Rechtsprechung / BPatG / 2002
BPatG Beschluss vom 20.03.2002 – 29 W (pat) 76/01
29. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
… 10.99
betreffend die Marke 396 19 426
hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 20. März 2002 durch die Vorsitzende Richterin Grabrucker, den
Richter Baumgärtner und die Richterin Pagenberg
beschlossen:
Es wird festgestellt, daß der Beschluß der Markenabteilung 3.4
des Deutschen Patent- und Markenamts vom 23. Januar 2001
wirkungslos ist, soweit die Löschung der angegriffenen Marke aufgrund des Löschungsantrags vom 18. Februar 1999 angeordnet worden ist.
G r ü n d e
Mit Beschluß vom 23. Januar 2001 hat die Markenabteilung 3.4 des Deutschen
Patent- und Markenamts den Löschungsanspruch bejaht und die teilweise
Löschung der angegriffenen Marke angeordnet.
Hiergegen hat die Inhaberin der angegriffenen Marke form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt. Die Antragstellerin hat den Löschungsantrag zurückgenommen.
Der angefochtene Beschluß ist demzufolge hinsichtlich der angeordneten teilweisen Löschung wirkungslos, § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1
ZPO analog (vgl dazu BGH Mitt 1998, 264 "Puma").
Im Interesse einer eindeutigen Klärung der Rechtslage erfolgte der Ausspruch zur
Wirkungslosigkeit der angefochtenen Entscheidung von Amts wegen, zumal das
Registerverfahren im wesentlichen vom Amtsermittlungsgrundatz beherrscht wird
(vgl dazu Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 56. Aufl, Rdn 46 zu
§ 269 ZPO und Stein/Jonas, ZPO, 20. Aufl, Rdn 58).
Die Beteiligten tragen die ihnen erwachsenen Kosten des Beschwerdeverfahrens
jeweils selbst (§ 71 Abs 1 Satz 2 MarkenG).
Grabrucker
Pagenberg
Baumgärtner
prö