Rechtsprechung / BPatG / 2004

BPatG Beschluss vom 27.01.2004 – 27 W (pat) 103/03

27. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

27 W (pat) 103/03 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 300 69 713.9

hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

27. Januar 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Schermer sowie die Richter

Dr. van Raden und Richter Schwarz 10.99

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I

Die Anmelderin hat die Bezeichnung

magic line

als Wortmarke für „Leder und Lederimitationen sowie Waren daraus (soweit in

Klasse 18 enthalten), insbesondere Kleinlederwaren; Reise- und Handkoffer; Taschen; Regen- und Sonnenschirme; Gürtel aus Leder; Bekleidungsstücke für Damen, Herren und Kinder; Strümpfe; Kopfbedeckungen; Unterwäsche; Nachtwäsche; Badebekleidung; Bademäntel; Gürtel; Gürtelschnallen; Schals; Accessoires,

nämlich Kopftücher; Halstücher; Schultertücher; Einstecktücher; Krawatten; Handschuhe; Schuhe; Spiele, Spielzeug; Turn- und Sportgeräte, insbesondere Skier,

Golfschläger und Tennisschläger; Bälle; Turn-, Fahrrad- und Sportartikel (soweit in

Klasse 28 enthalten)“ zur Eintragung in das Register angemeldet.

Die Markenstelle für Klasse 18 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat mit

Beschluss vom 24. Februar 2003 die Anmeldung wegen

fehlender Unterscheidungskraft und Bestehens eines Freihaltebedürfnisses zurückgewiesen. Die

Anmeldemarke werde von den angesprochenen Verkehrskreisen ohne weiteres

im Sinne von „magische Produktlinie“ bzw. „zauberhafte Kollektion“ verstanden; in

Zusammenhang mit den angemeldeten Produkten des Lederwaren-, Bekleidungs-

und Sport-/Spielwarensektors stelle diese Angabe nur ein Ausstattungs- und Qualitätsmerkmal dar. Wegen dieses unmittelbar beschreibenden Sinngehalts sei die

angemeldete Bezeichnung nicht nur freizuhalten, sondern werde von den angesprochenen Verbrauchern auch nicht als Hinweis auf einen bestimmten Herkunftsbetrieb der damit gekennzeichneten Waren angesehen, so dass ihr auch die

erforderliche Unterscheidungskraft fehle.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Ihrer

Auffassung nach handelt es sich bei der angemeldeten Marke genauso wenig um

ein freihaltebedürftiges Zeichen wie bei „Startline“ (vgl. BPatG 33 W (pat) 133/01),

„Audioline“, „Technoline“, „Varioline“ oder „Babyline“. Zudem sei das Wort „magic“

in Alleinstellung bereits als Gemeinschaftsmarke Nr. 846 998 eingetragen. Die

Wortkombination „magic line“ beziehe sich auf bestimmte Sportschuhe der im

Sportschuhbereich tätigen Anmelderin, die sich durch eine gewisse Leichtigkeit im

Gewicht auszeichneten und daher mit dem Attribut „magic“ versehen würden. Insoweit sei die Anmeldemarke aber weder unmittelbar beschreibend noch handele

es sich bei ihr um einen schutzunfähigen Werbeslogan.

II

Die nach den §§ 64, 66, 165 Abs. 4 und 5 MarkenG zulässige Beschwerde ist

unbegründet, weil der Eintragung der Anmeldemarke jedenfalls das absolute

Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegensteht.

Die angemeldete Gesamtbezeichnung setzt sich aus den Worten „magic“ und

„line“ zusammen, welche als einfache Wörter des englischen Grundwortschatzes

breitesten Bevölkerungskreisen, an die sich die vorliegend beanspruchten Waren

richten, ohne weiteres verständlich sind. Das Wort „magic“ wird dabei nicht zuletzt

auch wegen seiner Ähnlichkeit zum entsprechenden deutschen Wort ohne weiteres im Sinne von „magisch, bezaubernd, zauberhaft“ verstanden. Bei dem weiteren Bestandteil „Line“ handelt es sich um eine übliche Bezeichnung für eine Produktlinie, die dem Verbraucher vor allem in solchen Warenbereichen, in denen

eine große Vielfalt von Produkten unterschiedlichster Ausführungen angeboten

wird, wie bei Modeartikeln, aber auch Sport- und Spielgeräten, als Serien- oder

Modellangabe stark verbreitet ist (vgl auch BGH GRUR 1998, 68 – COTTON

LINE; BGH GRUR 1998, 394 – Active Line; BPatGE 46, 17, 19 – STARTLINE [=

STARLINE; 27 W (pat) 46/01 – FUNLine; 27 W (pat) 1/01 – REDLINE;

27 W (pat) 47/03 – WRS Computer Line; sämtlich veröffentlicht auf der PAVIS CD-

ROM).

Der Verbindung beider Wörter wird der angesprochene Verkehr keine andere Bedeutung als „magische/zauberhafte (Produkt-) Linie“ beilegen und darin einen beschreibenden Hinweis darauf sehen, dass die betreffenden Bekleidungsstücke,

Lederwaren, Sportartikel und Spiel- und Sportgeräte zu einer Produktlinie gehören, die über wunderbare, zauberhafte Eigenschaften verfügt, sei es hinsichtlich

des Aussehens oder der (technischen) Wirkung der Waren (vgl auch die Zurückweisungen BPatG 32 W (pat) 4/98 – Magic Collection; 32 W (pat) 5/98 – Magic

Style; ferner 24 W (pat) 17/99 – Magic Haarperfume; 27 W (pat) 282/93 – Magic

Train, sämtlich veröffentlicht auf der PAVIS CD-ROM). Damit ist zwar keine Aussage über konkrete Produktmerkmale verbunden, etwa eine besondere „zauberhafte“ Leichtigkeit von Sportschuhen, die nach dem Vortrag der Anmelderin mit

„magic line“ gekennzeichnet werden sollen. Aus dem Charakter des Wortes „magic“ als allgemeiner Wertung der Ware folgt aber nicht, dass die angemeldete Bezeichnung vom Verkehr als individuelles betriebliches Unterscheidungsmittel aufgefasst wird, ebenso wenig wie er z.B. Angaben schön, gut, super, mega irgendeine betriebskennzeichnende Eigenart beimisst.

Dieser Beurteilung stehen weder die von der Anmelderin genannten Eintragungen

von Zeichen, die ebenfalls den Bestandteil „Line“ enthalten, noch solche Zeichen,

in welchen das Element „magic“ zu finden ist, entgegen. Denn diese Eintragungen

besagen für die hier in Rede stehende Anmeldemarke nichts, weil sie ihre Unterscheidungskraft jeweils aus ihrer Kombination mit einem weiteren Begriff oder

aber daraus gewinnen, dass sie für spezialisierte, sich im wesentlichen nur an ein

Fachpublikum richtende Waren beansprucht werden; mit diesen Eintragungen

kann die Feststellung, dass die Bezeichnung „magic line“ in ihrer konkreten Kombination für die vorliegend angemeldeten Waren nur als Sachangabe aufgefasst

wird, nicht mit Erfolg in Frage gestellt werden (vgl. hierzu grundsätzlich BGH MarkenR 2004, 39, 40 – Cityservice). Auch soweit die Anmelderin auf die Eintragung

des Wortes „magic“ in Alleinstellung Bezug genommen hat, kann hieraus für die

vorliegend zu beurteilende Anmeldemarke nichts hergeleitet werden; denn abgesehen davon, dass unklar bleibt, welche Gründe für diese Eintragung maßgeblich

waren, ergibt sich aufgrund der Eintragung eines Wortes in Alleinstellung nicht

zwingend auch die Schutzfähigkeit einer mit diesem Wort gebildeten Kombinationsmarke.

Da der Verkehr die Anmeldemarke somit nur als Sachhinweis auf Eigenschaften

der mit ihr gekennzeichneten Waren ansehen wird, fehlt der Anmeldemarke die

nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG erforderliche Unterscheidungskraft. Ob daneben

auch ein Freihaltebedürfnis (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG) zu bejahen ist, kann bei

dieser Sachlage auf sich beruhen, wenn hierfür auch angesichts ihres warenbeschreibenden Sinngehalts vieles spricht.

Dr. Schermer

Dr. van Raden

Schwarz

Na