Rechtsprechung / BPatG / 2002
BPatG Beschluss vom 19.03.2002 – 33 W (pat) 318/01
33. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
19. März 2002
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 300 12 357.4
hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 19. März 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Winkler, des Richters v. Zglinitzki und der Richterin Dr. Hock 6.70
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluß der Markenstelle für Klasse 35 des Deutschen Patent- und Markenamts
vom 20. August 2001 aufgehoben.
G r ü n d e
I
Beim Deutschen Patent- und Markenamt ist am 18. Februar 2000 die Wortmarke
"GoIndustry"
für folgende Dienstleistungen angemeldet worden:
Klasse 35: Versteigerung, Vermittlung von Waren und Dienstleistungen gegen Höchst- bzw. Niedrigstgebot, Organisation und Durchführung von Auktionsverkäufen über
Internet und andere Computernetze; Organisation und
Durchführung von An- und Verkäufen über Internet,
World Wide Web und andere Computernetze; Beratung für angebots- und nachfrageorientierte Handelsformen; Durchführung und Unterstützung von angebots- und nachfrageorientierten Handelsformen auch
für unter Inanspruchnahme des Internets, World Wide
Web und anderer Computernetze vermittelten Handel
mit Informationen und Produkten aller Art; Organisation und Unterstützung bei der Durchführung von
Handelsgeschäften, insbesondere bei per Inanspruchnahme des Internets, World Wide Web und anderer
Computernetze vermittelten Handel mit Informationen
und Produkten aller Art; Erstellung und Durchführung
von Konzepten für die Sicherheit von Handelsgeschäften auch für per Inanspruchnahme des Internets,
World Wide Web und anderer Computernetze vermittelten Handel mit Informationen und Produkten aller
Art.
Klasse 36: Dienstleistungen eines Maklers; Vermittlung und
Durchführung von elektronischem Zahlungs- und Kapitalverkehr, insbesondere für unter Inanspruchnahme
des Internets, World Wide Web und anderer Computernetze vermittelte Handelsgeschäfte; Kreditvermittlung, Übernahme von Vermittlung von Bürgschaften
sowie Garantien, Stellung von Sicherheiten; Bewertung von Produkteigenschaften sowie Bewertung von
Leistungsangeboten; Vermittlung von Versicherungen,
Beratung im Versicherungswesen.
Klasse 38: Entwicklung und Betreiben von Online-Gesprächsforen/Handelsforen
(Online-Communities, Chat-Räumen).
Klasse 42: Sammeln und Übermitteln
von
Informationen,
insbesondere unter Inanspruchnahme des Internets,
World Wide Web und anderer Computernetze, Aufbau
und Bereithaltung eines mittels Datenfernübertragung
erstellten Informationsnetzwerks, insbesondere zur
Sammlung und Zusammenführung von Angeboten
und Nachfragen für den Handel mit Produkten und
Informationen aller Art, Aufbau und Ermöglichung des
Zugriffs auf ein mittels Datenfernübertragung erstelltes
Netzwerk, insbesondere für unter Inanspruchnahme
des Internets, World Wide Web und anderer Computernetze vermittelten Handel mit Informationen und
Produkten aller Art, Erstellung und Bereithaltung einer
angebots- und nachfrageorientierten Angebotsstruktur
unter Inanspruchnahme des Internets, World Wide
Web und anderer Computernetze, insbesondere für
unter Inanspruchnahme des Internets, World Wide
Web und anderer Computernetze vermittelte Handelsgeschäfte.
Die Markenstelle
für Klasse 35 hat die Anmeldung durch Beschluß vom
20. August 2001 mit der Begründung zurückgewiesen, daß es der angemeldeten
Marke im Hinblick auf die beanspruchten Dienstleistungen an der erforderlichen
Unterscheidungskraft fehle und eine beschreibende und freihaltebedürftige Angabe vorliege. Die Wortfolge beinhalte die Aufforderung "Geh zur Industrie" und
stelle für den angesprochenen Verkehrskreis lediglich eine werbemäßige Aufforderung dar, um das Interesse an Industrieangeboten zu fördern.
Gegen diese Entscheidung des Patentamts hat die Anmelderin Beschwerde eingelegt. Sie beantragt,
den angefochtenen Beschluß aufzuheben.
Sie trägt vor, daß selbst wenn man die angemeldete Wortmarke in ihre Einzelteile
zerlege und diese einzeln analysiere, ein unmittelbares Verständnis der beteiligten
Verkehrskreise fern liege. Für die Bestandteile "Go" und "Industry" gebe es verschiedene Übersetzungsmöglichkeiten. Darüber hinaus ergebe sich durch die
ungewöhnliche Zusammenfügung der Markenbestandteile ein neuer Gesamteindruck, auch wenn man die Einzelworte jeweils für sich genommen für schutzunfähig halten sollte.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II
Die Beschwerde ist begründet.
Der Senat hält die angemeldete Marke "GoIndustry" für unterscheidungskräftig
und für nicht freihaltungsbedürftig, so daß ihrer Eintragung gemäß §§ 33 Abs 2, 41
MarkenG keine absoluten Schutzhindernisse gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 oder Nr 2
MarkenG entgegenstehen.
1. Bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft als der einer Marke innewohnenden konkreten Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der
Marke erfaßten Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer
Unternehmen aufgefaßt zu werden, ist grundsätzlich ein großzügiger Maßstab
anzulegen, dh jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um
dieses Schutzhindernis zu überwinden (stRspr vgl BGH GRUR MarkenR 2000, 48
- Radio von hier; MarkenR 2000, 50 - Partner with the Best). Dieser Beurteilungsmaßstab gilt auch für sloganartige Wortfolgen, wie der hier angemeldeten "GoIndustry", denn unterschiedliche Anforderungen an die Unterscheidungskraft von
Werbeslogans gegenüber anderen Wortmarken zu stellen, wäre nicht gerechtfertigt (vgl BGH aaO - Radio von hier). Während bei Werbeslogans, die lediglich
beschreibende Angaben oder Anpreisungen und Werbeaussagen allgemeiner Art
enthalten, von mangelnder Unterscheidungskraft auszugehen ist, können dagegen
Kürze, eine gewisse Originalität und Prägnanz einer Wortfolge sowie eine Mehrdeutigkeit oder Interpretationsbedürftigkeit der Werbeaussage, Indizien für die hinreichende Unterscheidungskraft bieten (BGH aaO - Partner with the Best).
Bei der Beurteilung der hier angemeldeten Bezeichnung ist zwar davon auszugehen, daß Verbindungen des Verbs "Go" in Form eines Imperativs mit einem Substantiv werbesprachlich gebräuchlich sind (vgl z.B. "go public"; "go West"; "GO
SILVER, GO MITSUBISHI" in ADAC Motorwelt, Heft 3/02, S 31; "GO-RHEIN-
NECKAR", Website go-rhein-neckar.de), es handelt sich insoweit auch um eine
sprachübliche Bildung (vgl z.B. v. Eichborn, Die Sprache unserer Zeit, S 800
ff.:"go apprentice" = einen Ausbildungsvertrag abschließen, "go Conservative = die
konservative Partei wählen oder "go security" = Bürgschaft leisten).
Der angemeldete Sologan besitzt jedoch die erforderliche Unterscheidungskraft,
weil er bezüglich der angemeldeten Dienstleistungen keinen eindeutigen Sinngehalt erkennen läßt, sondern noch zu diffus, mehrdeutig und intepretationsbedürftig
bleibt. Zwar ist die nächstliegende wörtliche Bedeutung des Ausdrucks mit "Gehe
zur Industrie" den angesprochenen Verkehrskreisen ohne weiteres verständlich,
weil es sich um Begriffe aus dem Grundwortschatz der englischen Sprache handelt und das Wort "Industry" hier offenbar dem deutschen Begriff "Industrie" entspricht. Eine unmittelbar eindeutig beschreibende sachliche Aussage hinsichtlich
der beanspruchten Dienstleistungen läßt sich daraus jedoch nicht ohne weiteres
erkennen. Denn es handelt sich insoweit lediglich um eine allgemein gehaltene
Aufforderung, sich der Industrie zuzuwenden, die sich im Zusammenhang mit den
angemeldeten Dienstleistungen, insbesondere hinsichtlich der zur Verfügungstellung einer entsprechenden Internetplattform, sowohl an potentielle Verkäufer als
auch Käufer richtet. Eine nähere Deutung ist jedoch nicht möglich. Insgesamt bedarf es daher mehrerer analysierender Zwischenschritte, um die angemeldete
Marke dahingehend zu interpretieren, daß durch Vermittlung der Anmelderin entsprechende Kontakte zwischen Industrie und Käufern hergestellt werden, die im
wesentlichen dem An- oder Verkauf von Industriegütern dienen sollen.
Zu einer weiteren Unschärfe führt die sprachliche Zusammenziehung des Slogans
von ursprünglich zwei Begriffen zu einem Wort. Die Verbindung des "o" mit dem
großen "Binnen-I", und damit von zwei Vokalen führt zu einer gewissen Verfremdung, wobei ein Teil der angesprochenen Verkehrskreise möglicherweise sich
nicht sicher ist, ob es sich um ein "Binnen-I" oder ein kleines "l" handelt. Insgesamt
fehlt es daher an ausreichenden Anhaltspunkten dafür, daß der Verkehr den Begriff "GoIndustry" nur im Sinne einer schlagwortartigen Aussage über die damit
gekennzeichneten Dienstleistungen werten, nicht aber als Kennzeichnungsmittel
verstehen wird.
2. Nach § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG sind von der Eintragung weiter solche Marken
ausgeschlossen, die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr ua zur
Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung oder der Bezeichnung
sonstiger Merkmale der in Frage stehenden Dienstleistungen dienen können. Dabei ist davon auszugehen, daß ein Eintragungshindernis auch dann besteht, wenn
eine Benutzung als Sachangabe bisher noch nicht erfolgt ist, eine solche jedoch
nach den Umständen erfolgen wird (vgl BGH GRUR 1995, 408, 409 - PROTECH).
Zu diesen Angaben oder Umständen gehört die angemeldete Wortfolge "GoIndustry" nicht. Eine Verwendung dieser Bezeichnung als beschreibende Angabe ist
derzeit nicht nachweisbar. Von einem auf gegenwärtiger Benutzung als Sachangabe beruhenden Freihaltungsbedürfnis kann deshalb nicht ausgegangen werden.
Ebensowenig liegen hinreichende Anhaltspunkte dafür vor, daß im Zusammenhang mit den beanspruchten Dienstleistungen in Zukunft eine Verwendung der
angemeldeten Bezeichnung als Sachangabe erfolgen wird.
3. Eine eventuell erforderliche abschließende Klärung des Dienstleistungsverzeichnis bleibt dem Deutschen Patent- und Markenamt vorbehalten.
Winkler
v. Zglinitzki
Dr. Hock
Cl