Rechtsprechung / BPatG / 2002
BPatG Beschluss vom 07.05.2002 – 27 W (pat) 116/01
27. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die angemeldete Marke 300 52 464.1
hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 7. Mai 2002 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin
Dr. Schermer sowie der Richter Albert und Schwarz
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. 10.99
G r ü n d e
I
SCOOTER
Die Wortmarke
soll für
"Mittels Geld oder Jetons betätigbare Spielautomaten mit und ohne Geld- oder Jetonausgabe; Sport- oder Unterhaltungsautomaten, auch münzbetätigte"
in das Register eingetragen werden.
Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat die
Anmeldung wegen mangelnder Unterscheidungskraft zurückgewiesen. Der aus
der englischen Sprache stammende Begriff "scooter" sei sowohl in gleicher
Schreibweise als auch in der Form "Skooter" für ein elektrisches Kleinauto in die
deutsche Sprache eingegangen. In bezug auf Spiel-, Sport- und Unterhaltungsautomaten werde der Verkehr die Anmeldemarke daher naheliegend als eine den
Spielinhalt beschreibende Angabe verstehen, zB dass mit den Automaten Scooterfahrten simuliert werden. Das Zeichen sei auch entgegen der Ansicht der Anmelderin nicht mehrdeutig. Selbst wenn im Einzelfall durch evtl Abbildungen auf
den Automaten die Bedeutungen "Motorroller" oder "Segelboot mit Stahlkufen" in
Betracht kämen, werde der Verkehr die jeweilige Bedeutung zweifelsfrei erkennen
und von hier aus auf einen entsprechenden Spielinhalt schließen.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Ihrer Auffassung nach ist der Begriff mehrdeutig. Es handele sich um ein englisches Wort,
da die Bedeutung des mit "k" geschriebenen deutschen Wortes "Skooter" nicht
herangezogen werden dürfe. Im übrigen sei ein elektrisches Kleinauto auf Jahrmärkten kein Spielautomat im Sinne des Warenverzeichnisses. Hilfsweise beantragt sie die Eintragung für ein mit dem Disclaimer "ausgenommen elektrische
Kleinautos auf Jahrmärkten" versehenes Warenverzeichnis.
Wegen sonstiger Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II
Die zulässige (§ 66 Abs 1 MarkenG) Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg,
da die Markenstelle der Anmeldemarke zu Recht und mit zutreffender Begründung
die Eintragung mangels Unterscheidungskraft (§ 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG) versagt
hat.
Zunächst übersieht die Anmelderin, dass auch "scooter" ein deutsches Wort ist,
wie dem entsprechenden Eintrag im DUDEN, Deutsches Universalwörterbuch,
4. Aufl, S 1427 entnommen werden kann, welcher (unter "2.") für die Bedeutung
auf den mit "k" geschriebenen Eintrag "skooter" verweist; danach steht "scooter"
ebenso wie "Skooter" für ein "elektrisch angetriebenes, einem Auto nachgebildetes kleines lenkbares Fahrzeug zum Fahren auf einer großen, meist rechteckigen
Bahn" (vgl DUDEN, Deutsches Universalwörterbuch, aaO, S 1460).
Entgegen der Ansicht der Anmelderin ist aber auch der englischsprachige Begriff
nicht in einer die Schutzfähigkeit begründenden Weise mehrdeutig. Zwar kann
"scooter" für "Kinderroller", "Motorroller" und (im amerikanischen Englisch) auch
für "Eisyacht" stehen (vgl Muret-Sanders, Langenscheidts Großwörterbuch Englisch, Neubearbeitung 2001, S 989; vgl auch DUDEN OXFORD, Großwörterbuch
Englisch, 1999, S 1499). Ausweislich des Wörterbuches THE CONCISE OXFORD
DICTIONARY (11. Aufl, S 1283) steht "scooter" darüber hinaus auch für "any
small light vehicle able to travel quickly across water or snow". Mit jeder dieser
möglichen Bedeutungen steht das Markenwort "scooter" aber in Bezug zu den beanspruchten Waren. Dabei geht es vorrangig gar nicht - wie offenbar die Anmelderin meint - um die Frage, ob solche Klein- oder Spielfahrzeuge (gleich ob sie auf
festem Grund, auf Wasser oder auf Schnee betrieben werden) unter das von der
Anmeldemarke beanspruchte Warenverzeichnis fallen, also ihrerseits Spiel-,
Sport- oder Unterhaltungsautomaten sind. Denn ungeachtet dessen werden bekanntlich viele Aktivitäten bereits jetzt in Spielautomaten, wie sie etwa in Gaststätten oder Spielcentern häufig anzutreffen sind, nachgestellt (simuliert), wie etwa die
Fahrt mit Formel 1-Autos, Motorrädern, Flugzeugen uä; selbstverständlich sind
solche Automaten dann keine Formel 1-Rennwagen, Motorräder oder Flugzeuge;
das ändert aber nichts daran, dass ihre Fähigkeit, das Fahr- bzw Fluggefühl in einem Rennfahrzeug, Motorrad oder Flugzeug zu simulieren, eine Eigenschaft des
Spielautomaten darstellt. Fahrsimulatoren für Skooter sind schließlich auch nicht
ungewöhnlich, wie das Computerspiel namens "Ninja Scooter Simulator" der Firma Mastertronic zeigt, welches die Fahrt mit einem Motorroller simuliert (vgl den
entsprechenden Eintrag in dem Spielemuseum "The Legacy" unter http://www.thelegacy.de/ Museum/game.php3?game_id=2597). Von daher liegt es nahe, dass
der Verkehr, wie von der Markenstelle ausgeführt, das angemeldete Zeichen nur
als Hinweis auf den Inhalt der Spiele versteht, die mit den angemeldeten Automaten ausgeführt werden können.
Aus den oben genannten Gründen vermag auch der von der Anmelderin hilfsweise vorgeschlagene Disclaimer die Schutzfähigkeit der Anmeldemarke nicht zu begründen. Es ist bereits fraglich, ob "elektrische Kleinautos auf Jahrmärkten", auf
welche sich der vorgeschlagene Disclaimer ausdrücklich allein bezieht, überhaupt
als solche unter die Warenbezeichnungen "Spiel-, Sport- und Unterhaltungsautomaten" im Warenverzeichnis fallen. Aber auch wenn die Anmelderin den Disclaimer so verstanden wissen will, dass mit ihm auch die - bereits oben erwähnten -
Automaten aus dem Warenverzeichnis ausgenommen werden sollen, welche die
Fahrt mit einem solchen Kleinauto nur simulieren, würde die beschreibende Wirkung der Anmeldemarke für die beanspruchten Waren nicht entfallen. Denn die
Oberbegriffe "Spielautomaten" und "Sport- oder Unterhaltungsautomaten", unter
welche auch Fahrsimulatoren fallen, bleiben von dem vorgeschlagenen Disclaimer
unberührt. Seine Wirkung kann sich deshalb nur auf die Absicht der Anmelderin
beschränken, das angemeldete Zeichen nicht für die durch die Ausnahmeerklärung betroffenen, weiterhin unter die Oberbegriffe im Warenverzeichnis fallenden
Waren zu gebrauchen. Ein solcher Disclaimer führt mithin nicht dazu, daß die Anmeldemarke nur für solche im Warenverzeichnis aufgeführte Waren beansprucht
wird, die sich von denjenigen, für welche sie beschreibend ist, unterscheiden (vgl
BPatGE 30, 196, 200 – Orthotech; 27 W (pat) 104/99 - Flipper, veröffentlicht auf
der PAVIS CD-ROM). Vielmehr werden die angesprochenen Verkehrskreise gerade wegen des beschreibenden Charakters des allseits bekannten Wortes "Scooter" zu dem naheliegenden Schluß gelangen, bei einem mit der Anmeldemarke
versehenen Spielautomaten, dessen Spielinhalt sie in der Regel ja nicht sofort erkennen können, handele es sich um einen einem Scooter nachgebildeten Fahrsimulator.
Da somit die Markenstelle der Anmeldemarke zu Recht die Eintragung versagt hat
und sie auch nicht mit dem hilfsweise eingereichten, mit einem Disclaimer versehenen Warenverzeichnis schutzfähig ist, war die Beschwerde zurückzuweisen.
Dr. Schermer
Albert
Schwarz
Pü