544.8 form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt.
Sie hat die Einschränkung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses im
Wege der Teillöschung beantragt.
Die Widersprechende hat den Widerspruch aus der og Marke zurückgenommen.
Die Grundlage des Widerspruchsverfahrens ist damit gemäß § 82 Abs 1 Satz 1
MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 ZPO entfallen (vgl BGH Mitt 1998, 264 - Puma).
Aus Gründen der Rechtsklarheit war daher auszusprechen, daß die angefochtenen Beschlüsse hinsichtlich der genannten Löschung wirkungslos sind.
Zu einer Kostenauferlegung (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) bestand kein Anlaß.
Stoppel
Schwarz-Angele
Voit
prö/Bb