Rechtsprechung / BPatG / 2002
BPatG Beschluss vom 13.03.2002 – 32 W (pat) 40/01
32. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
13. März 2002
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Marke 397 32 451 6.70
hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 13. März 2002 durch die Vorsitzende Richterin
Winkler und die Richter Dr. Albrecht und Sekretaruk
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Gegen die seit 10. September 1997 eingetragene und noch für
mit Öl oder Gas betriebene Heizungsgeräte, insbesondere Durchlaufwasserheizer, Speicherwasserheizer, kombinierte Zentralheizungs- und Gebrauchswasserheizer, Kessel sowie Zentralheizungsgeräte; Reparatur von und Kundendienst an vorstehenden
Waren der Klasse 11; Erstellung von Datenverarbeitungsprogrammen, insbesondere von Diagnose-, vorzugsweise Fehlerdiagnoseprogrammen
geschützte Marke
Dia-System
ist gegen alle beanspruchten Waren und Dienstleistungen mit Ausnahme von "Erstellung von Datenverarbeitungsprogrammen, insbesondere von Diagnose-, vor
zugsweise Fehlerdiagnoseprogrammen" Widerspruch erhoben aus der seit
17. Februar 1989 für
Pumpen
(Maschinen), Flüssigkeitspumpen, Dickstoffpumpen,
Kreiselpumpen, Verdrängerpumpen, Vakuumpumpen und Vakuumgeräte, Spülpumpen, Pumpenaggregate, bestehend aus
Pumpen und den dazugehörigen Antrieben (auch als Autoanhänger); Absperrarmaturen, Hähne und Regelarmaturen für Pumpen
und Pumpenaggregate; metallische Wasserleitungen; Verbrennungsmotoren und Elektromotoren für Pumpen und Pumpenanlagen; Montage von Pumpen und Pumpen-Anlagen, Reparatur und
Instandhaltung von Pumpen und Pumpen-Anlagen, Durchführung
von Kundendiensten (Wartung von Pumpen und Pumpen-Anlagen)
eingetragenen Marke 1 134 943
Dia
und aus der seit 9. Februar 1918 für
Pumpen (Maschinen)
eingetragenen Marke 222 353
Dia.
Die Markenstelle für Klasse 11 des Deutschen Patent- und Markenamts hat in einem Erstbeschluss die angegriffene Marke auf die Widersprüche hin insgesamt
gelöscht. Im Erinnerungsverfahren wurde der Erstbeschluss aufgehoben, soweit
die Löschung hinsichtlich der Dienstleistungen "Erstellung von Datenverarbeitungsprogrammen, insbes. von Diagnose-, vorzugsweise Fehlerdiagnoseprogrammen" gelöscht wurde, weil sich der Widerspruch nicht gegen diese Dienstleistungen richtete. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass bei nahezu identischen
Marken und durchschnittlicher Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarken die
Gefahr von Verwechslungen nicht ausgeschlossen werden könne, da sich die gegenüberstehenden Waren und Dienstleistungen jedenfalls gering ähnlich seien.
Gegen diese Entscheidungen richtet sich die Beschwerde der Markeninhaberin.
Sie weist darauf hin, dass hinsichtlich der Waren ein deutlicher Unterschied deshalb bestehe, weil die angegriffene Marke nur noch für brennstoffbeheizte Geräte
beansprucht werde. Hinsichtlich der Dienstleistungen sei zu beachten, dass Kundendienstleistungen bei brennstoffbeheizten Gegenständen völlig unterschiedlich
zu dem von elektrischen Pumpen seien. Die Markeninhaberin beantragt,
die Beschlüsse des Deutschen Patent- und Markenamts vom
7. Juli 1999 und vom 21. Dezember 2000 aufzuheben und die Widersprüche zurückzuweisen.
Die Widersprechende beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie weist darauf hin, dass jeweils typische Waren aus dem Installationsbereich
beansprucht seien und eine Warenähnlichkeit schon wegen gleicher Vertriebswege bestehe.
II.
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.
Nach § 9 Absatz 1 Nr. 2, § 42 Absatz 2 Nr. 1 MarkenG ist die Eintragung einer
Marke im Falle eines Widerspruchs zu löschen, wenn wegen ihrer Ähnlichkeit mit
einer eingetragenen Marke mit älterem Zeitrang und der Ähnlichkeit der durch die
beiden Marken erfassten Waren für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen
besteht, einschließlich der Gefahr, dass die Marken gedanklich miteinander in
Verbindung gebracht werden. Die Frage der Verwechslungsgefahr ist dabei unter
Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu beurteilen, wobei eine Wechselwirkung zwischen den in Betracht kommenden Faktoren, insbesondere der
Ähnlichkeit der Marken und der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren
sowie der Kennzeichnungskraft der prioritätsälteren Marke besteht (vgl BGH
MarkenR 2000, 359, 360 - Bayer/BeiChem).
Die sich gegenüberstehenden Waren, mit Öl oder Gas betriebene Heizungsgeräte
auf Seiten der angegriffenen Marke und Pumpen auf Seiten der Widerspruchsmarken, sind durchschnittlich ähnlich. Waren sind dann als ähnlich anzusehen,
wenn unter Berücksichtigung aller erheblichen Faktoren, die ihr Verhältnis zueinander kennzeichnen, so enge Berührungspunkte auftreten, dass die beteiligten
Verkehrskreise der Meinung sein könnten, sie stammten aus demselben oder ggf.
wirtschaftlich verbundenen Unternehmen, sofern sie mit identischen Marken gekennzeichnet sind. Bei dieser Bewertung der Verkehrsauffassung ist die höchste
Kennzeichnungskraft und damit der größte Schutzbereich der älteren Marke zu
unterstellen (vgl Althammer/Ströbele, MarkenG, 6. Aufl., § 9 Rdn. 41). Den angesprochenen Verkehrskreisen, hier dem Heizungsfachverkehr und interessierten
Laien, ist zwar bekannt, dass Heizgeräte und Pumpen unterschiedliche Produktionsstätten erfordern. Jedoch handelt es sich bei Heizungsgeräten und Pumpen,
um einander ergänzende Waren, etwa bei Gebäudezentralheizungen. Somit ist
anzunehmen, dass der Käufer, wenn er eine berühmte Marke etwa auf Heizkessel
und Umwälzpumpe angebracht sieht, annehmen muss, die Waren stammten aus
zumindest wirtschaftlich verbundenen Unternehmen.
Die Widerspruchsmarke 1 134 943 ist auch für die Dienstleistungen "Reparatur
und Instandhaltung von Pumpen und Pumpenanlagen, Durchführung von Kundendiensten (Waren von Pumpen und Pumpenanlagen)" geschützt. Aufgrund der
vorher dargestellten Beziehungen der Waren ergibt sich auch insoweit eine durchschnittliche Dienstleistungsähnlichkeit.
Die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarken ist mangels entgegenstehender Anhaltspunkte durchschnittlich. Der aus dem Photobereich stammende Begriff
des "Dia(s)" hat auf dem gegenständlichen Waren- und Dienstleistungsgebiet keinerlei beschreibende Bedeutung.
Die sich gegenüberstehenden Marken sind hochgradig ähnlich. Die angegriffene
Marke "Dia-System" wird allein von "Dia" geprägt, da der weitere Markenbestandteil "System" im vorliegenden Bereich der Maschinenbautechnik ausschließlich
beschreibend auf das Vorliegen aufeinander abgestimmter Einzelkomponenten
hinweist, so dass dem angesprochenen Verkehr herkunftshinweisend nur der
Markenbestandteil "Dia" entgegentritt, der identisch aus den Widerspruchsmarken
entnommen ist.
Die Auferlegung von Kosten (§ 71 Abs 1 MarkenG) ist nicht veranlasst.
Winkler
Dr. Albrecht
Sekretaruk
Hu