Rechtsprechung / BPatG / 2002

BPatG Beschluss vom 08.05.2002 – 29 W (pat) 178/00

29. Senat

Zitiert von 1 Entscheidungen Zitiert 5 Entscheidungen 1 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 398 42 709.7

hat der 29. Senat des Bundespatentgerichts (Marken-Beschwerdesenat) in der

Sitzung vom 8. Mai 2002 durch die Vorsitzende Richterin Grabrucker, die Richterin

Pagenberg und den Richter Guth 10.99

beschlossen:

Der Beschluß der Markenstelle für Klasse 16 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 17. Februar 2000 wird aufgehoben.

Die Bezeichnung

G r ü n d e

I

Auto Vision

soll für die Waren und Dienstleistungen

Klasse 16: Waren aus Papier, Pappe (Karton), Druckereierzeugnisse; Schreibwaren; Schreibmaschinen, insbesondere Schreibgeräte und Büroartikel (ausgenommen

Möbel); Lehr- und Unterrichtsmaterial (ausgenommen

Apparate) einschließlich Spielkarten; Atlanten; Kalender; Karten (geographische Karten); Veröffentlichungen (Schriften); Kugelschreiber und Bleistifte; Wimpel

und Fahnen (aus Papier); Servietten (aus Papier).

Klasse 35: Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung; Büroarbeiten einschließlich Personalanwerbung; Personalmanagementberatung; Unternehmensberatung.

Klasse 36: Versicherungswesen einschließlich Krankenversicherung; Vermittlung von Versicherungen; Unfallversicherung; Finanzwesen, Geldgeschäfte, einschließlich

Ausgabe von Kreditkarten; Bankgeschäfte; Darlehen

(Vergabe von Darlehen); Kredite; Kreditvermittlung; finanzielle Beratung; Leasing, Sparkassengeschäfte;

Gewährung von Teilzahlungskrediten; Vermittlung

(Kreditvermittlung),

Immobilienwesen, einschließlich

Gebäudeverwaltung; Grundstücksverwaltung; Schätzung von Immobilien; Vermietung von Büros (Immobilien); Vermietung von Wohnungen; Vermittlung von

Immobilien; Vermittlung von Wohnungen; Verpachtung von Immobilien;

Klasse 41: Erziehung; Ausbildung; Unterhaltung; sportliche und

kulturelle Aktivitäten, einschließlich Organisation und

Veranstaltung von Kolloquien, Konferenzen, Kongressen, Symposien, Seminaren und Workshops; Betrieb

von Kinos; Durchführung von Live-Veranstaltungen;

Betrieb von Museen, Musikdarbietungen (Orchester);

Veranstaltung sportlicher Wettkämpfe; Glücksspiele;

Sämtliche Dienstleistungen ausgenommen Dienstleistungen eines Verlages.

Klasse 42: Verpflegung; Beherbergung von Gästen; Rechtsberatung und -vertretung; wissenschaftliche und industrielle Forschung; Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung; einschließlich Verpflegung von Gästen; Vermietung von Gästezimmern; Computerberatungsdienste; psychologische Eignungstests; Vermietung von Computer-Software; Vermietung von Datenverarbeitungsgeräten; technische Projektplanung; Forschung auf dem Gebiet des Maschinenbau und der

Technik

in das Markenregister eingetragen worden.

Die Markenstelle für Klasse 16 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die

Anmeldung durch Beschluß vom 17. Februar 2000 teilweise und zwar für die Waren

"Druckereierzeugnisse, Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate)"

und für die Dienstleistungen

"Ausbildung, Organisation und Veranstaltung von Kolloquien,

Konferenzen, Symposien, Seminaren und Workshops; wissenschaftliche und industrielle Forschung; Erstellung von Programmen für die Datenverarbeitung; Computerberatungsdienste; technische Projekt-Projektplanung; Forschungen auf dem Gebiet des

Maschinenbaus und der Technik"

gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG zurückgewiesen, weil der angemeldeten Marke

für die Waren und Dienstleistungen der Teilzurückweisung jegliche Unterscheidungskraft fehle. Die Anmeldemarke setze sich aus dem Markenteil "Auto", bei

dem es sich um die gängige Kurzform des Wortes "Automobil" handele und dem

weiteren Bestandteil "Vision" zusammen, dem neben der ursprünglichen Bedeutung von "Vorstellungsbild" bzw "Anblick" auf dem Waren- und Dienstleistungsgebiet der Anmeldung auch noch der Sinngehalt von "bildlicher Darstellung" und

"Bilderfassung" zukomme. Die angemeldete Wortkombination sei in der Umgangs-

und Fachsprache zwar nicht nachweisbar, sie weise in Verbindung mit den

zurückgewiesenen Waren und Dienstleistungen jedoch den rein beschreibenden

Bedeutungsgehalt auf, dass Inhalt und Gegenstand der Tätigkeiten bzw der

Druckerzeugnisse sowie Lehr- und Unterrichtsmittel die bildliche Darstellung und

Entwicklung bzw die Vermittlung von Zukunftsbildern von Autos sei.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Zur Begründung trägt sie

vor, dass die angemeldete Marke neben den von der Markenstelle angeführten

Assoziationen noch weitere Vorstellungen hervorrufe, so dass ihr nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht jegliche Unterscheidungskraft abgesprochen werden könne. Den angesprochenen Verkehrskreisen sei bekannt, dass die

Vorsilbe "Auto" in verschiedenen Wortzusammensetzungen vorkomme und dabei

häufig in der Bedeutung von "selbst" verwendet werde, wie die Beispielswörter

"Automat"; "Autogramm", "autogenes Training", "Autodidakt", "Autobiographie"

u.ä. zeigten.

Die Anmelderin beantragt,

den angefochtenen Beschluss aufzuheben.

II

Die zulässige Beschwerde ist begründet. Nach Auffassung des Senats stehen der

angemeldeten Marke die Eintragungshindernisse des § 8 Abs 2 Nr 1 und 2 MarkenG nicht entgegen.

Der angemeldete Marke kann nicht jegliche Unterscheidungskraft abgesprochen

werden, da ihr aus sich selbst heraus ohne weitere Erläuterungen oder

Ergänzungen kein eindeutiger, für die betroffenen Waren und Dienstleistungen im

Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zu entnehmen ist (vgl st.

Rspr. BGH WRP 1999, 1167f - YES; BlfPMZ 2000, 53 - Fünfer; Mitt 2000, 113

- Partner with the Best, zuletzt BGH v. 28.2.2002 - I ZB 10/99 - BONUS II mwN).

Die Bezeichnung "AutoVision" ist eine mehrdeutige Wortschöpfung. Wird sie in

Verbindung mit Autos verwendet, so liegt es nahe, an ein Zukunftsbild des Autos

zu denken. Angemeldet ist die Marke jedoch nicht für Autos. Bei der Beurteilung

der Schutzfähigkeit der angemeldeten Marke ist in erster Linie von den

beanspruchten Waren und Dienstleistungen der Anmeldung und der Art der Zeichenbildung auszugehen. Da das aus dem Griechischen stammende Markenelement "Auto" (von griechisch autos = selbst, eigen, allein, freiwillig) mit dem weiteren lateinischen Fremdwort "Vision" als a) übernatürliche Erscheinung b) als optische Halluzination bzw hier c) als in jemandes Vorstellung, besonders in Bezug

auf die Zukunft entworfenes Bild (DUDEN Fremdwörterbuch 7. Aufl, S 815) kombiniert ist, kann davon ausgegangen werden, dass der unbefangene Betrachter

sich zunächst an vergleichbar gebildeten, aus dem Griechisch-Lateinischen

stammenden Fremdwörtern wie "Automation", "Autofokus", "Automat", Automation", "Autogramm", "Autokrat", "Autokinese", "autogen", "autoimmun", "Autodidakt", "Autobiographie" sowie auch "Automobil" in seiner ursprünglichen Bedeutung von "selbstbeweglich" und dergleichen orientieren wird. Dies umso mehr, als

die Dienstleistungen der Teilzurückweisung den Wissenschafts- und Forschungsbereich betreffen und den angesprochenen Teilnehmern von Kolloquien, Konferenzen, Symposien, Seminaren, Workshops und sonstigen Ausbildungsdiensten

derartige Begriffe vertraut und geläufig sind, so dass sie Neubildungen entsprechend einordnen und inhaltlich in mehrere Richtungen erschließen werden. Es

besteht somit Grund zu der Annahme, dass die angesprochenen Verkehrskreise

die angemeldete Bezeichnung als vielschichtige, doppel- oder mehrdeutige und

fassettenreiche Kombination auffassen, die begriffliche und thematische Anklänge

enthält, wesentliche Merkmale der zurückgewiesenen Waren und Dienstleistungen

aber nicht konkret beschreibt oder bezeichnet. Wird die angemeldete Marke "Auto

Vision" aber nicht als rein beschreibende Angabe von Waren- oder Dienstleistungseigenschaften verstanden, so ist sie geeignet, im Verkehr als betriebliches

Unterscheidungsmerkmal zu dienen und erfüllt damit das geringe Maß an Unterscheidungskraft, das nach den Bestimmungen des Markengesetzes und der

Rechtsprechung des BGH und des EuGH die Eintragung als Marke begründet (vgl

BGH st. Rspr. zuletzt Beschl. v. 14.3.2002 - I ZB 16/99 - B-2 alloy; EuGH GRUR

2001, 1145 Tz 40, 42 - Baby-dry).

Da keine konkreten Anhaltspunkte vorliegen oder ersichtlich sind, dass die angemeldete Bezeichnung im Verkehr als eindeutige und Waren- oder Dienstleistungseigenschaften der beanspruchten Art unmittelbar beschreibende Bezeichnung

dienen kann, besteht keine Veranlassung, die angemeldete Marke als Beschaffenheitsangabe freizuhalten und von der Eintragung gemäß § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG auszuschließen.

Der Senat weist im übrigen darauf hin, dass die Bezeichnungen "REHAVISION"

(33 W (pat) 60/99), "VISION" (26 W (pat) 95/99 und 24 W (pat) 185/99), VISION

DIRECT" (HABM R 190/98-2), "VISION STREET WEAR" (27 W (pat) 41/97) sowie

"VISiONGATE" (29 W (pat) 172/00) für schutzfähig angesehen worden sind.

Grabrucker

Guth

Pagenberg

Hu