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BPatG Beschluss vom 27.03.2002 – 29 W (pat) 215/00

29. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

27. März 2002

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 399 30 370.7

hat der 29. Senat des Bundespatentgerichts (Marken-Beschwerdesenat) auf

Grund der mündlichen Verhandlung vom 27. März 2002 durch die Vorsitzende

Richterin Grabrucker und die Richter Baumgärtner und Schwarz 6.70

beschlossen:

Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 38 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 21. März 2000 wird insoweit aufgehoben, als die Anmeldung für „Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate); Büroartikel (ausgenommen Möbel)“ zurückgewiesen wurde.

Im übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen

G r ü n d e :

I.

Die Wortmarke

„BusinessConnections“

soll für die Waren und Dienstleistungen der

Klasse 9:

Elektrische, elektronische, optische, Meß-, Signal-, Kontroll- oder

Unterrichtsapparate und –instrumente (soweit in Klasse 9 enthalten); Apparate zur Aufzeichnung, Übertragung, Verarbeitung und

Wiedergabe von Ton, Bild oder Daten; maschinenlesbare Datenaufzeichnungsträger; Verkaufsautomaten und Mechaniken für geldbetätigte Apparate; Datenverarbeitungsgeräte und Computer;

Klasse 16:

Druckereierzeugnisse, insbesondere bedruckte und/oder geprägte

Karten aus Karton oder Plastik; Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate); Büroartikel (ausgenommen Möbel);

Klasse 38:

Telekommunikation; Betrieb und Vermietung von Einrichtungen für

die Telekommunikation, insbesondere für Funk und Fernsehen

in das Markenregister eingetragen werden.

Die Markenstelle für Klasse 38 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die

Anmeldung mit Beschluss vom 21. März 2000 wegen eines – jedenfalls zukünftigen – Freihaltungsbedürfnisses und fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen. Die angemeldete Marke sei aus jedermann verständlichen Wörtern sprachüblich zusammengesetzt und habe für den Verkehr auf dem Gebiet der Telekommunikation die naheliegende Bedeutung „Geschäftsanschluss“ oder „Geschäftsverbindung“. Damit bestehe das Zeichen ausschließlich aus einer Angabe, die die

Bestimmung und Eignung der beanspruchten Waren und Dienstleistungen, das

technische Umfeld der Dienstleistungen, oder, bezogen auf die Waren der Klasse

16, deren thematischen Inhalt beschreibe.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie hält die angemeldete

Marke in Verbindung mit den angemeldeten Waren und Dienstleistungen angesichts des anzulegenden großzügigen Maßstabs für unterscheidungskräftig. Die

Bezeichnung habe insoweit keinen im Vordergrund stehenden beschreibenden

Begriffsinhalt. Sie stelle vielmehr eine synthetische Wortschöpfung dar, die weder

im englischen noch im deutschen Sprachraum nachweisbar und die keine im

Deutschen oder in einer geläufigen Fremdsprache gebräuchliche Wortfolge sei,

die vom Verkehr nur als solche aufgefasst werde. Der Verkehr nehme die Marke

so auf, wie sie ihm entgegentrete, und werde sie deshalb als ein einziges Wort

betrachten und in ihr nicht zwei fremdsprachige Wörter mit einem möglichen begrifflichen beschreibenden Inhalt erblicken. Auch wenn „business“ im Deutschen

als „Geschäft, Geschäftsleben“ bekannt sei, sei dieser Begriff für die angemeldeten Waren und Dienstleistungen keine konkret auf sie bezogene Sachangabe.

Dem zweiten Markenbestandteil „connections“ fehle die Integration in die deutsche

Sprache, es gehöre nicht zum Grundwortschatz. Auch die der Bezeichnung im

Englischen zukommende Bedeutung „Geschäftsbeziehungen“ sei lediglich eine

allgemeine, ohne unmittelbaren Zusammenhang mit den konkret beanspruchten

Waren und Dienstleistungen. Der Gesamtbegriff sei unscharf. Er weise keinen

eindeutigen und unmittelbar beschreibenden Inhalt auf, so dass ein Freihaltungsbedürfnis ausscheide.

Die Anmelderin beantragt,

den angefochtenen Beschluss aufzuheben.

II.

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache überwiegend keinen Erfolg. Die angemeldete Marke ist für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen mit Ausnahme der im Tenor genannten von der Eintragung ausgeschlossen, weil ihr insoweit die erforderliche Unterscheidungskraft fehlt (§§ 8 Abs. 2 Nr. 1, 37 Abs. 1

MarkenG).

Unterscheidungskraft im Sinne dieser Vorschrift ist die einer Marke innewohnende

konkrete Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die angemeldeten

Waren eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst

zu werden. Dabei nimmt der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in der

Regel so auf, wie es ihm entgegentritt und unterzieht es keiner analysierenden

Betrachtungsweise (BGH GRUR 1995, 408, 409 - PROTECH -; MarkenR 1999,

349-355 - YES und FOR YOU -). Bei der Beurteilung ist grundsätzlich von einem

großzügigen Maßstab auszugehen, dh jede, auch noch so geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um das Schutzhindernis zu überwinden (vgl Begr. zum Regierungsentwurf, BT-Drs. 12/6581, S 70 = BlPMZ 1994, Sonderheft, S 64). Diese

Unterscheidungskraft fehlt jedoch, wenn dem Zeichen ein für die beanspruchten

Waren im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden kann oder wenn es sich um ein gebräuchliches Wort der deutschen oder einer

geläufigen Fremdsprache handelt, das vom Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solches und nicht als

Unterscheidungsmittel verstanden wird (BGH aaO - YES -).

1. Gemessen an diesen Anforderungen ist die verfahrensgegenständliche Anmeldung im wesentlichen nicht schutzfähig. Denn bei „BusinessConnections“ handelt es sich um einen gebräuchlichen Sachbegriff aus dem Englischen, den der

Verkehr stets nur als solchen und nicht als betrieblichen Herkunftshinweis auffasst. Wie die Internet-Recherche des Senats ergeben hat, wird er häufig mit dem

Sinngehalt „Geschäftsbeziehungen“ im Zusammenhang mit den beanspruchten

Waren und Dienstleistungen – mit Ausnahme der im Tenor genannten Waren der

Klasse 16 – verwendet. Das angemeldete Zeichen besteht nämlich aus den beiden englischsprachigen Begriffen „business“ und „connections“, wobei die Zweiteiligkeit des Begriffs durch die Binnengroßschreibung in der Wortmitte am Anfang

des Wortes „connections“ betont wird. „Business“ hat mit der Bedeutung „Geschäft“ Eingang in die deutsche Sprache gefunden (Wahrig, Deutsches Wörterbuch, 7.Aufl. 2000, S. 309) und das Wort „connection“ gehört in der Bedeutung

„Verbindung“ zum englischen Grundwortschatz (Langenscheidts Grundwortschatz

a.a.O., Stichwort „connection“) das somit in Deutschland verstanden wird. Die hier

angesprochenen Verkehrskreise, zu denen neben dem teilweise in den Klassen 9

und 38 beanspruchten Waren und Dienstleistungen angesprochenen Fachkreisen

auch das breite Publikum zählt, werden die sprachüblich gebildete Bezeichnung

„BusinessConnections“ demnach ohne weiteres als „Geschäftsbeziehungen“ auffassen, was der korrekten Übersetzung aus dem Englischen entspricht (vgl. PONS

Collins Großwörterbuch Deutsch Englisch, 4. Aufl. 1999, S. 348).

Wie die Recherche des Senats im Internet ergeben hat, ist im modernen Geschäftsleben das Internet für „business connections“ das wesentliche Kommunikationsmedium. Es werden unter dem engl. Suchbegriff „business connections“ oder

dem deutschen „Geschäftsbeziehungen“ geschäftliche Kontakte in nahezu allen

Branchen angeboten oder gesucht. So bietet u.a. der Informationsdienst „susi“

unter „Co-operations Exchange“ solche aus dem Bereich der Telekommunikation

an. Auf der Homepage "Beteiligungen Finanzierungen Geschäftskontakte“ der

Firma "Aktive Business Network" findet sich das Angebot, weltweite Geschäftsverbindungen zu schaffen. Die Firma 3COM weist in ihrer Internetseite www.

3com.de/ small _ business /solutions... im Rahmen ihres Angebots für ein Computernetzwerk unter dem Stichwort „Basic Business Connections“ u.a. darauf hin,

dass auch kleine Unternehmen Informationen effektiv austauschen müssen, um

konkurrenzfähig zu bleiben. Hierzu bietet das Unternehmen ua die Einrichtung

eines LAN mit der Möglichkeit des Internetzugriffs für die Mitarbeiter des Kunden

an. Damit wird in Verbindung mit den in Klasse 38 beanspruchten Telekommunikationsdienstleistungen "Business Connections" als sachbezogener Begriff und

nur als solcher verwendet in dem Sinne, dass Mittel der Telekommunikation zur

Herstellung, Aufrechterhaltung oder Pflege der Geschäftsbeziehungen eingesetzt

werden. Aus demselben Grund ist daher auf diesem Gebiet in enger Beziehung

stehenden Waren der Klasse 9, nämlich Datenträgern und Computern, auf denen

sich beispielsweise feste und ständige Verbindungen zu Geschäftspartnern einrichten lassen, die Bezeichnung nicht als Herkunftshinweis geeignet.

Der Begriff business connections bzw Geschäftsbeziehungen erweist sich im übrigen auf dem Gebiet der in Klasse 9 beanspruchten Elektronikwaren und Hardware

auch insoweit als häufig vorkommende und damit übliche Suchangabe als "Geschäftsbeziehungen" auf dem fraglichen Gebiet u.a. als Werbeargument, für die

eigene Sach- oder Lieferkompetenz angeführt werden. So zeigt die Internetseite

der

Firma A…

eine Vielzahl mit

ihr

geschäftlich

verbundener

Firmen und die Firma N… GmbH weist (www. grafit.de) auf ihre internationalen Geschäftsverbindungen auf dem Gebiet u.a. der Messinstrumente hin.

Im Zusammenhang mit den weiter beanspruchten Duckereierzeugnissen stellt sich

das Markenwort lediglich als titelartige Inhaltsbeschreibung dar, was auch für die

Datenträger gilt, die beispielsweise in Form von CD-ROMs als elektronische Variante den Printmedien entsprechen.

Aus diesen Gründen bestehen im vorliegenden Fall genügend Anhaltspunkte dafür, dass der Verkehr das Zeichen auf Grund seiner ständigen Verwendung in Reklame und Sachaussagen auf den beanspruchten Warengebieten nur als allgemein sprachübliche Sachangabe und nicht als betrieblichen Herkunftsnachweis

auffassen wird.

2.

In Bezug auf die in Klasse 16 beanspruchten „Lehr- und Unterrichtsmittel

(ausgenommen Apparate); Büroartikel (ausgenommen Möbel)“ hat die Beschwerde Erfolg. Insoweit besteht weder ein Freihaltungsbedürfnis (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG) noch kann der angemeldeten Wortmarke jegliche Unterscheidungskraft (§ 8

Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) abgesprochen werden. „BusinessConnections“ beschreibt

keine Eigenschaften dieser Waren. Auch konnte der Senat nicht ermitteln, dass im

Zusammenhang mit ihnen in irgendeiner Weise geschäftliche Beziehungen eine

so

im Vordergrund stehende Rolle spielen, dass der Verkehr

insoweit eine Sachangabe vermuten und die angemeldete Wortfolge nicht als betrieblichen Herkunftshinweis auffassen würde.

Grabrucker

Baumgärtner

Schwarz

Cl