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BPatG Urteil vom 25.04.2002 – 2 Ni 21/01

2. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

Verkündet am 25. April 2002 …

In der Patentnichtigkeitssache

(Aktenzeichen)

betreffend das deutsche Patent 42 39 445 9.72

hat der 2. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf Grund der

mündlichen Verhandlung vom 25. April 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden

Richters Meinhardt sowie der Richter Gutermuth,

Dipl.-Phys. Ph.D./M.I.T. Cambridge Skribanowitz, Dipl.-Ing. Harrer und

Dipl.-Ing. Schmitz

für Recht erkannt

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist im Kostenpunkt für die Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 8.000.-- € vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand§

Die Beklagten sind eingetragene Inhaber des am 24. November 1992 angemeldeten deutschen Patents 42 39 445, dessen Erteilung am 14. Dezember 1995 veröffentlicht worden ist.

Das Streitpatent betrifft eine "Vorrichtung zum Beladen von mit Revolvertrommeln

ausgerüsteten Waffen". Es umfasst 6 Ansprüche, wovon Anspruch 1 folgenden

Wortlaut hat:

1. Vorrichtung zum Beladen von mit Revolvertrommeln ausgerüsteten Waffen bestehend aus einem Gehäuse, in dem

konzentrisch mehrere Führungsbohrungen (2) angeordnet

sind, in denen federbelastete Schubelemente für mit einem

Rand versehene Patronen geführt sind, und daß in die Führungsbohrungen (2) federbelastete Sperrglieder hineinragen, die durch eine zentrische Entriegelungsvorrichtung

entriegelbar sind, wobei zentrisch im Gehäuse (1) eine Führungseinheit (6) vorgesehen ist an der sich umfangsverteilt

Sperrhebel (5) mit einem Ende abstützen, die mit ihrem anderen Ende an einer Druckhülse (8) aufliegen, wobei die

Sperrhebel (5) an ihrem äußeren Umfang eine Raste (5a)

zum Erfassen und Mittel (5d) zum Führen der Patrone und

am inneren Umfang eine Raste (5b) aufweisen, wobei die

Raste (5b) von einem zentrisch vorgesehenen Entriegelungsstift (7) beaufschlagbar ist.

Bezüglich der weiteren Ansprüche 2 bis 6 wird auf die Patentschrift verwiesen.

Mit seiner Nichtigkeitsklage macht der Kläger geltend, der Gegenstand des Streitpatents gehe über den Inhalt der ursprünglichen Anmeldung hinaus und sei mangels erfinderischer Tätigkeit nicht patentfähig.

Er stützt seine Ausführungen auf folgende Druckschriften und Unterlagen:

J1 US 12 28 505

J2 Urteil OLG Düsseldorf, Az: 2 U 193/99

J3 US 4 866 870

J4 FR 2 261 499 A1

J5 US 1 964 171

J6 Ursprünglich eingereichte Anmeldungsunterlagen

J7 Anleitung und Waffenbesitzkarte für Pistole SIG SAUER P 226

J8 US 3 252 238

J9 FR 1 437 975

J10 LUEGER, Grundlagen des Maschinenbaues, Band 1 S 142 Europa -

Fachbuchreihe, Fachkunde Metall, 51. Aufl., S 322

Der Kläger beantragt,

das deutsche Patent DE 42 39 445 für nichtig zu erklären.

Die Beklagten beantragen,

die Klage zurückzuweisen.

Sie treten den Ausführungen des Klägers in allen Punkten entgegen und halten

das Streitpatent für patentfähig, eine unzulässige Erweiterung liege nicht vor.

Entscheidungsgründe§

Die Klage, mit der die in § 22 Abs. 2 iVm § 21 Abs. 1 Nr. 1 und 4 PatG vorgesehenen Nichtigkeitsgründe der mangelnden Patentfähigkeit und der unzulässigen Erweiterung des Patentgegenstandes gegenüber der ursprünglichen Anmeldung geltend gemacht werden, ist zulässig, aber nicht begründet.

I

Das Streitpatent betrifft nach Patentanspruch 1 eine Vorrichtung zum Beladen von

mit Revolvertrommeln ausgerüsteten Waffen.

Gemäß den Ausführungen in der Streitpatentschrift sind solche Vorrichtungen für

mit einem Rand versehene Patronen aus den US-Patentschriften 4 866 870,

4 272 903 oder 4 133 129 bekannt, die keine Möglichkeit der erweiterten Munitionierung aufweisen, umständlich mit Patronen zu bestücken sind oder das Nachladen einzelner Patronen nicht zulassen. Eine weitere Vorrichtung dieser Art geht

aus der US-Patentschrift 1 228 505 hervor, die zwar vorstehende Nachteile nicht

aufweist, doch nur für randlose Patronen geeignet ist. Vor diesem Hintergrund besteht beim Streitpatent das technische Problem, eine Vorrichtung gemäß dem

US-Patent 1 228 505 zu schaffen, mit der es möglich ist, Patronen mit einem überstehenden Rand zu magazinieren.

Die Lösung dieses Problems wird in einer Vorrichtung zum Beladen von mit Revolvertrommeln ausgerüsteten Waffen mit den Merkmalen des Anspruchs 1 gesehen,

die entsprechend der vom Kläger verwendeten Merkmalsgliederung folgendermaßen aufgegliedert sein können:

a) Es handelt sich um eine Vorrichtung zum Beladen von

Waffen, die mit Revolvertrommeln ausgerüstet sind.

b) Die Vorrichtung umfasst ein Gehäuse (1).

c)

Im Gehäuse sind konzentrisch mehrere Führungsbohrungen (2) angeordnet.

d)

In den Führungsbohrungen (2) sind

da)

federbelastete Schubelemente für

db) Patronen mit Rand geführt.

e)

In die Führungsbohrungen ragen federbelastete Sperrglieder hinein.

f)

Es ist eine zentrische Entriegelungsvorrichtung vorgesehen, durch welche die Sperrglieder entriegelbar sind.

g)

Im Gehäuse ist zentrisch eine Führungseinheit (6) vorgesehen.

h) Es sind

ha) umfangsverteilte Sperrhebel (5) vorgesehen, die sich

hb) an der Führungseinheit (6) mit einem Ende abstützen

i)

Die Sperrhebel (5) liegen mit dem anderen Ende an einer

Druckhülse (8) auf.

j)

Die Sperrhebel (5) weisen am äußeren Umfang

ja) eine Raste (5a) zum Erfassen der Patrone und

jb) Mittel (5d) zum Führen der Patrone auf.

k) Am inneren Umfang weisen die Sperrhebel (5) eine Raste

(5b) auf, die von einem zentrisch vorgesehenen Entriegelungsstift (7) beaufschlagbar ist.

Für eine Vorrichtung dieser Art ist als Fachmann (auch nach übereinstimmender

Auffassung der Parteien) ein Diplom-Ingenieur der Fachrichtung allgemeiner Maschinenbau, Studienschwerpunkt Waffentechnik mit wenigstens Fachhochschulabschluss und mit Berufserfahrung auf dem Gebiet der Konstruktion von Handfeuerwaffen anzusehen.

II

Der Gegenstand des Patents ist entgegen der Auffassung des Klägers nicht unzulässig erweitert. Schon in den ursprünglichen Unterlagen (J6, S 3, Z 25 - 28, S 5,

Z 29 - 31) war angeführt, dass eine Patrone bei eventuellen Querbeschleunigungen durch die Formgebung der Sperrhebel in ihre vorbestimmte Position zurückgeführt wird. Die Sperrhebel bringen demnach aufgrund ihrer Formgebung die

Patrone in eine vorbestimmte Stellung, weshalb die Sperrhebel durch ihre vom

Fachmann zu bestimmende Form Mittel zum Führen der Patrone aufweisen. Das

im Anspruch verwendete substantivierte "Führen" setzt der Fachmann hierbei

nicht streng dem Maschinenelement Führung als reine Linearführung gleich, sondern fasst es als eine die Bewegungsrichtung bestimmende Einrichtung oder Maßnahme auf, worunter auch ein in eine Ruheposition führendes Ausrichten, also gegebenenfalls auch ein anderes als ein Führen in Längsrichtung fällt. Ein dennoch

auch stattfindendes Führen der Patronen in Längsrichtung, beispielsweise beim

Bestücken oder später nach deren unbeabsichtigtem Hineindrücken in die Vorrichtung, konnte in der mündlichen Verhandlung anhand je eines vom Beklagten und

Kläger vorgeführten Laders, wie die streitpatentgemäße Vorrichtung von den Parteien genannt worden ist, herausgestellt werden. Doch auch bei einer Auslenkung

der Patronen in eine Radialrichtung, ermöglicht die Vorrichtung aufgrund ihrer

konstruktiven Konzeption in einer für den Fachmann erkennbaren Weise jedenfalls

grundsätzlich das der Lehre des Anspruchs 1 entsprechende Zurückführen der

Patronen in eine vorbestimmte Position, selbst wenn entsprechend der Demonstration des Klägers an einem mitgebrachten Lader unterstellt wird, dass nicht immer eine vollständige Rückstellung der Patronen erreicht wird. Daher war auch

nicht durch zerlegen des von der Beklagtenseite vorgeführten Laders, welcher eine bessere Rückstellung erreichte, weiter aufzuklären, wie dieser Lader im Einzelnen funktioniert. Somit sind die Mittel zum Führen der Patrone an den Sperrhebeln

nicht nur in den ursprünglichen Unterlagen offenbart, sondern auch zweckmäßig

und im Zusammenwirken mit den anderen Komponenten der Vorrichtung funktionsfähig.

Aus keiner der dem Streitgegenstand entgegengehaltenen Druckschriften ist eine

Vorrichtung mit allen Merkmalen des Anspruchs 1 bekannt. Da der Fachmann unter einem Hebel einen dreh-, kipp oder schwenkbaren, starren, näherungsweise

stabförmigen Körper versteht, mit dessen Hilfe Kräfte übertragen werden, und der

entgegengehaltene Stand der Technik als Sperrmittel keine Hebel sondern einseitig fixierte Sperrklinken (latch b, US 12 28 505 [J1]) bzw. Federrasten (arrêttoir à

crochets 2, FR 2 261 499 A1 [J4], spring clip 8, US 1 964 171 [J5]) oder gänzlich

andere Einrichtungen (US 4 866 870 [J3], US 3 252 238 [J8], FR 1 437 975 [J9])

belegt, besteht ein Unterschied gegenüber allen Entgegenhaltungen schon darin,

dass die Vorrichtung nach Anspruch 1 demgegenüber Sperrhebel besitzt.

Somit ist die Neuheit der Vorrichtung nach Anspruch 1 gegeben, was vom Kläger

auch nicht bestritten worden ist.

Die patentierte Erfindung beruht auch auf einer ein Patent rechtfertigenden erfinderischen Tätigkeit.

Nicht für Patronen mit Rand geeignet ist eine aus der US-Patentschrift 1 228 505

[J1] bekannte Vorrichtung zum Beladen von Revolvern. Diese besteht aus mehreren, dem Gehäuse des Streitgegenstandes mit den darin konzentrisch angeordneten Führungsbohrungen entsprechenden Patronenkammern (cartridge chambers)

D, in denen Federn (springs) E als federbelastete Schubelemente für die Patronen

geführt sind. In die Patronenkammern ragen Sperrglieder (spring catch) a hinein,

die jeweils aus einer Blattfeder (leaf spring) und einem abgeschrägten Kopf

(beveld head) bzw. einer Klinke (latch) b bestehen, wobei die Blattfedern endständig an den Patronenkammern befestigt sind. Die Sperrglieder halten die Patronen

in den Patronenkammern durch Eingreifen ihrer als Raste dienenden Klinke in eine Rille (groove) am Patronenboden. Zur Freigabe der Patronen ist eine zentrische Entriegelungsvorrichtung vorgesehen. Diese ist gebildet durch einen als zentrischen Entriegelungsstift wirkenden Druckkolben (plunger) F, der eine Führungseinheit mit einem nach innen gerichteten konischen Flansch (beveled flanges) g

besitzt. Beim Eindrücken des Druckkolbens F gegen die Kraft einer an einem an

den Patronenkammern befestigten Widerlager (abutment) f abgestützten Feder

(spring) d, gelangen die Klinken der Sperrglieder mit dem konischen Flansch des

Kolbens in Kontakt und werden nach innen bewegt, wodurch die Patronen entriegelt werden. Die randlosen Patronen werden in den Patronenkammern geführt.

Schon im Hinblick auf diese aus J1 bekannte Gestaltung und Wirkungsweise der

Ver- und Entriegelung der Patronen zeigen sich beim Streitgegenstand des Anspruchs 1 wesentliche Unterschiede.

Während bei J1 die Sperrglieder selbst federnd ausgestaltet sowie endseitig an

den Patronenkammern befestigt sind und während dort der Druckkolben als Entriegelungsstift selbst federbelastet ist, liegen beim Streitgegenstand nach Anspruch 1 Sperrhebel mit einem Ende an einer Druckhülse auf und sind über die

Druckhülse sowie der Entriegelungsstift über die Sperrhebel federbelastet, da eine

innere Raste an den Sperrhebeln vom Verriegelungsstift beaufschlagbar ist. Die

Führungseinheit dient beim Streitgegenstand anders als bei J1 nicht allein zur Entriegelung der Patronen. Indem die sich auf die Führungseinheit abstützenden und

über die Druckhülse federbelasteten Sperrhebel durch die Führungseinheit nach

außen bewegt werden, nachdem Patronen in die Führungsbohrungen eingeführt

worden sind, erzwingt die Führungseinheit die Verriegelung der Patronen. Die Entriegelung erfolgt durch Druck auf den Entriegelungsstift, der die Sperrhebel über

deren innere Rasten beaufschlagt und gegen die Druckhülse bewegt. Hierbei ermöglicht die Führungseinheit ein Verschwenken der Hebel nach innen zur Freigabe der Patronen.

Die erfindungsgemäße Vorrichtung nach Anspruch 1 des Streitpatents unterscheidet sich von J1 aber auch dadurch, dass die Sperrhebel Mittel zum Führen der

Patrone aufweisen, die in Kombination mit der anderen Ausgestaltung und Wirkungsweise der Ver- und Entriegelung der Patronen die Vorrichtung für mit Rand

versehene Patronen qualifiziert. Dadurch, dass die Sperrhebel ihrerseits über eine

Druckhülse federbelastet sind und durch die Führungseinheit gegen die Patronen

geführt werden, gelangen die an den Sperrhebeln vorgesehenen Mittel zum Führen der Patrone in Anlage mit dem Patronenmantel. Die Patrone wird durch das

auf sie wirkende, federbelastete Schubelement in einer axial ausgerichteten Stellung gehalten. Wird eine Patrone radial ausgelenkt, so wird der zugeordnete

Sperrhebel nicht nur nach innen, sondern wegen der Führungseinheit auch gegen

die Druckhülse bewegt. Fällt die auslenkende Kraft weg, wird der Sperrhebel

durch die federbelastete Druckhülse über die Führungseinheit wieder in seine

Ausgangsstellung zurückbewegt. Gleichzeitig wird die Patrone durch ihr federbelastetes Schubelement wieder zur flächigen Anlage am Mittel zum Führen am

Sperrhebel gebracht, die fachmännische Wahl reibungsarmer Werkstoffe für die

Vorrichtung und die Verwendung der für die jeweilige Vorrichtung bestimmten Munition vorausgesetzt. Weil somit dieses Merkmal jb) des Anspruchs 1 des Streitpatents (die Mittel zum Führen der Patrone) seine bestimmungsgemäße Funktion erfüllt, also wesentliches Merkmal der Erfindung ist, darf es bei der Beurteilung der

erfinderischen Tätigkeit nicht außer Betracht bleiben. Das vom Kläger angezogene

BGH-Urteil Trigonellin (XZR 177/98) greift somit in vorliegendem Fall nicht.

Da bei J1 randlose Patronen, dh Patronen ohne überstehenden Rand vorgesehen

sind, die allein in den Patronenkammern geführt werden können, erübrigt sich dort

jedes weitere Mittel zum Führen der Patronen. Für Patronen mit Rand ist J1 nur

bedingt geeignet, da diese in den Patronenkammern verkippen könnten. Einen

Hinweis darauf, Patronen mit Rand in axial ausgerichteter Position sicher zu führen, erhält der Fachmann aus J1 indes nicht.

Dafür, aufgabengemäß eine Vorrichtung gemäß J1 zu schaffen, mit der es möglich ist, Patronen mit überstehendem Rand zu magazinieren, erhält der Fachmann

kein Vorbild aus der US-Patentschrift 4 866 870 [J3].

Bei der daraus bekannten, nur mit einem Satz Patronen bestückbaren Vorrichtung

sind Mittel zum Halten der Patronen (radial extended portions) 55 vorgesehen.

Diese sind dort an den Zacken eines Zackenrades (wheel sprocket) 114 angeordnet. Zum Verriegeln der Patronen wird das Zackenrad so verdreht, dass jeder

Zacken an der Wand einer Patrone anliegt. Der Patronenrand hintergreift den

Zacken und der Patronenboden liegt am Boden der Vorrichtung an. Auf diese

Weise wird eine axiale Ausrichtung der Patronen erreicht. Weder die Patronen

noch die Zacken, die die Patronen in der Verriegelungsstellung halten, sind federbelastet. Die Patronen sind dadurch fest eingespannt, was deren Auslenkung in

axiale oder radiale Richtung verhindert. Die Zacken des Zackenrades besitzen

folglich nicht die streitpatentgemäße Eigenschaft der Sperrhebel, Mittel zum Führen der Patrone aufzuweisen, da eine Rückführung der Patronen in eine Sollposition nicht gefragt ist. Die gleichzeitige Verriegelung aller Patronen beim Verdrehen

des Zackenrades erbringt zudem den Nachteil, dass ein einzelnes Verriegeln der

Patronen nacheinander nicht möglich ist, was das Magazinieren erschwert. Der

Fachmann erkennt in J3 auch deshalb keine Möglichkeit, die Mittel zum Halten der

Patrone mit der sonstigen Ausgestaltung von J1 so zu kombinieren, dass sie

streitpatentgemäß an federbelasteten, auf einer Druckhülse aufliegenden Sperrhebeln vorgesehen sind, um diese Vorrichtung zur Verwendung von Patronen mit

Rand auszugestalten, da bei J1 Sperrhebel fehlen, statt dessen die Patronen

durch federnde Sperrglieder verriegelt sind, diese kein Führen der Patronen übernehmen und zudem nur mit ihren als Rasten dienenden Klinken mit den Patronen

in Kontakt treten.

Auch die französische Patentanmeldung 2 261 499 [J4] vermag dem Fachmann

keine Hilfestellung bei der Suche nach seiner Aufgabenlösung zu leisten.

Diese Beladevorrichtung ist zwar nur für einen zweischüssigen Revolver ausgebildet. Dies ist aber ohne Belang, da auch bei der Vorrichtung nach Anspruch 1 die

Anzahl der zu magazinierenden Patronen offen bleibt. Die Konstruktion dieser

Vorrichtung ist der aus J1 prinzipiell ähnlich. Bei J4 sind hingegen die Federarme

(branches) der mit Haken (crochets) versehenen Sperrglieder (arrêttoir double) 2

nicht an den Patronenkammern befestigt, sondern besitzen einen gemeinsamen

Fußabschnitt, der ihnen den nötigen Festpunkt liefert. Auch ist der Entriegelungsstift (poussoir) 3 nicht mit einer eigenen Feder beaufschlagt, sondern auf die federnden Sperrglieder abgestützt. Wesentlicher Unterschied gegenüber J1 ist aber,

dass bei J4 Patronen mit überstehendem Rand eingesetzt werden, ohne dass

spezielle Mittel zum Führen der Patronen mit dem Ziel vorgesehen sind, deren sichere axiale Ausrichtung zu gewährleisten. Ein Führen der zum Beladen des Revolvers bereit stehenden Patronen erfolgt dort wie bei J1 allein durch die Wände

der Führungsbohrungen, beschränkt allerdings auf den schmalen Bereich des

überstehenden Randes. Ein Verkippen der Patronen ist demzufolge auch bei J4

nicht ausgeschlossen, weil die auf die Patronenböden gerichteten federbelasteten

Schubelemente (ressorts) 5 und mehr noch die Spitzen der nachfolgenden Patronen ein Kippmoment bewirken. Der Fußbereich der Sperrglieder kann ein solches

Führen auch der nachfolgenden Patronen nicht ermöglichen, wie der Kläger meint,

da er nicht in die Führungsbohrungen hineinragt, um deren Nachrücken nicht zu

verhindern. Somit vermag J4 dem Fachmann allenfalls den Hinweis zu geben,

dass auch in J1 Patronen mit überstehendem Rand magaziniert werden können.

Keine Anregung kann diese Druckschrift, aus der ebenso wenig, wie aus J1 federbelastete Sperrhebel im Sinne des Streitpatents zu entnehmen sind, für Sperrhebel mit Mitteln zum Führen der Patronen geben, um deren mögliches Verkippen

wirkungsvoll zu verhindern.

Weil, wie ausführlich dargelegt worden ist, auch das aus J3 zu entnehmende feste

Halten der Patronen durch die Zacken eines Zackenrades J3 keine Mittel zum

Führen der Patrone im Sinne des Anspruchs 1 des Streitpatents darstellt, wird der

Fachmann selbst durch eine zusammenfassende Betrachtung der Schriften J4

und J3 nicht dazu geführt, die Vorrichtung zum Beladen von mit Revolvertrommeln

ausgerüsteten Waffen nach J1 mit federbelasteten Sperrhebeln zu versehen, die

sich einerseits an einer Führungseinheit abstützen, andererseits an einer Druckhülse aufliegen und Mittel zum Führen der Patronen sowie innere Rasten, die von

einem zentrischen Verriegelungsstift beaufschlagbar sind, aufweisen.

Die weiteren Entgegenhaltungen, die in der mündlichen Verhandlungen nicht mehr

eingehend behandelt worden sind, liegen weiter ab. Sie können den Fachmann

deshalb weder einzeln noch in Verbindung mit den vorstehend abgehandelten

Druckschriften zur Vorrichtung nach Anspruch 1 des Streitpatents führen. Auf diese braucht deshalb nicht im Einzelnen eingegangen zu werden.

Auch der Verweis des Klägers auf den bei Waffen bekannten Feder-Masse-Verschluss am Beispiel der Pistole SIG SAUER P 226 [J9] brauchte nicht weiter berücksichtigt zu werden. Da ein solcher Verschluss bei automatischen Waffen zur

Anwendung kommt und infolgedessen mit einer Beladevorrichtung für Revolver in

keinem Zusammenhang steht, kann der Fachmann auch dort keine Vorbilder für

die erfindungsgemäße Lösung seines Problems finden.

Soweit der Kläger vorgetragen hat, die Vorrichtung führe bei der Anwendung an

einem Revolver, dessen Trommel einen anderen Teilkreisdurchmesser als der Lader aufweise, zum Verklemmen der Patronen, ist dies nicht entscheidungserheblich, da eine solche Anwendung nicht fachmännisch ist und das Verklemmen bei

fachmännischem Einsatz, bei dem Lader, Munition und zu beladende Waffe aufeinander abgestimmt sind, keine Rolle spielt. Ein solcher, für den Fachmann unbeachtlicher Nachteil, kann deshalb nicht die erfinderische Tätigkeit in Frage stellen.

Nach alledem erweist sich der Anspruch 1 des Streitpatents als beständig.

Die ebenfalls angegriffenen Unteransprüche 2 bis 6, die Ausgestaltungen der Erfindung nach Patentanspruch 1 enthalten, werden vom beständigen Hauptanspruch getragen, ohne dass es hierzu weiterer Feststellungen bedurfte (BPatGE

34, 215).

III

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs 2 PatG iVm § 91 Abs 1 Satz 1 ZPO,

der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 99 Abs 1 PatG iVm § 709

ZPO.

Meinhardt

Gutermuth

Skribanowitz

Harrer

Schmitz

Be