Rechtsprechung / BPatG / 2002

BPatG Beschluss vom 18.03.2002 – 30 W (pat) 224/01

30. Senat

Zitiert 1 Entscheidungen 2 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

18. März 2002

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die IR-Marke 736 272

hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die

mündliche Verhandlung vom 18. März 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden

Richters Dr. Buchetmann, der Richterin Winter und des Richters Schramm

beschlossen: 6.70

Auf die Beschwerde wird der Beschluß der Markenstelle für Klasse 9 IR des Deutschen Patent- und Markenamts vom 3. Juli 2001

aufgehoben.

G r ü n d e

I.

Für die international unter der Nummer 736 272 für Waren der Klassen 7, 8 und 9

registrierte Marke RAYTOOL ist in der Bundesrepublik Deutschland um Schutz

nachgesucht worden.

Die Markenstelle für Klasse 9 IR des Deutschen Patent- und Markenamts hat der

IR-Marke den nachgesuchten Schutz verweigert. Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt, die Markestelle für die so gekennzeichneten Waren eine beschreibende Angabe in dem Sinn dar, daß es sich um Werkzeuge handele, die in

Verbindung mit Strahlentechnik stehen bzw für diesen Anwendungsbereich geeignet seien.

Die Markeninhaberin hat Beschwerde eingelegt. Mit näheren Ausführungen hält

sie die Marke, die eine Wortneubildung darstelle, für schutzfähig, weil sie in ihrer

Gesamtheit keinen eindeutigen Begriffsinhalt habe; in Großbritannien sei die Marke im Rahmen des Schutzerstreckungsverfahrens nicht beanstandet worden.

Die Markeninhaberin hat im Beschwerdeverfahren das Warenverzeichnis der IR-

Marke eingeschränkt durch den Zusatz:

"all goods in all classes except such which work by use of rays of

all kind, e. g. machining, examining, putting together or separating

of material."

Die Markeninhaberin beantragt,

den angefochtenen Beschluß der Markenstelle aufzuheben.

Ergänzend wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist begründet. Auf der Grundlage des im Beschwerdeverfahren eingeschränkten Warenverzeichnisses kann der IR-Marke RAYTOOL

der Schutz in der Bundesrepublik Deutschland nicht verweigert werden.

Gemäß Art 5 Abs 1 MMA iVm Art 6 quinquies B Nr 2 PVÜ sind Marken – ebenso wie

nach § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG - von der Schutzbewilligung ausgeschlossen, die

ausschließlich aus Angaben bestehen, welche im Verkehr zur Bezeichnung ua der

Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Waren und Dienstleistungen dienen können (vgl zB BGH WRP 2002, 91,

92 - AC mwRspr). Um eine solche Angabe handelt es sich bei der schutzsuchenden IR-Marke nicht; denn es ist nicht (mehr) ersichtlich, daß RAYTOOL als konkrete unmittelbare Angabe über wesentliche Eigenschaften der unter dieser Marke

angebotenen Waren dienen könnte und deswegen für die Mitbewerber der IR-

Markeninhaberin freigehalten werden müßte.

Das englische Wort "ray tool" bedeutet in der deutschen Sprache "Strahlwerkzeug", wie die der Anmelderin übersandten Nachweise belegen. Danach wird entweder - zum Beispiel bei Laserstrahlen – der Strahl selbst als "Strahlwerkzeug"

bezeichnet oder auch – zum Beispiel bei Röntgen- und Gammastrahlen – das Gerät bzw Werkzeug, das unter Nutzung dieser Strahlen arbeitet. Wie die Markenstelle zutreffend ausgeführt hat, stellt die Bezeichnung RAYTOOL für solche Waren eine beschreibende Angabe dar. Auf der Grundlage des durch den Zusatz "all

goods in all classes except such which work by use of rays of all kind, e. g. machining, examining, putting together or separating of material” eingeschränkten Warenverzeichnisses sind indessen keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, daß mit

einer Marke, die einen speziellen Bezug zu Strahlen bzw mittels Strahlen arbeitenden Gerätschaften hat, noch wesentliche Eigenschaften, Inhalte oder Zweckbestimmungen der (verbleibenden) Waren beschrieben werden könnten. Der genannte Zusatz schließt unmittelbare Berührungspunkte insoweit aus. Damit läßt

sich nicht feststellen, daß die schutzsuchende Marke insoweit freihaltebedürftig

Der schutzsuchenden Marke kann in Bezug auf diese Waren auch nicht jegliche

Unterscheidungskraft abgesprochen werden. Bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft iSv § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG als die einer Marke innewohnende konkrete Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfaßten Waren eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen

aufgefaßt zu werden, ist grundsätzlich ein großzügiger Maßstab anzulegen, dh,

jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um dieses Schutzhindernis zu überwinden (ständige Rechtsprechung zB BGH aaO S 93 – AC). Die

Unterscheidungskraft kann entfallen, wenn die Wortmarke einen für die fraglichen

Waren im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt hat. Hiervon ist

jedoch nicht auszugehen; daß RAYTOOL insoweit keine konkrete Sachangabe

enthält, wurde bereits bei der Prüfung des Freihaltebedürfnisses festgestellt. Es

sind auch keine anderen Umstände erkennbar, die gegen ihre Eignung zur Ausübung der Herkunftsfunktion sprechen.

Der Marke kann auch nicht nach §§ 113, 107, 8 Abs 2 Nr 4, § 37 Abs 3 MarkenG

der Schutz verweigert werden. Denn die Eignung, das Publikum insbesondere

über die Art oder die Beschaffenheit der Waren zu täuschen, ist nicht ersichtlich im

Sinne von § 37 Abs 3 MarkenG. Ersichtlich täuschend ist ein Zeichen nämlich nur,

wenn ein Fall nicht täuschender Verwendung nicht denkbar ist (vgl zB BPatG

GRUR 1999, 746 Omeprazok, bestätigt durch die Entscheidung des BGH vom

11. Oktober 2001 – I ZB 4/99 -, veröffentlicht in JURIS). Hierbei wird die tatsächliche Verwendung der Marke eine nicht unwesentliche Rolle spielen. Diese ist im

Eintragungsverfahren unbekannt. Eine nicht ersichtlich täuschende Verwendung

kann daher nicht ausgeschlossen werden.

Dr. Buchetmann

Winter

Schramm

Hu