Rechtsprechung / BPatG / 2002
BPatG Beschluss vom 20.03.2002 – 26 W (pat) 177/00
26. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 399 12 851.4
hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 20. März 2002 unter Mitwirkung der Richter Kraft und Reker sowie
der Richterin Eder 10.99
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der
Markenstelle für Klasse 39 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 22. März 2000, berichtigt durch Beschluss vom
25. Mai 2000, aufgehoben.
G r ü n d e
I
Die Markenstelle für Klasse 39 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die für
die Dienstleistung
"Betrieb von Funkzentralen und Funkeinrichtungen zur Vermittlung von Aufträgen zur Personen- und Güterbeförderung"
angemeldete Wortmarke
minicar
mit Beschluss vom 22. März 2000, berichtigt durch Beschluss vom 25. Mai 2000,
wegen fehlender Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, der Begriff "minicar" sei im Mietwagenbereich zur Bezeichnung eines kostengünstigen Kleinwagens völlig gebräuchlich. Mit
der Angabe, dass die Beförderung mittels eines Kleinwagens vorgenommen
werde, weise die angemeldete Bezeichnung auf eine wesentliche Eigenschaft der
beanspruchten Dienstleistung hin.
Hiergegen wendet sich die Anmelderin mit der Beschwerde. Sie ist der Ansicht,
das Wort "minicar" sei keine gebräuchliche Bezeichnung für ein bestimmtes Beförderungsmittel, sondern von der seit dem Jahre 1963 in München ansässigen
Firma der Anmelderin entworfen worden, die anfänglich tatsächlich Kleinwagen für
die Personen- und Warenbeförderung eingesetzt habe. Bei der angemeldeten
Marke handele es sich jedoch nicht um einen englischsprachigen Sachbegriff;
denn der englische Begriff für ein kleines Auto sei "small car".
Die Anmelderin beantragt sinngemäß,
den angegriffenen Beschluss der Markenstelle für Klasse 39
des Deutschen Patent- und Markenamts aufzuheben.
II
Die zulässige Beschwerde ist begründet. Der Eintragung der angemeldeten
Bezeichnung als Marke stehen die Schutzhindernisse des § 8 MarkenG nicht entgegen.
Die angemeldete Marke ist insbesondere keine Angabe, die i.S.d. § 8 Abs. 2 Nr. 2
MarkenG zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung oder sonstiger Merkmale der mit der Anmeldung beanspruchten Dienstleistung dienen
kann.
Ein Schutzhindernis i.S.d. genannten Vorschrift liegt nur dann vor, wenn die angemeldete Marke für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen als eindeutige
und konkret beschreibende Sachaussage dienen kann (BGH GRUR 1999, 1093
- FOR YOU) und sie überdies entweder bereits als beschreibende Sachaussage
benutzt wird oder eine Benutzung als Sachaussage auf Grund konkret feststellbarer tatsächlicher Umstände in Zukunft zu erwarten ist (BGH GRUR 1995, 408
- PROTECH).
Bei der englischsprachigen Bezeichnung "minicar" handelt es sich bereits nicht um
eine hinreichend eindeutige und konkrete Sachangabe für die beanspruchte
Dienstleistung des Betriebs von Funkzentralen und Funkeinrichtungen zur Vermittlung von Aufträgen zur Personen- und Güterbeförderung. Diesbezüglich hat der
Senat bereits in dem Verfahren 26 W (pat) 158/00, das die Marke "minicar callcar
citycar" zum Gegenstand hatte, mit Beschluss vom 25. November 2000 ausgeführt:
"Eine ... konkret und unmittelbar dienstleistungsbeschreibende Sachaussage ist in der angemeldeten Bezeichnung
aber nicht enthalten. Diese weist nämlich nicht auf eine
bestimmte, für den Verkehr bedeutsame Eigenschaft der
Dienstleistungen selbst hin. Unabhängig davon nämlich, ob
es sich bei den einzelnen Zeichenwörtern um Wortzusammensetzungen aus der englischen Sprache oder Wortneuschöpfungen handelt, werden sie wegen ihres Grundwortes
"-car" von den angesprochenen Verkehrskreisen immer im
Sinne von "Auto" verstanden. Dieser Grundbegriff wird durch
die vorangestellten Bestimmungswörter "mini-", "call-" und
"city" jeweils entsprechend konkretisiert. Damit aber kann der
angemeldeten Marke weder in ihren Einzelbegriffen noch in
ihrer Gesamtheit ein unmittelbar beschreibender Hinweis auf
die konkret beanspruchten Dienstleistungen entnommen
werden. Diese Dienstleistungen nämlich befassen sich mit
dem Betrieb von Funkzentralen und Funkeinrichtungen. Zwar
erfolgt die Umsetzung dieser Dienstleistungen nach der Vermittlung der dort empfangenen Aufträge zur Personen- und
Güterbeförderung letzten Endes mit Kraftfahrzeugen. Es
bedarf jedoch mindestens eines analysierenden Zwischenschritts, um bei der Betrachtung der angemeldeten Marke im
Hinblick auf den beanspruchten Betrieb von Funkzentralen
und Funkeinrichtungen auf eine solche Durchführung der
vermittelten Aufträge mittels der in der angemeldeten Marke
genannten "mini-", "call-" oder "citycars" zu schließen. Einen
klar umgrenzten Bedeutungsgehalt hat die Wortfolge nicht."
An dieser Beurteilung hält der Senat auch im Hinblick auf das Wort "minicar" in
Alleinstellung fest. Es ist weiterhin lexikalisch weder als Begriff der deutschen oder
der englischen Sprache feststellbar. Soweit es im Internet Verwendung findet,
bleibt sein konkreter Begriffsinhalt auch insoweit unklar, als es für die Beförderung
von Personen oder Gütern mit Fahrzeugen benutzt wird. Um so weniger beschreibend ist es für die von der Anmelderin beanspruchte Dienstleistung aus den im
zitierten Senatsbeschluss vom 25. November 2000 im einzelnen dargelegten
Gründen.
Der angemeldeten Bezeichnung fehlt auch nicht jegliche Unterscheidungskraft
Unterscheidungskraft i.S.d. genannten Vorschrift ist die einer Marke innewohnende konkrete Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die der
Anmeldung zugrunde liegenden Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens
gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden. Hierbei ist grundsätzlich von einem großzügigen Maßstab auszugehen, d.h. jede auch noch so
geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um das Schutzhindernis zu überwinden.
Kann einer Wortmarke kein für die fraglichen Waren und Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden und handelt
es sich auch sonst nicht um ein gebräuchliches Wort der deutschen oder einer im
Inland geläufigen Fremdsprache, das vom Verkehr – etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung – stets nur als solches und nicht als
Unterscheidungsmittel verstanden wird, so gibt es keinen tatsächlichen Anhalt
dafür, dass ihr jegliche Unterscheidungskraft fehlt (BGH GRUR 1999, 1093 – FOR
YOU).
Bei dem Wort "minicar" handelt es sich für die beanspruchte Dienstleistung "Betrieb von Funkzentralen und Funkeinrichtungen zur Vermittlung von Aufträgen zur
Personen- und Güterbeförderung" nicht um eine konkret und unmittelbar beschreibende Angabe. Insoweit kann auf die Begründung zu § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG
verwiesen werden. Es handelt sich bei ihm – anders als etwa bei der Bezeichnung
"Kleinwagen" – auch nicht um einen Begriff der deutschen oder der englischen Alltagssprache. Letztlich ist auch eine Benutzung der angemeldeten Marke in einer
Weise, die für den deutschen Verkehr Anlass geben könnte, in dem Begriff "minicar" eine Bezeichnung ohne jegliche Individualisierungsfähigkeit zu sehen, nicht
feststellbar. Damit fehlt es an ausreichenden tatsächlichen Anhaltspunkten dafür,
ihr jegliche Unterscheidungskraft für die beanspruchte Dienstleistung abzusprechen.
Die sonstigen, in § 8 MarkenG aufgeführten Schutzhindernisse liegen ersichtlich
nicht vor.
Kraft
Eder
Reker
Fa