Rechtsprechung / BPatG / 2002
BPatG Beschluss vom 23.04.2002 – 33 W (pat) 348/01
33. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
An Verkündungs Statt
zugestellt am
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 399 18 464.3
hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 23. April 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Winkler, des Richters v. Zglinitzki und der Richterin Dr. Hock
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. 6.70
G r ü n d e :
I.
Das Deutsche Patent- und Markenamt hat die Anmeldung vom 30. März 1999 der
Wortmarke
"PressPilot"
für verschiedene Waren und Dienstleistungen der Klassen 7, 9 und 16 durch Beschluß der Markenstelle für Klasse 7 vom 25. Oktober 2001 gemäß § 8 Abs 2 Nr 2
MarkenG zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, daß das angemeldete Zeichen soviel wie "Steuergerät für Pressen bzw Druckmaschinen" bedeute
und unmittelbar die Art und Beschaffenheit sowie den Bestimmungszweck der angemeldeten Waren und Dienstleistungen beschreibe.
Mit ihrer Beschwerde gegen diese Entscheidung beantragt die Anmelderin,
den angefochtenen Beschluß der Markenstelle aufzuheben.
Sie legte in der mündlichen Verhandlung vom 23. April 2002 folgendes eingeschränktes Warenverzeichnis vor:
Druckereimaschinen und deren Teile (soweit in Klasse 7
enthalten), insbesondere Rollen- und Bogendruckmaschinen
für Hochdruck, Flachdruck und Tiefdruck, maschinelle Bedruckstoffzu- und –ausführungen als Teile von Druckmaschinen, Schneide-, Lackier-, Falz-, Perforier-, Heft-, Sortier-, Zusammentrag-, Einsteck-, Transport-, Speicher-, Adressier-
und Verpackungsmaschinen für Druckerzeugnisse;
elektrische und elektronische Steuer-, Regel-, Schalt-, Überwachungs-, Anzeige- und Informationseingabe- sowie –ausgabegeräte, Prozeßrechner als Zubehör von Druckereimaschinen;
Datensysteme zur Koppelung von Druckereimaschinen im
vernetzten Betrieb;
Datenverarbeitungsprogramme
zur Voreinstellung
von
Druckereimaschinen;
Datenverarbeitungsgeräte und daraus zusammengestellte
Datenverarbeitungsanlagen;
Bedienungspulte und Eingabetastaturen und –felder für
Druckereimaschinen, insbesondere Leitstände zur Integration von Einrichtungen für den ferngesteuerten Betrieb von
Druckmaschinen.
Sie trägt vor, daß der Begriff "Pilot" im allgemeinen Sprachgebrauch auf eine aktive Person, speziell einen Führer eines Fahrzeuges, bezogen sei. Steuerungsmittel würden im Englischen als "controller" oder "controlling" bezeichnet. Unter
"PressPilot" würde man ausgehend vom allgemeinen Sprachverständnis ein
"drückendes Steuergerät" verstehen. Der Gesamtbegriff finde bisher keine Verwendung. Im übrigen seien bereits mehrere Marken mit dem Bestandteil "Pilot"
eingetragen worden, so bspw "PRINTPILOT" (29 W (pat) 229/89).
II.
Die Beschwerde ist nicht begründet.
Die angemeldete Marke ist von der Eintragung ausgeschlossen, weil es ihr im
Hinblick auf die beanspruchten Waren an der erforderlichen Unterscheidungskraft
fehlt und ein Freihaltungsbedürfnis besteht (§ 8 Abs 2 Nr 1 und 2 MarkenG). Die
Markenstelle des Patentamts hat die Anmeldung daher im Ergebnis zu Recht gemäß § 37 Abs 1 MarkenG zurückgewiesen.
1. Bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft als der einer Marke
innewohnenden konkreten Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für
die von der Marke erfaßten Waren eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefaßt zu werden, ist grundsätzlich ein großzügiger Maßstab
anzulegen, dh jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um
dieses Schutzhindernis zu überwinden (st Rspr vgl BGH MarkenR 2000, 48
- Radio von hier; MarkenR 2000, 50 – Partner with the Best). Kann einer Wortmarke kein für die fraglichen Waren im Vordergrund stehender beschreibender
Begriffsinhalt zugeordnet werden und handelt es sich auch sonst nicht um ein gebräuchliches Wort, das vom Verkehr – etwa auch wegen einer entsprechenden
Verwendung in der Werbung – stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so gibt es keinen tatsächlichen Anhalt dafür, daß
dem Zeichen die Unterscheidungseignung und damit jegliche Unterscheidungskraft fehlt (BGH GRUR 1999, 1089, 1091 – YES).
Die vorliegende Marke ist aus den Bestandteilen "Press" und "Pilot" zusammengesetzt. Als "Pilot" wurde nach der ursprünglichen Wortbedeutung jemand bezeichnet, der aufgrund einer bestimmten Ausbildung ein Flugzeug oder ein Auto
(im Rahmen des Motorradsportes) steuert (Duden, Das große Wörterbuch der
deutschen Sprache, 1999, S 2930). In der technischen Fachliteratur wird der Begriff "Pilot" (auch) mit einem "Steuergerät" gleichgesetzt (zB Neufang/Rühl, Elektronik-Wörterbuch, Englisch-Deutsch, 3. Aufl, S 236 – vgl auch 24 W (pat) 48/95
- CNC-Pilot; 24 W (pat) 73/96 – MULTI-PILOT).
Der vorangestellte Sachbegriff "Press" bezeichnet, in welchem Bereich das Steuergerät Anwendung findet, nämlich daß es im Zusammenhang mit Pressen und
Druckereimaschinen steht. Eine derartige Wortbildung ist sprachüblich (vgl auch
Muthmann, Rückläufiges Deutsches Wörterbuch, 1998, S 941) und daher den angesprochenen Verkehrskreisen, hier im wesentlichen einem Fachpublikum aus der
Druckindustrie, ohne weiteres verständlich. Dies gilt insbesondere deshalb, weil
Steuergeräte bei der Regelung von Druckprozessen eine entscheidende Rolle
spielen, indem sie die Geräteparameter einstellen, kontrollieren und regeln (vgl zB
www.fasnachta.ch/viskphmp3 - Internetseite eines Herstellers von Steuergeräten
für Druckereimaschinen; vgl auch www.draabe.de; www.fbr.de/intern/pdfs/ws1).
Sämtliche angemeldeten Waren – auch nach dem eingeschränkten Warenverzeichnis – stehen mit Druckereimaschinen im Zusammenhang, so daß die angesprochenen Verkehrskreise die angemeldete Marke ohne weiteres iS eines Steuergerätes für Pressen verstehen werden.
Die Anmelderin kann sich zur Frage der Schutzfähigkeit schließlich nicht auf eingetragene Drittzeichen berufen. Selbst eine Reihe von Eintragungen gleicher oder
ähnlicher Marken – die Anmelderin nennt jedoch nur Marken mit dem Bestandteil
"Pilot" – kann nicht zu einer Selbstbindung des Deutschen Patent- und Markenamts führen und ist erst recht für das Bundespatentgericht unverbindlich (BGH
GRUR 1989, 420 – KSÜD).
2. Hinsichtlich
der
angemeldeten Waren
besteht weiterhin
ein
Freihaltungsbedürfnis gemäß § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG.
Nach dieser Vorschrift sind von der Eintragung Marken ausgeschlossen, die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr ua zur Bezeichnung der Art,
der Beschaffenheit, der Bestimmung oder der Bezeichnung sonstiger Merkmale
der in Frage stehenden Waren dienen können. Zu den nach § 8 Abs 2 Nr 2
MarkenG vom Markenschutz ausgeschlossenen Angaben zählen allerdings nicht
nur die ausdrücklich aufgeführten, sondern auch solche, die für den Warenverkehr
wichtige und für die umworbenen Abnehmerkreise irgendwie bedeutsame Umstände mit konkretem Bezug auf die betreffenden Waren selbst beschreiben (vgl
BGH GRUR 1998, 813, 814 – CHANGE; BGH GRUR 1998, 1083 – FOR YOU).
Aufgrund des – wie ausgeführt – beschreibenden Begriffsinhalts liegen hinreichende Anhaltspunkte dafür vor, daß die Bezeichnung zur Verwendung als Sachangabe für die Mitbewerber der Anmelderin freigehalten werden muß.
Winkler
Richter v. Zglinitzki ist wegen Urlaubs verhindert zu unterschreiben.
Winkler
Dr. Hock
Fa/Cl