Rechtsprechung / BPatG / 2002

BPatG Beschluss vom 23.04.2002 – 33 W (pat) 348/01

33. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

An Verkündungs Statt

zugestellt am

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 399 18 464.3

hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die

mündliche Verhandlung vom 23. April 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden

Richters Winkler, des Richters v. Zglinitzki und der Richterin Dr. Hock

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen. 6.70

G r ü n d e :

I.

Das Deutsche Patent- und Markenamt hat die Anmeldung vom 30. März 1999 der

Wortmarke

"PressPilot"

für verschiedene Waren und Dienstleistungen der Klassen 7, 9 und 16 durch Beschluß der Markenstelle für Klasse 7 vom 25. Oktober 2001 gemäß § 8 Abs 2 Nr 2

MarkenG zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, daß das angemeldete Zeichen soviel wie "Steuergerät für Pressen bzw Druckmaschinen" bedeute

und unmittelbar die Art und Beschaffenheit sowie den Bestimmungszweck der angemeldeten Waren und Dienstleistungen beschreibe.

Mit ihrer Beschwerde gegen diese Entscheidung beantragt die Anmelderin,

den angefochtenen Beschluß der Markenstelle aufzuheben.

Sie legte in der mündlichen Verhandlung vom 23. April 2002 folgendes eingeschränktes Warenverzeichnis vor:

Druckereimaschinen und deren Teile (soweit in Klasse 7

enthalten), insbesondere Rollen- und Bogendruckmaschinen

für Hochdruck, Flachdruck und Tiefdruck, maschinelle Bedruckstoffzu- und –ausführungen als Teile von Druckmaschinen, Schneide-, Lackier-, Falz-, Perforier-, Heft-, Sortier-, Zusammentrag-, Einsteck-, Transport-, Speicher-, Adressier-

und Verpackungsmaschinen für Druckerzeugnisse;

elektrische und elektronische Steuer-, Regel-, Schalt-, Überwachungs-, Anzeige- und Informationseingabe- sowie –ausgabegeräte, Prozeßrechner als Zubehör von Druckereimaschinen;

Datensysteme zur Koppelung von Druckereimaschinen im

vernetzten Betrieb;

Datenverarbeitungsprogramme

zur Voreinstellung

von

Druckereimaschinen;

Datenverarbeitungsgeräte und daraus zusammengestellte

Datenverarbeitungsanlagen;

Bedienungspulte und Eingabetastaturen und –felder für

Druckereimaschinen, insbesondere Leitstände zur Integration von Einrichtungen für den ferngesteuerten Betrieb von

Druckmaschinen.

Sie trägt vor, daß der Begriff "Pilot" im allgemeinen Sprachgebrauch auf eine aktive Person, speziell einen Führer eines Fahrzeuges, bezogen sei. Steuerungsmittel würden im Englischen als "controller" oder "controlling" bezeichnet. Unter

"PressPilot" würde man ausgehend vom allgemeinen Sprachverständnis ein

"drückendes Steuergerät" verstehen. Der Gesamtbegriff finde bisher keine Verwendung. Im übrigen seien bereits mehrere Marken mit dem Bestandteil "Pilot"

eingetragen worden, so bspw "PRINTPILOT" (29 W (pat) 229/89).

II.

Die Beschwerde ist nicht begründet.

Die angemeldete Marke ist von der Eintragung ausgeschlossen, weil es ihr im

Hinblick auf die beanspruchten Waren an der erforderlichen Unterscheidungskraft

fehlt und ein Freihaltungsbedürfnis besteht (§ 8 Abs 2 Nr 1 und 2 MarkenG). Die

Markenstelle des Patentamts hat die Anmeldung daher im Ergebnis zu Recht gemäß § 37 Abs 1 MarkenG zurückgewiesen.

1. Bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft als der einer Marke

innewohnenden konkreten Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für

die von der Marke erfaßten Waren eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefaßt zu werden, ist grundsätzlich ein großzügiger Maßstab

anzulegen, dh jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um

dieses Schutzhindernis zu überwinden (st Rspr vgl BGH MarkenR 2000, 48

- Radio von hier; MarkenR 2000, 50 – Partner with the Best). Kann einer Wortmarke kein für die fraglichen Waren im Vordergrund stehender beschreibender

Begriffsinhalt zugeordnet werden und handelt es sich auch sonst nicht um ein gebräuchliches Wort, das vom Verkehr – etwa auch wegen einer entsprechenden

Verwendung in der Werbung – stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so gibt es keinen tatsächlichen Anhalt dafür, daß

dem Zeichen die Unterscheidungseignung und damit jegliche Unterscheidungskraft fehlt (BGH GRUR 1999, 1089, 1091 – YES).

Die vorliegende Marke ist aus den Bestandteilen "Press" und "Pilot" zusammengesetzt. Als "Pilot" wurde nach der ursprünglichen Wortbedeutung jemand bezeichnet, der aufgrund einer bestimmten Ausbildung ein Flugzeug oder ein Auto

(im Rahmen des Motorradsportes) steuert (Duden, Das große Wörterbuch der

deutschen Sprache, 1999, S 2930). In der technischen Fachliteratur wird der Begriff "Pilot" (auch) mit einem "Steuergerät" gleichgesetzt (zB Neufang/Rühl, Elektronik-Wörterbuch, Englisch-Deutsch, 3. Aufl, S 236 – vgl auch 24 W (pat) 48/95

- CNC-Pilot; 24 W (pat) 73/96 – MULTI-PILOT).

Der vorangestellte Sachbegriff "Press" bezeichnet, in welchem Bereich das Steuergerät Anwendung findet, nämlich daß es im Zusammenhang mit Pressen und

Druckereimaschinen steht. Eine derartige Wortbildung ist sprachüblich (vgl auch

Muthmann, Rückläufiges Deutsches Wörterbuch, 1998, S 941) und daher den angesprochenen Verkehrskreisen, hier im wesentlichen einem Fachpublikum aus der

Druckindustrie, ohne weiteres verständlich. Dies gilt insbesondere deshalb, weil

Steuergeräte bei der Regelung von Druckprozessen eine entscheidende Rolle

spielen, indem sie die Geräteparameter einstellen, kontrollieren und regeln (vgl zB

www.fasnachta.ch/viskphmp3 - Internetseite eines Herstellers von Steuergeräten

für Druckereimaschinen; vgl auch www.draabe.de; www.fbr.de/intern/pdfs/ws1).

Sämtliche angemeldeten Waren – auch nach dem eingeschränkten Warenverzeichnis – stehen mit Druckereimaschinen im Zusammenhang, so daß die angesprochenen Verkehrskreise die angemeldete Marke ohne weiteres iS eines Steuergerätes für Pressen verstehen werden.

Die Anmelderin kann sich zur Frage der Schutzfähigkeit schließlich nicht auf eingetragene Drittzeichen berufen. Selbst eine Reihe von Eintragungen gleicher oder

ähnlicher Marken – die Anmelderin nennt jedoch nur Marken mit dem Bestandteil

"Pilot" – kann nicht zu einer Selbstbindung des Deutschen Patent- und Markenamts führen und ist erst recht für das Bundespatentgericht unverbindlich (BGH

GRUR 1989, 420 – KSÜD).

2. Hinsichtlich

der

angemeldeten Waren

besteht weiterhin

ein

Freihaltungsbedürfnis gemäß § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG.

Nach dieser Vorschrift sind von der Eintragung Marken ausgeschlossen, die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr ua zur Bezeichnung der Art,

der Beschaffenheit, der Bestimmung oder der Bezeichnung sonstiger Merkmale

der in Frage stehenden Waren dienen können. Zu den nach § 8 Abs 2 Nr 2

MarkenG vom Markenschutz ausgeschlossenen Angaben zählen allerdings nicht

nur die ausdrücklich aufgeführten, sondern auch solche, die für den Warenverkehr

wichtige und für die umworbenen Abnehmerkreise irgendwie bedeutsame Umstände mit konkretem Bezug auf die betreffenden Waren selbst beschreiben (vgl

BGH GRUR 1998, 813, 814 – CHANGE; BGH GRUR 1998, 1083 – FOR YOU).

Aufgrund des – wie ausgeführt – beschreibenden Begriffsinhalts liegen hinreichende Anhaltspunkte dafür vor, daß die Bezeichnung zur Verwendung als Sachangabe für die Mitbewerber der Anmelderin freigehalten werden muß.

Winkler

Richter v. Zglinitzki ist wegen Urlaubs verhindert zu unterschreiben.

Winkler

Dr. Hock

Fa/Cl