Rechtsprechung / BPatG / 2002

BPatG Beschluss vom 26.03.2002 – 27 W (pat) 35/01

27. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die angemeldete Marke 399 76 473.9 10.99

hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 26. März 2002 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin

Dr. Schermer sowie der Richter Albert und Schwarz

beschlossen:

Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 6. Dezember 2000 wird aufgehoben.

G r ü n d e

I

Die zur farbigen Eintragung in orange (RGB 255/128/0 ähnlich RAL 2003) und

grau (RGB 116/116/116) angemeldeten Wort-/Bildmarke

siehe Abb. 1 am Ende

soll für

Computer-Software, nämlich Computerprogramme, Datenverarbeitungsprogramme Datenbankprogramme, Betriebssystemprogramme, soweit in Klasse 09 enthalten. Datenträger mit oder ohne

aufgezeichnete Computer- und Datenverarbeitungsprogramme,

nämlich Magnetbänder, Magnetdiscs, optische Discs (sämtliche

vorstehend genannten Waren, soweit in Klasse 09 enthalten).

Druckschriften, Zeitungen, Zeitschriften, Broschüren, Manuals, Bücher, Kataloge, Adressbücher, Branchenverzeichnisse, Bedienungsanleitungen, Arbeits- und Handbücher für Computerprogramme, Instruktions- und Lehrmaterial (sämtliche vorstehend genannten Waren, soweit in Klasse 16 enthalten).

Beratung bei der Erstellung von Computerprogrammen, von Datenverarbeitungsprogrammen, von Datenbankprogrammen, von

Betriebssystemprogrammen, soweit in Klasse 42 enthalten.

Erstellung von Computerprogrammen, von Datenverarbeitungsprogrammen, von Datenbankprogrammen, von Betriebssystemprogrammen im Auftrag, soweit in Klasse 42 enthalten (sämtliche

vorstehend genannte Dienstleistungen, soweit in Klasse 42 enthalten)

in das Register eingetragen werden.

Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat die

Anmeldung wegen mangelnder Unterscheidungskraft mit der Begründung zurückgewiesen, der Begriff "Office" stelle einen unmittelbar beschreibenden Hinweis

dar, da es sich bei den beanspruchten Waren um sog. "Office-Programme" handeln könne. Auch die grafische Ausgestaltung könne eine Schutzfähigkeit nicht

begründen; denn das @-Symbol werde wie kaum ein anderes Symbol unmittelbar

mit der Computerwelt assoziiert, so dass ihm keine originalitätsbegründende Wirkung zukomme, und die farbige Ausgestaltung von an sich schutzunfähigen Elementen könne die Eintragung einer Kombinationsmarke nicht rechtfertigen. Auch

die Ausgestaltung des Schriftbildes entspreche handelsüblichen Schriftarten.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelder. Ihrer Auffassung nach ist das angemeldete Zeichen unterscheidungskräftig. Zwischenzeitlich

sei es als Firma in das Handelsregister eingetragen; es sei daher nicht sachgerecht, den Anmeldern die Eintragung als Marke zu versagen. Auch sei nicht ersichtlich, dass die Anmeldemarke für sämtliche beanspruchten Waren und Dienstleistungen konkret beschreibend sei. Zudem sei auch die besondere grafische

Ausgestaltung zu berücksichtigen, welche eine Schutzfähigkeit begründe. Ein

Freihaltebedürfnis bestehe ebenfalls nicht, da das Zeichen nicht ausschließlich unmittelbar beschreibende Angaben enthalte. Schließlich gebe es bereits eine Vielzahl an Markeneintragungen, in denen die Bestandteile "office" und "@" enthalten

seien.

Wegen sonstiger Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II

Die zulässige (§ 66 Abs 1 MarkenG) Beschwerde hat in der Sache Erfolg, da der

Eintragung des angemeldeten Zeichens keine absoluten Schutzhindernisse nach

§ 8 Abs 2 MarkenG entgegenstehen.

Entgegen der Auffassung der Markenstelle entbehrt die angemeldete Marke nicht

jeglicher Unterscheidungskraft nach § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG, dh der einer Marke

innewohnenden (konkreten) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für

die angemeldeten Waren eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefaßt zu werden, wobei grundsätzlich von einem großzügigen Maßstab auszugehen ist, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft

ausreicht, um das Schutzhindernis zu überwinden (st Rspr, vgl BGH, GRUR 1995,

408 [409] – PROTECH; BGH, GRUR 2001, 162 [163] mwN – RATIONAL SOFT-

WARE CORPORATION; BGH GRUR 2001, 413, 415 - SWATCH). Diesen geringen Anforderungen an die Unterscheidungskraft wird das Anmeldezeichen (noch)

gerecht.

Allerdings enthält das angemeldete Kombinationszeichen einzelne Bestandteile,

die in bezug auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen, die zusammenfassend im wesentlichen als Datenverabeitungsprogramme und die damit in Zusammenhang stehenden Druckschriften und Dienstleistungen bezeichnet werden

können, für sich genommen schutzunfähig sind, da sie lediglich den Gegenstand

dieser Waren und Dienstleistungen angeben; steht aber ein für die fraglichen Waren beschreibender Begriffsinhalt im Vordergrund, ist die vorerwähnte Unterscheidungseignung und damit jegliche Unterscheidungskraft zu verneinen (vgl BGH,

GRUR 1999, 1089 [1091] - YES; BGH, WRP 2000, 298 [299] - Radio von hier;

BGH, WRP 2000, 300 [301] - Partner with the best; BGH, aaO - RATIONAL

SOFTWARE CORPORATION).

Denn der Bestandteil "@", der in seiner Grundbedeutung im englischsprachigen

kaufmännischen Verkehr als Symbol statt des englischen Wortes "at" eine Zuordnung bezeichnet und hiervon ausgehend auch im EDV-Bereich als Sonderzeichen

im Rahmen des genormten ASCII-Zeichensatzes, als standardisiertes Zeichen bei

der Programmentwicklung und als unverzichtbarer Bestandteil von e-mail-Adressen seit langer Zeit üblich ist, wird allgemein als bildlicher Hinweis auf die Themen

"Computer-Telekommunikation", "e-mail" und "Internet" verwendet; hierdurch ist

es zum Symbol für die neue Technologie und das elektronische Zeitalter schlechthin geworden, so dass es im gesamten EDV-Bereich, innerhalb dessen die Telekommunikation eine ständig wachsende Bedeutung besitzt, weitgehend beschreibend ist (vgl BPatG 29 W (pat) 195/98 - @; veröffentlicht auf der PAVIS-CD-

ROM).

Der weitere Bestandteil "office" wiederum ist nicht nur ein Wort aus dem englischen Grundwortschatz, sondern auch der deutschen Sprache zuzuordnen. Im

Datenverarbeitungsbereich kommt ihm ein fester Aussagegehalt zu; denn auf nahezu jedem PC, gleich ob privat oder beruflich genutzt, findet sich auf der Festplatte ein installiertes Office-Paket, das als Grundprogramme Textverarbeitung,

Tabellenkalkulation und ein Präsentationsprogramm enthält. Dabei benutzen die

meisten Hersteller auch das Wort "Office" als beschreibenden Hinweis auf den

speziellen Einsatzbereich dieser Komplettpakete, wie die Beispiele "Microsoft Office", "Corel Office Pro", "StarDivision Office", "PerfectOffice" und "Softmaker Office" zeigen. Nicht nur gehören Office-Kompaktpakete mittlerweile zu den meistgekauften Softwarepaketen, vielmehr wird auch spezielle Software wie Gesetze auf

CD-ROM, Arbeitszeit- und Projektkontrolle für Firmen, Personalorganizer, Organisationssoftware usw unter dem Begriff "Office-Software" angeboten. Dies verdeutlicht, daß der Begriff "Office" im PC-Bereich bereits als Synonym für alle PC-Anwendung außerhalb der Computer-Animation steht (vgl BPatG 30 W (pat) 6/98 –

OfficeWare; veröffentlicht auf der PAVIS-CD-ROM).

In bezug auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen wird der Verkehr daher die beiden Bestandteile als solche nur als glatt beschreibenden Hinweis darauf

ansehen, dass es sich bei den hiermit gekennzeichneten Datenverabeitungsprogrammen um spezielle (Büro-)Software handelt, die Druckschriften solche Software betreffen und die Dienstleistungen "Erstellung von Datenverabeitungsprogrammen" und die damit verbundenen Beratung diese zum Gegenstand haben.

Dies bedeutet allerdings nicht, dass das Zeichen in seiner Gesamtheit nicht

schutzfähig ist. Denn auch soweit die Bestandteile "@" und "office" für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen für sich genommen schutzunfähig sind, erschöpft sich die angemeldete Marke nicht in der bloßen Aneinanderreihung dieser

schutzunfähigen Angaben, sondern vermittelt durch ihre grafische Ausgestaltung

einen darüber hinausgehenden phantasievollen Gesamteindruck, der (gerade

noch) geeignet ist, das Schutzhindernis mangelnder Unterscheidungskraft zu

überwinden (vgl Althammer/Ströbele, MarkenG, 6. Aufl, § 8 Rn 59 mwN).

Die besondere grafische Ausgestaltung der Anmeldemarke ist darin zu sehen,

dass der Bestandteil "@" nicht wie bei den bekannten und gängigen Gestaltungsweisen in das Wort "office" integriert (vgl zB BPatG Mitt 2002, 28 - Compu t er)

oder ihm in gleicher Größe und Schriftart voran- oder nachgestellt ist, sondern daß

das "@" in sehr viel größerer Schrift als der weitere Bestandteil "office" und zudem

in kursiver Schreibweise wiedergegeben ist, wobei beide Bestandteile jeweils mit

grauen Schatten versehen sind, welche den einzelnen Elementen einen räumlichen Eindruck vermitteln. Damit ist der Bestandteil "office" in der Weise mit dem

Bestandteil "@" grafisch verbunden, dass der Eindruck entsteht, er befinde sich

auf einer zum Betrachter hin näheren Ebene als der demgegenüber in den Hintergrund zurücktretende Bestandteil "@". Dieser räumliche Eindruck zweier Ebenen,

auf denen sich die beiden Bestandteile befinden, wird noch durch die unterschiedliche Farbgebung verstärkt. Während das Element "@" grau abgebildet ist, sind

die Buchstaben des Wortbestandteils "office" in orange ausgestaltet. Zwar können

einfache grafische Gestaltungsmittel, an die der Verkehr insbesondere durch häufige werbemäßige Verwendung gewöhnt ist, eine Schutzfähigkeit nicht begründen

(vgl BGH GRUR 2001, 1201, 1202 – anti-KALK); dass es sich bei der vorgenannten grafischen (Gesamt-)Darstellung aber um ein solches werbeübliches Gestaltungsmittel auf dem hier in Rede stehenden Warensektor handelt, konnte der Senat nicht feststellen. Aufgrund der besonderen grafischen und farblichen Ausgestaltung ist das angemeldete Zeichen daher noch geeignet, die mit ihm gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen nach ihrer betrieblichen Herkunft zu individualisieren.

Da somit die Anmeldemarke den zu stellenden geringen Anforderungen an die

Unterscheidungskraft noch genügt und sonstige Eintragungshindernisse nicht ersichtlich sind, war der die Anmeldung zurückweisende Beschluss der Markenstelle

auf die Beschwerde aufzuheben.

Im Eintragungsverfahren wird noch zu prüfen sein, wem die Inhaberschaft an der

Anmeldemarke zusteht: Als Anmelder kommen zunächst nach § 7 Nr 1 MarkenG

die im Tenor genannten Beschwerdeführer in Betracht, welchen die Anmeldemarke gemeinschaftlich (§ 741 BGB) gehört; daneben kann Markeninhaberin nach § 7

Nr 3 MarkenG auch - wie im Anmeldeformular ausdrücklich angeben - die von den

Beschwerdeführern gebildete Gesellschaft bürgerlichen Rechts "@ office GdbR"

sein, da Gesellschaften im Sinne des § 705 BGB, soweit sie Außengesellschaften

sind, nach der Grundsatzentscheidung des BGH vom 29. Januar 2001

(BGHZ 146, 341) rechtsfähig sind und damit entgegen der amtlichen Gesetzesbegründung (vgl hierzu Althammer/Ströbele, Markengesetz, 6. Aufl, § 7 Rn 5 FN 11)

und der ihr folgenden früheren Amtspraxis nach § 7 Nr 3 MarkenG unmittelbar

Markeninhaberin sein können; schließlich kann die Anmeldemarke auch der zwischenzeitlich im Handelsregister des Amtsgerichts Heidelberg unter HRB 6639

eingetragenen Firma

"o… GmbH" zustehen, soweit es sich entweder bei der in der Anmeldung genannten "o1… GdbR" um deren Vorgesellschaft handelte, so dass wegen der Personenidentität beider Rechtsträger die

GmbH bereits als ursprüngliche Anmelderin anzusehen ist, oder die Anmeldemarke in die GmbH von den Beschwerdeführern oder der "o1… GdbR" in die

GmbH eingebracht worden ist (§ 27 Abs 1, § 28 Abs 2 MarkenG).

Dr. Schermer

Albert

Schwarz

Abb. 1