Rechtsprechung / BPatG / 2002

BPatG Beschluss vom 02.05.2002 – 8 W (pat) 7/02

8. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 100 04 856.0

hat der 8. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 2. Mai 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing.

Kowalski sowie der Richter Viereck, Dr. Huber und Dipl.-Ing. Kuhn

beschlossen:

Die Erinnerung gegen den Beschluß des Rechtspflegers vom

28. März 2002 wird zurückgewiesen. 10.99

G r ü n d e

I

Im Verfahren der Anmeldung (betreffend ein Hundehalsband mit Kottütentasche)

hatte die Prüfungsstelle 11.23 des Patentamts den Anmelder mehrfach schriftlich

aufgefordert, vollständige veröffentlichungsfähige Unterlagen vorzulegen. Insbesondere der Zwischenbescheid vom 15. Mai 2001 enthielt eingehende Hinweise

auf die zu beachtenden formalen Anforderungen. Gleichwohl hat der Anmelder

keine Patentansprüche eingereicht. Die Prüfungsstelle hat deshalb mit Beschluß

vom 20. September 2001 die Patentanmeldung gemäß § 42 Abs 3 PatG zurückgewiesen.

Gegen diesen Beschluß hat der Anmelder Beschwerde eingelegt. Bereits im Beschwerdeschriftsatz vom 24. Oktober 2001 hat er angekündigt, die Beschwerdegebühr vorerst nicht entrichten zu wollen. Der Rechtspfleger des Senats hat mit

Beschluß vom 28. März 2002, zugestellt am 10. April 2002, festgestellt, daß die

Beschwerde als nicht erhoben gilt.

Ein beim Bundespatentgericht am 15. April 2002 eingegangenes Antwortschreiben

des Anmelders vom 10. April 2002, in dem das Wort „ERINNERN“ enthalten ist,

hat der Rechtspfleger als Erinnerung gewertet und dieser nicht abgeholfen.

II

Unbeschadet der insgesamt unklaren Ausdrucksweise sowie der teilweise unsachlichen und insoweit nicht zu billigenden Ausführungen des Anmelders wertet

der Senat – ebenso wie der Rechtspfleger – das zuletzt eingegangene Schreiben

des Anmelders als Erinnerung gegen den Beschluß vom 28. März 2002. Diese

Erinnerung muß ohne Erfolg bleiben, weil der angegriffene Beschluß des Rechtspflegers hinsichtlich der Feststellung, daß die Beschwerde als nicht erhoben gilt,

bei der gegebenen Sach- und Rechtslage sich als zutreffend erweist.

Trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung im Zurückweisungsbeschluß der

Prüfungsstelle hat der Anmelder die gesetzliche Beschwerdegebühr nicht innerhalb der maßgeblichen Frist von einem Monat (§ 73 Abs 2 Satz 1 PatG) entrichtet.

Die Beschwerde gilt deshalb, wie der Rechtspfleger festgestellt hat, als nicht erhoben. Diese zwingende Rechtsfolge ergab sich zum Zeitpunkt des Ablaufs der

Beschwerdefrist im November 2001 noch aus § 73 Abs 3 Halbsatz 2 in der damals

(bis Ende 2001) geltenden Fassung des Patentgesetzes. Durch die jetzt (seit dem

1. Januar 2002) geltende Regelung des § 6 Abs 2 Patentkostengesetz, auf die der

Rechtspfleger seine Feststellung gestützt hat, ist keine Änderung der Rechtslage

eingetreten.

Etwas mißverständlich ist es allerdings, wenn der Rechtspfleger sagt, der Anmelder habe keine Erklärung hinsichtlich der Nichtzahlung der Beschwerdegebühr

abgegeben. Bereits die Beschwerdeschrift enthielt hierzu Ausführungen; weiterhin

hat sich der Anmelder auf die erste Mitteilung des Rechtspflegers hin nochmals

mit Schreiben vom 24. März 2002 geäußert, wobei diese Ausführungen allerdings

im hier allein maßgeblichen Punkt der Gebührenzahlungspflicht völlig neben der

Sache liegen.

Der Vorwurf des Anmelders - so ausdrücklich in der Beschwerdeschrift -, das Patentamt klebe an Vorschriften und mache es einem Laien schwer, ist gänzlich unbegründet. Wie jede Behörde (und auch jedes Gericht) muß das Patentamt die

geltenden gesetzlichen Bestimmungen strikt beachten. Als Teil der vollziehenden

Gewalt ist es (ebenso wie das Bundespatentgericht als Rechtsprechungsorgan)

an Gesetz und Recht gebunden (Art 20 Abs 3 Grundgesetz). Zudem verbietet der

Gleichbehandlungsgrundsatz (Art 3 Grundgesetz) eine Besserstellung einzelner

Patentsucher, etwa weil diese – wie der Anmelder – im Patentrecht unerfahren

sind, gegenüber anderen. Daraus folgt umgekehrt, daß der Anmelder ebenfalls die

gesetzlichen Vorschriften, gerade auch bezüglich der formalen Anforderungen an

eine Patentanmeldung, zu beachten und zu befolgen hat, unabhängig davon, ob

sich deren Sinn seinem Verständnis erschließt. Zudem ist dem Anmelder in den

Zwischenbescheiden des Patentamts eine ausführliche und verständliche Beratung zuteil geworden. Schließlich war er nicht gehindert, zusätzlich fachkundigen

Rat in Anspruch zu nehmen.

Die Erinnerung ist deshalb in der Sache unbegründet und somit zurückzuweisen.

Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 99 Abs 2 PatG).

Kowalski

Viereck

Dr. Huber

Kuhn

Cl