Rechtsprechung / BPatG / 2002

BPatG Beschluss vom 09.04.2002 – 27 W (pat) 273/00

27. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die angemeldete Marke 398 66 541.9

hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) in der Sitzung vom 9. April 2002 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin Dr. Schermer, der Richterin Friehe-Wich

und des Richters Schwarz 10.99

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 11. April 2000 insoweit aufgehoben, als die angemeldete Marke für die Dienstleistungen "Telekommunikation" zurückgewiesen wurde.

Im übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Zur Eintragung als Marke für "Datenverarbeitungsgeräte und Computer; Telekommunikation; Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung" angemeldet ist

die Bezeichnung

ProRaid

Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung durch Beschluss eines Beamten des höheren Dienstes wegen bestehenden Freihaltebedürfnisses zurückgewiesen und offen gelassen, ob ihr auch jegliche Unterscheidungskraft fehlt. Zur Begründung ist ausgeführt, die angemeldete

Wortkombination bestehe aus dem im EDV-Bereich für "professionell" gebräuchlichen Kurzform "pro" und der durch Binnengroßschreibung abgesetzten Abkürzung "Raid", die die Bedeutung "redundante Ansammlung von unabhängigen (bzw

preisgünstigen) Festplatten" habe. Im Hinblick auf die beanspruchten Waren weise

die angemeldete Marke mithin darauf hin, dass es sich um "professionelle Raid-

Technik" handele. Die Verwendung der angemeldeten, beschreibenden Angabe

müsse auch Mitbewerbern unbenommen bleiben. Zumindest bestehe ein Freihaltungsbedürfnis für den zukünftigen Gebrauch.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie meint unter Hinweis

auf die PROTECH-Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH GRUR 1995, 408,

409), einem aus zwei Abkürzungen mit beschreibendem Inhalt zusammengesetzten Markenwort, das als solches nicht als bekannt nachweisbar sei, könne die Unterscheidungskraft nicht abgesprochen werden. Die angemeldete Marke werde im

Verkehr nicht als beschreibende Sachangabe benutzt. Für ein zukünftiges Freihaltebedürfnis müssten konkrete Tatsachen festgestellt werden; diese seien im Hinblick auf die angemeldete Bezeichnung nicht ersichtlich. Zwar handele es sich bei

dem Begriff "RAID" um die allgemein übliche Abkürzung für "Redundant Array of

Independent Disks" bzw für "Redundant Array of Inexpensive Disks". Angemeldet

sei aber nicht "RAID", sondern "ProRaid". Dieser Begriff sei eintragungsfähig,

denn "Pro" könne verschieden verstanden werden, insbesondere im Sinne von

"für", "je", "professionell" und "Profi". Das zeige sich auch daran, dass sowohl eine

Marke "RAID-Pro" wie auch die Marken "ProTV" und "PRODV" eingetragen worden seien. Hinsichtlich der letztgenannten Marke habe das OLG München in einem Urteil ausdrücklich ausgeführt, dass dieser normale Kennzeichnungskraft zukomme.

II.

Die Beschwerde ist zulässig, jedoch nur zum Teil, und zwar hinsichtlich der

Dienstleistungen "Telekommunikation" begründet. Im übrigen war sie zurückzuweisen, da die angemeldete Marke für die weiter beanspruchten Waren und

Dienstleistungen eine diese unmittelbar beschreibende, freihaltebedürftige Angabe

darstellt (§ 8 Abs 2 Ziff 2 MarkenG) und die Anmeldung daher insoweit von der

Markenstelle zu Recht von der Eintragung zurückgewiesen wurde (§ 37 Abs 1

MarkenG).

Die angemeldete Bezeichnung stellt ein aus den beiden Bestandteilen "Pro" und

"Raid" zusammengesetztes Markenwort dar, wobei - anders als in der von der Anmelderin als ihrer Ansicht nach vergleichbares Beispiel benannten Marke

"PRODV" - durch die Großschreibung des Buchstaben "R" in der Mitte des Begriffs beide Bestandteile deutlich voneinander abgesetzt sind. Hierdurch wird den

angesprochenen Verkehrskreisen bewusst gemacht, dass es sich um einen aus

den vorgenannten Abkürzungen zusammengesetzten Gesamtbegriff und nicht um

eine beliebige Buchstabenfolge handelt. Insoweit ist die vorliegende Anmeldung

nicht mit der Marke "PRODV" vergleichbar, denn dort wird eine bestimmte Trennung der Buchstabenfolge gerade nicht nahegelegt.

Das "R" in der Mitte der angemeldeten Marke legt nahe, bei der Wahrnehmung

dieser Bezeichnung die beiden Teile "Pro" und "Raid" begrifflich zu trennen, und

macht bewusst, dass es sich um eine Kombination aus diesen beiden Begriffen

handelt. Von der Anmelderin wird nicht bestritten, dass "RAID" die allgemein übliche Abkürzung für "Redundant Array of Independent Disks" bzw für "Redundant

Array of Inexpensive Disks" handelt, wobei es sich - auch dies wird von der Anmelderin nicht in Zweifel gezogen - beide Male um ein und das selbe handelt,

nämlich um die Kombination mehrerer Festplatten.

Die Vorsilbe "Pro" führt entgegen der Ansicht der Anmelderin nicht dazu, den Gesamtbegriff insgesamt mehrdeutig zu machen. Denn - anders als bei dem der

PROTECH-Entscheidung des Bundesgerichtshofs

(aaO) zugrundeliegenden

Sachverhalt - wird im EDV-Bereich "Pro" regelmäßig als Abkürzung von "professionell" bzw "Profi" verstanden, wobei letzteres wieder ein Kurzwort für "Professional" ist (Duden, Rechtschreibung, 20. Aufl 1991), also für das dem Adjektiv entsprechende Substantiv. Die Silbe "pro" bezeichnet auf diesem Waren- und Dienstleistungssektor regelmäßig eine für den professionellen Einsatz vorgesehene,

"professionelle" Hard- oder Software.

Bei dem angemeldeten Begriff in seiner Gesamtheit handelt es sich um einen die

Beschaffenheit der zum Bereich der EDV gehörenden Waren und Dienstleistungen mithin unmittelbar beschreibende Bezeichnung, deren Benutzung frei von

Verbietungsrechten auch Mitbewerbern der Anmelderin offen stehen muß und die

gemäß § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG von der Eintragung als Marke ausgeschlossen ist.

Die angemeldete Bezeichnung wird auch neben der Anmelderin bereits von verschiedenen Anbietern für die vorgenannten RAID-Systeme in beschreibender

Form benutzt, wie die der Anmelderin übersandten Ergebnisse der Internet-Recherche des Senats belegen. So verwendet die Firma i-RAID ProRAID für RAID-

Systeme unter dem Oberbegriff "The New RAID Storage World Professional Solution" (www.i-raid.com.tw). Die Firma CETI benutzt ProRAID für bestimmte RAID-

Systeme mit

besonders

qualifizierten

technischen

Eigenschaften

(www.ceti.com/html/raid.html). Die Firma Broadax Systems verwendet ProRAID

für das so benannten ProRAID Industrial Rackmount RAID Chassis mit dem Zusatz

"Professional RAID"

(www.bsicomputer.com/industrial/chassis/rmsraid/

rms_intro.htm). Der Anbieter MDI verwendet ebenfalls ProRAID für besonders leistungsfähige

RAID-Systeme

(www.mdi.com/CompanyINFO/pressroom

2001/01_2_1.asp),

ebenso

die

Firma

Transoft

Networks

(www.transoft.net/vid/right/ products/proraid [bzw. proraidv] .html).

Zwar handelt es sich bei diesen Anbietern zum größten Teil um Firmen mit Sitz in

den USA. Dies führt gleichwohl nicht dazu, dass diese Verwendungsnachweise

nicht zu berücksichtigen sind. Denn durch die von deutschen Internet-Nutzern aufrufbaren Seiten wird belegt, dass an besonders leistungsfähigen RAID-Systemen

interessierte Personen unter der angemeldeten Bezeichnung gerade solche RAID-

Systeme finden, dh dass ProRaid als prägnanter beschreibender Begriff hierfür

verstanden wird. Dann muß es aber auch Mitbewerbern der Anmelderin möglich

sein, frei von Rechten Dritter mit diesem Begriff darauf hinzuweisen, dass auch ihre Erzeugnisse derartige Eigenschaften aufweisen.

Nach alledem war die Beschwerde der Anmelderin, soweit es um "Datenverarbeitungsgeräte und Computer; Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung"

ging, zurückzuweisen. In Bezug auf Telekommunikationsdienstleistungen ist ein

beschreibender Inhalt des Begriffs "ProRaid" dagegen nicht ersichtlich, so dass

die Beschwerde insoweit erfolgreich war.

Dr. Schermer

Richter Schwarz kann wegen Urlaubs nicht unterschreiben.

Dr. Schermer

Friehe-Wich