Rechtsprechung / BPatG / 2002
BPatG Beschluss vom 16.04.2002 – 33 W (pat) 308/01
33. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
An Verkündungs Statt
zugestellt am
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 398 24 153.8
hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 16. April 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Winkler, des Richters v. Zglinitzki und der Richterin Dr. Hock
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. 6.70
G r ü n d e
I
Beim Deutschen Patent- und Markenamt ist am 30. April 1998 die Wortmarke
"Bar-Screen"
für Waren der Klasse 7 zur Eintragung in das Register angemeldet worden.
Die Markenstelle für Klasse 7 hat die Anmeldung mit Beschluß vom 9. Oktober 2000 zurückgewiesen und diese Entscheidung durch Erinnerungsbeschluß
vom 7. September 2001 bestätigt. Sie hat ausgeführt, daß bezüglich der
Wortmarke jedenfalls ein Freihaltungsbedürfnis gemäß § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG
bestehe, dieser – so der Erstprüfer - zudem gleichzeitig die Unterscheidungskraft
gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG fehle. Es handle sich um einen Fachbegriff der
englischen Sprache mit der Bedeutung "Stabrost/Stangenrost/Grobrechen", der
sich lexikalisch nachweisen lasse. Im Zusammenhang mit den angemeldeten
Waren liege eine glatte Sachangabe auf dem einschlägigen Verwendungsgebiet
vor.
Gegen diese Entscheidung des Patentamts hat die Anmelderin Beschwerde eingelegt. Sie beantragt,
die angefochtenen Beschlüsse aufzuheben
anderenfalls regt sie die Zulassung der Rechtsbeschwerde an und hat ihr
Warenverzeichnis zuletzt in der mündlichen Verhandlung vom 16. April 2002
klargestellt, wie folgt:
"Siebkörbe und Siebbleche als Maschinenteile aus unedlem Metall,
vorzugsweise Edelstahl, insbesondere von Maschinen der Papier-
und Zellstoffindustrie".
Sie trägt vor, daß den Begriffen "Bar" und "Screen" im allgemeinen deutschen
Sprachgebrauch verschiedene Bedeutungen zukämen. Hinzu komme, daß es sich
um englischsprachige Wörter handle, die den angesprochenen Verkehrskreisen,
hier auch dem allgemeinen Publikum, nicht bekannt seien. Unter dem Gesichtspunkt der Einheitlichkeit der Rechtsprechung sei im Hinblick auf die Entscheidung
des EuGH "Baby-Dry" (MarkenR 2001, 400 ff.) die Rechtsbeschwerde zuzulassen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II
Die Beschwerde ist nicht begründet.
Die angemeldete Marke ist von der Eintragung ausgeschlossen, weil hinsichtlich
der beanspruchten Waren ein Freihaltungsbedürfnis gemäß § 8 Abs 2 Nr 2
MarkenG besteht, so daß die Markenstelle für Klasse 7 die Anmeldung zutreffend
gemäß § 37 Abs 1 MarkenG zurückgewiesen hat.
Nach § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG sind von der Eintragung Marken ausgeschlossen,
die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr u.a. zur Bezeichnung
der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung oder der Bezeichnung sonstiger
Merkmale der in Frage stehenden Waren dienen können. Dabei ist davon
auszugehen, daß ein Eintragungshindernis auch dann besteht, wenn eine
Benutzung als Sachangabe bisher noch nicht erfolgt ist, eine solche jedoch nach
den Umständen erfolgen wird (vgl BGH GRUR 1995, 408, 409 - PROTECH). Zu
den nach § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG vom Markenschutz ausgeschlossenen
Angaben zählen allerdings nicht nur die ausdrücklich aufgeführten, sondern auch
solche, die
für den Warenverkehr wichtige und
für die umworbenen
Abnehmerkreise irgendwie bedeutsame Umstände mit konkretem Bezug auf die
betreffenden Waren selbst beschreiben (vgl BGH GRUR 1998, 813, 814
- CHANGE; BGH GRUR 1999, 1093 - FOR YOU).
Die angemeldete Marke ist aus den beiden aus dem Englischen stammenden
Wörtern "bar" und "screen" zusammengesetzt. Beide Begriffe haben verschiedene
Bedeutungsinhalte: So kann "Bar" neben "Stange", "Stab" auch "Querbalken",
"Band" oder "Schranke" bedeuten
(Langenscheidts Handwörterbuch Englisch-Deutsch 1999, S 70, 71). "Screen" wird mit "Sieb" aber auch mit "Schirm",
"Schutz", "Raster" oder "Blende" übersetzt (Langenscheidts Handwörterbuch aaO
S 569). Im Zusammenhang mit den hier angemeldeten Waren, Siebkörben und
Siebblechen als Maschinenteile, vor allem für Maschinen der Papier- und Zellstoffindustrie, steht die Übersetzung des Gesamtbegriffes mit
"Stabrost/Stangenrost/Grobrechen", die die Markenstelle lexikalisch nachgewiesen hat
(ERNST, Wörterbuch der industriellen Technik, Bd II Englisch-Deutsch, S 82)
jedoch so im Vordergrund, daß andere Bedeutungsinhalte nicht in Betracht
kommen. Auch der Senat konnte die Verwendung des Begriffes mit dieser
Übersetzung im Rahmen der mit der Anmelderin in der mündlichen Verhandlung
besprochenen
Internet-Recherche mehrfach
nachweisen
(unter
den
Internetadressen www.ci.richland und www.washalum.com wird für "Bar-Screens"
im Sinne von "Stangenrosten" geworben).
Daß die streitgegenständliche Marke aus fremdsprachlichen Wörtern zusammengesetzt ist, führt nicht zu einer anderen Beurteilung. Zwar dürfen fremdsprachige
Begriffe nicht schematisch ihrer deutschen Übersetzung gleichgesetzt werden,
eine Gleichbehandlung ist aber gerechtfertigt, wenn die beschreibende Bedeutung
auch von den angesprochenen inländischen Verkehrskreisen ohne weiteres erkannt wird oder die Mitbewerber den fraglichen Begriff beim inländischen Warenvertrieb bzw. Import oder Export der Waren benötigen (BGH GRUR 1988, 379
- RIGIDITE; BGH GRUR 1994, 730 - VALUE). Dies ist hier der Fall. Die angesprochenen Verkehrskreise, hier entgegen der Auffassung der Anmelderin im wesentlichen Fachkreise ua der Papier- und Zellstoffindustrie, werden die aus ihrem
Fachgebiet stammenden englischen Ausdrücke ohne weiteres verstehen.
Der Senat neigt im übrigen zu der Annahme fehlender Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG, was hier jedoch keiner abschließenden Beurteilung
mehr bedarf.
Der Senat hat die Rechtsbeschwerde gemäß § 83 Abs 2 Nr 1 MarkenG nicht zugelassen, weil insbesondere nicht die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs erfordert. Der Sachverhalt der
von der Anmelderin diesbezüglich benannten Entscheidung des EuGH "Baby-Dry"
weicht im übrigen von der vorliegenden Fallgestaltung bereits insofern ab; als die
angemeldete Marke sprachüblich gebildet ist, während "Baby-Dry" eine ihrer
Struktur nach ungewöhnliche und nicht sprachgemäße Zusammensetzung ist.
Winkler
Richter v. Zglinitzki ist durch Urlaub verhindert zu unterschreiben
Winkler
Dr. Hock
Cl/Na