Rechtsprechung / BPatG / 2005
BPatG Beschluss vom 12.10.2005 – 28 W (pat) 149/04
28. Senat
Zitiert von 1 Entscheidungen Zitiert 3 Entscheidungen 1 zitierte Normen
BUNDESPATENTGERICHT
28 W (pat) 149/04 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Marke 302 47 819 08.05
hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 12. Oktober 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Stoppel sowie der Richterin Schwarz-Angele und des Richters Paetzold
beschlossen:
Die Beschwerde der Widersprechenden wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Gegen die für
"Mineralische Nahrungsergänzungsmittel, Nahrungsergänzungsmittel auf der Basis von Aminosäuren und/oder Mineralien
und/oder Spurenelementen; Nahrungsergänzungsmittel für medizinische Zwecke; Vitaminpräparate; diätetische Lebensmittel oder
Nahrungsergänzungsmittel für nichtmedizinische Zwecke auf der
Basis von Eiweißen, Fetten, Fettsäuren, unter Beigabe von Vitaminen, Mineralstoffen, Spurenelementen, entweder einzeln oder in
Kombination, soweit in Klasse 29 enthalten; diätetische Lebensmittel oder Nahrungsergänzungsmittel für nichtmedizinische Zwecke auf der Basis von Kohlenhydraten, Ballaststoffen, unter Beigabe von Vitaminen, Mineralstoffen, Spurenelementen, entweder
einzeln oder in Kombination, soweit in Klasse30 enthalten."
am 11. Februar 2003 eingetragene Wortmarke 302 47 819
Mineralfit
ist Widerspruch erhoben worden aus der seit 11. Januar 2002 unter der Nummer
301 38 426 für die Waren
"Fleisch, Fisch, Geflügel und Wild; Fleischextrakte; konserviertes,
getrocknetes und gekochtes Obst und Gemüse; Gallerten
(Gelees), Konfitüren, Fruchtmuse; Eier, Milch und Milchprodukte;
Speiseöle und -fette; Kaffee, Tee, Kakao, Zucker, Reis, Tapioka,
Sago, Kaffee-Ersatzmittel; Mehle und Getreidepräparate, Brot,
feine Backwaren und Konditorwaren, Speiseeis; Honig, Melassesirup; Hefe, Backpulver, Salz, Senf; Essig, Saucen (Würzmittel);
Gewürze; Kühleis; Biere; Mineralwässer, kohlensäurehaltige Wässer und andere alkoholfreie Getränke, Fruchtgetränke und Fruchtsäfte; Sirupe und andere Präparate für die Zubereitung von Getränken"
eingetragenen Wortmarke
Mineral Vital.
Die Markenstelle für Klasse 29 des Deutschen Patent- und Markenamts hat den
Widerspruch durch einen Beamten des gehobenen Dienstes zurückgewiesen und
zur Begründung ausgeführt, dass selbst bei den vorliegend eng ähnlichen Waren
die Abweichungen der Marken zur Verneinung einer Verwechslungsgefahr ausreichten, zumal die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke unterdurchschnittlich sei.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden mit dem sinngemäßen Antrag,
den Beschluss der Markenstelle für Klasse 29 aufzuheben und die
Marke 302 47 819 "Mineralfit" für alle gleichen und ähnlichen Waren im Markenregister zu löschen.
Sie hält insbesondere den vor dem Hintergrund identischer Waren erforderlichen
Abstand der Marken für nicht ausreichend, denn die Marken seien angesichts
weitgehend identischer Buchstabenfolgen klanglich und schriftbildlich verwechselbar ähnlich, zumal die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke keineswegs
unterdurchschnittlich sei; jedenfalls werde der Gesamteindruck selbst von kennzeichnungsschwachen Elementen mitbestimmt. Auch mittelbar müsse eine Verwechslungsgefahr bejaht werden, da die Widersprechende über eine Reihe von
ähnlich gebildeten Serienmarken verfüge.
Der Markeninhaber beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Er hält die Übereinstimmung im Anfangsbestandteil "Mineral" wegen seiner Kennzeichnungsschwäche und seiner häufigen Verwendung in Wortbildungen für irrelevant und weist darauf hin, dass sich die Marken durch die Abweichungen am
Wortende in Schrift- und Klangbild hinreichend unterschieden; insbesondere Silbenfolge, Betonung, Vokalfolge und die Abweichung "IT/AL" sorgten für ein verändertes Klangbild. Zudem trage der ohne Weiteres erkennbare unterschiedliche
Sinngehalt der Endsilben zum sicheren Auseinanderhalten der Marken bei. Die
behaupteten Serienmarken seien belanglos, zumal im Register eine Vielzahl von
Drittmarken mit dem Bestandteil "Mineral" in den Klassen 29 und 30 eingetragen
seien.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
Die nach § 165 Abs 4 MarkenG zulässige Beschwerde der Widersprechenden ist
nicht begründet. Auch nach Auffassung des Senats besteht zwischen der angegriffenen Marke und der Widerspruchsmarke keine Verwechslungsgefahr im Sinne
Bei der Prüfung der Verwechslungsgefahr ist von der Ähnlichkeit der Waren, der
Kennzeichnungskraft der prioritätsälteren Marke und der Ähnlichkeit der Marken
auszugehen. Zwischen diesen Faktoren besteht eine Wechselwirkung, so dass ein
geringerer Grad der Ähnlichkeit der Zeichen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Waren ausgeglichen werden kann und umgekehrt (BGH GRUR 2000,
506, 508 – ATTACHÉ/TISSERAND).
Da Benutzungsfragen nicht aufgeworfen sind, ist bei der Beurteilung der Warenähnlichkeit von der Registerlage auszugehen. Danach können sich die Waren
zwar im Identitätsbereich begegnen, wie die Widersprechende vorträgt. Allerdings
dürften die angegriffenen Waren eher im Bereich der Nahrungsergänzungsmittel/Vitaminpräparate und diätetischen Lebensmitteln angesiedelt sein, während
dies bei den Widerspruchswaren nicht im Vordergrund steht, so dass insoweit nur
eine mehr oder weniger ausgeprägte Warenähnlichkeit in Betracht käme. Richtig
ist, dass es sich bei den Waren um Artikel des täglichen Verkehrs handelt, die
auch von durchschnittlich informierten Verbrauchern häufig mit einer gewissen
Flüchtigkeit erworben werden, so dass an den zur Vermeidung einer Verwechslungsgefahr zu stellenden Abstand der Marken durchaus strengere Anforderungen
zu stellen sind, denen die angegriffene Marke aber schon deshalb noch genügt,
weil die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke im Wortteil entgegen der
Auffassung der Widersprechenden äußerst schwach ist und allenfalls noch als
unterdurchschnittlich angesehen werden kann. Denn in Bezug auf die hier streitigen Waren stellt bereits der Begriff "VITAL" eine beschreibende Sachangabe dar,
die sowohl in werblicher Verwendung wie als Bestandteil von Markennamen überaus beliebt ist. Das Gericht hat bereits mehrfach (zB 28 W (pat) 248/02 vom
19. November 03 - Provital/Provivo; 28 W (pat) 71/98 vom 30. Juni 99 - VitaPro/
Provital; 24 W (pat) 240/97 vom 14. Juli 98 - Vital; 32 W (pat) 171/01 vom
24. April 02 - APFEL VITAL Knäcke; 26 W (pat) 183/04 - Junior-Vital) darauf hingewiesen, dass das Wort "vital" in Alleinstellung ua im Bereich der Lebensmittel
und insbesondere von Getränken der Schutzfähigkeit entbehrt, so dass die Widerspruchsmarke nur in ihrer konkret gewählten Sprachform als Kunstwort den Anforderungen an die für eine Eintragbarkeit erforderliche betriebskennzeichnende
Unterscheidungskraft genügt.
Bei der Beurteilung der Markenähnlichkeit ist grundsätzlich auf den Gesamteindruck abzustellen, wobei die Widerspruchsmarke schriftbildlich durch ihre Worttrennung, Zeichenlänge und -endung deutliche Unterschiede aufweist. Aber auch
klanglich reichen die Zeichenunterschiede aus, um eine relevante Verwechslungsgefahr zu verneinen.
Zwar stimmen die Markenwörter in ihren Anfangssilben, die in der Regel stärker
beachtet werden, überein. Im vorliegenden Fall erhalten sie jedoch durch die Endsilben eine andere Betonung und auch ein anderes Klangbild, weil insbesondere
in der Widerspruchsmarke die Endsilbe durch ihre Betonung deutlich zur Geltung
kommt. Zudem ist hier die Besonderheit zu beachten, dass die bloße Übereinstimmung im Wortbestandteil "Mineral" für sich genommen schon aus Rechtsgründen nicht zu einer Verwechslungsgefahr führen kann, da sich diese im beschreibenden Bereich erschöpfen würde, der nicht vom Schutzumfang der Widerspruchsmarke gedeckt ist. Zwar können auch schutzunfähige Bestandteile für den
Gesamteindruck mitberücksichtigt werden, aber dann müssen wenigstens die
verbleibenden Bestandteile ausreichend kennzeichnungskräftig sein (vgl BGH
GRUR 2004, 783 - NEURO-VIBOLEX). Im Grunde beschränkt sich der Verbietungsbereich beider Marken, deren Einzelbestandteile deutlich beschreibend sind,
allein auf ihre konkrete Kombination. Auch wenn der Sinngehalt beider Marken in
Richtung "fit (bzw) vital durch Mineralstoffe" weist, reicht die kleine, aber deutliche
Abweichung angesichts der Kennzeichnungsschwäche ohne Weiteres aus. Damit
liegen im Hinblick auf alle Ähnlichkeitsvarianten markenrechtlich hinreichende
Unterschiede vor. Eine mittelbare Verwechslungsgefahr scheitert bereits daran,
dass dem geltend gemachten Stammbestandteil "Mineral" kein Herkunftscharakter
zugestanden werden kann, da die Benutzungslage der Serienmarken der Widersprechenden nicht liquide ist und auch keine sonstigen Umstände für den Hinweischarakter ersichtlich sind.
Die Beschwerde der Widersprechenden war daher zurückzuweisen, wobei eine
Abweichung von der Kostenregelung gemäß § 71 Abs 1 S 2 MarkenG nicht veranlasst war.
Stoppel
Schwarz-Angele
Paetzold
WA