Rechtsprechung / BPatG / 2002
BPatG Beschluss vom 07.08.2002 – 29 W (pat) 336/00
29. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 399 31 092.4
hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 7. August 2002 durch die Vorsitzende Richterin Grabrucker, die
Richterin Pagenberg und den Richter Guth 10.99
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluß der Markenstelle für Klasse 38 des Deutschen Patent- und Markenamts vom
25. Juli 2000 aufgehoben.
Die Bezeichnung
G r ü n d e
I
VisionPlus
soll für die Waren und Dienstleistungen
„Klasse 9: Elektrische, elektronische, optische, Meß-, Signal-, Kontroll-
oder Unterrichtsapparate und -instrumente (soweit in Klasse 9
enthalten); Apparate zur Aufzeichnung, Übertragung, Verarbeitung und Wiedergabe von Ton, Bild oder Daten; maschinenlesbare Datenaufzeichnungsträger; Verkaufsautomaten
und Mechaniken für geldbetätigte Apparate; Datenverarbeitungsgeräte und Computer.
Klasse 16: Druckereierzeugnisse, insbesondere bedruckte und/oder geprägte Karten aus Karton oder Plastik; Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate); Büroartikel (ausgenommen
Möbel).
Klasse 35: Werbung und Geschäftsführung.
Klasse 36: Finanzwesen, Immobilienwesen.
Klasse 38: Telekommunikation; Betrieb und Vermietung von Einrichtungen für die Telekommunikation, insbesondere für Funk und
Fernsehen“
in das Markenregister eingetragen werden.
Die Markenstelle für Klasse 38 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die
Anmeldung durch Beschluß vom 25. Juli 2000 gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG
zurückgewiesen, weil das Zeichen eine nicht unterscheidungskräftige Angabe
darstelle. Daß es sich um eine neue Wortverbindung handele, begründe nicht die
Unterscheidungskraft. Der Verkehr sei daran gewöhnt, in der Werbung ständig mit
Wortneubildungen konfrontiert zu werden, durch die ihm sachbezogene Informationen in einprägsamer Form übermittelt werden sollen. Das deutsche
Fremdwort „Vision“ werde für die Waren und Dienstleistungen der Anmeldung einerseits in seiner konkreten Bedeutung von “bildlicher Darstellung, Ansicht, Anblick“ verwendet und andererseits in der Werbung in übertragenem Sinn mit der
Bedeutung von „Zukunftsbild“ als Hinweis darauf eingesetzt, daß die Produkte und
Dienstleistungen ihrer Zeit voraus bzw. zukunftsorientiert seien. Bei dem Bestandteil „Plus“ handele es sich um einen allgemein bekannten und in der Werbung häufig verwendeten Begriff, der als Ausdruck für besondere, zusätzliche
oder verbesserte Eigenschaften einer Ware oder von Dienstleistungen gebraucht
werde. In der Verbindung der beiden schutzunfähigen Bestandteile werde der
Verkehr lediglich den Hinweis sehen, daß die Waren und Dienstleistungen in besonderem Maße auf die Zukunft und die dort zu erfüllenden Anforderungen hin
ausgerichtet seien. Als werbemäßige Anpreisung werde die angemeldete Bezeichnung nicht als betrieblicher Herkunftshinweis verstanden, auch wenn sie lexikalisch nicht nachweisbar sei.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Zur Begründung trägt sie
vor, die Markenstelle setze die Anforderungen an die Eintragungsfähigkeit von
Wortmarken im Hinblick auf die höchstrichterliche Rechtsprechung zu hoch an. Es
sei kein Mindestmaß an phantasievoller Eigenart, sondern ein Mindestmaß an
Unterscheidungskraft erforderlich. Zwar sei es gerechtfertigt, wegen des universalen Charakters der Kennzeichenbestandteile einen strengen Maßstab anzulegen. Das Gesamtkennzeichen enthalte jedoch keine beschreibende Sachaussage.
Der angemeldeten Marke könne keine wirklich konkrete Aussage über Eigenschaften der beanspruchten Waren und Dienstleistungen entnommen werden. Der
Bestandteil „Vision“ sei mehrdeutig und ausfüllungsbedürftig. Er werde regelmäßig
mit „Vorstellungskraft“ und „Zukunftsentwurf“ gleichgesetzt, ohne damit jedoch
typische Eigenschaften der Waren und Dienstleistungen der Anmeldung zu beschreiben. Für die angemeldete Wortkombination bestehe weder ein aktuelles
noch ein künftiges Freihaltungsbedürfnis.
Die Anmelderin beantragt,
den angefochtenen Beschluß aufzuheben.
II
Die zulässige Beschwerde ist begründet. Nach Auffassung des Senats fehlt der
angemeldeten Marke weder jegliche Unterscheidungskraft (§ 8 Abs 2 Nr 1
MarkenG) noch ist sie gemäß § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen.
Die Markenstelle ist zwar zu Recht davon ausgegangen, daß Neuheit keine Eintragungsvoraussetzung ist und die Unterscheidungskraft allein nicht begründen
kann. Auch sind nicht sämtliche Zusammensetzungen geläufiger Wörter und Begriffe in Lexika aufgeführt. Gleichwohl ist der angemeldeten Marke die Unterscheidungskraft nach ständiger Rechtsprechung nicht abzusprechen, weil der Wortkombination „VisionPlus“ kein für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen
im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden kann
und es sich auch sonst nicht um einen geläufigen Gesamtbegriff der deutschen
oder einer gängigen Fremdsprache handelt, den der Verkehr - etwa wegen seiner
Verwendung in der Werbung - stets nur als solchen und nicht als geeignetes Unterscheidungsmittel der Kennzeichnung versteht (stRspr vgl BGH GRUR 2001,
1042 - REICH UND SCHOEN; 2002, 64 f - INDIVIDUELLE, MarkenR 2002, 338
- Bar jeder Vernunft).
Nach dem Verständnis der inländischen Verkehrskreise, zu denen neben Fachleuten und interessierten Verbrauchern auch das breite Publikum zählt, hat
„Vision“ die im Vordergrund stehende Bedeutung „eines in der Vorstellung,
besonders in Bezug auf die Zukunft entworfenen Bildes, das jemand hat“ (vgl
DUDEN Fremdwörterbuch 7. Aufl. Stichwort „Vision“). Der Begriff ist insbesondere
aus dem Sprachgebrauch der Wirtschaft und Politik bekannt, wenn von
wünschenswerten innovativen Entwicklungen die Rede ist. Er hat sich jedoch nicht
als Ausdruck für eine allgemeine Warenanpreisung in dem Sinne etabliert, daß die
so bezeichneten Waren regelmäßig dem neuesten Stand entsprächen. Der Senat
konnte dies weder selbst
feststellen, noch den Verwendungsbeispielen
entnehmen, die dem angefochtenen Beschluß beigefügt worden sind. Wenn
davon gesprochen wird: „Ich habe da eine Vision ...“ mit Blick auf die Zukunft des
Standorts Deutschland bei der Globalisierung der Märkte oder „Jetzt die Vision für
ein traumhaftes Wohnerlebnis“ in bezug auf eine Multiwandfaser und „Visionen
werden Realität“ sowie „Die Vision vom allgegenwärtigen Computer“, der alle
Apparate im Haus und Haushalt über ein Kommunikationsnetz steuert, so werden
damit Wunschvorstellungen hervorgerufen, die aber keine konkret warenbezogene
beschreibende Sachaussage enthält, die auf eine bestimmte für den Verkehr
bedeutsame Eigenschaft der Ware oder der Dienstleistungen selbst Bezug nimmt
(vgl hierzu auch BPatG MarkenR 2000, 439, 444 - VISION).
Da das nachgestellte Markenelement „Plus“ eine Verstärkung des vorangehenden
Bestimmungswortes oder Begriffs bewirken kann, wie z.B. Komfort Plus, Volume
Plus und „Plus“ die Bedeutung von etwas Zusätzlichem hat, das als Substantiv
zugleich für Gewinn, Überschuß, Vorteil, Nutzen steht, kann die angemeldete
Bezeichnung sowohl als besonders intensive, verstärkte Vision verstanden
werden als auch „Vision: Plus“ im Sinne von „Mehr“ an Vorteil, Nutzen, Gewinn,
Überschuß, Prozenten. Beispiele dafür sind: „50 plus“ an Jahren, „40 plus“ an
Wählerstimmen, Wachstumsplus, „mehr an Visionen“ oder „Vision und mehr“. Auf
wen oder was sich „VisionPlus“ konkret bezieht, läßt sich aber auch in Verbindung
mit den einzelnen Waren und Dienstleistungen der Anmeldung bei keiner der
Sinngehalte eindeutig bestimmen.
Insgesamt ist daher ist der Begriff „Vision“, insbesondere in Verbindung mit dem
weiteren Markenbestandteil „Plus“, zu vage und unbestimmt und die angemeldete
Gesamtbezeichnung „VisionPlus“ in ihrem Aussagegehalt mehrdeutig und interpretationsbedürftig.
Fehlt der angemeldeten neuen Wortverbindung in ihrer Gesamtheit somit ein
eindeutig
zuzuordnender Aussagegehalt
in bezug auf Waren- oder
Dienstleistungseigenschaften, so kann ihr weder jegliche Unterscheidungskraft
abgesprochen werden noch ist sie geeignet, zur Bezeichnung der Art, der
Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geographischen
Herkunft, der Zeit der Herstellung oder sonstiger Merkmale der Waren oder
Dienstleistungen zu dienen (§ 8 Abs 2 Nr 1 und 2 MarkenG).
Der Senat weist im übrigen darauf hin, dass zwar die Wortverbindungen
„InfoVision“ und „Media Vision“ nicht eingetragen worden sind, die Bezeichnungen
„REHAVISION“ (33 W (pat) 60/99), „VISION“ (26 W (pat) 95/99 und 24 W (pat)
185/99), VISION DIRECT“ (HABM R 190/98-2), „VISION STREET WEAR“ (27 W
(pat) 41/97) sowie „VISIONGATE“ (29 W (pat) 172/00) und „Auto Vision“ für
Klassen 16, 35, 36, 41, 42 (29 W (pat) 178/00) für schutzfähig angesehen worden
sind.
Grabrucker
Pagenberg
Guth
Cl