Rechtsprechung / BPatG / 2002

BPatG Beschluss vom 23.04.2002 – 33 W (pat) 367/01

33. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 301 22 659.8

hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 23. April 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Winkler,

des Richter v. Zglinitzki und der Richterin Dr. Hock 10.99

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I

Beim Deutschen Patent- und Markenamt ist am 6. April 2001 die Wortmarke

PrämienRente

für die Dienstleistungen

"Klasse 36: Versicherungswesen, einschließlich der Mit-

und Rückversicherung; Vermittlung von Versicherungsverträgen und Finanzdienstleistungsprodukten; Vermögensverwaltung"

zur Eintragung in das Register angemeldet worden.

Die Markenstelle für Klasse 36 hat die Anmeldung durch Beschluß vom 1. Oktober 2001 zurückgewiesen. Die Zurückweisung wurde damit begründet, daß dem

angemeldeten Zeichen jegliche Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs 1 Ziffer 1

MarkenG fehle. Die angesprochenen Verkehrskreise würden die angemeldete

Bezeichnung entweder dahingehend auffassen, daß es sich bei den angebotenen

oder vermittelten Versicherungen um solche handle, die im Rahmen der neuerdings propagierten privaten Rentenversicherungen mit einer Förderung mittels

Prämie durch staatliche Stellen angeboten würden oder aber, daß eine private

Rente versicherungsartig mittels Prämie finanziert werde.

Gegen diese Entscheidung des Patentamts hat die Anmelderin Beschwerde eingelegt.

Sie beantragt sinngemäß,

den angefochtenen Beschluß aufzuheben.

Sie trägt vor, daß nach dem Altersvermögensgesetz (AVermG) alle Personen, die

Pflichtmitglied in der gesetzlichen Rentenversicherung seien, bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen einen Anspruch auf eine staatliche Zulage zu den Beiträgen für eine private Alterversorgung hätten. Der Verkehr werde seit geraumer

Zeit in diesem Zusammenhang mit konkreten Angeboten verschiedenster Anbieter, darunter solchen der Versicherungen, konfrontiert. Für die angesprochenen

Verkehrskreise stehe zwar fest, daß unter der Bezeichnung "PrämienRente" offensichtlich ein Altervorsorgeprodukt nach dem AVermG angeboten werde, sie würden diesen Begriff jedoch zutreffend als Namen zur Kennzeichnung eines weiteren Altersvorsorgeprodukts eines bestimmten Unternehmens qualifizieren.

Soweit der Begriff bereits Verwendung finde, sei dies darauf zurückzuführen, daß

es sich bei der "PrämienRente" der Anbieterin um ein Verbundprodukt öffentlicher

Versicherer und Sparkassen handle. Diese Verbundpartner verwendeten den

Begriff auf der Basis interner Vereinbarungen, was einer Schutzwürdigkeit der

angemeldeten Marke nicht entgegenstehe.

Der Senat hat die Anmelderin mit Zwischenbescheid vom 25. Februar 2002 unter

Übersendung verschiedener Ermittlungsunterlagen auf Bedenken hinsichtlich der

Schutzfähigkeit der begehrten Marke hingewiesen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteinhalt Bezug genommen.

II

Die Beschwerde ist nicht begründet.

Nach Auffassung des Senats fehlt der als Marke angemeldeten Bezeichnung "PrämienRente" hinsichtlich der beanspruchten Dienstleistungen jedenfalls jegliche

Unterscheidungskraft, so daß sie bereits wegen des absoluten Schutzhindernisses

nach § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen ist. Die Markenstelle hat die Anmeldung daher im Ergebnis zu Recht gemäß § 37 Abs 1

MarkenG zurückgewiesen.

Bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft als der einer Marke innenwohnenden konkreten Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der

Marke erfaßten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefaßt zu werden, ist grundsätzlich ein großzügiger

Maßstab anzulegen, dh jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft reicht

aus, um dieses Schutzhindernis zu überwinden (stRspr vgl BGH GRUR MarkenR

2000, 48 - Radio von hier; MarkenR 2000, 50 - Partner with the Best). Dies gilt insbesondere deshalb, weil der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in aller

Regel so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt und er es keiner analysierenden Betrachtungsweise unterzieht. Kann demnach einer Wortmarke kein für die beanspruchten Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden und handelt es sich nicht um ein so gebräuchliches Wort

der deutschen oder einer sonst im Inland geläufigen Sprache, das vom Verkehr

stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, gibt es

keinen tatsächlichen Anhalt dafür, daß einem als Marke verwendeten Wortzeichen

die Unterscheidungseignung und damit jegliche Unterscheidungskraft fehlt (BGH

aaO - Partner with the Best; BGH GRUR 1999, 1089 - YES; BGH GRUR 1999,

1093 - FOR YOU mwN).

Das angemeldete Zeichen setzt sich aus den beiden deutschen Begriffen "Prämien" und "Rente" - in einem Wort geschrieben und mit einem Binnen-R am Wortanfang von "Rente" - zusammen. Es handelt sich dabei um eine sprachübliche

Wortkombination, die den angesprochenen Verkehrskreisen - hier dem allgemeinen Publikum - aus Wortbildungen wie "Riester-Rente", "Förder-Rente" uä bekannt ist.

Wie die Markenstelle unter Bezugnahme auf den Duden zutreffend festgestellt hat,

kommen für das mehrere Bedeutungen aufweisende Wort "Prämie" im vorliegenden Fall zwei Begriffsinhalte in Betracht, nämlich zum einen der eines "Geldbetrages, der bei bestimmten Anlagen von Banken, bestimmten staatlichen Institutionen oä ausgeschüttet wird" und zum anderen der eines "Beitrages, den ein Versicherter für einen bestimmten Versicherungsschutz zahlt". Die Anmelderin selbst

räumt ein, daß der angesprochene Verkehr - jedenfalls im Zusammenhang mit der

geplanten Verwendung des Begriffes durch die Anmelderin selbst - davon ausgehen wird, daß unter der Bezeichnung "Prämienrente" ein Altersvorsorgeprodukt

nach dem AVermG angeboten wird. Das angemeldete Gesamtzeichen bringt

daher zum Ausdruck, daß die Anmelderin ein Rentenversicherungsmodell vertreibt, das im Rahmen der von der öffentlichen Hand propagierten privaten zusätzlichen Altersversorgung eine Förderung mittels Prämien durch staatliche Stellen

einschließt.

Entgegen der Auffassung der Anmelderin werden die angesprochenen Verkehrskreise die angemeldete Marke nicht deshalb als Betriebskennzeichen ansehen,

weil mit der Anmelderin konkurrierende Anbieter ebenfalls Altersvorsorgeprodukte

anbieten, die als "Förderrente", "Privatrente" oä bezeichnet werden. Sofern diesen

Bezeichnungen ein ebenfalls beschreibender Begriffsinhalt zukommt - was bezüglich der meisten der von der Anmelderin genannten Beispiele zutrifft - wird der

Verkehr auch die Bezeichnung der angemeldeten Marke nicht als Betriebskennzeichen ansehen.

In welchem Umfang die der Anmelderin mit Zwischenbescheid vom

25. Februar 2002 übersandten Fundstellen der Internet-Recherche letztlich von

der Anmelderin oder ihren Verbundpartnern stammen, kann dahingestellt bleiben.

Jedenfalls auf der

Internetseite der Zeitschrift

für Verbraucheraufklärung

- http://verbraucherschutz.wtal.de - beispielsweise wird der Begriff "PrämienRente"

genauso wie die anderen Gattungsbegriffe "Privatrente", "Zusatzrente", "Riester-

Rente" oder "Förderrente" in beschreibender Weise verwandt.

Der Senat neigt im übrigen zur Annahme eines Freihaltungsbedürfnisses an dem

beschreibenden Begriff gemäß § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG, was hier jedoch keiner

abschließenden Beurteilung mehr bedarf.

Vorsitzender Richter Winkler ist wegen Urlaubs an der Unterschrift verhindert.

v. Zglinitzki

v. Zglinitzki

Dr. Hock

Cl/Fa