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BPatG Beschluss vom 23.04.2002 – 27 W (pat) 1/01

27. Senat

Zitiert von 2 Entscheidungen 1 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die angemeldete Marke 398 21 071.3

hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 23. April 2002 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin

Dr. Schermer, der Richterin Friehe-Wich und des Richters Schwarz 10.99

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Anmelderin werden die Beschlüsse der

Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts

vom 4. August 1999 und vom 26. Oktober 2000 aufgehoben.

G r ü n d e

I.

Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung der Wortmarke

REDLINE

in zwei Beschlüssen, von denen einer im Erinnerungsverfahren erging, wegen

mangelnder Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG teilweise zurückgewiesen, und zwar hinsichtlich der beanspruchten Waren "elektronische und

elektrische Geräte, Geräte zur Steuerung und zur Regelung von elektrischer Leistung in Kraftfahrzeugen; Geräte zur Steuerung und zur Regelung von Elektromotoren in Kraftfahrzeugen, insbesondere zur Steuerung und zur Regelung von Elektromotoren im Antriebsstrang von Kraftfahrzeugen mit oder ohne Verbrennungsmotor; Zubehör für die vorgenannten Geräte; elektrische Motoren, insbesondere

Asynchronmotoren und Asynchronmotoren mit integriertem Frequenzumrichter, Linearmotoren, Motorenprüfstände und Motoren für Prüfstände, elektrische Motoren

für Spezialanwendungen, Zubehör für die vorgenannten Waren; Landfahrzeuge

und Zubehör dafür, insbesondere Anlasser, Lichtmaschinen, Motorlagerungen,

elektrische Motoren, aktive Schwingungstilger, elektronisch gesteuerte Schwingungsdämpfer für Fahrzeuge". Zur Begründung ist ausgeführt, bei der angemeldeten Marke handele es sich um eine die vorgenannten Produkte beschreibende Angabe. Die angesprochenen Verkehrskreise würden dem Begriff "REDLINE" nur

entnehmen, dass es sich bei den so gekennzeichneten Waren um solche aus einer roten Bau- bzw Produktreihe handele, diese mithin farbig ausgestaltet seien.

Ob der angemeldeten Marke darüber hinaus auch das Schutzhindernis des § 8

Abs 2 Nr 2 MarkenG entgegenstehe, bedürfe unter diesen Umständen keiner abschließenden Beurteilung.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, die meint, die deutsche

Bedeutung des sprachregelwidrig zusammengeschriebenen Begriffs "REDLINE"

sei nicht eindeutig. Für die beanspruchten Waren habe die Farbe keine Bedeutung, sie würden von den Kunden vielmehr nach technischen Gesichtspunkten

ausgewählt. Es handele sich daher nicht um eine unmittelbar die fraglichen Produkte beschreibende Angabe, der auch nicht jegliche Unterscheidungskraft fehle.

Die Anmelderin hat ihr Warenverzeichnis nunmehr durch einen nach "elektronische und elektrische Geräte" eingefügten Zusatz "ausgenommen Haushaltsgeräte" eingeschränkt.

Wegen der Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde ist zulässig und begründet. Denn der Eintragung der angemeldeten Marke stehen im Zusammenhang mit den noch verfahrensgegenständlichen

Waren die Hindernisse des § 8 Abs 2 Nrn 1 und 2 MarkenG nicht entgegen.

Entgegen der Ansicht der Anmelderin stimmt der Senat der Markenstelle insoweit

zu, als sie davon ausgeht, dass der zur Eintragung angemeldete Begriff "RED-

LINE" - sofern ihm eine Bedeutung beigelegt wird, wovon jedenfalls hinsichtlich eines relevanten Teils der angesprochenen Verkehrskreise auszugehen ist - im Sinne von "rote Linie" verstanden. Denn hierbei handelt es sich - ungeachtet der zahlreichen Bedeutungen, die dem Wort "line" im Englischen zukommen (ua Linie, Leitung, Leine, Reihe, Zeile, Branche, Gedankengang) - um die wegen der sprachlichen Verwandtschaft mit dem deutschen Ausdruck "Linie" naheliegendste Übersetzung. Der Verkehr kann die Wortmarke "REDLINE" mithin einfach als Wort ohne besonderen Sinn verstehen, er kann ihr aber auch die Bedeutung von "rote Linie" beilegen.

Nicht zu folgen vermag der Senat dagegen der Auffassung der Markenstelle, die

Wortkombination "REDLINE" werde vom Verkehr ohne weitere Überlegung als beschreibender Hinweis auf eine rote Produktserie verstanden. Es trifft zwar zu, daß

das englische Wort "line" vor allem im Mode- und Kosmetiksektor (vgl BGH

GRUR 1996, 68 "COTTON LINE"; GRUR 1998, 394 – Active Line; BPatGE 227 -

Ladyline), aber auch in zahlreichen anderen Warengebieten als Bezeichnung einer "Produktserie, -reihe" gebräuchlich ist. Daraus folgt aber nicht, daß das

Wort "line" grundsätzlich in allen Warenbereichen und im Rahmen jeder Wortverbindung selbstverständlich und ausschließlich als Hinweis auf eine Produktserie

aufgefaßt wird. So bestehen gerade bei der Verwendung von "line" in Kombination

mit einer Farbangabe mehrere Deutungsmöglichkeiten, insbesondere kann im Einzelfall auch die Vorstellung einer Linie oder eines Strichs in der betreffenden Farbe naheliegen. Wie der Verkehr die angemeldeten Wortkombination "REDLINE"

auch auffaßt, besteht für ihn kein Anlaß, ihr in bezug auf die vorliegend noch beanspruchten Waren einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsgehalt zu entnehmen.

Im Bereich der elektronischen und elektrischen Geräte (ausgenommen Haushaltsgeräte), insbesondere für den Kraftfahrzeugbereich, und der Landfahrzeuge stellt

die Farbe rot keine Angabe dar, die zur Beschreibung von Art, Beschaffenheit

oder sonstiger Merkmale einer Produktserie geeignet ist, im Gegensatz etwa zu

der für Kälte und Frische stehenden Farbe blau in Verbindung mit Kühlgeräten (vgl

BPatG GRUR 1996, 883 - BLUE LINE) oder grün als Symbolfarbe für den Umweltschutz (vgl BPatGE 42, 174 - GREEN LABEL).

Nach den Ermittlungen des Senats ist es bei elektrischen und elektronischen Geräten, bei denen "Haushaltsgeräte" nunmehr klarstellend ausgenommen worden

sind, auch nicht üblich, daß ein Hersteller verschiedenfarbige Produktserien herstellt und sie nach den Farben benennt. Zwar kann heute auch in technischen Bereichen ein Trend zu der Herstellung der Waren in einer bestimmten Farbe beobachtet werden, die dem Publikum als "Hausfarbe" und damit als Mittel der betrieblichen Unterscheidung und Ausdruck der corporate identity eines Unternehmens nahegebracht wird. Es bestehen aber keine konkreten Anhaltspunkte für die

Annahme, daß es den Bezeichnungsgepflogenheiten der Unternehmen entspricht,

die einheitliche farbige Gestaltung ihrer Waren verbal als rote, grüne oder blaue

Produktlinie zu bezeichnen, denn des Begriffs der Produktlinie bedient sich ein

Unternehmen in der Regel nur dann, wenn es selbst mehrere Produktlinien herstellt, die sich jeweils durch bestimmte gemeinsame Merkmale auszeichnen, etwa

alle Waren der Linie oder Serie in roter Farbe. Es kann weiterhin aber auch nicht

festgestellt werden, daß die angemeldeten Waren üblicherweise in unterschiedlichen Farbserien angeboten werden. Ein Teil der Waren ist offenbar dazu bestimmt, in Kraftfahrzeuge eingebaut zu werden; ein Blick unter die Motorhaube eines Kraftfahrzeugs zeigt aber, daß die dort eingebauten Gegenstände in der Regel keine Farbe haben. Auch Motorprüfstände werden nicht in unterschiedlichen

Farben hergestellt. Bei Landfahrzeugen spielt das Angebot aller Modelle in einer

breiten Farbpalette zwar eine wesentliche Rolle, ohne daß allerdings Farben als

gemeinsames Merkmal einer Produktlinie üblich sind. Eine Recherche des Senats

in Sprachlexika, einschlägigen Fachlexika sowie im Internet hat auch nicht ergeben, daß in den sonstigen, von der angemeldeten Marke erfaßten Produktbereichen der Elektronik und Elektrotechnik die Bezeichnung "REDLINE" als wörtlicher

Hinweis auf die Gestaltung der Waren in einer roten Produktserie üblich ist und es

für den Verkehr daher naheliegt, diese Bezeichnung ohne jede Überlegung als beschreibende Angabe ohne jede betriebliche Hinweisfunktion zu verstehen.

Auch in der weiteren möglichen Deutung von "rote Linie" vermittelt die Bezeichnung "REDLINE" keine verständliche Sachaussage über die angemeldeten Waren. Da diese üblicherweise nicht mit roten Linien versehen sind, sei es als beschreibendes Symbol für eine bestimmte technische Funktion oder als einfaches

Schmuckelement, hat der Verkehr keinen Anlaß, "REDLINE" nur als beschreibenden Hinweis auf das Aussehen der Waren aufzufassen (vgl BPatGE 14, 225 –

Grünring; GRUR 1993, 827 - CARO; BPatGE 34, 45 – RED BAND).

Unter diesen Voraussetzungen ist auch ein gegenwärtiges oder künftiges Interesse der Mitbewerber an der Verwendung der Bezeichnung "REDLINE" als warenbeschreibende Angabe zu verneinen (§ 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG), insbesondere erstreckt sich das Verbietungsrecht der angemeldeten Marke weder auf die Gestaltung der beanspruchten Waren in roter Farbe noch auf die Anbringung eines roten

Streifens auf den Waren (vgl BPatG aaO – CARO).

Dr. Schermer

Schwarz

Friehe-Wich