Rechtsprechung / BPatG / 2002

BPatG Beschluss vom 29.04.2002 – 20 W (pat) 38/00

20. Senat

Zitiert 1 Entscheidungen 4 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

29. April 2002

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 198 59 959.5-45

hat der 20. Senat auf die mündliche Verhandlung vom 29. April 2002 durch den

Vorsitzenden Richter Dr. Anders sowie die Richter Dipl.-Ing. Obermayer,

Dr. Hartung und Dr. van Raden 6.70

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr wird angeordnet.

GRÜNDE§

I.

Die Patentanmeldung wurde vom Patentamt - Prüfungsstelle für Klasse G 07 F -

durch Beschluß vom 20. Juli 2000 mit der Begründung zurückgewiesen, weder

das Verfahren noch die Karte gemäß ursprünglichem Anspruch 1 bzw. 16 beruhe

im Hinblick auf den seit einigen Jahren beim Mobiltelefonieren bekannten Telefonkarten-Tarif (XTRA-Card) auf erfinderischer Tätigkeit.

Der Anmelder beantragt,

den angefochtenen Beschluß aufzuheben und das Patent zu

erteilen auf der Grundlage eines Patentanspruchs 1, der sich

ergibt aus den Patentansprüchen 6, 4 und 1 ursprünglicher

Fassung, wobei die Vorrichtungsansprüche 16 bis 20 nicht

aufrechterhalten bleiben.

Danach lautet der geltende Patentanspruch 1:

1. Verfahren für einen Geld- oder Vermögenstransfer von einem Zahlungsgeber an einen Zahlungsempfänger auf elektronischem Wege, insbesondere im Internet, das umfaßt

- Bereitstellen von Geld- oder Vermögens-Einheiten von

einem Anbieter an den Zahlungsgeber, denen ein personenunabhängiger Identifizierungscode, insbesondere eine Nummern- und/oder Zahlenkombination zugeordnet

ist,

- Weitergabe des Identifizierungscodes und gegebenenfalls der Geld- oder Vermögens-Einheitengröße an den

Zahlungsempfänger auf elektronischem Wege als Zahlungsangebot,

- Überprüfen der Deckung des Zahlungsangebotes durch

den Zahlungsempfänger mit dem Anbieter auf elektronischem Wege,

- Transfer der Geld- oder Vermögens-Einheit vom Anbieter an den Zahlungsempfänger, falls Deckung vorliegt,

- Abbruch des Verfahrens, falls Deckung nicht vorliegt,

- Abwertung der entsprechenden Geld- oder Vermögens-

Einheit,

- Bereitstellen der Dienstleistung und/oder Bestätigung der

Zahlung von dem Zahlungsempfänger an den Zahlungsgeber auf elektronischem Wege,

wobei die Geld- oder Vermögens-Einheiten einen Gegenwert in

einer virtuellen Währung haben und die virtuelle Währung von

mehreren Zahlungsempfängern akzeptiert wird, bevorzugt

einen Standard

für die Zahlungsempfänger, bevorzugt

Internet-Provider, bildet.

Der Anmelder führt im wesentlichen aus, das nunmehr beanspruchte Verfahren

mache deutlich, Anbieter und Zahlungsempfänger seien nicht identisch, und es

seien mehrere Zahlungsempfänger vorgesehen. Damit liege der Stand der Technik nach den vom Senat eingeführten Druckschriften DE 6 93 05 690 T2 und

US 4 706 275 weit ab. Das seiner Ansicht nach zweifelsfrei technische Verfahren

beruhe somit auch auf erfinderischer Tätigkeit. An sich nichttechnische Merkmale

im Patentanspruch seien nicht zu vernachlässigen, denn sie schlügen sich in

technischen nieder; beispielsweise ergebe sich aus dem Hinweis auf "mehrere

Zahlungsempfänger", daß mehrere Leitungsverbindungen vorhanden sein müßten.

II.

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Patentanspruch 1 ist nicht gewährbar. Das

beanspruchte Verfahren weist zwar technischen Charakter auf und fällt auch nicht

unter einen Ausschlußtatbestand, jedoch beruht es - unter Berücksichtigung allein

seines technischen Gehalts - nicht auf erfinderischer Tätigkeit, §§ 1, 4 PatG.

1. Das Verfahren nach Patentanspruch 1 ist technisch.

a) Das beanspruchte Verfahren betrifft den elektronischen Zahlungsverkehr

("Cyber Cash"): Ein Anbieter stellt Geldbeträge in bestimmten - aus Sicherheitsgründen nicht zu großen - Höhen einem "Zahlungsgeber" zur Verfügung. Jedem

Betrag ist ein Identifizierungscode zugeordnet. Gemäß den - nun nicht mehr weiterverfolgten - ursprünglichen Patentansprüchen 16 bis 20 geschieht dies mit sogenannten Prepaidkarten, auf denen der Identifizierungscode aufgebracht und

durch eine abrubbelbare Schicht abgedeckt ist.

Möchte der Zahlungsgeber eine Zahlung an einen von mehreren möglichen Zahlungsempfängern leisten, teilt er diesem die Identifizierungscodes der dafür erforderlichen Geldbeträge als "Angebot" mit. Der Zahlungsempfänger überprüft die

Deckung des Angebots. Entsprechend dem Ergebnis dieser Prüfung wird das

Verfahren abgebrochen oder werden die Geldbeträge an den Zahlungsempfänger

unter Abbuchung ("Abwertung") der bereitgestellten Beträge übertragen.

Damit liegt eine Lehre zu planmäßigem Handeln zur Erreichung eines kausal

übersehbaren Erfolges, nämlich Zahlung oder Abbruch, vor.

b) Mit Ausnahme der ersten Maßnahme, dem Bereitstellen von Geld-Einheiten,

finden sämtliche Verfahrensschritte - einschließlich der Bereitstellung einer

Dienstleistung oder der Bestätigung der Zahlung als abschließender Schritt - "auf

elektronischem Wege" statt. In der Gesamtbetrachtung der beanspruchten Lehre

tritt daher als prägende Anweisung - neben den geschäftlichen Inhalten - die programmtechnische Durchführung des Verfahrens mit einem Rechnersystem unter

Verwendung eines Identifizierungscodes in den Vordergrund, mit dem Ziel eines

sicheren elektronischen Zahlungsverkehrs (vergl. einleitende Zweckangabe im

Patentanspruch und "Aufgabe" gemäß Anmeldungs-Offenlegungsschrift Sp 1 Z 66

bis Sp 2 Z2).

Damit verlangt das beanspruchte Verfahren auch den Einsatz beherrschbarer Naturkräfte, und der Gegenstand des Patentanspruchs ist folglich technischer Natur

(BGH GRUR 1969, 672 - Rote Taube, zuletzt GRUR 2000, 498 - Logikverifikation).

Das nach dem Anspruch weiterhin noch erforderliche einleitende Eingreifen des

Benutzers (Zahlungsgebers) nimmt dem beanspruchten Verfahren den technischen Charakter nicht, weil damit keine wertende Tätigkeit verbunden ist (BGH

GRUR 2000, 1007 - Sprachanalyseeinrichtung; BPatG GRUR 2000, 408 – Gegensprechanlage, bestätigt durch BGH-Beschluß vom 20. November 2001,

X ZB 3/00, Umbruch Seite 12). Der Zahlungsgeber löst das Verfahren aus, indem

er den zu einem bereitgestellten Geldbetrag gehörenden Identifizierungscode auf

elektronischem Wege an den Zahlungsempfänger weitergibt. Im Anschluß daran

vollzieht sich der Ablauf programmtechnisch gesteuert ("auf elektronischem Wege") ohne weitere menschliche Eingriffe und unter Ausnutzung der Naturkräfte.

c) Das beanspruchte Verfahren ist kein Computerprogramm als solches; ebensowenig ist es ein Verfahren für eine geschäftliche Tätigkeit als solches oder ein

Plan oder eine Regel hierfür (§ 1 Abs 2 Nr 3, Abs 3 PatG). Keiner dieser Gegenstände wird losgelöst von einer konkreten Umsetzung beansprucht. Die anspruchsgemäße Anweisung geht mit der sie - auch - prägenden Verwendung eines Identifizierungscodes und dessen Weitergabe an den Zahlungsempfänger

über die bloße Bereitstellung eines Rechnersystems ("auf elektronischem Wege")

hinaus und dient insoweit der Lösung des technischen Problems, den elektronischen Zahlungsverkehr sicher auszubilden (vergl. BGH Mitt. 2001, 553 = GRUR

2002, 143 - Suche fehlerhafter Zeichenketten). Außerdem wird der Aufwand an

Software und Hardware gering gehalten (Anmeldungs-Offenlegungsschrift Sp 2

Z 41-45, Sp 3 Z 6-10), was sich gleichfalls als Lösung eines technischen Problems

darstellt. Allein der Umstand, daß beim beanspruchten Verfahren - auch -

geschäftliche Inhalte im Vordergrund stehen, kann ihm den erforderlichen

Charakter einer technischen Erfindung nicht nehmen (vergl. EPA T 526/99 vom

22. 11. 2001, Entscheidungsgründe Nr. 4).

2. Das Verfahren nach Patentanspruch 1 beruht jedoch nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Das beanspruchte Verfahren ergab sich, soweit es unter Berücksichtigung der

Gesamtheit der beanspruchten Merkmale technisch ist, am Anmeldetag für den

Computerfachmann in naheliegender Weise aus seinen allgemeinen Fachkenntnissen. Ob das Verfahren sogar bei voller Berücksichtigung aller nichttechnischen

Bedeutungsinhalte nahegelegt war, kann daher dahinstehen.

a) Das beanspruchte Verfahren umfaßt Merkmale, bei deren Bedeutungsinhalten

geschäftliche Gesichtspunkte im Vordergrund stehen. Hierzu gehören Geld, Vermögen, Vermögenstransfer, Zahlung, Deckung, virtuelle Währung (anstelle einer

realen, wie Euro), Anbieter, Zahlungsgeber, Zahlungsempfänger und andere Begriffe, die - für sich betrachtet, also ohne ihren beanspruchten technischen Bezug -

in ihrer Gesamtheit ein Verfahren für eine geschäftliche Tätigkeit, hier Zahlungsverkehr, umschreiben. Damit stellt sich die Frage, ob die beanspruchte

Merkmalsgesamtheit einschließlich des jeweiligen Bedeutungsinhalts eines Merkmals auf Neuheit und erfinderische Tätigkeit zu prüfen ist, oder ob eine Gewichtung hinsichtlich des jeweiligen technischen Bezugs eines Merkmals geboten ist.

Solange einer Merkmalsgesamtheit die erfinderische Tätigkeit auch dann fehlt,

wenn an sich nichttechnische Merkmale voll in die Beurteilung einbezogen werden

(BPatG GRUR 1999, 1078 - Automatische Absatzsteuerung), kann diese Frage

offenbleiben. Es sind jedoch auch Fälle denkbar, etwa bei einer computerimplementierten Geschäftsmethode, in denen die erfinderische Tätigkeit einzig in

geschäftsspezifischen Maßnahmen ohne wechselwirkenden Bezug zur Technik zu

sehen wäre.

b) Das Patentrecht wurde geschaffen, um durch Gewährung eines zeitlich beschränkten Ausschließlichkeitsschutzes neue, nicht nahegelegte und gewerblich

anwendbare Problemlösungen auf dem Gebiet der Technik zu fördern (BGH zuletzt Mitt. 2001, 553 = GRUR 2002, 143 - Suche fehlerhafter Zeichenketten). Danach muß auch die erfinderische Leistung auf technischem Gebiet liegen.

Das bedeutet im Umkehrschluß, daß eine erfinderische Leistung, die nicht auf

technischem Gebiet liegt, nicht als eine - zur Patentfähigkeit einer Erfindung erforderliche - erfinderische Tätigkeit im Sinne von § 1 Abs 1, § 4 PatG anzusehen ist.

So hat der BGH zu "Mauerkasten II" (GRUR 1987, 351 [353]) zustimmend die

Ausführung des Sachverständigen wiedergegeben, eine günstige Marktlage vor

den Mitbewerbern erkannt und dementsprechend eine "elegante" Lösung auf den

Markt gebracht zu haben, sei das eigentliche Verdienst des Patentinhabers. Dieses beruhe auf einer klugen kaufmännischen Entscheidung, nicht dagegen auf einer über das konstruktiv-handwerkliche Können des Durchschnittsfachmanns

hinausgehenden Leistung.

In seiner Entscheidung "Computerträger" (GRUR 1990, 594 [596]) hat der BGH

ausgeführt, die Vorgaben entsprechend den büroorganisatorischen Erfordernissen

zu erkennen und sie in brauchbaren und preiswerten Erzeugnissen zu realisieren,

sei in erster Linie ein wirtschaftliches Problem, das mit der jeweiligen Lage auf

dem einschlägigen Markt zusammenhänge. Die Leistung habe deshalb darin

gelegen, die aus der Bedienung der Geräte folgenden Notwendigkeiten vor den

Mitbewerbern erkannt und eine entsprechende Lösung auf den Markt gebracht zu

haben, die es platzsparend erlaube, bei ein und derselben Vorrichtung beliebig

breite Tastaturen für Bildschirmgeräte zu verwenden und durch erhöhte Bewegungsfreiheiten der Tastaturhalterung den Anforderungen des Bedienungspersonals gerecht zu werden. Diese Leistung beruhe auf einer kaufmännischen Entscheidung, nicht hingegen auf einer über das konstruktiv-handwerkliche Können

des Durchschnittsfachmanns hinausgehenden erfinderischen Tätigkeit.

Zu "Elastische Bandage" (GRUR 1991, 120 [121]) hat der BGH zur Frage der Berücksichtigung von Markterfolg und Nachahmung durch Mitbewerber bei der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit einer Lehre zum technischen Handeln folgendes festgestellt. Eine in die Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit einzubeziehende Hilfserwägung könne ein großer Markterfolg dann sein, wenn er auf einer sprunghaften (überraschenden) Bereicherung des Standes der Technik beruhe, hingegen nicht, wenn er auf ein erfolgreiches Marketing oder darauf zurückzuführen sei, daß ein Marktteilnehmer preisgünstiger als seine Mitbewerber produziere, weil er z.B. als erster auf am Markt angebotene, billigere Grundstoffe für

sein Produkt zugegriffen habe. In gleicher Weise könne eine umfangreiche Nachahmung durch Mitbewerber als Hilfserwägung in die wertende Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit dann einzubeziehen sein, wenn sie darauf zurückzuführen

sei, daß das neue Produkt den bisher am Markt angebotenen technisch deutlich

überlegen sei und zurückverfolgt werden könne, daß die einschlägigen Fachfirmen

überkommenen technischen Vorstellungen verhaftet geblieben seien und einen

etwa zeitlich weit zurückreichenden Stand der Technik nicht aufgegriffen haben.

Auf die Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit ohne Einfluß wäre demgegenüber,

wenn ein die technische Lehre schließlich nahelegender Stand der Technik

deswegen nicht zur Entwicklung eines marktfähigen Produkts geführt habe, weil

es aus Preisgründen nicht absatzfähig gewesen sei. Denn das Verdienst, etwas

im Stand der Technik Angelegtes als erster aufgegriffen und daraus einen

Markterfolg gemacht zu haben, an den sich die Mitbewerber durch Nachahmung

anhängen wollen, sei kein technisches, sondern ein kaufmännisches Verdienst.

Schließlich vermag auch nach der BGH-Entscheidung "Meßventil" (GRUR 1994,

36) die Überwindung eines wirtschaftlichen Vorurteils die erfinderische Tätigkeit im

Sinne des § 1 Abs 1 PatG nicht zu begründen. Der wirtschaftliche Erfolg eines

Produkts könne nur insoweit als Indiz für erfinderische Tätigkeit herangezogen

werden, als er auf technischen Ursachen beruhe.

c) Zwar hat der BGH in seiner Entscheidung "Tauchcomputer" (GRUR 1992, 430

[432]) darauf hingewiesen, bei der Prüfung von Erfindungen, die Merkmale technischer Natur mit Merkmalen nichttechnischer Art verknüpften, auf erfinderische Tätigkeit müsse der gesamte Erfindungsgegenstand unter Einschluß einer etwaigen

Rechenregel berücksichtigt werden. Es dürfe der Erfindungsgegenstand nicht zerlegt und dann nur der Teil der Erfindung auf erfinderische Tätigkeit, d.h. Naheliegen, geprüft werden, der aus den technischen Merkmalen bestehe. Im entschiedenen Fall hatte aber die Rechenregel Tauchtiefen und Tauchzeiten, also technische Größen zum Inhalt. Eine Verallgemeinerung der in "Tauchcomputer" getroffenen Aussage zum Umgang mit Merkmalen nichttechnischer Art im Patentanspruch auf beliebige Fälle, in denen die Rechenregel nichttechnische Größen betrifft - etwa, wie im vorliegenden Fall, Geldbeträge - läßt sich aus dieser Entscheidung nicht begründen.

Demgemäß hat der BGH in seiner jüngeren Entscheidung "Sprachanalyseeinrichtung" (a.a.O.) die Frage aufgeworfen, inwieweit Elemente, die die inhaltliche

Überarbeitung eines Textes betreffen, die als solche nicht ohne weiteres dem Bereich des Technischen zuzuordnen sei, bei der Prüfung der Schutzfähigkeit zu berücksichtigen seien. Er ließ diese Frage aber offen, weil sie sich im entschiedenen

Fall nicht stellte. Allerdings widerspreche die "völlige Nichtberücksichtigung" von

nichttechnischen Erkenntnissen, die einem Anmeldungsgegenstand zugrunde lägen, den von der Rechtsprechung zur Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit bei

Erfindungen auf dem Gebiet der Datenverarbeitung entwickelten Grundsätzen. Im

Gesamtzusammenhang der Entscheidungsgründe mag in dieser Feststellung die

Betonung auf "völlige" zu legen sein, also eine Gewichtung weitreichenden Umfangs in Betracht kommen.

d) Eine Technische Beschwerdekammer des Europäischen Patentamts hat in der

Entscheidung "Steuerung eines Pensionssystems/PBS PARTNERSHIP" (GRUR

Int. 2002, 87 = ABl EPA 2001, 441) zur dort beanspruchten Erfindung ausgeführt,

die Verbesserung, die mit der anmeldungsgemäßen Erfindung erzielt werden solle, sei im wesentlichen wirtschaftlicher Art, betreffe also das Gebiet der Wirtschaft,

und könne somit nichts zur erfinderischen Tätigkeit beitragen. Die erfinderische

Tätigkeit müsse daher aus der Sicht eines Software-Entwicklers oder Anwendungsprogrammierers als einschlägiger Fachmann beurteilt werden, der das

Konzept und die Struktur des verbesserten Pensionssystems und die zugrundeliegenden Pläne zur Informationsverarbeitung kenne, wie sie in den Verfahrensansprüchen dargelegt seien. Da die technischen Merkmale der beanspruchten

Vorrichtung durch genau die Schritte der Informationsverarbeitung funktionell definiert würden, die zum Wissensstand des Fachmanns gehörten, und die Anwendung von Computersystemen im Bereich der Wirtschaft am Prioritätstag der Anmeldung bereits allgemein üblich gewesen sei, müsse dem beanspruchten Gegenstand eine erfinderische Tätigkeit abgesprochen werden.

Mithin wird in dieser Entscheidung der nichttechnische Anspruchsinhalt, nämlich

Konzept und Struktur eines verbesserten Pensionssystems, dem Fachmann als

bekannt, also dem Stand der Technik zugehörend, angenommen und so sein Beitrag zur erfinderischen Tätigkeit erheblich verringert. Diesem Ansatz vermag sich

der Senat nicht anzuschließen. Nach der Legaldefinition umfaßt der Stand der

Technik - soweit er für die Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit in Betracht

kommt - alle Kenntnisse, die vor dem für den Zeitrang der Anmeldung maßgeblichen Tag durch schriftliche oder mündliche Beschreibung, durch Benutzung oder

in sonstiger Weise der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden sind, § 3 Abs 1

Satz 2 PatG. Diese allgemeine und abschließende Festlegung erlaubt keine Fiktion derart, daß manche Zusammenhänge, hier aus wirtschaftlichem Bereich, bekannt seien.

In einer anderen Entscheidung derselben Beschwerdekammer, Beschl. v.

23. 4. 1999, T 619/98, wurde die Verwendung eines Geräts mit einer Benutzerführung zur Anzeige der Ursache eines Fehlers eines Fernsehempfängers als nicht

neu angesehen, weil der einzige Unterschied zum Stand der Technik der Inhalt

der auf dem Bildschirm dargestellten Mitteilung war und dieser Inhalt keinerlei

technischen Effekt erzeugte.

e) Am 20. Februar 2002 hat die Europäische Kommission einen Vorschlag für eine

Richtlinie über die Patentierbarkeit computerimplementierter Erfindungen vorgelegt (http://europa.eu.int/internal_market/en/indprop/index.htm). Nach diesem Vorschlag gilt eine computerimplementierte Erfindung zwar als einem Gebiet der

Technik zugehörig, Art. 3, die erfinderische Tätigkeit setze jedoch einen "technischen Beitrag" zum Stand der Technik voraus, der für eine fachkundige Person

nicht naheliegend sei, Art 2 lit b, Art. 4 Nr 2. Bei der Ermittlung des technischen

Beitrags sei zu beurteilen, inwieweit sich der Gegenstand des Patentanspruchs in

seiner Gesamtheit, der sowohl technische als auch nichttechnische Merkmale umfassen könne, vom Stand der Technik abhebe.

f) Aus Sinn und Zweck des Patentgesetzes und den vorstehend aufgegriffenen

Entscheidungen des BGH und des EPA zieht der Senat - insoweit in Übereinstimmung mit den tragenden Erwägungen des Richtlinienentwurfs - die Folgerung,

daß eine erfinderische Tätigkeit im Sinne von § 1 Abs 1, § 4 PatG nur auf einem

technischen Beitrag zum Stand der Technik beruhen kann. Zur Ermittlung des

technischen Beitrags darf allerdings der beanspruchte Erfindungsgegenstand nicht

zerlegt und dann nur der Teil der Erfindung auf erfinderische Tätigkeit, d.h.

Naheliegen, geprüft werden, der aus den technischen Merkmalen besteht.

Vielmehr ist der Gegenstand des Patentanspruchs in seiner Gesamtheit unter

Einschluß der an sich nichttechnischen Merkmale zur Ermittlung des technischen

Beitrags zu berücksichtigen.

Danach bleiben untechnische Bedeutungsinhalte bei der Prüfung auf Neuheit und

erfinderische Tätigkeit außer Betracht, sofern sie keinen technischen Bezug

aufweisen und auch mittelbar nicht zur Umschreibung eines

technischen

Merkmals des beanspruchten Gegenstands beitragen. Zur Sicherstellung der

notwendigen Gesamtbetrachtung erscheint es angezeigt, zunächst den beanspruchten Gegenstand in seinem vollständigen technischen Inhalt zu erfassen und

erst danach im Rahmen der Prüfung auf erfinderische Tätigkeit einen Vergleich

mit dem Stand der Technik durchzuführen.

Eine derartige Gewichtung von Anspruchsmerkmalen, die von vollinhaltlicher

Berücksichtigung bis zur Unbeachtlichkeit reichen kann, ist bei der Festlegung

eines auf Patentfähigkeit zu prüfenden Gegenstands schon bisher nichts Ungewöhnliches. So wirken in einem Sachanspruch Zweckangaben meist nicht beschränkend (BGH GRUR 1979, 149 - Schießbolzen), ebenso Angaben zu Meßverfahren (BGH GRUR 1992, 375 - Tablettensprengmittel), Angaben zur Auswahl

(BGH GRUR 1998, 1003 - Leuchtstoff) und Herstellungsangaben (BGH GRUR

2001, 1129 - Zipfelfreies Stahlband). Hinzu kommt, daß die Prüfung auf

erfinderische Tätigkeit ein Akt wertender Entscheidung ist (BGH GRUR 1995, 330

- Elektrische Steckverbindung) und dabei in der Regel Gewichtungen vorgenommen werden müssen.

g) Für das vorliegend beanspruchte Verfahren ergibt sich danach Folgendes.

Ohne fakultative Angaben und mit Berücksichtigung von jeweils nur einer Variante

bei Formulierungen mit "und/oder" ergibt sich als Fassung des Anspruchs 1:

1. Verfahren für einen Geldtransfer von einem Zahlungsgeber

an einen Zahlungsempfänger auf elektronischem Wege,

das umfaßt

a) Bereitstellen von Geld-Einheiten von einem Anbieter an den

Zahlungsgeber, denen ein personenunabhängiger Identifizierungscode zugeordnet ist,

b) Weitergabe des Identifizierungscodes an den Zahlungsempfänger auf elektronischem Wege als Zahlungsangebot,

c) Überprüfen der Deckung des Zahlungsangebotes durch

den Zahlungsempfänger mit dem Anbieter auf elektronischem Wege,

d) Transfer der Geld-Einheit vom Anbieter an den Zahlungsempfänger, falls Deckung vorliegt,

e) Abbruch des Verfahrens, falls Deckung nicht vorliegt,

f) Abwertung der entsprechenden Geld-Einheit,

g) Bestätigung der Zahlung von dem Zahlungsempfänger an

den Zahlungsgeber auf elektronischem Wege,

h) wobei die Geld-Einheiten einen Gegenwert in einer virtuellen Währung haben und die virtuelle Währung von mehreren Zahlungsempfängern akzeptiert wird.

aa) Eine vollinhaltliche Berücksichtigung aller Merkmale im Anspruch kommt nicht

in Betracht. Die Merkmale des Zahlungsverkehrs an sich sind weitgehend auch

ohne Einsatz eines Rechnersystems sinnvoll und nicht auf die Möglichkeiten der

Datenverarbeitung derart spezifisch abgestimmt, daß sie selbst als technisch einzustufen wären.

Der beanspruchte Zahlungsverkehr als solcher bedeutet, daß zunächst ein Anbieter einem Zahlungsgeber Gutscheine bereitstellt, die mit Ziffernfolgen (personenunabhängiger Identifizierungscode) versehen sind. Der Zahlungsgeber gibt an einen Empfänger die Ziffernfolge (schriftlich oder mündlich) weiter als Zahlungsangebot, der Zahlungsempfänger überprüft (schriftlich oder mündlich) die Deckung

beim Anbieter und bricht bei fehlender Deckung das Verfahren ab. Andernfalls löst

er den Gutschein ein mit entsprechender "Abwertung" beim Anbieter und bestätigt

schriftlich die Zahlung. Der Gutschein ist eine virtuelle Währung und kann von

mehreren Zahlungsempfängern akzeptiert werden.

Diese Art des Zahlungsverkehrs mag neu sein und auch nicht naheliegen; sie ist

aber ohne weiteres ohne elektronische Hilfsmittel - von der Zweckmäßigkeit eines

Telefons abgesehen - praktikabel.

bb) Rückgeführt auf den technischen Gehalt bedeutet "Geld-Einheit" lediglich Information, die wegen "virtueller Währung" nicht einmal an eine Quantität gebunden

ist (zur Bedeutung der virtuellen Währung vergl. die Anmeldungs-Offenlegungsschrift Sp 3 Z 34 - 39: Werbeeffekte oder Bindung an Ware oder Dienstleistung). "Zahlungsangebot" bedeutet dann eine Mitteilung über das Vorhandensein

einer Information, "Deckung" bedeutet Vorhandensein, "Abwertung" bedeutet

Löschung und "Zahlung" heißt Erhalt der Information. Der "Anbieter" ist technisch

gesehen die Zentrale eines Computersystems, der "Zahlungsgeber" ist ein Endgerät erster Art, und die "Zahlungsempfänger" sind Endgeräten einer zweiten Art

gleichzusetzen.

Danach ergibt sich für die vorstehende Anspruchsvariante als technischer Inhalt:

1. Verfahren zur Informationsübertragung in einem Computersystem mit einer Zentrale und mehreren Endgeräten, das

umfaßt

a) Bereitstellen von

Informationen

in einem zentralen

Schreib-Lese-Speicher, denen jeweils ein personenunabhängiger Identifizierungscode zugeordnet ist, und Mitteilung

der Identifizierungscodes an ein Endgerät erster Art,

b) Weitergabe des Identifizierungscodes an ein Endgerät

zweiter Art als Mitteilung des Vorhandenseins einer Information im zentralen Speicher,

c) Überprüfen des Vorhandenseins der Information im zentralen Speicher durch das Endgerät zweiter Art,

d) Übertragung der Information, falls vorhanden, vom zentralen Speicher an das Endgerät zweiter Art,

e) Abbruch des Verfahrens, falls die Information nicht vorhanden ist,

f) Löschung der entsprechenden Information im zentralen

Speicher,

g) Meldung des Erhalts der Information vom Endgerät zweiter

Art an das Endgerät erster Art,

h) wobei mehrere Endgeräte zweiter Art vorgesehen sind.

cc) Computersysteme mit zentralen Schreib-Lese-Speichern und mehreren Endgeräten sowie Zugriffsfestlegungen für den Speicher, die insbesondere von den

Endgeräten her unterschiedlich sein können, sowie damit verbundenen Meldungen und Informationsübertragungen gehörten am Anmeldetag zu den allgemeinsten Grundkenntnissen des Computerfachmanns mit Hochschul- oder Fachhochschulausbildung und Erfahrung im praktischen Einsatz komplexerer Systeme.

Hierzu gehört auch die Verwendung von - personenunabhängigen - Identifizierungscodes, die hinsichtlich des Zugriffs auf den Speicher im einfachsten Fall von

den Speicheradressen gebildet werden, je nach Sicherheitsanforderungen des

Einsatzfalles aber auch aufwendigere Codes sein können.

Wie das Verfahren der Informationsverarbeitung im einzelnen auszubilden ist, wird

einerseits durch die Anforderungen des jeweiligen Anwendungsfalles bestimmt,

die der Fachmann routinemäßig umsetzt, und liegt andererseits weitgehend im

Belieben des Fachmanns. So mag es sein, daß gemäß Merkmal a) Informationsinhalte im weiteren Sinne, etwa zu erledigende Arbeiten oder auszuführende Aufträge, zentral abgelegt und die zugehörenden Identifizierungscodes an

den Nutzer eines bestimmten Endgeräts mitgeteilt werden, der über die Erledigung der Arbeiten oder Aufträge seitens der Nutzer mehrerer (Merkmal h) anderer

Endgeräte - oder durch diese Endgeräte automatisch - entscheidet. Als Folge

davon ergeben sich die Maßnahmen nach den Merkmalen b) bis g) ohne weiteres

als zweckmäßig, wenn es auch im Belieben liegen mag, den Überprüfungsschritt

nach Merkmal c) nicht vorzunehmen und den Abbruch des Verfahrens an die Bedingung zu knüpfen, daß beim Schritt d) kein Informationsinhalt im Sinne einer Arbeit oder eines Auftrags übertragen wurde.

3. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist durch die Frage veranlaßt, wie an sich

nichttechnische Merkmale eines beanspruchten Gegenstands bei der Prüfung auf

erfinderische Tätigkeit zu berücksichtigen sind (§ 100, Abs 2 Nr 2 PatG).

4. Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr war anzuordnen, weil es der Billigkeit

entspricht, § 80 Abs 3 PatG. Die Prüfungsstelle hat die Zurückweisung der Anmeldung auf die Kenntnis spezieller Merkmale des Telefonkarten-Tarifs gemäß

"XTRA-Card" gestützt, ohne diese Kenntnis als zum Stand der Technik gehörend

zu belegen und damit für den Anmelder nachprüfbar zu machen (BPatGE 30,

250).

Dr. Anders

Obermayer

Dr. Hartung

Dr. van Raden

Be