Rechtsprechung / BPatG / 2002
BPatG Urteil vom 25.04.2002 – 2 Ni 21/01
2. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
Verkündet am 25. April 2002 …
In der Patentnichtigkeitssache
(Aktenzeichen)
…
betreffend das deutsche Patent 42 39 445 9.72
hat der 2. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf Grund der
mündlichen Verhandlung vom 25. April 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Meinhardt sowie der Richter Gutermuth,
Dipl.-Phys. Ph.D./M.I.T. Cambridge Skribanowitz, Dipl.-Ing. Harrer und
Dipl.-Ing. Schmitz
für Recht erkannt
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist im Kostenpunkt für die Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 8.000.-- € vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand§
Die Beklagten sind eingetragene Inhaber des am 24. November 1992 angemeldeten deutschen Patents 42 39 445, dessen Erteilung am 14. Dezember 1995 veröffentlicht worden ist.
Das Streitpatent betrifft eine "Vorrichtung zum Beladen von mit Revolvertrommeln
ausgerüsteten Waffen". Es umfasst 6 Ansprüche, wovon Anspruch 1 folgenden
Wortlaut hat:
1. Vorrichtung zum Beladen von mit Revolvertrommeln ausgerüsteten Waffen bestehend aus einem Gehäuse, in dem
konzentrisch mehrere Führungsbohrungen (2) angeordnet
sind, in denen federbelastete Schubelemente für mit einem
Rand versehene Patronen geführt sind, und daß in die Führungsbohrungen (2) federbelastete Sperrglieder hineinragen, die durch eine zentrische Entriegelungsvorrichtung
entriegelbar sind, wobei zentrisch im Gehäuse (1) eine Führungseinheit (6) vorgesehen ist an der sich umfangsverteilt
Sperrhebel (5) mit einem Ende abstützen, die mit ihrem anderen Ende an einer Druckhülse (8) aufliegen, wobei die
Sperrhebel (5) an ihrem äußeren Umfang eine Raste (5a)
zum Erfassen und Mittel (5d) zum Führen der Patrone und
am inneren Umfang eine Raste (5b) aufweisen, wobei die
Raste (5b) von einem zentrisch vorgesehenen Entriegelungsstift (7) beaufschlagbar ist.
Bezüglich der weiteren Ansprüche 2 bis 6 wird auf die Patentschrift verwiesen.
Mit seiner Nichtigkeitsklage macht der Kläger geltend, der Gegenstand des Streitpatents gehe über den Inhalt der ursprünglichen Anmeldung hinaus und sei mangels erfinderischer Tätigkeit nicht patentfähig.
Er stützt seine Ausführungen auf folgende Druckschriften und Unterlagen:
J1 US 12 28 505
J2 Urteil OLG Düsseldorf, Az: 2 U 193/99
J3 US 4 866 870
J4 FR 2 261 499 A1
J5 US 1 964 171
J6 Ursprünglich eingereichte Anmeldungsunterlagen
J7 Anleitung und Waffenbesitzkarte für Pistole SIG SAUER P 226
J8 US 3 252 238
J9 FR 1 437 975
J10 LUEGER, Grundlagen des Maschinenbaues, Band 1 S 142 Europa -
Fachbuchreihe, Fachkunde Metall, 51. Aufl., S 322
Der Kläger beantragt,
das deutsche Patent DE 42 39 445 für nichtig zu erklären.
Die Beklagten beantragen,
die Klage zurückzuweisen.
Sie treten den Ausführungen des Klägers in allen Punkten entgegen und halten
das Streitpatent für patentfähig, eine unzulässige Erweiterung liege nicht vor.
Entscheidungsgründe§
Die Klage, mit der die in § 22 Abs. 2 iVm § 21 Abs. 1 Nr. 1 und 4 PatG vorgesehenen Nichtigkeitsgründe der mangelnden Patentfähigkeit und der unzulässigen Erweiterung des Patentgegenstandes gegenüber der ursprünglichen Anmeldung geltend gemacht werden, ist zulässig, aber nicht begründet.
I
Das Streitpatent betrifft nach Patentanspruch 1 eine Vorrichtung zum Beladen von
mit Revolvertrommeln ausgerüsteten Waffen.
Gemäß den Ausführungen in der Streitpatentschrift sind solche Vorrichtungen für
mit einem Rand versehene Patronen aus den US-Patentschriften 4 866 870,
4 272 903 oder 4 133 129 bekannt, die keine Möglichkeit der erweiterten Munitionierung aufweisen, umständlich mit Patronen zu bestücken sind oder das Nachladen einzelner Patronen nicht zulassen. Eine weitere Vorrichtung dieser Art geht
aus der US-Patentschrift 1 228 505 hervor, die zwar vorstehende Nachteile nicht
aufweist, doch nur für randlose Patronen geeignet ist. Vor diesem Hintergrund besteht beim Streitpatent das technische Problem, eine Vorrichtung gemäß dem
US-Patent 1 228 505 zu schaffen, mit der es möglich ist, Patronen mit einem überstehenden Rand zu magazinieren.
Die Lösung dieses Problems wird in einer Vorrichtung zum Beladen von mit Revolvertrommeln ausgerüsteten Waffen mit den Merkmalen des Anspruchs 1 gesehen,
die entsprechend der vom Kläger verwendeten Merkmalsgliederung folgendermaßen aufgegliedert sein können:
a) Es handelt sich um eine Vorrichtung zum Beladen von
Waffen, die mit Revolvertrommeln ausgerüstet sind.
b) Die Vorrichtung umfasst ein Gehäuse (1).
c)
Im Gehäuse sind konzentrisch mehrere Führungsbohrungen (2) angeordnet.
d)
In den Führungsbohrungen (2) sind
da)
federbelastete Schubelemente für
db) Patronen mit Rand geführt.
e)
In die Führungsbohrungen ragen federbelastete Sperrglieder hinein.
f)
Es ist eine zentrische Entriegelungsvorrichtung vorgesehen, durch welche die Sperrglieder entriegelbar sind.
g)
Im Gehäuse ist zentrisch eine Führungseinheit (6) vorgesehen.
h) Es sind
ha) umfangsverteilte Sperrhebel (5) vorgesehen, die sich
hb) an der Führungseinheit (6) mit einem Ende abstützen
i)
Die Sperrhebel (5) liegen mit dem anderen Ende an einer
Druckhülse (8) auf.
j)
Die Sperrhebel (5) weisen am äußeren Umfang
ja) eine Raste (5a) zum Erfassen der Patrone und
jb) Mittel (5d) zum Führen der Patrone auf.
k) Am inneren Umfang weisen die Sperrhebel (5) eine Raste
(5b) auf, die von einem zentrisch vorgesehenen Entriegelungsstift (7) beaufschlagbar ist.
Für eine Vorrichtung dieser Art ist als Fachmann (auch nach übereinstimmender
Auffassung der Parteien) ein Diplom-Ingenieur der Fachrichtung allgemeiner Maschinenbau, Studienschwerpunkt Waffentechnik mit wenigstens Fachhochschulabschluss und mit Berufserfahrung auf dem Gebiet der Konstruktion von Handfeuerwaffen anzusehen.
II
Der Gegenstand des Patents ist entgegen der Auffassung des Klägers nicht unzulässig erweitert. Schon in den ursprünglichen Unterlagen (J6, S 3, Z 25 - 28, S 5,
Z 29 - 31) war angeführt, dass eine Patrone bei eventuellen Querbeschleunigungen durch die Formgebung der Sperrhebel in ihre vorbestimmte Position zurückgeführt wird. Die Sperrhebel bringen demnach aufgrund ihrer Formgebung die
Patrone in eine vorbestimmte Stellung, weshalb die Sperrhebel durch ihre vom
Fachmann zu bestimmende Form Mittel zum Führen der Patrone aufweisen. Das
im Anspruch verwendete substantivierte "Führen" setzt der Fachmann hierbei
nicht streng dem Maschinenelement Führung als reine Linearführung gleich, sondern fasst es als eine die Bewegungsrichtung bestimmende Einrichtung oder Maßnahme auf, worunter auch ein in eine Ruheposition führendes Ausrichten, also gegebenenfalls auch ein anderes als ein Führen in Längsrichtung fällt. Ein dennoch
auch stattfindendes Führen der Patronen in Längsrichtung, beispielsweise beim
Bestücken oder später nach deren unbeabsichtigtem Hineindrücken in die Vorrichtung, konnte in der mündlichen Verhandlung anhand je eines vom Beklagten und
Kläger vorgeführten Laders, wie die streitpatentgemäße Vorrichtung von den Parteien genannt worden ist, herausgestellt werden. Doch auch bei einer Auslenkung
der Patronen in eine Radialrichtung, ermöglicht die Vorrichtung aufgrund ihrer
konstruktiven Konzeption in einer für den Fachmann erkennbaren Weise jedenfalls
grundsätzlich das der Lehre des Anspruchs 1 entsprechende Zurückführen der
Patronen in eine vorbestimmte Position, selbst wenn entsprechend der Demonstration des Klägers an einem mitgebrachten Lader unterstellt wird, dass nicht immer eine vollständige Rückstellung der Patronen erreicht wird. Daher war auch
nicht durch zerlegen des von der Beklagtenseite vorgeführten Laders, welcher eine bessere Rückstellung erreichte, weiter aufzuklären, wie dieser Lader im Einzelnen funktioniert. Somit sind die Mittel zum Führen der Patrone an den Sperrhebeln
nicht nur in den ursprünglichen Unterlagen offenbart, sondern auch zweckmäßig
und im Zusammenwirken mit den anderen Komponenten der Vorrichtung funktionsfähig.
Aus keiner der dem Streitgegenstand entgegengehaltenen Druckschriften ist eine
Vorrichtung mit allen Merkmalen des Anspruchs 1 bekannt. Da der Fachmann unter einem Hebel einen dreh-, kipp oder schwenkbaren, starren, näherungsweise
stabförmigen Körper versteht, mit dessen Hilfe Kräfte übertragen werden, und der
entgegengehaltene Stand der Technik als Sperrmittel keine Hebel sondern einseitig fixierte Sperrklinken (latch b, US 12 28 505 [J1]) bzw. Federrasten (arrêttoir à
crochets 2, FR 2 261 499 A1 [J4], spring clip 8, US 1 964 171 [J5]) oder gänzlich
andere Einrichtungen (US 4 866 870 [J3], US 3 252 238 [J8], FR 1 437 975 [J9])
belegt, besteht ein Unterschied gegenüber allen Entgegenhaltungen schon darin,
dass die Vorrichtung nach Anspruch 1 demgegenüber Sperrhebel besitzt.
Somit ist die Neuheit der Vorrichtung nach Anspruch 1 gegeben, was vom Kläger
auch nicht bestritten worden ist.
Die patentierte Erfindung beruht auch auf einer ein Patent rechtfertigenden erfinderischen Tätigkeit.
Nicht für Patronen mit Rand geeignet ist eine aus der US-Patentschrift 1 228 505
[J1] bekannte Vorrichtung zum Beladen von Revolvern. Diese besteht aus mehreren, dem Gehäuse des Streitgegenstandes mit den darin konzentrisch angeordneten Führungsbohrungen entsprechenden Patronenkammern (cartridge chambers)
D, in denen Federn (springs) E als federbelastete Schubelemente für die Patronen
geführt sind. In die Patronenkammern ragen Sperrglieder (spring catch) a hinein,
die jeweils aus einer Blattfeder (leaf spring) und einem abgeschrägten Kopf
(beveld head) bzw. einer Klinke (latch) b bestehen, wobei die Blattfedern endständig an den Patronenkammern befestigt sind. Die Sperrglieder halten die Patronen
in den Patronenkammern durch Eingreifen ihrer als Raste dienenden Klinke in eine Rille (groove) am Patronenboden. Zur Freigabe der Patronen ist eine zentrische Entriegelungsvorrichtung vorgesehen. Diese ist gebildet durch einen als zentrischen Entriegelungsstift wirkenden Druckkolben (plunger) F, der eine Führungseinheit mit einem nach innen gerichteten konischen Flansch (beveled flanges) g
besitzt. Beim Eindrücken des Druckkolbens F gegen die Kraft einer an einem an
den Patronenkammern befestigten Widerlager (abutment) f abgestützten Feder
(spring) d, gelangen die Klinken der Sperrglieder mit dem konischen Flansch des
Kolbens in Kontakt und werden nach innen bewegt, wodurch die Patronen entriegelt werden. Die randlosen Patronen werden in den Patronenkammern geführt.
Schon im Hinblick auf diese aus J1 bekannte Gestaltung und Wirkungsweise der
Ver- und Entriegelung der Patronen zeigen sich beim Streitgegenstand des Anspruchs 1 wesentliche Unterschiede.
Während bei J1 die Sperrglieder selbst federnd ausgestaltet sowie endseitig an
den Patronenkammern befestigt sind und während dort der Druckkolben als Entriegelungsstift selbst federbelastet ist, liegen beim Streitgegenstand nach Anspruch 1 Sperrhebel mit einem Ende an einer Druckhülse auf und sind über die
Druckhülse sowie der Entriegelungsstift über die Sperrhebel federbelastet, da eine
innere Raste an den Sperrhebeln vom Verriegelungsstift beaufschlagbar ist. Die
Führungseinheit dient beim Streitgegenstand anders als bei J1 nicht allein zur Entriegelung der Patronen. Indem die sich auf die Führungseinheit abstützenden und
über die Druckhülse federbelasteten Sperrhebel durch die Führungseinheit nach
außen bewegt werden, nachdem Patronen in die Führungsbohrungen eingeführt
worden sind, erzwingt die Führungseinheit die Verriegelung der Patronen. Die Entriegelung erfolgt durch Druck auf den Entriegelungsstift, der die Sperrhebel über
deren innere Rasten beaufschlagt und gegen die Druckhülse bewegt. Hierbei ermöglicht die Führungseinheit ein Verschwenken der Hebel nach innen zur Freigabe der Patronen.
Die erfindungsgemäße Vorrichtung nach Anspruch 1 des Streitpatents unterscheidet sich von J1 aber auch dadurch, dass die Sperrhebel Mittel zum Führen der
Patrone aufweisen, die in Kombination mit der anderen Ausgestaltung und Wirkungsweise der Ver- und Entriegelung der Patronen die Vorrichtung für mit Rand
versehene Patronen qualifiziert. Dadurch, dass die Sperrhebel ihrerseits über eine
Druckhülse federbelastet sind und durch die Führungseinheit gegen die Patronen
geführt werden, gelangen die an den Sperrhebeln vorgesehenen Mittel zum Führen der Patrone in Anlage mit dem Patronenmantel. Die Patrone wird durch das
auf sie wirkende, federbelastete Schubelement in einer axial ausgerichteten Stellung gehalten. Wird eine Patrone radial ausgelenkt, so wird der zugeordnete
Sperrhebel nicht nur nach innen, sondern wegen der Führungseinheit auch gegen
die Druckhülse bewegt. Fällt die auslenkende Kraft weg, wird der Sperrhebel
durch die federbelastete Druckhülse über die Führungseinheit wieder in seine
Ausgangsstellung zurückbewegt. Gleichzeitig wird die Patrone durch ihr federbelastetes Schubelement wieder zur flächigen Anlage am Mittel zum Führen am
Sperrhebel gebracht, die fachmännische Wahl reibungsarmer Werkstoffe für die
Vorrichtung und die Verwendung der für die jeweilige Vorrichtung bestimmten Munition vorausgesetzt. Weil somit dieses Merkmal jb) des Anspruchs 1 des Streitpatents (die Mittel zum Führen der Patrone) seine bestimmungsgemäße Funktion erfüllt, also wesentliches Merkmal der Erfindung ist, darf es bei der Beurteilung der
erfinderischen Tätigkeit nicht außer Betracht bleiben. Das vom Kläger angezogene
BGH-Urteil Trigonellin (XZR 177/98) greift somit in vorliegendem Fall nicht.
Da bei J1 randlose Patronen, dh Patronen ohne überstehenden Rand vorgesehen
sind, die allein in den Patronenkammern geführt werden können, erübrigt sich dort
jedes weitere Mittel zum Führen der Patronen. Für Patronen mit Rand ist J1 nur
bedingt geeignet, da diese in den Patronenkammern verkippen könnten. Einen
Hinweis darauf, Patronen mit Rand in axial ausgerichteter Position sicher zu führen, erhält der Fachmann aus J1 indes nicht.
Dafür, aufgabengemäß eine Vorrichtung gemäß J1 zu schaffen, mit der es möglich ist, Patronen mit überstehendem Rand zu magazinieren, erhält der Fachmann
kein Vorbild aus der US-Patentschrift 4 866 870 [J3].
Bei der daraus bekannten, nur mit einem Satz Patronen bestückbaren Vorrichtung
sind Mittel zum Halten der Patronen (radial extended portions) 55 vorgesehen.
Diese sind dort an den Zacken eines Zackenrades (wheel sprocket) 114 angeordnet. Zum Verriegeln der Patronen wird das Zackenrad so verdreht, dass jeder
Zacken an der Wand einer Patrone anliegt. Der Patronenrand hintergreift den
Zacken und der Patronenboden liegt am Boden der Vorrichtung an. Auf diese
Weise wird eine axiale Ausrichtung der Patronen erreicht. Weder die Patronen
noch die Zacken, die die Patronen in der Verriegelungsstellung halten, sind federbelastet. Die Patronen sind dadurch fest eingespannt, was deren Auslenkung in
axiale oder radiale Richtung verhindert. Die Zacken des Zackenrades besitzen
folglich nicht die streitpatentgemäße Eigenschaft der Sperrhebel, Mittel zum Führen der Patrone aufzuweisen, da eine Rückführung der Patronen in eine Sollposition nicht gefragt ist. Die gleichzeitige Verriegelung aller Patronen beim Verdrehen
des Zackenrades erbringt zudem den Nachteil, dass ein einzelnes Verriegeln der
Patronen nacheinander nicht möglich ist, was das Magazinieren erschwert. Der
Fachmann erkennt in J3 auch deshalb keine Möglichkeit, die Mittel zum Halten der
Patrone mit der sonstigen Ausgestaltung von J1 so zu kombinieren, dass sie
streitpatentgemäß an federbelasteten, auf einer Druckhülse aufliegenden Sperrhebeln vorgesehen sind, um diese Vorrichtung zur Verwendung von Patronen mit
Rand auszugestalten, da bei J1 Sperrhebel fehlen, statt dessen die Patronen
durch federnde Sperrglieder verriegelt sind, diese kein Führen der Patronen übernehmen und zudem nur mit ihren als Rasten dienenden Klinken mit den Patronen
in Kontakt treten.
Auch die französische Patentanmeldung 2 261 499 [J4] vermag dem Fachmann
keine Hilfestellung bei der Suche nach seiner Aufgabenlösung zu leisten.
Diese Beladevorrichtung ist zwar nur für einen zweischüssigen Revolver ausgebildet. Dies ist aber ohne Belang, da auch bei der Vorrichtung nach Anspruch 1 die
Anzahl der zu magazinierenden Patronen offen bleibt. Die Konstruktion dieser
Vorrichtung ist der aus J1 prinzipiell ähnlich. Bei J4 sind hingegen die Federarme
(branches) der mit Haken (crochets) versehenen Sperrglieder (arrêttoir double) 2
nicht an den Patronenkammern befestigt, sondern besitzen einen gemeinsamen
Fußabschnitt, der ihnen den nötigen Festpunkt liefert. Auch ist der Entriegelungsstift (poussoir) 3 nicht mit einer eigenen Feder beaufschlagt, sondern auf die federnden Sperrglieder abgestützt. Wesentlicher Unterschied gegenüber J1 ist aber,
dass bei J4 Patronen mit überstehendem Rand eingesetzt werden, ohne dass
spezielle Mittel zum Führen der Patronen mit dem Ziel vorgesehen sind, deren sichere axiale Ausrichtung zu gewährleisten. Ein Führen der zum Beladen des Revolvers bereit stehenden Patronen erfolgt dort wie bei J1 allein durch die Wände
der Führungsbohrungen, beschränkt allerdings auf den schmalen Bereich des
überstehenden Randes. Ein Verkippen der Patronen ist demzufolge auch bei J4
nicht ausgeschlossen, weil die auf die Patronenböden gerichteten federbelasteten
Schubelemente (ressorts) 5 und mehr noch die Spitzen der nachfolgenden Patronen ein Kippmoment bewirken. Der Fußbereich der Sperrglieder kann ein solches
Führen auch der nachfolgenden Patronen nicht ermöglichen, wie der Kläger meint,
da er nicht in die Führungsbohrungen hineinragt, um deren Nachrücken nicht zu
verhindern. Somit vermag J4 dem Fachmann allenfalls den Hinweis zu geben,
dass auch in J1 Patronen mit überstehendem Rand magaziniert werden können.
Keine Anregung kann diese Druckschrift, aus der ebenso wenig, wie aus J1 federbelastete Sperrhebel im Sinne des Streitpatents zu entnehmen sind, für Sperrhebel mit Mitteln zum Führen der Patronen geben, um deren mögliches Verkippen
wirkungsvoll zu verhindern.
Weil, wie ausführlich dargelegt worden ist, auch das aus J3 zu entnehmende feste
Halten der Patronen durch die Zacken eines Zackenrades J3 keine Mittel zum
Führen der Patrone im Sinne des Anspruchs 1 des Streitpatents darstellt, wird der
Fachmann selbst durch eine zusammenfassende Betrachtung der Schriften J4
und J3 nicht dazu geführt, die Vorrichtung zum Beladen von mit Revolvertrommeln
ausgerüsteten Waffen nach J1 mit federbelasteten Sperrhebeln zu versehen, die
sich einerseits an einer Führungseinheit abstützen, andererseits an einer Druckhülse aufliegen und Mittel zum Führen der Patronen sowie innere Rasten, die von
einem zentrischen Verriegelungsstift beaufschlagbar sind, aufweisen.
Die weiteren Entgegenhaltungen, die in der mündlichen Verhandlungen nicht mehr
eingehend behandelt worden sind, liegen weiter ab. Sie können den Fachmann
deshalb weder einzeln noch in Verbindung mit den vorstehend abgehandelten
Druckschriften zur Vorrichtung nach Anspruch 1 des Streitpatents führen. Auf diese braucht deshalb nicht im Einzelnen eingegangen zu werden.
Auch der Verweis des Klägers auf den bei Waffen bekannten Feder-Masse-Verschluss am Beispiel der Pistole SIG SAUER P 226 [J9] brauchte nicht weiter berücksichtigt zu werden. Da ein solcher Verschluss bei automatischen Waffen zur
Anwendung kommt und infolgedessen mit einer Beladevorrichtung für Revolver in
keinem Zusammenhang steht, kann der Fachmann auch dort keine Vorbilder für
die erfindungsgemäße Lösung seines Problems finden.
Soweit der Kläger vorgetragen hat, die Vorrichtung führe bei der Anwendung an
einem Revolver, dessen Trommel einen anderen Teilkreisdurchmesser als der Lader aufweise, zum Verklemmen der Patronen, ist dies nicht entscheidungserheblich, da eine solche Anwendung nicht fachmännisch ist und das Verklemmen bei
fachmännischem Einsatz, bei dem Lader, Munition und zu beladende Waffe aufeinander abgestimmt sind, keine Rolle spielt. Ein solcher, für den Fachmann unbeachtlicher Nachteil, kann deshalb nicht die erfinderische Tätigkeit in Frage stellen.
Nach alledem erweist sich der Anspruch 1 des Streitpatents als beständig.
Die ebenfalls angegriffenen Unteransprüche 2 bis 6, die Ausgestaltungen der Erfindung nach Patentanspruch 1 enthalten, werden vom beständigen Hauptanspruch getragen, ohne dass es hierzu weiterer Feststellungen bedurfte (BPatGE
34, 215).
III
Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs 2 PatG iVm § 91 Abs 1 Satz 1 ZPO,
der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 99 Abs 1 PatG iVm § 709
ZPO.
Meinhardt
Gutermuth
Skribanowitz
Harrer
Schmitz
Be