Rechtsprechung / BPatG / 2002

BPatG Urteil vom 13.03.2002 – 4 Ni 43/99 (EU)

4. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

Verkündet am 13. März 2002 …

In der Patentnichtigkeitssache

(Aktenzeichen)

betreffend das europäische Patent 0 396 924

(DE 590 06 340) 9.72

hat der 4. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf Grund der

mündlichen Verhandlung vom 13. März 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden

Richters Dr. Schwendy, der Richter Dipl.-Ing. Winklharrer, Dipl.-Ing. Küstner,

Dipl.-Ing. Bork und der Richterin Schuster

für Recht erkannt:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil

ist gegen Sicherheitsleistung

in Höhe von

EUR 8000.- vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand und Entscheidungsgründe§

Die auswärtige Klägerin ist, nachdem ihre Inlandsvertreter das Mandat niedergelegt haben, der Aufforderung, einen neuen Inlandsvertreter zu bestellen, nicht

nachgekommen. Die Klage ist damit gemäß § 25 Abs. 1 Satz 1 PatG unzulässig.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs 2 PatG iVm § 91 Abs 1 Satz 1 ZPO,

der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 99 Abs 1 PatG iVm § 709

ZPO.

Dr. Schwendy

Winklharrer

Küstner

Bork

Schuster

Be