Rechtsprechung / BPatG / 2002
BPatG Beschluss vom 03.04.2002 – 33 W (pat) 172/01
33. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
An Verkündungs Statt
zugestellt am
3. April 2002
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 300 25 731.7
hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 5. März 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Winkler, des Richters v. Zglinitzki und der Richterin Dr. Hock
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. 6.70
G r ü n d e
I
Beim Deutschen Patent- und Markenamt ist am 3. April 2000 die Wortmarke
Competence in Finance
für ungenannte Dienstleistungen der Klasse 35 sowie die Dienstleistungen der
Klasse 36
"Finanzwesen, Versicherungswesen, Geldgeschäfte"
zur Eintragung in das Register angemeldet worden.
Die Markenstelle für Klasse 36 hat die Anmeldung durch den von einem Hilfsmitglied des Patentamts erlassenen Beschluß vom 19. Februar 2001 gemäß §§ 8
Abs 2 Nr 1, 37 Abs 1 MarkenG wegen fehlender Unterscheidungskraft mit der Begründung zurückgewiesen, der angemeldete sprachüblich gebildete englische
Slogan "Competence in Finance" werde vom angesprochenen Verkehr ohne weiteres im Sinne von "Kompetenz in Finanzdingen" verstanden und stelle bezüglich
der beanspruchten Dienstleistungen ausschließlich eine beschreibende
produktbezogene Aussage über die Qualifikation des Anbieters sowie folglich die
Qualität der Dienstleistungen dar.
Die Anmelderin hat gegen diese Entscheidung des Patentamts Beschwerde eingelegt und – in der mündlichen Verhandlung – das Dienstleistungsverzeichnis auf
die Dienstleistungen der Klasse 36
"Finanzwesen, Versicherungswesen, Geldgeschäfte"
eingeschränkt.
Sie beantragt,
den angefochtenen Beschluß aufzuheben,
und trägt im wesentlichen vor, bei dem Ausdruck "Competence", der auch in einigen Drittmarken enthalten sei, handele es sich bereits um einen selbständig kennzeichnenden Bestandteil der Anmeldemarke. Das englische und französische
Wort "Competence" könne, wie sich aus Wörterbüchern ergebe, nicht nur "Kompetenz, Sachkunde, Fähigkeit", sondern auch "Verständigung, Einigung, körperliche Eignung, rechtliche Möglichkeit, Vollmacht, Zuständigkeit" bedeuten, so daß
es für die beanspruchten Dienstleistungen keinen eindeutig beschreibenden Inhalt
aufweise. Der Werbeslogan der Anmeldemarke besitze insgesamt wegen der unterschiedlichen Bedeutungen der Begriffe "Competence" und "Finance" einen
erheblichen phantasievollen Überschuß in der Aussage und auch die sprachliche
Form sei eigentümlich. Durch die Betonungen, die Konsonanten "n" und die
Klangdoppelung der Endsilben "-tence"/"-ance" entstehe eine einprägsame eigenartige Sprechmelodie. Zwar sei "Competence in ...." ebenso sprachüblich wie
"Competence for ....", aber für den deutschen Verkehr klänge eher "Competence
for Finance" korrekt. Im übrigen sei der Werbeslogan der Anmeldemarke nicht rein
dienstleistungsbeschreibend, denn die von der Markenstelle zugrundegelegte
Bedeutung sei nicht die allein zwingende Interpretationsmöglichkeit. Die angesprochenen Verkehrskreise verstünden die Anmeldemarke zwar sprachregelmäßig in der wörtlichen Übersetzung "Kompetenz in Finanzen", der Anmelderin gehe
es jedoch nicht um Finanzen, sondern um Finanzierungen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Anmelderin wird auf ihre
Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
II
Die Beschwerde ist unbegründet.
Der Senat muß – im Ergebnis ebenso wie die Markenstelle des Patentamts – feststellen, daß der als Marke angemeldeten Wortfolge "Comptence in Finance" jedenfalls hinsichtlich der nunmehr noch verbliebenen beanspruchten Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft fehlt. Die Markenstelle hat die Anmeldung, soweit sie aufrechterhalten worden ist, somit zu Recht gemäß § 37 Abs 1 MarkenG
iVm § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG zurückgewiesen.
Die Wortfolge der Anmeldemarke "Comptence in Finance" stellt ohne weiteres ersichtlich – wie von der Anmelderin auch vorgetragen – einen Werbeslogan dar.
Die Unterscheidungskraft sloganartiger Wortfolgen ist aber grundsätzlich nach den
gleichen Anforderungen wie bei sonstigen Wortmarken zu beurteilen (vgl BGH
GRUR 2000, 323f – Partner with the Best; BGH GRUR 2000, 321f – Radio von
hier, Radio wie wir; BGH GRUR 2000, 720f – Unter Uns; BGH WRP 2001, 672f
- Test it; EuG GRUR 2002, 258ff – DAS PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT; Beschlüsse des Senats, zB: BPatGE 43, 253ff – Energie mit Esprit – und vom
10. April 2001 Az 33 W (pat) 245/00 – So vermehrt sich Geld!) Bei Werbeslogans
wird der Verkehr zwar häufig eine Werbeaussage annehmen, die nicht der Herkunftsidentifizierung des Produktes, sondern ausschließlich seiner Beschreibung
dient; die Werbewirkung schließt aber eine Identifizierungsfunktion nicht von vornherein aus (vgl BGH aaO). Deshalb ist in jedem Einzelfall zu prüfen, ob der Werbeslogan einen ausschließlich produktbeschreibenden Inhalt hat oder er zumindest noch eine gewisse Unterscheidungskraft aufweist. Werbeslogans, die lediglich beschreibende Angaben oder Anpreisungen und Werbeaussagen allgemeiner
Art enthalten, mangelt es jedoch an jeglicher Unterscheidungskraft (vgl BGH aaO).
Dies trifft auch auf die im vorliegenden Fall angemeldete Marke "Competence in
Finance" zu (vgl dagegen zB BPatGE 43, 253ff – Energie mit Esprit).
Die angemeldete einfache englische Wortfolge "Competence in Finance" verstehen die angesprochenen Verkehrskreise – wie die Anmelderin in der mündlichen
Verhandlung letztlich auch eingeräumt hat – ohne weiteres im Sinne von "Kompetenz im Finanzwesen". Hinsichtlich der beanspruchten Dienstleistungen wird der
Verkehr diese Wortfolge als Werbeslogan auffassen, der lediglich eine anpreisende Werbeaussage mit rein beschreibendem Inhalt darstellt und keineswegs
mehrdeutig erscheinen kann.
Der Ausdruck "Competence" bedeutet hier im Zusammenhang der Gesamtaussage "Competence in Finance" – ebenso wie der deutsche Begriff "Kompetenz" -
offensichtlich "Fähigkeit, Qualifikation, Sachkunde" (vgl v. Eichborn, Die Sprache
unserer Zeit, Englisch-Deutsch, Bd I, 1990, S 339; Duden, Deutsches Universalwörterbuch, 3. Auflage 1996, S 866). Da es sich bei der Sachkunde, Qualifikation
oder Kompetenz des Anbieters in Finanzangelegenheiten um ein besonders verkehrswesentliches und für Kunden wichtiges Merkmal der Erbringung der beanspruchten – dem sogenannten Allfinanzbereich angehörenden – Dienstleistungen
handelt, werden die angesprochen Verkehrskreise den Werbespruch "Competence in Finance" bloß für eine beschreibende Qualitätsangabe halten, die im
Prinzip auf jeden Finanzdienstleister zutreffen kann und sollte.
Soweit die Anmelderin meint, die Ausdrucksform des Slogans "Competence in
Finance" wirke ungewöhnlich, vermag der Senat dieser Auffassung nicht zu folgen. In der mündlichen Verhandlung hat die Anmelderin nicht mehr in Abrede gestellt, daß die Aussage "Competence in Finance" sprachüblich formuliert ist, wie
beispielsweise die lexikalisch nachweisbare Wendung "competence in handling
money" zeigt (vgl Die Sprache unserer Zeit, aaO). Da auch im Deutschen die
Ausdruckweise "Kompetenz in ...." gebräuchlich ist (vgl Duden aaO), erscheint die
Annahme der Anmelderin, der deutsche Verkehr empfinde eher "Competence for
Finance" als sprachüblich, nicht nachvollziehbar. Auch der von der Anmelderin als
Eigentümlichkeit angeführte Endreim der Begriffe "Competence" und "Finance"
vermag keine noch so geringe Unterscheidungskraft zu begründen. Denn kurze,
prägnante und in ihrem Sprechrhythmus oder ihrer Klangmelodie ansprechende
Aussagen sind keine deshalb schon unternehmenskennzeichnend individualisierende Unterscheidungsmittel, sondern insbesondere aus den Medien, der Journalistik und der Werbesprache allgemein geläufige Stilmittel (vgl BPatGE 43, 253,
256 – Energie mit Esprit).
Winkler
Richterin Dr. Hock ist wegen Urlaubs an der Unterschrift verhindert.
v. Zglinitzki
Winkler
Hu