Rechtsprechung / BPatG / 2002

BPatG Beschluss vom 03.04.2002 – 33 W (pat) 172/01

33. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

An Verkündungs Statt

zugestellt am

3. April 2002

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 300 25 731.7

hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die

mündliche Verhandlung vom 5. März 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden

Richters Winkler, des Richters v. Zglinitzki und der Richterin Dr. Hock

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen. 6.70

G r ü n d e

I

Beim Deutschen Patent- und Markenamt ist am 3. April 2000 die Wortmarke

Competence in Finance

für ungenannte Dienstleistungen der Klasse 35 sowie die Dienstleistungen der

Klasse 36

"Finanzwesen, Versicherungswesen, Geldgeschäfte"

zur Eintragung in das Register angemeldet worden.

Die Markenstelle für Klasse 36 hat die Anmeldung durch den von einem Hilfsmitglied des Patentamts erlassenen Beschluß vom 19. Februar 2001 gemäß §§ 8

Abs 2 Nr 1, 37 Abs 1 MarkenG wegen fehlender Unterscheidungskraft mit der Begründung zurückgewiesen, der angemeldete sprachüblich gebildete englische

Slogan "Competence in Finance" werde vom angesprochenen Verkehr ohne weiteres im Sinne von "Kompetenz in Finanzdingen" verstanden und stelle bezüglich

der beanspruchten Dienstleistungen ausschließlich eine beschreibende

produktbezogene Aussage über die Qualifikation des Anbieters sowie folglich die

Qualität der Dienstleistungen dar.

Die Anmelderin hat gegen diese Entscheidung des Patentamts Beschwerde eingelegt und – in der mündlichen Verhandlung – das Dienstleistungsverzeichnis auf

die Dienstleistungen der Klasse 36

"Finanzwesen, Versicherungswesen, Geldgeschäfte"

eingeschränkt.

Sie beantragt,

den angefochtenen Beschluß aufzuheben,

und trägt im wesentlichen vor, bei dem Ausdruck "Competence", der auch in einigen Drittmarken enthalten sei, handele es sich bereits um einen selbständig kennzeichnenden Bestandteil der Anmeldemarke. Das englische und französische

Wort "Competence" könne, wie sich aus Wörterbüchern ergebe, nicht nur "Kompetenz, Sachkunde, Fähigkeit", sondern auch "Verständigung, Einigung, körperliche Eignung, rechtliche Möglichkeit, Vollmacht, Zuständigkeit" bedeuten, so daß

es für die beanspruchten Dienstleistungen keinen eindeutig beschreibenden Inhalt

aufweise. Der Werbeslogan der Anmeldemarke besitze insgesamt wegen der unterschiedlichen Bedeutungen der Begriffe "Competence" und "Finance" einen

erheblichen phantasievollen Überschuß in der Aussage und auch die sprachliche

Form sei eigentümlich. Durch die Betonungen, die Konsonanten "n" und die

Klangdoppelung der Endsilben "-tence"/"-ance" entstehe eine einprägsame eigenartige Sprechmelodie. Zwar sei "Competence in ...." ebenso sprachüblich wie

"Competence for ....", aber für den deutschen Verkehr klänge eher "Competence

for Finance" korrekt. Im übrigen sei der Werbeslogan der Anmeldemarke nicht rein

dienstleistungsbeschreibend, denn die von der Markenstelle zugrundegelegte

Bedeutung sei nicht die allein zwingende Interpretationsmöglichkeit. Die angesprochenen Verkehrskreise verstünden die Anmeldemarke zwar sprachregelmäßig in der wörtlichen Übersetzung "Kompetenz in Finanzen", der Anmelderin gehe

es jedoch nicht um Finanzen, sondern um Finanzierungen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Anmelderin wird auf ihre

Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II

Die Beschwerde ist unbegründet.

Der Senat muß – im Ergebnis ebenso wie die Markenstelle des Patentamts – feststellen, daß der als Marke angemeldeten Wortfolge "Comptence in Finance" jedenfalls hinsichtlich der nunmehr noch verbliebenen beanspruchten Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft fehlt. Die Markenstelle hat die Anmeldung, soweit sie aufrechterhalten worden ist, somit zu Recht gemäß § 37 Abs 1 MarkenG

iVm § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG zurückgewiesen.

Die Wortfolge der Anmeldemarke "Comptence in Finance" stellt ohne weiteres ersichtlich – wie von der Anmelderin auch vorgetragen – einen Werbeslogan dar.

Die Unterscheidungskraft sloganartiger Wortfolgen ist aber grundsätzlich nach den

gleichen Anforderungen wie bei sonstigen Wortmarken zu beurteilen (vgl BGH

GRUR 2000, 323f – Partner with the Best; BGH GRUR 2000, 321f – Radio von

hier, Radio wie wir; BGH GRUR 2000, 720f – Unter Uns; BGH WRP 2001, 672f

- Test it; EuG GRUR 2002, 258ff – DAS PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT; Beschlüsse des Senats, zB: BPatGE 43, 253ff – Energie mit Esprit – und vom

10. April 2001 Az 33 W (pat) 245/00 – So vermehrt sich Geld!) Bei Werbeslogans

wird der Verkehr zwar häufig eine Werbeaussage annehmen, die nicht der Herkunftsidentifizierung des Produktes, sondern ausschließlich seiner Beschreibung

dient; die Werbewirkung schließt aber eine Identifizierungsfunktion nicht von vornherein aus (vgl BGH aaO). Deshalb ist in jedem Einzelfall zu prüfen, ob der Werbeslogan einen ausschließlich produktbeschreibenden Inhalt hat oder er zumindest noch eine gewisse Unterscheidungskraft aufweist. Werbeslogans, die lediglich beschreibende Angaben oder Anpreisungen und Werbeaussagen allgemeiner

Art enthalten, mangelt es jedoch an jeglicher Unterscheidungskraft (vgl BGH aaO).

Dies trifft auch auf die im vorliegenden Fall angemeldete Marke "Competence in

Finance" zu (vgl dagegen zB BPatGE 43, 253ff – Energie mit Esprit).

Die angemeldete einfache englische Wortfolge "Competence in Finance" verstehen die angesprochenen Verkehrskreise – wie die Anmelderin in der mündlichen

Verhandlung letztlich auch eingeräumt hat – ohne weiteres im Sinne von "Kompetenz im Finanzwesen". Hinsichtlich der beanspruchten Dienstleistungen wird der

Verkehr diese Wortfolge als Werbeslogan auffassen, der lediglich eine anpreisende Werbeaussage mit rein beschreibendem Inhalt darstellt und keineswegs

mehrdeutig erscheinen kann.

Der Ausdruck "Competence" bedeutet hier im Zusammenhang der Gesamtaussage "Competence in Finance" – ebenso wie der deutsche Begriff "Kompetenz" -

offensichtlich "Fähigkeit, Qualifikation, Sachkunde" (vgl v. Eichborn, Die Sprache

unserer Zeit, Englisch-Deutsch, Bd I, 1990, S 339; Duden, Deutsches Universalwörterbuch, 3. Auflage 1996, S 866). Da es sich bei der Sachkunde, Qualifikation

oder Kompetenz des Anbieters in Finanzangelegenheiten um ein besonders verkehrswesentliches und für Kunden wichtiges Merkmal der Erbringung der beanspruchten – dem sogenannten Allfinanzbereich angehörenden – Dienstleistungen

handelt, werden die angesprochen Verkehrskreise den Werbespruch "Competence in Finance" bloß für eine beschreibende Qualitätsangabe halten, die im

Prinzip auf jeden Finanzdienstleister zutreffen kann und sollte.

Soweit die Anmelderin meint, die Ausdrucksform des Slogans "Competence in

Finance" wirke ungewöhnlich, vermag der Senat dieser Auffassung nicht zu folgen. In der mündlichen Verhandlung hat die Anmelderin nicht mehr in Abrede gestellt, daß die Aussage "Competence in Finance" sprachüblich formuliert ist, wie

beispielsweise die lexikalisch nachweisbare Wendung "competence in handling

money" zeigt (vgl Die Sprache unserer Zeit, aaO). Da auch im Deutschen die

Ausdruckweise "Kompetenz in ...." gebräuchlich ist (vgl Duden aaO), erscheint die

Annahme der Anmelderin, der deutsche Verkehr empfinde eher "Competence for

Finance" als sprachüblich, nicht nachvollziehbar. Auch der von der Anmelderin als

Eigentümlichkeit angeführte Endreim der Begriffe "Competence" und "Finance"

vermag keine noch so geringe Unterscheidungskraft zu begründen. Denn kurze,

prägnante und in ihrem Sprechrhythmus oder ihrer Klangmelodie ansprechende

Aussagen sind keine deshalb schon unternehmenskennzeichnend individualisierende Unterscheidungsmittel, sondern insbesondere aus den Medien, der Journalistik und der Werbesprache allgemein geläufige Stilmittel (vgl BPatGE 43, 253,

256 – Energie mit Esprit).

Winkler

Richterin Dr. Hock ist wegen Urlaubs an der Unterschrift verhindert.

v. Zglinitzki

Winkler

Hu