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BPatG Beschluss vom 30.04.2002 – 33 W (pat) 379/01

33. Senat

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BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

30. April 2002

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 300 57 910.1

hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die

mündliche Verhandlung vom 30. April 2002 unter Mitwirkung des Richters

v. Zglinitzki als Vorsitzendem, des Richters k.A. Kätker und der Richterin Dr. Hock 6.70

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluß der Markenstelle für Klasse 7 des Deutschen Patent- und Markenamts vom

8. November 2001 aufgehoben.

G r ü n d e

I

Beim Deutschen Patent- und Markenamt ist am 3. August 2000 die Wortmarke

SMARTspin

für die Waren der Klassen 7 und 9

"Zentrifugen, insbesondere Laborzentrifugen; Teile von Zentrifugen,

nämlich Steuerungs-, Regelungs- und Messeinrichtungen; elektronische Einrichtungen zur Unwuchterkennung und -regulierung von

Zentrifugen"

zur Eintragung in das Register angemeldet worden.

Die Markenstelle

für Klasse 7 hat die Anmeldung durch Beschluß vom

8. November 2001 mit der Begründung zurückgewiesen, daß ein Freihaltungsbedürfnis gemäß § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG bestehe. In der Übersetzung "intelligente

Drehung" stelle die beanspruchte Marke lediglich einen als beschreibende Angabe

verständlichen Hinweis auf die Beschaffenheit der angemeldeten Waren der Klassen 7 und 9 dar. "SMARTspin" drücke aus, daß die Zentrifugen mit einem im gerätetechnischen Sinn intelligenten Spin ausgestattet seien sowie die Steuerungs-,

Regelungs- und Meßeinrichtungen die Rotation überwachten und regelten. Die

elektronischen Einrichtungen zur Unwuchterkennung und -regulierung von Zentrifugen überprüften intelligent, also selbständig, die symmetrische Verteilung der

Masse bei der Drehung und glichen Unwuchten aus.

Die Anmelderin beantragt mit ihrer Beschwerde,

den angefochtenen Beschluß aufzuheben.

Sie hat das Warenverzeichnis der Anmeldung in der mündlichen Verhandlung beschränkt auf

"elektronische Einrichtungen zur Unwuchterkennung und -regulierung von Zentrifugen."

Sie trägt vor, daß insbesondere der Markenbestandteil "SMART" eine Vielzahl von

Übersetzungsmöglichkeiten aufweise, was dazu führe, daß der Gesamtbegriff allenfalls vieldeutige und verschwommene Sinnaussagen zulasse. Selbst wenn man

den Begriff mit "intelligente Drehung" übersetzte, führe dies nicht zu einem unmittelbar beschreibenden Aussagegehalt für das nunmehr eingeschränkte Warenverzeichnis.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II

Die Beschwerde ist begründet.

Der Senat hält die angemeldete Wortmarke "SMARTspin" im Zusammenhang mit

dem nunmehr eingeschränkten Warenverzeichnis für unterscheidungskräftig und

- entgegen der Beurteilung der Markenstelle des Patentamts - nicht freihaltungsbedürftig. Ihrer Eintragung gemäß §§ 33 Abs 2, 41 MarkenG stehen insoweit daher keine absoluten Schutzhindernisse gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 und Nr 2 MarkenG

entgegen.

1. Bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft als der einer Marke innewohnenden konkreten Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der

Marke erfaßten Waren eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefaßt zu werden, ist grundsätzlich ein großzügiger Maßstab anzulegen, d.h. jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um dieses

Schutzhindernis zu überwinden (stRsp vgl BGH MarkenR 2000, 48 - Radio von

hier; MarkenR 2000, 50 - Partner with the Best). Dies gilt insbesondere deshalb,

weil der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in aller Regel so aufnimmt,

wie es ihm entgegentritt und er es keiner analysierenden Betrachtungsweise unterzieht. Kann demnach einer Wortmarke kein für die beanspruchten Waren im

Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden und

handelt es sich auch sonst nicht um ein gebräuchliches Wort der deutschen oder

einer im Inland bekannten Sprache, das vom Verkehr stets nur als solches und

nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, gibt es keinen tatsächlichen Anhaltspunkt dafür, daß einem als Marke angemeldeten Wortzeichen die Unterscheidungseignung und damit jegliche Unterscheidungskraft fehlt (BGH aaO - Partner

with the Best; BGH GRUR 1999, 1089 - YES; BGH GRUR 1999, 1093 - FOR YOU

mwN).

Zwar geht der Senat davon aus, daß die beteiligten Verkehrskreise, und zwar

ausschließlich Fachleute, den Bedeutungsgehalt der angemeldeten Gesamtmarke

im Sinne von "intelligente Drehung" ohne weiteres verstehen werden. "smart" ist

die geläufige Bezeichnung für "gerätetechnische Intelligenz" (vgl BGH GRUR

1990, 517 - SMARTWARE; so auch eine Vielzahl von Entscheidungen des Bundespatentgerichts,

z.B.

- SMART

MESSAGING;

30 W (pat) 187/98 - Smart Shopper; 33 W (pat) 152/99 - SMARTNET). Das ebenfalls aus dem Englischen stammende Wort "spin" hat zwar verschiedene Bedeutungen, von denen im vorliegenden Fall jedoch nur "Rotation, Drehung" (Langenscheidts Handwörterbuch Englisch-Deutsch 1998, Seite 611) in Betracht kommt.

Im Zusammenhang mit Zentrifugen konnte der Senat eine häufigere Verwendung

des Wortes auf dem deutschen Markt nachweisen. So wird beispielsweise auf der

Website www.merckeurolab.de der Firma Eppendorf für Zentrifugen mit einer

"Short-spin-Taste" geworben, auf der Internetseite der Zeitschrift "SPECTRUM",

www.lot-oriel.com werden Zentrifugen "mit Spin" angeboten.

In Bezug auf die noch verbliebenen beanspruchten Waren läßt sich nach Auffassung des Senats jedoch kein eindeutiger, unmittelbar beschreibender Begriffsinhalt des Gesamtzeichens ermitteln. Denn "elektronische Einrichtungen zur Unwuchterkennung und -regulierung von Zentrifugen" erzeugen oder regeln selbst

keine "Drehungen", sondern sollen lediglich technische Mängel der Drehbewegungen der Zentrifuge beheben. Es bedarf insoweit erst analysierender Schritte,

um einen Zusammenhang zwischen der "intelligenten Drehung" selbst und den

hier angemeldeten Kontrollapparaturen herzustellen.

Insgesamt fehlt es daher an ausreichenden Anhaltspunkten dafür, daß der Verkehr die angemeldete Marke nur im Sinne einer schlagwortartigen Aussage über

eine Eigenschaft gerade der noch beanspruchten Waren wertet, nicht aber schon

als Kennzeichnungsmittel verstehen wird.

2. Nach § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG sind von der Eintragung weiter solche Marken

ausgeschlossen, die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr u.a.

zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung oder der Bezeichnung sonstiger Merkmale der in Frage stehenden Waren dienen können. Dabei ist

davon auszugehen, daß ein Eintragungshindernis auch dann besteht, wenn eine

Benutzung als Sachangabe bisher noch nicht erfolgt ist, eine solche jedoch nach

den Umständen erfolgen wird (vgl BGH GRUR 1995, 408, 409 - PROTECH). Zu

den nach § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG vom Markenschutz ausgeschlossenen Angaben zählen allerdings nicht nur die ausdrücklich aufgeführten, sondern auch solche, die für den Verkehr wichtige und für die umworbenen Abnehmerkreise irgendwie bedeutsame Umstände mit konkretem Bezug auf die betreffenden Waren

selbst beschreiben (vgl BGH GRUR 1998, 813, 814 - CHANGE; BGH aaO - FOR

YOU).

Solche Umstände werden durch die angemeldete Wortmarke "SMARTspin" nicht

oder nicht ausreichend deutlich umschrieben. Eine Verwendung der Bezeichnung

als beschreibende Angabe im Zusammenhang mit den nunmehr noch beanspruchten Waren ist derzeit nicht nachweisbar. Von einem auf gegenwärtiger Benutzung als Sachangabe beruhenden Freihaltungsbedürfnis kann insoweit nicht

ausgegangen werden. Ebensowenig liegen hinreichende Anhaltspunkte dafür vor,

daß im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren in Zukunft eine Verwendung der angemeldeten Bezeichnung als Sachangabe erfolgen wird.

v. Zglinitzki

Kätker

Dr. Hock

Cl