Rechtsprechung / BPatG / 2002

BPatG Beschluss vom 19.03.2002 – 33 W (pat) 318/01

33. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

19. März 2002

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 300 12 357.4

hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die

mündliche Verhandlung vom 19. März 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden

Richters Winkler, des Richters v. Zglinitzki und der Richterin Dr. Hock 6.70

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluß der Markenstelle für Klasse 35 des Deutschen Patent- und Markenamts

vom 20. August 2001 aufgehoben.

G r ü n d e

I

Beim Deutschen Patent- und Markenamt ist am 18. Februar 2000 die Wortmarke

"GoIndustry"

für folgende Dienstleistungen angemeldet worden:

Klasse 35: Versteigerung, Vermittlung von Waren und Dienstleistungen gegen Höchst- bzw. Niedrigstgebot, Organisation und Durchführung von Auktionsverkäufen über

Internet und andere Computernetze; Organisation und

Durchführung von An- und Verkäufen über Internet,

World Wide Web und andere Computernetze; Beratung für angebots- und nachfrageorientierte Handelsformen; Durchführung und Unterstützung von angebots- und nachfrageorientierten Handelsformen auch

für unter Inanspruchnahme des Internets, World Wide

Web und anderer Computernetze vermittelten Handel

mit Informationen und Produkten aller Art; Organisation und Unterstützung bei der Durchführung von

Handelsgeschäften, insbesondere bei per Inanspruchnahme des Internets, World Wide Web und anderer

Computernetze vermittelten Handel mit Informationen

und Produkten aller Art; Erstellung und Durchführung

von Konzepten für die Sicherheit von Handelsgeschäften auch für per Inanspruchnahme des Internets,

World Wide Web und anderer Computernetze vermittelten Handel mit Informationen und Produkten aller

Art.

Klasse 36: Dienstleistungen eines Maklers; Vermittlung und

Durchführung von elektronischem Zahlungs- und Kapitalverkehr, insbesondere für unter Inanspruchnahme

des Internets, World Wide Web und anderer Computernetze vermittelte Handelsgeschäfte; Kreditvermittlung, Übernahme von Vermittlung von Bürgschaften

sowie Garantien, Stellung von Sicherheiten; Bewertung von Produkteigenschaften sowie Bewertung von

Leistungsangeboten; Vermittlung von Versicherungen,

Beratung im Versicherungswesen.

Klasse 38: Entwicklung und Betreiben von Online-Gesprächsforen/Handelsforen

(Online-Communities, Chat-Räumen).

Klasse 42: Sammeln und Übermitteln

von

Informationen,

insbesondere unter Inanspruchnahme des Internets,

World Wide Web und anderer Computernetze, Aufbau

und Bereithaltung eines mittels Datenfernübertragung

erstellten Informationsnetzwerks, insbesondere zur

Sammlung und Zusammenführung von Angeboten

und Nachfragen für den Handel mit Produkten und

Informationen aller Art, Aufbau und Ermöglichung des

Zugriffs auf ein mittels Datenfernübertragung erstelltes

Netzwerk, insbesondere für unter Inanspruchnahme

des Internets, World Wide Web und anderer Computernetze vermittelten Handel mit Informationen und

Produkten aller Art, Erstellung und Bereithaltung einer

angebots- und nachfrageorientierten Angebotsstruktur

unter Inanspruchnahme des Internets, World Wide

Web und anderer Computernetze, insbesondere für

unter Inanspruchnahme des Internets, World Wide

Web und anderer Computernetze vermittelte Handelsgeschäfte.

Die Markenstelle

für Klasse 35 hat die Anmeldung durch Beschluß vom

20. August 2001 mit der Begründung zurückgewiesen, daß es der angemeldeten

Marke im Hinblick auf die beanspruchten Dienstleistungen an der erforderlichen

Unterscheidungskraft fehle und eine beschreibende und freihaltebedürftige Angabe vorliege. Die Wortfolge beinhalte die Aufforderung "Geh zur Industrie" und

stelle für den angesprochenen Verkehrskreis lediglich eine werbemäßige Aufforderung dar, um das Interesse an Industrieangeboten zu fördern.

Gegen diese Entscheidung des Patentamts hat die Anmelderin Beschwerde eingelegt. Sie beantragt,

den angefochtenen Beschluß aufzuheben.

Sie trägt vor, daß selbst wenn man die angemeldete Wortmarke in ihre Einzelteile

zerlege und diese einzeln analysiere, ein unmittelbares Verständnis der beteiligten

Verkehrskreise fern liege. Für die Bestandteile "Go" und "Industry" gebe es verschiedene Übersetzungsmöglichkeiten. Darüber hinaus ergebe sich durch die

ungewöhnliche Zusammenfügung der Markenbestandteile ein neuer Gesamteindruck, auch wenn man die Einzelworte jeweils für sich genommen für schutzunfähig halten sollte.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II

Die Beschwerde ist begründet.

Der Senat hält die angemeldete Marke "GoIndustry" für unterscheidungskräftig

und für nicht freihaltungsbedürftig, so daß ihrer Eintragung gemäß §§ 33 Abs 2, 41

MarkenG keine absoluten Schutzhindernisse gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 oder Nr 2

MarkenG entgegenstehen.

1. Bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft als der einer Marke innewohnenden konkreten Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der

Marke erfaßten Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer

Unternehmen aufgefaßt zu werden, ist grundsätzlich ein großzügiger Maßstab

anzulegen, dh jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um

dieses Schutzhindernis zu überwinden (stRspr vgl BGH GRUR MarkenR 2000, 48

- Radio von hier; MarkenR 2000, 50 - Partner with the Best). Dieser Beurteilungsmaßstab gilt auch für sloganartige Wortfolgen, wie der hier angemeldeten "GoIndustry", denn unterschiedliche Anforderungen an die Unterscheidungskraft von

Werbeslogans gegenüber anderen Wortmarken zu stellen, wäre nicht gerechtfertigt (vgl BGH aaO - Radio von hier). Während bei Werbeslogans, die lediglich

beschreibende Angaben oder Anpreisungen und Werbeaussagen allgemeiner Art

enthalten, von mangelnder Unterscheidungskraft auszugehen ist, können dagegen

Kürze, eine gewisse Originalität und Prägnanz einer Wortfolge sowie eine Mehrdeutigkeit oder Interpretationsbedürftigkeit der Werbeaussage, Indizien für die hinreichende Unterscheidungskraft bieten (BGH aaO - Partner with the Best).

Bei der Beurteilung der hier angemeldeten Bezeichnung ist zwar davon auszugehen, daß Verbindungen des Verbs "Go" in Form eines Imperativs mit einem Substantiv werbesprachlich gebräuchlich sind (vgl z.B. "go public"; "go West"; "GO

SILVER, GO MITSUBISHI" in ADAC Motorwelt, Heft 3/02, S 31; "GO-RHEIN-

NECKAR", Website go-rhein-neckar.de), es handelt sich insoweit auch um eine

sprachübliche Bildung (vgl z.B. v. Eichborn, Die Sprache unserer Zeit, S 800

ff.:"go apprentice" = einen Ausbildungsvertrag abschließen, "go Conservative = die

konservative Partei wählen oder "go security" = Bürgschaft leisten).

Der angemeldete Sologan besitzt jedoch die erforderliche Unterscheidungskraft,

weil er bezüglich der angemeldeten Dienstleistungen keinen eindeutigen Sinngehalt erkennen läßt, sondern noch zu diffus, mehrdeutig und intepretationsbedürftig

bleibt. Zwar ist die nächstliegende wörtliche Bedeutung des Ausdrucks mit "Gehe

zur Industrie" den angesprochenen Verkehrskreisen ohne weiteres verständlich,

weil es sich um Begriffe aus dem Grundwortschatz der englischen Sprache handelt und das Wort "Industry" hier offenbar dem deutschen Begriff "Industrie" entspricht. Eine unmittelbar eindeutig beschreibende sachliche Aussage hinsichtlich

der beanspruchten Dienstleistungen läßt sich daraus jedoch nicht ohne weiteres

erkennen. Denn es handelt sich insoweit lediglich um eine allgemein gehaltene

Aufforderung, sich der Industrie zuzuwenden, die sich im Zusammenhang mit den

angemeldeten Dienstleistungen, insbesondere hinsichtlich der zur Verfügungstellung einer entsprechenden Internetplattform, sowohl an potentielle Verkäufer als

auch Käufer richtet. Eine nähere Deutung ist jedoch nicht möglich. Insgesamt bedarf es daher mehrerer analysierender Zwischenschritte, um die angemeldete

Marke dahingehend zu interpretieren, daß durch Vermittlung der Anmelderin entsprechende Kontakte zwischen Industrie und Käufern hergestellt werden, die im

wesentlichen dem An- oder Verkauf von Industriegütern dienen sollen.

Zu einer weiteren Unschärfe führt die sprachliche Zusammenziehung des Slogans

von ursprünglich zwei Begriffen zu einem Wort. Die Verbindung des "o" mit dem

großen "Binnen-I", und damit von zwei Vokalen führt zu einer gewissen Verfremdung, wobei ein Teil der angesprochenen Verkehrskreise möglicherweise sich

nicht sicher ist, ob es sich um ein "Binnen-I" oder ein kleines "l" handelt. Insgesamt

fehlt es daher an ausreichenden Anhaltspunkten dafür, daß der Verkehr den Begriff "GoIndustry" nur im Sinne einer schlagwortartigen Aussage über die damit

gekennzeichneten Dienstleistungen werten, nicht aber als Kennzeichnungsmittel

verstehen wird.

2. Nach § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG sind von der Eintragung weiter solche Marken

ausgeschlossen, die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr ua zur

Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung oder der Bezeichnung

sonstiger Merkmale der in Frage stehenden Dienstleistungen dienen können. Dabei ist davon auszugehen, daß ein Eintragungshindernis auch dann besteht, wenn

eine Benutzung als Sachangabe bisher noch nicht erfolgt ist, eine solche jedoch

nach den Umständen erfolgen wird (vgl BGH GRUR 1995, 408, 409 - PROTECH).

Zu diesen Angaben oder Umständen gehört die angemeldete Wortfolge "GoIndustry" nicht. Eine Verwendung dieser Bezeichnung als beschreibende Angabe ist

derzeit nicht nachweisbar. Von einem auf gegenwärtiger Benutzung als Sachangabe beruhenden Freihaltungsbedürfnis kann deshalb nicht ausgegangen werden.

Ebensowenig liegen hinreichende Anhaltspunkte dafür vor, daß im Zusammenhang mit den beanspruchten Dienstleistungen in Zukunft eine Verwendung der

angemeldeten Bezeichnung als Sachangabe erfolgen wird.

3. Eine eventuell erforderliche abschließende Klärung des Dienstleistungsverzeichnis bleibt dem Deutschen Patent- und Markenamt vorbehalten.

Winkler

v. Zglinitzki

Dr. Hock

Cl