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BPatG Beschluss vom 20.03.2002 – 26 W (pat) 177/00

26. Senat

Zitiert 1 Entscheidungen 1 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 399 12 851.4

hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 20. März 2002 unter Mitwirkung der Richter Kraft und Reker sowie

der Richterin Eder 10.99

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der

Markenstelle für Klasse 39 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 22. März 2000, berichtigt durch Beschluss vom

25. Mai 2000, aufgehoben.

G r ü n d e

I

Die Markenstelle für Klasse 39 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die für

die Dienstleistung

"Betrieb von Funkzentralen und Funkeinrichtungen zur Vermittlung von Aufträgen zur Personen- und Güterbeförderung"

angemeldete Wortmarke

minicar

mit Beschluss vom 22. März 2000, berichtigt durch Beschluss vom 25. Mai 2000,

wegen fehlender Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, der Begriff "minicar" sei im Mietwagenbereich zur Bezeichnung eines kostengünstigen Kleinwagens völlig gebräuchlich. Mit

der Angabe, dass die Beförderung mittels eines Kleinwagens vorgenommen

werde, weise die angemeldete Bezeichnung auf eine wesentliche Eigenschaft der

beanspruchten Dienstleistung hin.

Hiergegen wendet sich die Anmelderin mit der Beschwerde. Sie ist der Ansicht,

das Wort "minicar" sei keine gebräuchliche Bezeichnung für ein bestimmtes Beförderungsmittel, sondern von der seit dem Jahre 1963 in München ansässigen

Firma der Anmelderin entworfen worden, die anfänglich tatsächlich Kleinwagen für

die Personen- und Warenbeförderung eingesetzt habe. Bei der angemeldeten

Marke handele es sich jedoch nicht um einen englischsprachigen Sachbegriff;

denn der englische Begriff für ein kleines Auto sei "small car".

Die Anmelderin beantragt sinngemäß,

den angegriffenen Beschluss der Markenstelle für Klasse 39

des Deutschen Patent- und Markenamts aufzuheben.

II

Die zulässige Beschwerde ist begründet. Der Eintragung der angemeldeten

Bezeichnung als Marke stehen die Schutzhindernisse des § 8 MarkenG nicht entgegen.

Die angemeldete Marke ist insbesondere keine Angabe, die i.S.d. § 8 Abs. 2 Nr. 2

MarkenG zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung oder sonstiger Merkmale der mit der Anmeldung beanspruchten Dienstleistung dienen

kann.

Ein Schutzhindernis i.S.d. genannten Vorschrift liegt nur dann vor, wenn die angemeldete Marke für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen als eindeutige

und konkret beschreibende Sachaussage dienen kann (BGH GRUR 1999, 1093

- FOR YOU) und sie überdies entweder bereits als beschreibende Sachaussage

benutzt wird oder eine Benutzung als Sachaussage auf Grund konkret feststellbarer tatsächlicher Umstände in Zukunft zu erwarten ist (BGH GRUR 1995, 408

- PROTECH).

Bei der englischsprachigen Bezeichnung "minicar" handelt es sich bereits nicht um

eine hinreichend eindeutige und konkrete Sachangabe für die beanspruchte

Dienstleistung des Betriebs von Funkzentralen und Funkeinrichtungen zur Vermittlung von Aufträgen zur Personen- und Güterbeförderung. Diesbezüglich hat der

Senat bereits in dem Verfahren 26 W (pat) 158/00, das die Marke "minicar callcar

citycar" zum Gegenstand hatte, mit Beschluss vom 25. November 2000 ausgeführt:

"Eine ... konkret und unmittelbar dienstleistungsbeschreibende Sachaussage ist in der angemeldeten Bezeichnung

aber nicht enthalten. Diese weist nämlich nicht auf eine

bestimmte, für den Verkehr bedeutsame Eigenschaft der

Dienstleistungen selbst hin. Unabhängig davon nämlich, ob

es sich bei den einzelnen Zeichenwörtern um Wortzusammensetzungen aus der englischen Sprache oder Wortneuschöpfungen handelt, werden sie wegen ihres Grundwortes

"-car" von den angesprochenen Verkehrskreisen immer im

Sinne von "Auto" verstanden. Dieser Grundbegriff wird durch

die vorangestellten Bestimmungswörter "mini-", "call-" und

"city" jeweils entsprechend konkretisiert. Damit aber kann der

angemeldeten Marke weder in ihren Einzelbegriffen noch in

ihrer Gesamtheit ein unmittelbar beschreibender Hinweis auf

die konkret beanspruchten Dienstleistungen entnommen

werden. Diese Dienstleistungen nämlich befassen sich mit

dem Betrieb von Funkzentralen und Funkeinrichtungen. Zwar

erfolgt die Umsetzung dieser Dienstleistungen nach der Vermittlung der dort empfangenen Aufträge zur Personen- und

Güterbeförderung letzten Endes mit Kraftfahrzeugen. Es

bedarf jedoch mindestens eines analysierenden Zwischenschritts, um bei der Betrachtung der angemeldeten Marke im

Hinblick auf den beanspruchten Betrieb von Funkzentralen

und Funkeinrichtungen auf eine solche Durchführung der

vermittelten Aufträge mittels der in der angemeldeten Marke

genannten "mini-", "call-" oder "citycars" zu schließen. Einen

klar umgrenzten Bedeutungsgehalt hat die Wortfolge nicht."

An dieser Beurteilung hält der Senat auch im Hinblick auf das Wort "minicar" in

Alleinstellung fest. Es ist weiterhin lexikalisch weder als Begriff der deutschen oder

der englischen Sprache feststellbar. Soweit es im Internet Verwendung findet,

bleibt sein konkreter Begriffsinhalt auch insoweit unklar, als es für die Beförderung

von Personen oder Gütern mit Fahrzeugen benutzt wird. Um so weniger beschreibend ist es für die von der Anmelderin beanspruchte Dienstleistung aus den im

zitierten Senatsbeschluss vom 25. November 2000 im einzelnen dargelegten

Gründen.

Der angemeldeten Bezeichnung fehlt auch nicht jegliche Unterscheidungskraft

Unterscheidungskraft i.S.d. genannten Vorschrift ist die einer Marke innewohnende konkrete Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die der

Anmeldung zugrunde liegenden Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens

gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden. Hierbei ist grundsätzlich von einem großzügigen Maßstab auszugehen, d.h. jede auch noch so

geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um das Schutzhindernis zu überwinden.

Kann einer Wortmarke kein für die fraglichen Waren und Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden und handelt

es sich auch sonst nicht um ein gebräuchliches Wort der deutschen oder einer im

Inland geläufigen Fremdsprache, das vom Verkehr – etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung – stets nur als solches und nicht als

Unterscheidungsmittel verstanden wird, so gibt es keinen tatsächlichen Anhalt

dafür, dass ihr jegliche Unterscheidungskraft fehlt (BGH GRUR 1999, 1093 – FOR

YOU).

Bei dem Wort "minicar" handelt es sich für die beanspruchte Dienstleistung "Betrieb von Funkzentralen und Funkeinrichtungen zur Vermittlung von Aufträgen zur

Personen- und Güterbeförderung" nicht um eine konkret und unmittelbar beschreibende Angabe. Insoweit kann auf die Begründung zu § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG

verwiesen werden. Es handelt sich bei ihm – anders als etwa bei der Bezeichnung

"Kleinwagen" – auch nicht um einen Begriff der deutschen oder der englischen Alltagssprache. Letztlich ist auch eine Benutzung der angemeldeten Marke in einer

Weise, die für den deutschen Verkehr Anlass geben könnte, in dem Begriff "minicar" eine Bezeichnung ohne jegliche Individualisierungsfähigkeit zu sehen, nicht

feststellbar. Damit fehlt es an ausreichenden tatsächlichen Anhaltspunkten dafür,

ihr jegliche Unterscheidungskraft für die beanspruchte Dienstleistung abzusprechen.

Die sonstigen, in § 8 MarkenG aufgeführten Schutzhindernisse liegen ersichtlich

nicht vor.

Kraft

Eder

Reker

Fa