Rechtsprechung / BPatG / 2002

BPatG Beschluss vom 16.04.2002 – 33 W (pat) 308/01

33. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

An Verkündungs Statt

zugestellt am

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 398 24 153.8

hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die

mündliche Verhandlung vom 16. April 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden

Richters Winkler, des Richters v. Zglinitzki und der Richterin Dr. Hock

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen. 6.70

G r ü n d e

I

Beim Deutschen Patent- und Markenamt ist am 30. April 1998 die Wortmarke

"Bar-Screen"

für Waren der Klasse 7 zur Eintragung in das Register angemeldet worden.

Die Markenstelle für Klasse 7 hat die Anmeldung mit Beschluß vom 9. Oktober 2000 zurückgewiesen und diese Entscheidung durch Erinnerungsbeschluß

vom 7. September 2001 bestätigt. Sie hat ausgeführt, daß bezüglich der

Wortmarke jedenfalls ein Freihaltungsbedürfnis gemäß § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG

bestehe, dieser – so der Erstprüfer - zudem gleichzeitig die Unterscheidungskraft

gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG fehle. Es handle sich um einen Fachbegriff der

englischen Sprache mit der Bedeutung "Stabrost/Stangenrost/Grobrechen", der

sich lexikalisch nachweisen lasse. Im Zusammenhang mit den angemeldeten

Waren liege eine glatte Sachangabe auf dem einschlägigen Verwendungsgebiet

vor.

Gegen diese Entscheidung des Patentamts hat die Anmelderin Beschwerde eingelegt. Sie beantragt,

die angefochtenen Beschlüsse aufzuheben

anderenfalls regt sie die Zulassung der Rechtsbeschwerde an und hat ihr

Warenverzeichnis zuletzt in der mündlichen Verhandlung vom 16. April 2002

klargestellt, wie folgt:

"Siebkörbe und Siebbleche als Maschinenteile aus unedlem Metall,

vorzugsweise Edelstahl, insbesondere von Maschinen der Papier-

und Zellstoffindustrie".

Sie trägt vor, daß den Begriffen "Bar" und "Screen" im allgemeinen deutschen

Sprachgebrauch verschiedene Bedeutungen zukämen. Hinzu komme, daß es sich

um englischsprachige Wörter handle, die den angesprochenen Verkehrskreisen,

hier auch dem allgemeinen Publikum, nicht bekannt seien. Unter dem Gesichtspunkt der Einheitlichkeit der Rechtsprechung sei im Hinblick auf die Entscheidung

des EuGH "Baby-Dry" (MarkenR 2001, 400 ff.) die Rechtsbeschwerde zuzulassen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II

Die Beschwerde ist nicht begründet.

Die angemeldete Marke ist von der Eintragung ausgeschlossen, weil hinsichtlich

der beanspruchten Waren ein Freihaltungsbedürfnis gemäß § 8 Abs 2 Nr 2

MarkenG besteht, so daß die Markenstelle für Klasse 7 die Anmeldung zutreffend

gemäß § 37 Abs 1 MarkenG zurückgewiesen hat.

Nach § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG sind von der Eintragung Marken ausgeschlossen,

die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr u.a. zur Bezeichnung

der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung oder der Bezeichnung sonstiger

Merkmale der in Frage stehenden Waren dienen können. Dabei ist davon

auszugehen, daß ein Eintragungshindernis auch dann besteht, wenn eine

Benutzung als Sachangabe bisher noch nicht erfolgt ist, eine solche jedoch nach

den Umständen erfolgen wird (vgl BGH GRUR 1995, 408, 409 - PROTECH). Zu

den nach § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG vom Markenschutz ausgeschlossenen

Angaben zählen allerdings nicht nur die ausdrücklich aufgeführten, sondern auch

solche, die

für den Warenverkehr wichtige und

für die umworbenen

Abnehmerkreise irgendwie bedeutsame Umstände mit konkretem Bezug auf die

betreffenden Waren selbst beschreiben (vgl BGH GRUR 1998, 813, 814

- CHANGE; BGH GRUR 1999, 1093 - FOR YOU).

Die angemeldete Marke ist aus den beiden aus dem Englischen stammenden

Wörtern "bar" und "screen" zusammengesetzt. Beide Begriffe haben verschiedene

Bedeutungsinhalte: So kann "Bar" neben "Stange", "Stab" auch "Querbalken",

"Band" oder "Schranke" bedeuten

(Langenscheidts Handwörterbuch Englisch-Deutsch 1999, S 70, 71). "Screen" wird mit "Sieb" aber auch mit "Schirm",

"Schutz", "Raster" oder "Blende" übersetzt (Langenscheidts Handwörterbuch aaO

S 569). Im Zusammenhang mit den hier angemeldeten Waren, Siebkörben und

Siebblechen als Maschinenteile, vor allem für Maschinen der Papier- und Zellstoffindustrie, steht die Übersetzung des Gesamtbegriffes mit

"Stabrost/Stangenrost/Grobrechen", die die Markenstelle lexikalisch nachgewiesen hat

(ERNST, Wörterbuch der industriellen Technik, Bd II Englisch-Deutsch, S 82)

jedoch so im Vordergrund, daß andere Bedeutungsinhalte nicht in Betracht

kommen. Auch der Senat konnte die Verwendung des Begriffes mit dieser

Übersetzung im Rahmen der mit der Anmelderin in der mündlichen Verhandlung

besprochenen

Internet-Recherche mehrfach

nachweisen

(unter

den

Internetadressen www.ci.richland und www.washalum.com wird für "Bar-Screens"

im Sinne von "Stangenrosten" geworben).

Daß die streitgegenständliche Marke aus fremdsprachlichen Wörtern zusammengesetzt ist, führt nicht zu einer anderen Beurteilung. Zwar dürfen fremdsprachige

Begriffe nicht schematisch ihrer deutschen Übersetzung gleichgesetzt werden,

eine Gleichbehandlung ist aber gerechtfertigt, wenn die beschreibende Bedeutung

auch von den angesprochenen inländischen Verkehrskreisen ohne weiteres erkannt wird oder die Mitbewerber den fraglichen Begriff beim inländischen Warenvertrieb bzw. Import oder Export der Waren benötigen (BGH GRUR 1988, 379

- RIGIDITE; BGH GRUR 1994, 730 - VALUE). Dies ist hier der Fall. Die angesprochenen Verkehrskreise, hier entgegen der Auffassung der Anmelderin im wesentlichen Fachkreise ua der Papier- und Zellstoffindustrie, werden die aus ihrem

Fachgebiet stammenden englischen Ausdrücke ohne weiteres verstehen.

Der Senat neigt im übrigen zu der Annahme fehlender Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG, was hier jedoch keiner abschließenden Beurteilung

mehr bedarf.

Der Senat hat die Rechtsbeschwerde gemäß § 83 Abs 2 Nr 1 MarkenG nicht zugelassen, weil insbesondere nicht die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs erfordert. Der Sachverhalt der

von der Anmelderin diesbezüglich benannten Entscheidung des EuGH "Baby-Dry"

weicht im übrigen von der vorliegenden Fallgestaltung bereits insofern ab; als die

angemeldete Marke sprachüblich gebildet ist, während "Baby-Dry" eine ihrer

Struktur nach ungewöhnliche und nicht sprachgemäße Zusammensetzung ist.

Winkler

Richter v. Zglinitzki ist durch Urlaub verhindert zu unterschreiben

Winkler

Dr. Hock

Cl/Na