Rechtsprechung / BPatG / 2002

BPatG Beschluss vom 07.05.2002 – 33 W (pat) 253/01

33. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 399 01 875.1

hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 7. Mai 2002 unter Mitwirkung des Richters v. Zglinitzki als Vorsitzendem, der Richterin Dr. Hock und des Richters k.A. Kätker 10.99

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluß der Markenstelle für Klasse 35 des Deutschen Patent- und Markenamts vom

31. Mai 2001 aufgehoben und die Sache zur erneuten Prüfung und

Entscheidung an das Deutsche Patent- und Markenamt zurückverwiesen.

G r ü n d e

I

Beim Deutschen Patent- und Markenamt ist am 15. Januar 1999 die Wortmarke

Zentralruf der Autoversicherer

für die Dienstleistungen

"Klasse 35: Werbung und Geschäftswesen; Aufstellung von

Statistiken; Erteilung von Auskünften in Geschäftsangelegenheiten sowie nach § 39 Abs 2 StVG; Vermittlung von Abschleppdiensten;

Klasse 38: Telekommunikationsdienstleistungen;

Klasse 39: Transportwesen; Abschleppen von Kraftfahrzeugen;

Rettung von Personen;

Klasse 42: Nachforschungen in Versicherungsangelegenheiten,

insbesondere auf dem Gebiet der Kraftfahrzeugversicherung; Erteilung von Auskünften über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung eines Unfallgegners;

Vermittlung von Kontakt zur Kfz-Haftpflichtversicherung eines Unfallgegners oder einer eigenen

Kasko- und Haftpflichtversicherung; Entgegennahme

und Weiterleitung von Angaben zu einem Schadensereignis an den zuständigen Versicherer; Datenbankservice für in der BRD zugelassene Kfz mitsamt

den dazugehörigen Kfz-Versicherern; Ermittlung des

zuständigen Versicherers eines an einem Unfall

beteiligten Kraftfahrzeugs; Betreiben der Notrufabfrage an Bundesautobahnen; Bearbeitung der bei

den Notrufabfragen an Bundesautobahnen eingehenden Meldungen; Dienstleistungen im Hinblick auf die

Notrufabfrage an Bundesautobahnen, insbesondere in

Zusammenarbeit mit Polizei, Rettungsleitstellen und

ähnlichen Institutionen"

zur Eintragung in das Register angemeldet worden. Die ursprünglich ebenfalls

enthaltenen Dienstleistungen "telefonischer Bereitschaftsdienst für die vorgenannten Dienstleistungen" in der Klasse 42 hat die Anmelderin nach der

Beanstandung der Anmeldung gestrichen.

Die Markenstelle für Klasse 35 hat die Anmeldung durch den von einem Mitglied

des Patentamts erlassenen Beschluß vom 31. Mai 2001 gemäß §§ 8 Abs 2 Nr 1

und 2, 37 Abs 1 MarkenG wegen fehlender Unterscheidungskraft sowie wegen

eines Freihaltungsbedürfnisses an einer beschreibenden Angabe mit der Begründung zurückgewiesen, die Anmeldemarke stelle in ihrer konkreten Zusammensetzung hinsichtlich der beanspruchten Dienstleistungen eine unmittelbar beschreibende Angabe dar, da sie lediglich darauf hinweise, daß die beanspruchten

Dienstleistungen zentral erbracht werden und die Versicherten diese über eine

zentrale Rufnummer in Anspruch nehmen könnten. Die angemeldete Marke enthalte also eine beschreibende Angabe über die Art der Erbringung der Dienstleistungen.

Die Anmelderin hat gegen diese Entscheidung des Patentamts Beschwerde eingelegt. Sie beantragt,

den angefochtenen Beschluß aufzuheben,

und trägt im wesentlichen vor, sie akzeptiere, daß die Anmeldemarke von Hause

aus nicht schutzfähig sei. Sie mache aber Verkehrsdurchsetzung gemäß § 8

Abs 3 MarkenG geltend, die sie durch die Verkehrsbefragung und ein Gutachten

eines Meinungsforschungsinstituts nachweisen wolle. Sie biete unter der Bezeichnung "Zentralruf der Autoversicherer" seit rund 30 Jahren eine Dienstleistung an,

die den an einem Verkehrsunfall oder deren Abwicklung Beteiligten ermögliche,

die Kraftfahrzeugversicherung des Unfallgegners in Erfahrung zu bringen. Darüber

hinaus könne jeder Versicherungsnehmer über den "Zentralruf der Autoversicherer" mit seiner eigenen Kasko- und Kfz-Haftpflichtversicherung in Kontakt treten,

insbesondere im Falle des Abschlusses einer Pannendeckung. Der "Zentralruf der

Autoversicherer" sei 24 Stunden täglich, sieben Tage die Woche telephonisch und

über das Internet erreichbar. Sie sei bundesweit die einzige Anbieterin der genannten Dienstleistung und werbe auch in erheblichem Umfang.

Wegen der übrigen Einzelheiten des Vorbringens der Anmelderin wird auf ihre

Schriftsätze Bezug genommen.

II

Der Senat hebt die angefochtene Entscheidung der Markenstelle des Patentamts

gemäß § 70 Abs 3 Nr 3 MarkenG auf, ohne in der Sache selbst zu entscheiden,

weil die Anmelderin im Beschwerdeverfahren erstmalig die Verkehrsdurchsetzung

der angemeldeten Marke "Zentralruf der Autoversicherer" gemäß § 8 Abs 3

MarkenG geltend macht und dazu neue Tatsachen vorträgt.

Die Markenstelle hat die Schutzfähigkeit der angemeldeten Marke zwar zunächst

zutreffend wegen der Schutzhindernisse gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 und 2 MarkenG

verneint. Dies räumt die Beschwerdeführerin auch ein, so daß es hierzu keiner

weiteren Ausführungen bedarf. Da die Anwendung der Vorschriften des § 8 Abs 2

Nr 1 und 2 MarkenG jedoch im Falle der Verkehrsdurchsetzung gemäß § 8 Abs 3

MarkenG ausgeschlossen ist, wird die Entscheidung nunmehr von der Prüfung

und Beurteilung der Eintragungsvoraussetzungen nach §§ 8 Abs 3, 37 Abs 2

MarkenG abhängen.

Nach Auffassung des Senats reicht der Vortrag der Anmelderin - im vorliegenden

außergewöhnlichen Fall - allerdings nur hinsichtlich eines Teils der beanspruchten

Dienstleistungen zur sog. Glaubhaftmachung aus.

Da das Erfordernis der vorherigen Glaubhaftmachung nur verhindern soll, daß in

aussichtslosen Fällen aufwendige Ermittlungen angestellt werden müssen, sind

überzogene Anforderungen zwar nicht gerechtfertigt; vielmehr reicht aus, daß

nach dem schlüssigen Vortrag und den vorgelegten Unterlagen eine Verkehrsdurchsetzung als möglich erscheint (vgl Althammer/Ströbele, Markengesetz,

6. Auflage 2000, § 8 Rdn 211; Richtlinie Markenanmeldungen BlPMZ 1995, 378,

389 f).

Die Angaben der Anmelderin, die sich weitgehend mit Kenntnissen des Senats

decken, insbesondere auch aus einer Internet-Recherche - demnach wenden sich

etwa 500.000 Unfallopfer oder deren Rechtsanwälte pro Jahr an den "Zentralruf

der Autoversicherer" -, beziehen sich aber nur auf die beanspruchten Dienstleistungen

"Erteilung von Auskünften über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung eines Unfallgegners; Vermittlung von Kontakt zur

Kfz-Haftpflichtversicherung eines Unfallgegners oder einer eigenen

Kasko-

und Haftpflichtversicherung; Entgegennahme

und

Weiterleitung von Angaben zu einem Schadenereignis an den

zuständigen Versicherer; Datenbankservice für in der BRD zugelassene Kfz mitsamt den dazugehörigen Kfz-Versicherern; Ermittlung des zuständigen Versicherers eines an einem Unfall beteiligten

Kraftfahrzeugs."

Daher sollte das Dienstleistungsverzeichnis der Anmeldung vor Aufnahme von

Ermittlungen der Markenstelle und vor der Endverbraucherbefragung durch ein

Meinungsforschungsinstitut noch dementsprechend eingeschränkt werden (vgl

Althammer/Ströbele aaO; Richtlinie Markenanmeldungen aaO).

Da es sich bei dem "Zentralruf der Autoversicherer" offenbar um eine seit etwa

drei Jahrzehnten bestehende monopolartige Einrichtung der gesamten Branche

der Kraftfahrzeug-Versicherungsunternehmen handelt, wird die Markenstelle hinsichtlich der Fragestellungen und der Auswertung der in den breiten Kreisen der

Straßenverkehrsteilnehmer erforderlichen Meinungsumfrage auch besonders darauf zu achten haben, inwiefern die Bezeichnung "Zentralruf der Autoversicherer"

tatsächlich einem bestimmten Unternehmen zugeordnet wird (vgl dazu: EuGH

GRUR 1999, 723, 727 Ez 46, 47 - Chiemsee).

v. Zglinitzki

Dr. Hock

Kätker

Cl