Rechtsprechung / BPatG / 2002
BPatG Beschluss vom 30.04.2002 – 33 W (pat) 379/01
33. Senat
Zitiert von 1 Entscheidungen Zitiert 2 Entscheidungen 3 zitierte Normen
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
30. April 2002
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 300 57 910.1
hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 30. April 2002 unter Mitwirkung des Richters
v. Zglinitzki als Vorsitzendem, des Richters k.A. Kätker und der Richterin Dr. Hock 6.70
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluß der Markenstelle für Klasse 7 des Deutschen Patent- und Markenamts vom
8. November 2001 aufgehoben.
G r ü n d e
I
Beim Deutschen Patent- und Markenamt ist am 3. August 2000 die Wortmarke
SMARTspin
für die Waren der Klassen 7 und 9
"Zentrifugen, insbesondere Laborzentrifugen; Teile von Zentrifugen,
nämlich Steuerungs-, Regelungs- und Messeinrichtungen; elektronische Einrichtungen zur Unwuchterkennung und -regulierung von
Zentrifugen"
zur Eintragung in das Register angemeldet worden.
Die Markenstelle
für Klasse 7 hat die Anmeldung durch Beschluß vom
8. November 2001 mit der Begründung zurückgewiesen, daß ein Freihaltungsbedürfnis gemäß § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG bestehe. In der Übersetzung "intelligente
Drehung" stelle die beanspruchte Marke lediglich einen als beschreibende Angabe
verständlichen Hinweis auf die Beschaffenheit der angemeldeten Waren der Klassen 7 und 9 dar. "SMARTspin" drücke aus, daß die Zentrifugen mit einem im gerätetechnischen Sinn intelligenten Spin ausgestattet seien sowie die Steuerungs-,
Regelungs- und Meßeinrichtungen die Rotation überwachten und regelten. Die
elektronischen Einrichtungen zur Unwuchterkennung und -regulierung von Zentrifugen überprüften intelligent, also selbständig, die symmetrische Verteilung der
Masse bei der Drehung und glichen Unwuchten aus.
Die Anmelderin beantragt mit ihrer Beschwerde,
den angefochtenen Beschluß aufzuheben.
Sie hat das Warenverzeichnis der Anmeldung in der mündlichen Verhandlung beschränkt auf
"elektronische Einrichtungen zur Unwuchterkennung und -regulierung von Zentrifugen."
Sie trägt vor, daß insbesondere der Markenbestandteil "SMART" eine Vielzahl von
Übersetzungsmöglichkeiten aufweise, was dazu führe, daß der Gesamtbegriff allenfalls vieldeutige und verschwommene Sinnaussagen zulasse. Selbst wenn man
den Begriff mit "intelligente Drehung" übersetzte, führe dies nicht zu einem unmittelbar beschreibenden Aussagegehalt für das nunmehr eingeschränkte Warenverzeichnis.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II
Die Beschwerde ist begründet.
Der Senat hält die angemeldete Wortmarke "SMARTspin" im Zusammenhang mit
dem nunmehr eingeschränkten Warenverzeichnis für unterscheidungskräftig und
- entgegen der Beurteilung der Markenstelle des Patentamts - nicht freihaltungsbedürftig. Ihrer Eintragung gemäß §§ 33 Abs 2, 41 MarkenG stehen insoweit daher keine absoluten Schutzhindernisse gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 und Nr 2 MarkenG
entgegen.
1. Bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft als der einer Marke innewohnenden konkreten Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der
Marke erfaßten Waren eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefaßt zu werden, ist grundsätzlich ein großzügiger Maßstab anzulegen, d.h. jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um dieses
Schutzhindernis zu überwinden (stRsp vgl BGH MarkenR 2000, 48 - Radio von
hier; MarkenR 2000, 50 - Partner with the Best). Dies gilt insbesondere deshalb,
weil der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in aller Regel so aufnimmt,
wie es ihm entgegentritt und er es keiner analysierenden Betrachtungsweise unterzieht. Kann demnach einer Wortmarke kein für die beanspruchten Waren im
Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden und
handelt es sich auch sonst nicht um ein gebräuchliches Wort der deutschen oder
einer im Inland bekannten Sprache, das vom Verkehr stets nur als solches und
nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, gibt es keinen tatsächlichen Anhaltspunkt dafür, daß einem als Marke angemeldeten Wortzeichen die Unterscheidungseignung und damit jegliche Unterscheidungskraft fehlt (BGH aaO - Partner
with the Best; BGH GRUR 1999, 1089 - YES; BGH GRUR 1999, 1093 - FOR YOU
mwN).
Zwar geht der Senat davon aus, daß die beteiligten Verkehrskreise, und zwar
ausschließlich Fachleute, den Bedeutungsgehalt der angemeldeten Gesamtmarke
im Sinne von "intelligente Drehung" ohne weiteres verstehen werden. "smart" ist
die geläufige Bezeichnung für "gerätetechnische Intelligenz" (vgl BGH GRUR
1990, 517 - SMARTWARE; so auch eine Vielzahl von Entscheidungen des Bundespatentgerichts,
z.B.
- SMART
MESSAGING;
30 W (pat) 187/98 - Smart Shopper; 33 W (pat) 152/99 - SMARTNET). Das ebenfalls aus dem Englischen stammende Wort "spin" hat zwar verschiedene Bedeutungen, von denen im vorliegenden Fall jedoch nur "Rotation, Drehung" (Langenscheidts Handwörterbuch Englisch-Deutsch 1998, Seite 611) in Betracht kommt.
Im Zusammenhang mit Zentrifugen konnte der Senat eine häufigere Verwendung
des Wortes auf dem deutschen Markt nachweisen. So wird beispielsweise auf der
Website www.merckeurolab.de der Firma Eppendorf für Zentrifugen mit einer
"Short-spin-Taste" geworben, auf der Internetseite der Zeitschrift "SPECTRUM",
www.lot-oriel.com werden Zentrifugen "mit Spin" angeboten.
In Bezug auf die noch verbliebenen beanspruchten Waren läßt sich nach Auffassung des Senats jedoch kein eindeutiger, unmittelbar beschreibender Begriffsinhalt des Gesamtzeichens ermitteln. Denn "elektronische Einrichtungen zur Unwuchterkennung und -regulierung von Zentrifugen" erzeugen oder regeln selbst
keine "Drehungen", sondern sollen lediglich technische Mängel der Drehbewegungen der Zentrifuge beheben. Es bedarf insoweit erst analysierender Schritte,
um einen Zusammenhang zwischen der "intelligenten Drehung" selbst und den
hier angemeldeten Kontrollapparaturen herzustellen.
Insgesamt fehlt es daher an ausreichenden Anhaltspunkten dafür, daß der Verkehr die angemeldete Marke nur im Sinne einer schlagwortartigen Aussage über
eine Eigenschaft gerade der noch beanspruchten Waren wertet, nicht aber schon
als Kennzeichnungsmittel verstehen wird.
2. Nach § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG sind von der Eintragung weiter solche Marken
ausgeschlossen, die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr u.a.
zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung oder der Bezeichnung sonstiger Merkmale der in Frage stehenden Waren dienen können. Dabei ist
davon auszugehen, daß ein Eintragungshindernis auch dann besteht, wenn eine
Benutzung als Sachangabe bisher noch nicht erfolgt ist, eine solche jedoch nach
den Umständen erfolgen wird (vgl BGH GRUR 1995, 408, 409 - PROTECH). Zu
den nach § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG vom Markenschutz ausgeschlossenen Angaben zählen allerdings nicht nur die ausdrücklich aufgeführten, sondern auch solche, die für den Verkehr wichtige und für die umworbenen Abnehmerkreise irgendwie bedeutsame Umstände mit konkretem Bezug auf die betreffenden Waren
selbst beschreiben (vgl BGH GRUR 1998, 813, 814 - CHANGE; BGH aaO - FOR
YOU).
Solche Umstände werden durch die angemeldete Wortmarke "SMARTspin" nicht
oder nicht ausreichend deutlich umschrieben. Eine Verwendung der Bezeichnung
als beschreibende Angabe im Zusammenhang mit den nunmehr noch beanspruchten Waren ist derzeit nicht nachweisbar. Von einem auf gegenwärtiger Benutzung als Sachangabe beruhenden Freihaltungsbedürfnis kann insoweit nicht
ausgegangen werden. Ebensowenig liegen hinreichende Anhaltspunkte dafür vor,
daß im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren in Zukunft eine Verwendung der angemeldeten Bezeichnung als Sachangabe erfolgen wird.
v. Zglinitzki
Kätker
Dr. Hock
Cl