Rechtsprechung / BPatG / 2002
BPatG Beschluss vom 27.03.2002 – 29 W (pat) 60/01
29. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
27. März 2007
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 398 21 255.4
hat der 29. Senat des Bundespatentgerichts (Marken-Beschwerdesenat) auf
Grund der mündlichen Verhandlung vom 27. März 2002 durch die Vorsitzende
Richterin Grab
rucker und die Richter Baumgärtner und Schwarz 6.70
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e :
I.
Die Wortfolge
„die schnellen
Seiten“
soll für die Waren und Dienstleistungen der
Klasse 9:
„maschinenlesbare Datenaufzeichnungsträger; Software, soweit in
Klasse 9 enthalten;
Klasse 16: Druckereierzeugnisse, Telekommunikations-, Adress- und Branchenverzeichnisse;
Klasse 35: Werbung, insbesondere in elektronischen und gedruckten Telekommunikations
-, Adress- und Branchenverzeichnissen;
Klasse 38: Sammeln und Liefern von Daten, Nachrichten, Informationen und
Adressen;
Klasse 42:
Veröffentlichung und Herausgabe von elektronischen und gedruckten
Branchen-, Adress-
und
Telekommunikationsverzeichnissen;
Dienstleistungen einer Datenbank, insbesondere Bereitstellung von
Daten, Telekommunikations- und A
dressenverzeichnissen sowie mittelbare und unmittelbare entgeltliche Zurverfügungstellung einer Datenbank oder On-Line-Leitungen“
als Wortmarke in das Markenregister eingetragen werden.
Die Markenstelle für Klasse 38 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung mit zwei Beschlüssen, von denen einer im Erinnerungsverfahren erging,
wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen. Bei der angemeldeten
Wortfolge stehe ein beschreibender, rein sachbezogener Begriffsinhalt im Vordergrund. Bezüglich der „maschinenlesbaren Datenaufzeichnungsträger, der Software,
der Druckereierzeugnisse, Telekommunikations-, Adress- und Branchenverzeichnisse“ wirke das Zeichen wie ein Hinweis darauf, dass die „schnellen Seiten“ einen
schnellen, seitenweisen Zugriff auf Informationen oder Daten ermöglichten. Die in
den Klassen 35, 38 und 42 beanspruchten Dienstleistungen stünden in engem Zusammenhang mit den Waren. Damit werde die angemeldete Wortfolge – auch wenn
sie die angemeldeten Waren und Dienstleistungen nicht unmittelbar beschreibe –
vom Verkehr stets nur als Sachhinweis aufgenommen.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie trägt vor, Adjektiv
„schnell“ besitze in Bezug auf „Seiten“ keinen unmittelbar beschreibenden Begriffsgehalt, sondern sei eine für den Verkehr unverständliche völlig sinnlose Aussage.
„Schnell“ könne einerseits die schnelle Verfügbarkeit der Seiten selbst bedeuten,
aber auch, dass in ihnen schnell etwas zu finden oder ihr Inhalt schnell zu erfassen
sei. Um diese möglichen Bedeutungen zu erkennen, müsse der Verkehr das Zeichen analysieren, was er regelmäßig nicht mache. Vielmehr nehme er eine Marke
so auf, wie sie ihm gegenübertrete. Die Unterscheidungskraft der angemeldeten
Wortfolge ergebe sich aus deren Vieldeutigkeit. Darüber hinaus weise der bestimmte Artikel „die“ nicht auf Produkteigenschaften, sondern auf be
stimmte Seiten
h
in. Daher bestehe auch kein Freihaltungsbedürfnis. Im Eintragungsverfahren könne auch nicht jeder Beeinträchtigungsm
öglichkeit begegnet werden.
Die Anmel
derin beantragt sinngemäß,
die angefochtenen Beschlüsse aufzuheben.
II.
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Die angemeldete Marke
ist für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen von der Eintragung ausg
eschlossen, weil ihr insoweit die erforderliche Unterscheidungskraft fehlt (§§ 8
Abs. 2 Nr. 1, 37 Abs. 1 MarkenG).
Unterscheidungskraft im Sinne dieser Vorschrift ist die einer Marke innewohnende
konkrete Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die angemeldeten
Waren eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst
zu werden. Dabei nimmt der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in der
Regel so auf, wie es ihm entgegentritt und unterzieht es keiner analysierenden
Betrachtungsweise (BGH GRUR 1995, 408, 409 - PROTECH -; MarkenR 1999,
349-355 - YES und FOR YOU -). Bei der Beurteilung ist grundsätzlich von einem
großzügigen Maßstab auszugehen, dh jede, auch noch so geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um das Schutzhindernis zu überwinden (vgl Begr. zum
Regierungsentwurf, BT-Drs. 12/6581, S 70 = BlPMZ 1994, Sonderheft, S 64). Diese Unterscheidungskraft fehlt jedoch, wenn dem Zeichen ein für die beanspruchten Waren im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet
werden kann oder wenn es sich um ein gebräuchliches Wort der deutschen oder
einer geläufigen Fremdsprache handelt, das vom Verkehr - etw
a auch wegen ein
er entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solches und nicht
als Unterscheidungsmittel verstanden wird (BGH aaO - YES -).
G
emessen an diesen Anforderungen ist die verfahrensgegenständliche Anmeldung nicht schutzfähig.
Entgegen der Auffassung der Anmelderin handelt es sich bei der Kombination des
Adjektivs „schnell“ mit dem Begriff „Seiten“ nicht um eine für die vorliegend angesprochenen breiten Verkehrskreise sinnlose Wortkombination. Wie aus der der
Anmelderin übermittelten Internet-Recherche des Senats zu „schnellen Seiten“
hervorgeht, handelt es sich vielmehr um einen gebräuchlichen Begriff für Internet-
Seiten, die sich schnell laden lassen, d.h. die sich am Bildschirm des Nutzers
schnell aufbauen. Die angemeldete Wortkombination stellt damit einen in Bezug
auf die vorliegend beanspruchten Waren und Dienstleistungen im Vordergrund
stehenden Sachbegriff dar. Im Internet spielt „Werbung“ eine herausragende Rolle, ebenso wichtig ist, dass Websites trotz umfangreicher Inhalte ohne lange Wartezeiten vor dem Monitor abrufbar sind (vgl. z.B. ars navigandi GmbH: „Eine gute
Seite ist eine schnelle Seite“; www. reisemarkt.de und www. phone-soft.de: „Die
schnellen Seiten für Flughafen-Transfer-Dienste in Deutschland“; www. hamburgweb.de: „Die schnellen Seiten der Hanse-Merkur-Versicherung“) . Dies gilt gleichermaßen für die „Dienstleistungen einer Datenbank, insbesondere Bereitstellung von Daten, Telekommunikations- und Adressenverzeichnissen sowie mittelbare und unmittelbare entgeltliche Zurverfügungstellung einer Datenbank oder On-
Line-Leitungen“. Gerade bei Adress- oder vergleichbaren Verzeichnissen oder in
Datenbanken ist die Schnelligkeit bei der Online- oder Bildschirmsuche von
erheblicher Bedeutung. Entsprechendes trifft auch auf das „Sammeln und Liefern
von Daten, Nachrichten, Informationen und Adressen“ zu und auf die „Veröffentlichung und Herausgabe von elektronischen Branchen-, Adress- und Telekommunikationsverzeichnissen“. In diesem Zusammenhang beschreibt das Zeichen „die schnellen Seiten“ lediglich in allgemein verständlicher Weise, dass diese
Dienstleistungen mittels schneller Internetseiten angeboten oder erbracht werden.
Der sachbeschreibende Begriffsinhalt besteht auch hinsichtlich der „maschinenlesbaren Datenaufzeichnungsträger“, da diese, etwa in Gestalt von CD-ROM-
Telefon- oder Adressverzeichnissen, am Bildschirm schnell verfügbare und/oder
bedienbare Seiten enthalten können, sowie für die beanspruchte Software, die zur
Erstellung solcher schnellen (Internet-)Seiten erforderlich ist. Gegenstand der
„Druckereierzeugnisse“ kann beispielsweise eine Anleitung für die Erstellung
schneller Internetseiten sein oder ein Bericht über bestehende derartige Seiten
und deren Vorteile. Hier wirkt die angemeldete Wortfolge lediglich inhaltsbeschreibend.
Aber auch im Zusammenhang mit den in Klasse 16 beanspruchten nicht el
ektronischen Telekommunikations-, Adress- und Branchenverzeichnissen steht der
sachbezogene Inhalt des Zeichens „die schnellen Seiten“ im Vordergrund.
Hinsichtlich dieser lässt sich die angemeldete Marke „die schnellen Seiten“ ohne
weiteres im lediglich beschreibenden Sinne als "schnell die Nutzer erreichende
und ansprechende Informationsseiten" auffassen. Diese Aussage des angemeldeten Zeichens entspricht rein beschreibend der Terminologie der vergleichbaren
elektronischen Ausgaben und weist entsprechend übertragen auf das Medium Papier unmittelbar nur auf die Effektivität der Verzeichnisse hin. Insofern besteht
auch keine Divergenz zur Auffassung der Anmelderin. Eine analysierende Betrachtung ist nicht erforderlich. "Schnelle(r/s)" wird im Deutschen sprachüblich
auch in Zusammenhängen verwendet, bei denen die ausdrückliche Erwähnung
der näheren Umstände, auf die sich das Adjektiv „schnell“ im einzelnen bezieht,
zum Verständnis nicht erforderlich ist, wie beispielsweise in den Ausdrücken
"schnelles Geld", "schnelle Rezepte", "schnelle Küche", "schneller Weg", "schnelle
Straße", oder "schnelle Strecke" der Fall (vgl Duden Deutsches Universalwörterbuch, 2. Auflage 1989, S 1343). Ähnlich wird das Bestimmungswort "Schnell-"
auch als Präfix verwendet, in den Begriffen "Schnellgaststätte", "Schnellgericht",
"Schnellrichter", "Schnellstraße", "Schnellkochtopf", "Schnellverband" (vgl Duden
aa0) (vgl. auch BPatG Beschluss vom 24. Juli 1998 33 W (pat) 67/98). Daraus erg
ibt sich vielmehr ohne weitere Analyse der Zusammenhang mit den beanspruchten Waren.
Auch bezüglich der „Veröffentlichung und Herausgabe von gedruckten Branchen-,
Adress- und Telekommunikationsverzeichnissen“ steht der Sachbezug des Zeichens „die schnellen Seiten“ im Vordergrund. Durch die hier vorgenommen konkrete Beschränkung auf bestimmte Verzeichnisse, hat der Verkehr keinen Anlass,
davon auszugehen, Gegenstand der beanspruchten Dienstleistungen seien auch
andere als die, für die der angemeldeten Marke ein sachbeschreibender Inhalt zukommt. Insofern un
terscheidet sich der hier zu entscheidende Sachverhalt von
dem der BGH-Entscheidung „REICH UND SCHÖN“, (MarkenR 2001, 363) zu
Grunde liegenden.
Die Verwendung des bestimmten Artikels „die“ führt ebenfalls nicht zu einem gegenteiligen Ergebnis. Insofern handelt es sich lediglich um eine gegenüber langsameren Seiten werbemäßige Abgrenzung oder eine technische Erklärung, nicht
um den Hinweis auf ein bestimmtes Produkt (vgl. www. hennersdorf. at, bei dem
„d
ie schnellen Seiten“ auf der Qualität des Providers beruhen).
G
rabrucker
Baumgärtner
Schwarz
Ko