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BPatG Beschluss vom 24.04.2002 – 32 W (pat) 171/01

32. Senat

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BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 300 54 729.3

hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

24. April 2002 durch die Vorsitzende Richterin Winkler, Richter Dr. Albrecht und

Richterin Klante 10.99

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Die Anmeldung der Wortmarke

Apfel Vital Knäcke

vom 22. Juli 2000 hat die Markenstelle für Klasse 30 mit Beschluss vom

16. März 2001 für die Waren

Mehl und Getreidepräparate, Brot, Knäckebrot, feine Backwaren und Konditorwaren; Knabberartikel und Snacks, soweit in Klasse 30 enthalten

zurückgewiesen, weil das angemeldete Zeichen die beanspruchten Waren hinsichtlich Geschmack und Wirkung beschreibe. Es fehle die erforderliche Unterscheidungskraft.

Gegen diese Entscheidung hat die Anmelderin Beschwerde eingelegt. Sie hat sich

zur Sache – wie schon im Verfahren vor der Markenstelle nach Beanstandung

vom 30. November 2000 – nicht geäußert.

Die Anmelderin beantragt,

den angefochtenen Beschluss aufzuheben und die Eintragung der Marke zu beschließen.

II.

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Der begehrten Eintragung in das Markenregister stehen für die versagten Waren das Eintragungshindernis der fehlenden Unterscheidungskraft und das einer beschreibenden Angabe

i.S.v. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegen.

Unterscheidungskraft im Sinne der Vorschrift des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die

einer Marke innewohnende Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für

die angemeldeten Waren eines Unternehmens gegenüber solchen anderer aufgefasst zu werden. Bereits eine geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um das

Schutzhindernis zu überwinden. Hat eine Wortmarke einen für die fraglichen Waren im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt oder handelt es sich

um ein gebräuchliches Wort der deutschen Sprache, das vom Verkehr - etwa auch

wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solches

und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, fehlt es jedoch an der

erforderlichen Unterscheidungseignung (vgl. BGH GRUR 2000, 722 - LOGO).

Mit „Knäcke“ verbindet der Verbraucher die Vorstellung eines knusprigen Backwerks. Dieses kann unterschiedliche Größen aufweisen, so dass das Wort

„Knäcke“ sowohl Brot als auch Riegel, Knabberartikel etc. beschreibt. Für

Knäckebrot ist „Knäcke“ ohnehin eine übliche Kurzbezeichnung – wenn nicht sogar die ursprüngliche, die erst später zu „Knäckebrot“ erweitert wurde. Knuspriges

Backwerk kann mit Füllungen etc. verfeinert sein, so dass das Wort „Knäcke“ auch

feine Backwaren und Konditorwaren beschreiben kann.

Der weitere Zeichenbestandteil „Apfel“ beschreibt die Geschmacksrichtung, Zutaten oder Beläge. In Mehl- und Getreidepräparaten, wie z.B. Müsli-Riegeln, können

Apfelstücke enthalten sein. Gleiches gilt für Back- und Konditorwaren, die oft mit

Äpfeln gefüllt oder belegt sind. Auf dem Markt sind heutzutage verschiedene Brotsorten, die Oliven, Tomaten, Nüsse und andere Zutaten enthalten. Diese Entwicklung umfasst auch Knäckebrotsorten. Obwohl nicht feststellbar ist, dass Apfelknäckebrot auf dem deutschen Markt bereits angeboten wird, kann man davon

ausgehen, dass der Verbraucher die angemeldete Marke so verstehen wird. Es ist

keineswegs ausgeschlossen, Brot oder Knäckebrot unter Verwendung von Äpfeln

herzustellen. Bei Knabberartikeln und Snacks beschreibt „Apfel“ die Geschmacksrichtung; ferner können getrocknete Apfelstückchen oder –ringe so bezeichnet

werden.

Sollten die mit der angemeldeten Marke bezeichneten Produkte keinen Apfelgeschmack aufweisen oder keinen Apfel enthalten, so läge eine Irreführung des Verbrauchers und damit eine Täuschungsgefahr i.S.d. § 8 Abs. 2 Nr. 4 MarkenG vor,

da er bei den beanspruchten Waren Apfel als Inhalts- oder Geschmacksstoff erwarten kann.

Der Zeichenbestandteil „Vital“ weist auf Inhaltsstoffe, wie z.B. lebenswichtige

Nährstoffe (vgl. OLG Düsseldorf NJWE-WettbR 1996, 278), hin oder auf die Wirkung beim Genuss der Waren. Als Eigenschaftswort steht es u.a. für „kräftig, lebenswichtig“. „Vital“ ist deutschen Verbrauchern auch bekannt und wird ohne weiteres verstanden (siehe bereits Duden, Deutsches Universalwörterbuch, 3. Aufl.).

Das aus dem Lateinischen stammende Wort „vital“ (vitalis = das Leben betreffend,

lebenswichtig) ist über die medizinische Fachsprache (vgl. Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch S. 1792) in die deutsche Umgangssprache eingegangen und

wird heute im Zusammenhang mit Lebensmitteln zur Bezeichnung von Eigenschaften oder als Hinweis auf in ihnen enthaltene lebenswichtige Bestandteile gebraucht. So finden sich zahlreiche mit dem Wortbestandteil „Vital“ gebildete Begriffe in medizinischen Lexika (vgl. Thiele, Handlexikon der Medizin, S. 2614; Real

Lexikon der Medizin V 72, V 73) wie auch in allgemeinen Wörterbüchern (vgl.

Brockhaus-Wahrig; Deutsches Wörterbuch S. 579 ff). Hinzu kommt, dass das Eigenschaftswort „vital“ auf Personen bezogen in der Umgangssprache zur Charakterisierung als „lebenskräftig, unternehmungsfreudig“ benutzt wird (Duden, Fremdwörterbuch, S. 816). „Vital“ wird besonders auf dem Gesundheitssektor verwendet.

Mehl- und Getreidepräparate werden oftmals direkt für Sportler als sog. Energiespender angeboten. Auch sonst werden Backwaren, die nicht nur feingemahlenes

Mehl enthalten, sondern Vollkorn, Nüsse, Gemüse, Obst etc., unter Hervorhebung

dieses die Gesundheit oder Fitness steigernden Umstandes beworben.

„Apfel Vital Knäcke“ bildet keinen eigenständigen Gesamtbegriff. Bei den einzelnen Bestandteilen der angemeldeten Marke handelt es sich um jedermann verständliche, übliche, beschreibende Sachaussagen, denen jeweils für sich jegliche

Unterscheidungskraft fehlt. Das daraus zusammengesetzte Zeichen ergibt keinen

neuen unterscheidungskräftigen Gesamtbegriff. Die drei Wörter behalten jeweils

ihren eigenständigen auf die Waren beziehbaren Sinn, wobei „Apfel“ und „Vital“

die Gattungsbezeichnung „Knäcke“ spezifizieren. Die Reihung entspricht üblichen

Begriffen (Sesam-Knäcke, Roggenbrot); das Fehlen von Bindestrichen ändert

hieran nichts (vgl. BGH GRUR 2001, 162 - RATIONAL SOFTWARE CORPORA-

TION; vgl. auch Beschluss des Senats vom 23. Juni 1999, 32 W (pat) 059/99

- VITAL POWER SYSTEM).

Damit fällt die angemeldete Marke auch unter § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG. Nach

dieser Vorschrift sind Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr u.a. zur Bezeichnung der

Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Waren dienen können.

Selbst wenn man darauf abstellen wollte, dass zur Zeit kein Brot oder Knäckebrot

auf dem Markt feststellbar ist, das Apfel enthält, wäre zumindest ein künftiges Freihaltungsbedürfnis (vgl. BGH GRUR 1995, 408 – PROTECH) gegeben, weil eine

Tendenz, Früchte bzw. Gemüse in Teigen zu verwenden, bekannt ist (BGH aaO.

- RATIONAL SOFTWARE CORPORATION). Die wörtlich aus Art. 3 Abs. 1 lit. c

MarkenRL übernommene Regelung in § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG gebietet die Versagung der Eintragung auch dann, wenn die fragliche Benutzung der Sachangabe

bislang noch nicht zu beobachten ist, aber eine solche Verwendung jederzeit in

Zukunft erfolgen kann. Denn auch in einem derartigen Fall ist die Voraussetzung

gegeben, dass die in der Marke liegenden Angaben als Sachangaben „dienen

können“ wie es in § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG heißt (BGH GRUR 1995, 408, 409

- PROTECH; 1998, 813, 814 - CHANGE; 2000, 882, 884 - Bücher für eine bessere Welt; Mitt 2001, 369 - GENESCAN).

Winkler

Klante

Dr. Albrecht

Ko