Rechtsprechung / BPatG / 2002
BPatG Urteil vom 13.03.2002 – 4 Ni 43/99 (EU)
4. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
Verkündet am 13. März 2002 …
In der Patentnichtigkeitssache
4 Ni 43/99 (EU)
(Aktenzeichen)
…
betreffend das europäische Patent 0 396 924
(DE 590 06 340) 9.72
hat der 4. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf Grund der
mündlichen Verhandlung vom 13. März 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Dr. Schwendy, der Richter Dipl.-Ing. Winklharrer, Dipl.-Ing. Küstner,
Dipl.-Ing. Bork und der Richterin Schuster
für Recht erkannt:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil
ist gegen Sicherheitsleistung
in Höhe von
EUR 8000.- vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand und Entscheidungsgründe§
Die auswärtige Klägerin ist, nachdem ihre Inlandsvertreter das Mandat niedergelegt haben, der Aufforderung, einen neuen Inlandsvertreter zu bestellen, nicht
nachgekommen. Die Klage ist damit gemäß § 25 Abs. 1 Satz 1 PatG unzulässig.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs 2 PatG iVm § 91 Abs 1 Satz 1 ZPO,
der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 99 Abs 1 PatG iVm § 709
ZPO.
Dr. Schwendy
Winklharrer
Küstner
Bork
Schuster
Be