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BPatG Beschluss vom 13.03.2002 – 32 W (pat) 40/01

32. Senat

Zitiert von 1 Entscheidungen 2 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

13. März 2002

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Marke 397 32 451 6.70

hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die

mündliche Verhandlung vom 13. März 2002 durch die Vorsitzende Richterin

Winkler und die Richter Dr. Albrecht und Sekretaruk

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Gegen die seit 10. September 1997 eingetragene und noch für

mit Öl oder Gas betriebene Heizungsgeräte, insbesondere Durchlaufwasserheizer, Speicherwasserheizer, kombinierte Zentralheizungs- und Gebrauchswasserheizer, Kessel sowie Zentralheizungsgeräte; Reparatur von und Kundendienst an vorstehenden

Waren der Klasse 11; Erstellung von Datenverarbeitungsprogrammen, insbesondere von Diagnose-, vorzugsweise Fehlerdiagnoseprogrammen

geschützte Marke

Dia-System

ist gegen alle beanspruchten Waren und Dienstleistungen mit Ausnahme von "Erstellung von Datenverarbeitungsprogrammen, insbesondere von Diagnose-, vor

zugsweise Fehlerdiagnoseprogrammen" Widerspruch erhoben aus der seit

17. Februar 1989 für

Pumpen

(Maschinen), Flüssigkeitspumpen, Dickstoffpumpen,

Kreiselpumpen, Verdrängerpumpen, Vakuumpumpen und Vakuumgeräte, Spülpumpen, Pumpenaggregate, bestehend aus

Pumpen und den dazugehörigen Antrieben (auch als Autoanhänger); Absperrarmaturen, Hähne und Regelarmaturen für Pumpen

und Pumpenaggregate; metallische Wasserleitungen; Verbrennungsmotoren und Elektromotoren für Pumpen und Pumpenanlagen; Montage von Pumpen und Pumpen-Anlagen, Reparatur und

Instandhaltung von Pumpen und Pumpen-Anlagen, Durchführung

von Kundendiensten (Wartung von Pumpen und Pumpen-Anlagen)

eingetragenen Marke 1 134 943

Dia

und aus der seit 9. Februar 1918 für

Pumpen (Maschinen)

eingetragenen Marke 222 353

Dia.

Die Markenstelle für Klasse 11 des Deutschen Patent- und Markenamts hat in einem Erstbeschluss die angegriffene Marke auf die Widersprüche hin insgesamt

gelöscht. Im Erinnerungsverfahren wurde der Erstbeschluss aufgehoben, soweit

die Löschung hinsichtlich der Dienstleistungen "Erstellung von Datenverarbeitungsprogrammen, insbes. von Diagnose-, vorzugsweise Fehlerdiagnoseprogrammen" gelöscht wurde, weil sich der Widerspruch nicht gegen diese Dienstleistungen richtete. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass bei nahezu identischen

Marken und durchschnittlicher Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarken die

Gefahr von Verwechslungen nicht ausgeschlossen werden könne, da sich die gegenüberstehenden Waren und Dienstleistungen jedenfalls gering ähnlich seien.

Gegen diese Entscheidungen richtet sich die Beschwerde der Markeninhaberin.

Sie weist darauf hin, dass hinsichtlich der Waren ein deutlicher Unterschied deshalb bestehe, weil die angegriffene Marke nur noch für brennstoffbeheizte Geräte

beansprucht werde. Hinsichtlich der Dienstleistungen sei zu beachten, dass Kundendienstleistungen bei brennstoffbeheizten Gegenständen völlig unterschiedlich

zu dem von elektrischen Pumpen seien. Die Markeninhaberin beantragt,

die Beschlüsse des Deutschen Patent- und Markenamts vom

7. Juli 1999 und vom 21. Dezember 2000 aufzuheben und die Widersprüche zurückzuweisen.

Die Widersprechende beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie weist darauf hin, dass jeweils typische Waren aus dem Installationsbereich

beansprucht seien und eine Warenähnlichkeit schon wegen gleicher Vertriebswege bestehe.

II.

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.

Nach § 9 Absatz 1 Nr. 2, § 42 Absatz 2 Nr. 1 MarkenG ist die Eintragung einer

Marke im Falle eines Widerspruchs zu löschen, wenn wegen ihrer Ähnlichkeit mit

einer eingetragenen Marke mit älterem Zeitrang und der Ähnlichkeit der durch die

beiden Marken erfassten Waren für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen

besteht, einschließlich der Gefahr, dass die Marken gedanklich miteinander in

Verbindung gebracht werden. Die Frage der Verwechslungsgefahr ist dabei unter

Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu beurteilen, wobei eine Wechselwirkung zwischen den in Betracht kommenden Faktoren, insbesondere der

Ähnlichkeit der Marken und der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren

sowie der Kennzeichnungskraft der prioritätsälteren Marke besteht (vgl BGH

MarkenR 2000, 359, 360 - Bayer/BeiChem).

Die sich gegenüberstehenden Waren, mit Öl oder Gas betriebene Heizungsgeräte

auf Seiten der angegriffenen Marke und Pumpen auf Seiten der Widerspruchsmarken, sind durchschnittlich ähnlich. Waren sind dann als ähnlich anzusehen,

wenn unter Berücksichtigung aller erheblichen Faktoren, die ihr Verhältnis zueinander kennzeichnen, so enge Berührungspunkte auftreten, dass die beteiligten

Verkehrskreise der Meinung sein könnten, sie stammten aus demselben oder ggf.

wirtschaftlich verbundenen Unternehmen, sofern sie mit identischen Marken gekennzeichnet sind. Bei dieser Bewertung der Verkehrsauffassung ist die höchste

Kennzeichnungskraft und damit der größte Schutzbereich der älteren Marke zu

unterstellen (vgl Althammer/Ströbele, MarkenG, 6. Aufl., § 9 Rdn. 41). Den angesprochenen Verkehrskreisen, hier dem Heizungsfachverkehr und interessierten

Laien, ist zwar bekannt, dass Heizgeräte und Pumpen unterschiedliche Produktionsstätten erfordern. Jedoch handelt es sich bei Heizungsgeräten und Pumpen,

um einander ergänzende Waren, etwa bei Gebäudezentralheizungen. Somit ist

anzunehmen, dass der Käufer, wenn er eine berühmte Marke etwa auf Heizkessel

und Umwälzpumpe angebracht sieht, annehmen muss, die Waren stammten aus

zumindest wirtschaftlich verbundenen Unternehmen.

Die Widerspruchsmarke 1 134 943 ist auch für die Dienstleistungen "Reparatur

und Instandhaltung von Pumpen und Pumpenanlagen, Durchführung von Kundendiensten (Waren von Pumpen und Pumpenanlagen)" geschützt. Aufgrund der

vorher dargestellten Beziehungen der Waren ergibt sich auch insoweit eine durchschnittliche Dienstleistungsähnlichkeit.

Die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarken ist mangels entgegenstehender Anhaltspunkte durchschnittlich. Der aus dem Photobereich stammende Begriff

des "Dia(s)" hat auf dem gegenständlichen Waren- und Dienstleistungsgebiet keinerlei beschreibende Bedeutung.

Die sich gegenüberstehenden Marken sind hochgradig ähnlich. Die angegriffene

Marke "Dia-System" wird allein von "Dia" geprägt, da der weitere Markenbestandteil "System" im vorliegenden Bereich der Maschinenbautechnik ausschließlich

beschreibend auf das Vorliegen aufeinander abgestimmter Einzelkomponenten

hinweist, so dass dem angesprochenen Verkehr herkunftshinweisend nur der

Markenbestandteil "Dia" entgegentritt, der identisch aus den Widerspruchsmarken

entnommen ist.

Die Auferlegung von Kosten (§ 71 Abs 1 MarkenG) ist nicht veranlasst.

Winkler

Dr. Albrecht

Sekretaruk

Hu