Rechtsprechung / BPatG / 2002
BPatG Urteil vom 16.04.2002 – 3 Ni 63/00 (EU)
3. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
Verkündet am 16. April 2002 …
In der Patentnichtigkeitssache
3 Ni 63/00 (EU) hinzuverbunden 3 Ni 34/01 (EU)
(Aktenzeichen)
… 9.72
betreffend das europäische Patent 0 386 862
(DE 590 06 392)
hat der 3. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf Grund der
mündlichen Verhandlung vom 16. April 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Dipl.-Ing. Hellebrand sowie der Richter Dipl.-Ing. Dr. Pösentrup, Dipl.-Ing.
Hochmuth, der Richterin Sredl und des Richters Dipl.-Ing. Frühauf
für Recht erkannt:
Das europäische Patent 0 386 862 wird mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig erklärt.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist für die Klägerinnen jeweils gegen Sicherheitsleistung
in Höhe von 13.000,-€ vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand§
Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des am 23. Februar 1990 unter Inanspruchnahme der Priorität der deutschen Gebrauchsmusteranmeldung 8902903
vom 9. März 1989 angemeldeten und ua mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der
Bundesrepublik Deutschland in der Verfahrenssprache Deutsch erteilten europäischen Patents 0 386 862 (Streitpatent). Das Streitpatent, das vom Deutschen Patent- und Markenamt unter der Nummer 590 06 392 geführt wird, betrifft ein Gargerät und umfasst 15 Patentansprüche. Patentanspruch 1 lautet:
„Gargerät mit einem Garraum (10) und mit einer Einrichtung (20)
zum Einführen von Wasser in flüssiger Form oder in Dampfform in
den Garraum (10) mit einer Einrichtung (310, 312; 320 bis 332; 340
bis 348; 350 bis 354; 360 bis 374; 380 bis 390) zum Abführen von
Feuchtigkeit aus dem Garraum (10) sowie mit mindestens einem
Feuchtigkeitssensor (40) in dem Garraum und einer Regeleinrichtung (50), welche als erste Regelparameter die Ausgangssignale
des Feuchtigkeitssensors (40) aufnimmt und mit einem Sollwert
vergleicht und entsprechend dem Ergebnis des Vergleichs die Einrichtung (20) zum Einleiten von Wasser in den Garraum (10) oder
die Einrichtung (310, 312; 320 bis 322; 340 bis 348; 350 bis 354;
360 bis 374; 380 bis 390) zum Abführen von Feuchtigkeit aus dem
Garraum (10) ansteuert.“
Wegen des Wortlauts der auf Patentanspruch 1 mittelbar oder unmittelbar zurückbezogenen Patentansprüche 2 bis 15 wird auf die Streitpatentschrift verwiesen.
Die Klägerinnen machen geltend, der Gegenstand des Streitpatent sei nicht patentfähig, weil er nicht neu sei bzw nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe.
Im übrigen komme dem Streitpatent die in Anspruch genommene Priorität nicht
zu. Zur Begründung beziehen sie sich auf die Unterlagen
D 1 DE 89 02 903 U,
D 2 EP 0 313 768 A2,
D 3 US-PS 4 350 286,
D 4 US-PS 3 957 200,
D 5 DE 38 04 678 A1,
D 6 US-PS 4 162 381,
D 7 EP 0 173 066 A1,
D 8 GB 2 010 078 A,
D 9a DIN 19226, 05/1968,
D 9b DIN 19226, 1994, Teil 1,
D10 Manfred Reuter, Regelungstechnik für Ingenieure, 2. Aufl. 1975,S. 1
bis 9,
D 11 Franke-Prospekt "Die neuen Franke Combi-Steamer“, 11/1989,
D 12 Norbert Elsner, Grundlagen der Technischen Thermodynamik, 1973,
S. 413 bis 421,
D 13 Nitta und Hayakawa, Ceramic Humidity Sensors, IEEE No. 2, June
1980, S. 237 bis 243,
D 14 GB 2 207 514 A,
D 15 Maurer-Prospekt, Allround-System, Allround System Rondair,
05/1983, S. 1 bis 16,
D 16 Hütte, 28. Aufl. 1955, S. 1486,
D 17 DE 32 08 874 C1,
D 18 Regelungstechnik in der Versorgungstechnik, 2. Aufl. 1988, hrsg.
vom Arbeitskreis der Dozenten für Regelungstechnik, Verlag C.F.
Müller GmbH, Karlsruhe, S. 393-397, 399-407, 409-415,
D 19 DE-OS 2 259 459.
Die Klägerinnen beantragen,
das europäische Patent 0 386 862 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig zu erklären.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie tritt dem Vorbringen der Klägerinnen entgegen und hält das Streitpatent für
patentfähig. Hilfsweise verteidigt sie das Streitpatent mit einer der in der mündlichen Verhandlung überreichten Fassungen gemäß den Hilfsanträgen 1 bis 3.
Gemäß Hilfsantrag 1 hat Patentanspruch 1 folgenden Wortlaut:
„Gargerät mit einem Garraum (10), mit einer Einrichtung (20) zum
Einführen von Wasser in flüssiger Form oder in Dampfform in den
Garraum (10), mit einer Einrichtung (310, 312; 320 bis 332; 340 bis
348; 350 bis 354; 360 bis 374; 380 bis 390) zum Abführen von
Feuchtigkeit aus dem Garraum (10), mit mindestens einem Feuchtigkeitssensor (40) in dem Garraum und einer Regeleinrichtung
(50), welche als erste Regelparameter die Ausgangssignale des
Feuchtigkeitssensors (40) aufnimmt und mit einem Sollwert vergleicht und entsprechend dem Ergebnis des Vergleichs die Einrichtung (20) zum Einleiten von Wasser in den Garraum (10) oder
die Einrichtung (310, 312; 320 bis 322; 340 bis 348; 350 bis 354;
360 bis 374; 380 bis 390) zum Abführen von Feuchtigkeit aus dem
Garraum (10) ansteuert, und mit mindestens einem Temperaturfühler (60) in dem Garraum (10), wobei die Regeleinrichtung (50)
Signale von dem Temperaturfühler (60) empfängt und als zweite
Regelparameter verarbeitet.“
Hieran schließen sich Patentansprüche 2 bis 14 an.
Patentanspruch 1 des 2. Hilfsantrags lautet:
„Gargerät mit einem Garraum (10), mit einer Einrichtung (20) zum
Einführen von Wasser in flüssiger Form oder in Dampfform in den
Garraum (10), mit einer Einrichtung (310, 312; 320 bis 332; 340 bis
348; 350 bis 354; 360 bis 374; 380 bis 390) zum Abführen von
Feuchtigkeit aus dem Garraum (10), mit mindestens einem Feuchtigkeitssensor (40) in dem Garraum und einer Regeleinrichtung
(50), welche als erste Regelparameter die Ausgangssignale des
Feuchtigkeitssensors (40) aufnimmt und mit einem Sollwert vergleicht und entsprechend dem Ergebnis des Vergleichs die Einrichtung (20) zum Einleiten von Wasser in den Garraum (10) oder
die Einrichtung (310, 312; 320 bis 322; 340 bis 348; 350 bis 354;
360 bis 374; 380 bis 390) zum Abführen von Feuchtigkeit aus dem
Garraum (10) ansteuert, wobei der Sollwert für die Ausgangssignale des Feuchtigkeitssensors (40) entsprechend einem Wasser-
Partialdruck von 0 bis 1 Bar einstellbar ist.“
Es schließen sich die Patentansprüche 2 bis 13 an.
Patentanspruch 1 des 3. Hilfsantrags lautet:
„Gargerät mit einem Garraum (10), mit einer Einrichtung (20) zum
Einführen von Wasser in flüssiger Form oder in Dampfform in den
Garraum (10), mit einer Einrichtung (310, 312; 320 bis 332; 340 bis
348; 350 bis 354; 360 bis 374; 380 bis 390) zum Abführen von
Feuchtigkeit aus dem Garraum (10), mit mindestens einem Feuchtigkeitssensor (40) in dem Garraum und einer Regeleinrichtung
(50), welche als erste Regelparameter die Ausgangssignale des
Feuchtigkeitssensors (40) aufnimmt und mit einem Sollwert vergleicht und entsprechend dem Ergebnis des Vergleichs die Einrichtung (20) zum Einleiten von Wasser in den Garraum (10) oder
die Einrichtung (310, 312; 320 bis 322; 340 bis 348; 350 bis 354;
360 bis 374; 380 bis 390) zum Abführen von Feuchtigkeit aus dem
Garraum (10) ansteuert, und mit mindestens einem Temperaturfühler (60) in dem Garraum (10), wobei die Regeleinrichtung (50)
Signale von dem Temperaturfühler (60) empfängt und als zweite
Regelparameter verarbeitet, wobei der Sollwert für die Ausgangssignale des Feuchtigkeitssensors (40) entsprechend einem Wasser-Partialdruck von 0 bis 1 Bar einstellbar ist.“
Es schließen sich die Patentansprüche 2 bis 12 an.
Wegen des Wortlauts der jeweils auf Patentanspruch 1 zurückbezogenen Unteransprüche der Hilfsanträge 1 bis 3 wird auf die Anlage zum Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 16. April 2002 verwiesen.
Entscheidungsgründe§
Die zulässige Klage erweist sich als begründet.
Der geltend gemachte Nichtigkeitsgrund der fehlenden Patentfähigkeit führt zur
Nichtigerklärung des Streitpatents mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland, Art II § 6 Abs 1 Nr 1 IntPatÜG, Art 138 Abs 1 lit a EPÜ.
I.
1. Das Streitpatent betrifft ein Gargerät mit einem Garraum und einer Einrichtung
zum Einführen von Wasser in flüssiger Form oder in Dampfform in den Garraum.
Je nach Art des Gargutes ist laut den Ausführungen im Streitpatent zum Stand der
Technik ein unterschiedlicher Feuchtigkeitsgrad erforderlich. Um den Grad der
Feuchtigkeit an das Gargut anzupassen, ist eine Vorrichtung bekannt, bei der der
Feuchtigkeitsgehalt der Garraumatmosphäre über ein Wrasen abziehendes Gebläse eingestellt wird, wobei die Drehzahl des Gebläses vom Feuchtigkeitsgehalt
des Wrasens im Abzugschacht abhängt (s DE-A 28 56 094, StrPS Sp 1 Z 48 –
Sp 2 Z 4). Bei einem bekannten Dämpfer kann überschüssiger Dampf über eine
Entlüftungsleitung in eine Kammer entweichen, in der er mittels eines kalten
Wasserstrahls kondensiert wird. Ist der Dampfdurchtritt weiterhin zu stark, wird
durch Ausschalten einer Heizung die Dampferzeugung beim Dämpfer
unterbrochen. Eine
besondere
Feuchtigkeitsregelung
ist
dort
nicht
vorgesehen(s GB-A 2 010 078, StrPS Sp 2 Z 5 – 18). Die europäische
Patentschrift 0 244 538 (s StrPS Sp 2 Z 19 – 27) beschreibt ein Gargerät, bei dem
die Feuchtigkeit im Garraum manuell über einen Drehknopf eingestellt werden
kann und ein ständig offenes Drainagerohr ohne Steuerung für die Abfuhr der
Feuchtigkeit sorgt.
2. Dem Streitpatent liegt vor diesem technischen Hintergrund die Aufgabe
zugrunde (s StrPS Sp 2 Z 28 – 31), ein Gargerät zu schaffen, bei dem der Partialdampfdruck des Wassers in der Garraumatmosphäre der Art des Gargutes angepasst werden kann.
3. Zur Lösung beschreibt Patentanspruch 1 in der erteilten Fassung
ein Gargerät mit
1. einem Garraum,
2. einer Einrichtung zum Einführen von Wasser in flüssiger Form oder in
Dampfform in den Garraum,
3. einer Einrichtung zum Abführen von Feuchtigkeit aus dem Garraum,
4. mindestens einem Feuchtigkeitssensor im Garraum und
5. einer Regeleinrichtung, welche
5.1 als
erste
Regelparameter
die
Ausgangssignale
des
Feuchtigkeitssensors aufnimmt und mit einem Sollwert vergleicht,
und entsprechend dem Ergebnis des Vergleichs
5.2 die Einrichtung zum Einleiten von Wasser in den Garraum
oder
5.3 die Einrichtung zum Abführen von Feuchtigkeit aus dem Garraum
ansteuert.
II.
1. Der Gegenstand des Streitpatents stellt weder in der erteilten Fassung, noch
in einer der hilfsweise verteidigten Fassungen eine patentfähige Erfindung im iSd
§ 1 bis § 5 PatG dar, denn er beruht nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Als Fachmann ist hier ein Ingenieur des Maschinenbaus mit Erfahrungen in der
Konstruktion von Gargeräten mit kontrollierter Feuchtigkeit im Garraum und den
dazu erforderlichen Kenntnissen auf den Gebieten der Thermodynamik und der
Regelungstechnik anzusehen.
Das streitpatentgemäße Gargerät weist eine Einrichtung zum Einleiten von
Feuchtigkeit (Wasser oder Dampf) in den Garraum und eine Einrichtung zum Abführen von Feuchtigkeit aus dem Garraum auf. Eine Regeleinrichtung steuert die
Einrichtung zum Einleiten von Feuchtigkeit in den Garraum oder die Einrichtung
zum Abführen von Feuchtigkeit an (Patentanspruch 1). Demnach wird entweder,
wenn nämlich der Istwert der Feuchtigkeit - bei abgeschalteter bzw minimal eingestellter Belüftung des Garraums - unter einem vorgegebenen Sollwert liegt, Wasser oder Dampf in der benötigten Menge zugeführt oder, wenn der Istwert der
Feuchtigkeit – bei abgeschalteter Feuchtigkeitszufuhr zum Garraum - über dem
Sollwert liegt, Feuchtigkeit kontrolliert abgeführt (s Sp 7 Abs 3). Im Garraum
herrscht Atmosphärendruck (Sp 1 Z 30 bis 32, "druckloser Betrieb"), dh die
Summe der Partialdrücke der trockenen Luft und des Wasserdampfes ist im Garraum gleich dem Atmosphärendruck (1 Bar).
2. Ob der Gegenstand des Patentanspruchs 1 des Streitpatents in der erteilten
Fassung gegenüber dem Stand der Technik gemäß der britischen Offenlegungsschrift 2 207 514 neu ist, kann dahingestellt bleiben, denn er beruht zumindest
nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
In dieser Druckschrift ist eine Einrichtung zur Messung der atmosphärischen
Feuchtigkeit in Öfen, insbesondere Backöfen, beschrieben. Einleitend wird ausgeführt, daß beim Backen von Brot oder Biskuits häufig Dampf in den Ofen eingeführt wird, daß aber ebenso gut auch Wasser eingespritzt werden kann (S 1
Abs 2). Für gewisse andere Produkte, zB halbsüße Biskuits, ist bereits der sich
natürlicherweise in der Backkammer einstellende Feuchtigkeitsgehalt bedeutend.
In diesem Falle kann die Regelung der Feuchtigkeit durch Betätigung von Abzugsklappen wertvoll sein, um gleichmäßigere Produkteigenschaften zu gewährleisten (S 1 Abs 3). Im weiteren Verlauf beschreibt die Druckschrift dann eine Einrichtung zur Messung der Feuchtigkeit der Atmosphäre im Ofen, deren Sensor
vorzugsweise im Backraum angeordnet werden soll (S 3 Z 7 und 8). Im letzten
Satz der Beschreibung wird schließlich auf die Möglichkeit hingewiesen, eine solche Einrichtung zur Messung der atmosphärischen Feuchtigkeit in einem System
zur Regelung der Feuchtigkeit im Ofen durch Steuerung des Einlasses von Dampf
oder die Öffnung von Abzugsklappen zu integrieren. Dieser Satz nimmt das auf
der ersten Seite der Druckschrift angesprochene Thema des Anwendungsgebiets
der Einrichtung zur Messung der Feuchtigkeit wieder auf, wonach einige Produkte
(Brot und Biskuits) die Zufuhr von Dampf oder Wasser zur Erzielung einer ausreichend feuchten Atmosphäre im Backraum erfordern und für andere Produkte
(halbsüße Biskuits) die kontrollierte Abfuhr von Feuchtigkeit aus dem Backraum
verlangt wird, um einen bestimmten Feuchtigkeitsgrad nicht zu überschreiten. In
beiden Fällen handelt es sich um Backwaren, und nichts deutet darauf hin, daß zu
deren Herstellung unterschiedliche Backöfen verwendet werden. Es kann aber
dahin gestellt bleiben, ob der Fachmann am Anmeldetag des Streitpatents die
Lehre der Druckschrift so verstanden hat, daß die Feuchtigkeit in ein und demselben Backofen je nach Bedarf durch das Einspritzen von Dampf (bei tendenziell zu
niedriger Feuchtigkeit im Garraum) bzw. durch Öffnen von Abzugsklappen (bei
tendenziell zu hoher Feuchtigkeit im Garraum) geregelt wird, oder ob er ihr nur
entnommen hat, daß einerseits Gareinrichtungen mit Regelung der Feuchtigkeit
im Garraum über die Menge des eingespritzten Wassers oder Dampfes und andererseits Gareinrichtungen mit Regelung der Feuchtigkeit im Garraum über die
Menge der aus dem Garraum abgeführten Feuchtigkeit bekannt sind. Auf jeden
Fall ist nämlich durch die Druckschrift belegt, daß bereits vor dem für das Streitpatent in Anspruch genommenen Prioritätstag sowohl Gareinrichtungen mit den
Merkmalen 1, 2, 4, 5, 5.1 und 5.2 gemäß der vorstehenden Merkmalsgliederung
Stand der Technik waren als auch solche mit den Merkmalen 1, 3, 4, 5, 5.1 und
5.3. In der Druckschrift sind zudem die beiden Eingriffsmöglichkeiten zur Regelung
der Feuchtigkeit im Garraum im Zusammenhang genannt. Beide Eingriffsmöglichkeiten zur Regelung der Feuchtigkeit an ein und derselben Gareinrichtung einzusetzen, um mit dieser Gareinrichtung sowohl Gargut zubereiten zu können, das
eine Feuchtigkeitszufuhr erfordert, als auch solches, das eine Feuchtigkeitsabfuhr
erfordert, muß als für den Fachmann naheliegend angesehen werden. Es ist nämlich offensichtlich, daß eine solche Gareinrichtung universeller einsetzbar ist als
eine Gareinrichtung, die nur eine der Eingriffsmöglichkeiten aufweist, und daß sie
wirtschaftlicher ist als zwei getrennte Gareinrichtungen, von denen eine die Zufuhr
von Feuchtigkeit ermöglicht und die andere mit Einrichtungen zur Abfuhr von
Feuchtigkeit aus dem Garraum ausgestattet ist.
Die Entscheidung der technischen Beschwerdekammer des Europäischen Patentamts vom 11. November 1998 im Einspruchsbeschwerdeverfahren des Streitpatents (Aktenzeichen T 008/97-3.2.4, s dort insbes S 11 und 12), auf die die
Patentinhaberin hingewiesen hat, ist hier nicht einschlägig, denn die Entscheidungsgründe beziehen sich aaO lediglich auf die europäische Patentschrift
0 313 768 (hiesige D 2), in der eine Regelung der Feuchtigkeit im Garraum durch
Veränderung der Zufuhr von Feuchtigkeit beschrieben wird. Im dortigen Verfahren
wurden weder die britische Offenlegungsschrift 2 207 514 (hiesige D 14) noch die
im Prioritätsintervall liegende deutsche Offenlegungsschrift 38 04 678 (hiesige
D 5) berücksichtigt, aus denen Gareinrichtungen mit Regelung der Feuchtigkeit im
Garraum durch Steuerung des Abzugs von feuchter Luft aus dem Garraum bekannt sind.
3. Zum Hilfsantrag 1
Das Gargerät gemäß Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 unterscheidet sich vom
Gargerät gemäß erteiltem Patentanspruch 1 des Streitpatents dadurch, daß mindestens ein Temperaturfühler in dem Garraum vorgesehen ist und daß die Regeleinrichtung Signale von dem Temperaturfühler empfängt und als zweite Regelparameter verarbeitet (aus Patentanspruch 12 des Streitpatents). Auch die Lehre
des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 beruht nicht auf einer erfinderischen
Tätigkeit.
Der Fachmann wird ohnehin davon ausgehen, daß Gareinrichtungen, die eine
Regelung der Feuchtigkeit im Garraum aufweisen, dh die einen gehobenen technischen Standard haben, auch über eine Regelung der Temperatur im Garraum
verfügen. Dazu ist selbstverständlich ein Temperatursensor im Garraum erforderlich, der sein Signal an eine Regeleinrichtung abgibt. Zur Regelung der Feuchtigkeit und der Temperatur im Garraum eine gemeinsame Regeleinrichtung zu verwenden, ist zumindest seit der allgemeinen Verwendung von Mikroprozessoren für
Regelungen, dh vor dem Prioritätstag des Streitpatents, für den Fachmann aus
Wirtschaftlichkeitserwägungen naheliegend. Eine Gareinrichtung mit einer Regeleinrichtung zur Regelung sowohl der Feuchtigkeit als auch der Temperatur im
Garraum ist zB in der europäischen Offenlegungsschrift 0 313 768 beschrieben
(zB Sp 5 Z 20 bis 34). Diese Druckschrift ist zwar nach dem für das Streitpatent in
Anspruch genommenen Prioritätstag, aber vor dessen Anmeldetag veröffentlicht
worden. Da die in Anspruch genommene Priorität dem Streitpatent nicht zukommt,
wie bereits in der zitierten Entscheidung T 008/97-3.2.4 des Europäischen Patentamts (S 1 letzter Abs) zutreffend festgestellt wurde, gehört der Inhalt dieser
Druckschrift zu dem bei der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit zu berücksichtigenden Stand der Technik.
4. Zum Hilfsantrag 2
Das Gargerät nach Patentanspruch 1 des Hilfsantrags 2 unterscheidet sich dadurch vom Gargerät nach dem erteilten Patentanspruch 1 des Streitpatents, daß
der Sollwert für die Ausgangssignale des Feuchtigkeitssensors entsprechend einem Wasser-Partialdruck (lies: Wasserdampf-Partialdruck) von 0 bis 1 bar einstellbar ist. Auch eine solche Gareinrichtung ergibt sich für den Fachmann in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik.
Für den Fachmann versteht es sich zunächst von selbst, daß zur Regelung der
von einem Feuchtigkeitssensor gemessenen Feuchtigkeit im Garraum ein Sollwert
für die Feuchtigkeit vorzugeben ist. Offensichtlich liegt der überhaupt mögliche
Einstellbereich der Feuchtigkeit zwischen trockener Luft und reiner Wasserdampfatmosphäre im Garraum. Da Luft und Wasserdampf nicht chemisch miteinander
reagieren, ergibt sich der Gesamtdruck im Garraum als Summe des Partialdruckes der trockenen Luft und des Partialdruckes des Wasserdampfes. Da im
Garraum Atmosphärendruck herrscht, bedeutet Wasserdampf-Partialdruck 0 trockene Luft und Wasserdampfpartialdruck 1 bar reine Wasserdampfatmosphäre.
Diese beiden Punkte als untere und obere Grenze für den einstellbaren Feuchtigkeits-Sollwert vorzugeben - nichts anderes bedeutet das zusätzliche Merkmal -
bedarf keiner erfinderischen Tätigkeit, denn so kann auf jeden Fall jede sinnvolle
Anforderung an die Feuchtigkeit im Garraum eingestellt werden.
5. Zum Hilfsantrag 3
Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 3 umfaßt die Merkmale aus den Patentansprüchen 1 gemäß Hilfsantrag 1 und Hilfsantrag 2. Auch mit diesem Patentanspruch hat das Streitpatent keinen Bestand.
Wie bereits zu Hilfsantrag 1 und Hilfsantrag 2 festgestellt wurde, ergeben sich
Gargeräte mit den jeweils zum erteilten Patentanspruch 1 zusätzlich spezifizierten
Merkmalen für den Fachmann in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik. Das Gleiche gilt auch im Hinblick auf eine Einrichtung, die diese Merkmale
gleichzeitig aufweist. Ein besonderer kombinatorischer Effekt der Berücksichtigung
der Temperatur als Regelparameter und der Bemessung des Bereichs einstellbarer Werte des Sollwerts des Wasserdampf-Partialdrucks im Garraum ist nicht erkennbar. Zwar kann selbstverständlich eine Änderung der Menge des in den Garraum eingespritzten Wassers oder des aus dem Garraum abgezogenen, durch
einströmende Luft zu ersetzenden Wrasens die Temperatur im Garraum bzw deren Regelung beeinflussen. Hierbei handelt es sich aber lediglich um Störungen,
wie sie zB auch eine Öffnung der Garraumtür oder eine Entnahme oder Zufuhr
von Gargut darstellt. Für das Funktionieren der Regelung ist typischerweise die
Ursache von Abweichungen der Regelgröße vom Sollwert (Störgrößen) ohne Belang.
6. Das Streitpatent ist nach alledem weder in der erteilten Fassung noch in der
Fassung gemäß einem der Hilfsanträge haltbar. Daß einer der verbleibenden Unteransprüche eine eigenständige Bedeutung hätte, ist weder vorgetragen worden
noch für den Senat erkennbar gewesen. Bei dieser Sachlage war das Patent für
nichtig zu erklären.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs 2 PatG iVm § 91 Abs 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht auf Grund von § 99
Abs 1 PatG iVm § 709 ZPO.
Hellebrand
Dr. Pösentrup
Hochmuth
Sredl
Frühauf
Pr