Rechtsprechung / BPatG / 2002
BPatG Urteil vom 16.05.2002 – 2 Ni 6/01 (EU)
2. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
Verkündet am 16. Mai 2002 …
In der Patentnichtigkeitssache
2 Ni 6/01 (EU)
(Aktenzeichen)
… 9.72
betreffend das europäische Patent 0 481 462
(= deutsches Patent 591 06 858)
hat der 2. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf Grund der
mündlichen Verhandlung vom 16. Mai 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Meinhardt sowie der Richter Dipl.-Ing. Dr. Henkel, Gutermuth,
Dipl.-Ing. P. Harrer und Dipl.-Ing. Schmitz
für Recht erkannt
1. Das europäische Patent 0 481 462 wird mit Wirkung für das
Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland im Umfang
seines Patentanspruches 1 sowie seines Patentanspruches 8,
soweit letzterer auf Patentanspruch 1 zurückbezogen ist, für
nichtig erklärt.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in
Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Sicherheitsleistung durch schriftliche, unwiderrufliche, unbefristete und unbedingte selbstschuldnerische Bürgschaft einer
deutschen Bank oder Sparkasse zu erbringen.
Tatbestand§
Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des am 16. Oktober 1991 unter Inanspruchnahme der Priorität der italienischen Patentanmeldung IT 2179990 vom
19. Oktober 1990 angemeldeten, mit Wirkung auch für die Bundesrepublik
Deutschland erteilten Patents EP 0 481 462 (Streitpatent).
Das in der Verfahrenssprache Deutsch veröffentlichte Streitpatent, das beim Deutschen Patent- und Markenamt unter der Nummer DE 591 06 858 geführt wird, betrifft eine "Werkzeugmaschine mit einem Kopf zur Erzeugung eines Laserstrahls
zur Bearbeitung und zum Trennen von Rohren". Es umfasst 15 Ansprüche, wovon
die (angegriffenen) Ansprüche 1 und 8 in der deutschen Fassung gemäß
EP 0 481 462 B1 folgenden Wortlaut besitzen:
"1. Werkzeugmaschine, mit einem Kopf (10) zur Erzeugung
eines Laserstrahls, zum Bearbeiten und Trennen von Rohren (3), mit einem Maschinenbett (5) das parallel zu einem
Beschickungsmagazin (2) fuer lange Rohre angeordnet ist
und Parallelfuehrungen (6, 7) aufweist, dadurch gekennzeichnet, dass die Parallelfuehrungen (6, 7) einen gesteuert antreibbaren Wagen (8) zum gesteuerten Verschieben
eines Rohres (3) in Axialrichtung aufnehmen, dass der
Wagen (8) ein Spannfutter (9) zur Aufnahme des Rohrendes aufweist und das Spannfutter (9) mit gesteuerter
Drehbewegung antreibbar ist und auf den Parallelfuehrungen (6, 7) des Maschinenbettes (5) eine gesteuert verfahrbare Lunette (38) zur Lagerung des Rohres (3) in unmittelbarer Naehe des Kopfes (10) fuer die Erzeugung eines
Laserstrahles vorgesehen ist und zwischen den Parallelfuehrungen (6, 7) entlang des Maschinenbettes (5) Haltearme (24) angeordnet sind, die das Rohr (3) mit seiner
Achse (X) in Uebereinstimmung mit der Achse (X’) des
drehbaren Spannfutters lagern.
8. Werkzeugmaschine nach einem oder mehreren der Ansprueche 1 bis 7, dadurch gekennzeichnet, dass in der
Naehe des Schneidkopfes (10) dem zu bearbeitenden
Rohr (3) eine Haltelunette (38) zugeordnet wird, die von
einer Platte (39) aufgenommen ist und diese Platte (39)
gesteuert in Laengsrichtung der Parallelfuehrungen (6, 7)
des Maschinenbettes (5) verschiebbar ist."
Bezüglich der weiteren Ansprüche wird auf die Patentschrift verwiesen.
Mit ihrer zunächst gegen die zum Zeitpunkt der Klageerhebung im Patentregister
als Inhaberin eingetragene S… S.p.A. gerichteten Teilnichtigkeitsklage hat die
Klägerin zunächst allein geltend gemacht, der Gegenstand des Anspruchs 1 des
Streitpatents sei nicht patentfähig, da er nicht auf erfinderischer Tätigkeit beruhe.
In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin die Klage auf Patentanspruch 8
(im Rückbezug auf Anspruch 1) erweitert, der nicht selbständig erfinderisch sei.
Sie hat einem Beklagtenwechsel auf die Rechtsnachfolgerin zugestimmt (Umschreibung zwischenzeitlich erfolgt).
Ihr Vorbringen stützt die Klägerin auf folgende vorveröffentlichte Druckschriften:
E1a Prospekt LW Laser-Work AG, CNC-Laser-Rohrschneidanlage Type LW 520 R vom 25. Oktober 1986 (NK 7)
E1b CNC-Laser-Rohrschneidmaschine; In: Zeitschrift für wirtschaftliche Fertigung und Automatisierung, Carl Hanser Verlag München, September 1987, S. 108 (NK 8)
E2 BLM Einladung zur FAMETA 84, Nürnberg, 16. - 20. Oktober (NK 9)
E3 GB 482 437 (NK 18)
E4 JP 63-20162 A und Übersetzung dazu (NK 19)
Zu einer geltend gemachten offenkundigen Vorbenutzung des Gegenstandes von
Patentanspruch 1 hat die Klägerin weitere Unterlagen vorgelegt und Zeugenbeweis angeboten.
Die Klägerin beantragt,
das europäische Patent 0 481 462 im Umfang seiner Patentansprüche 1 und 8, letzterer soweit auf Patentanspruch 1 zurückbezogen, mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik
Deutschland für nichtig zu erklären.
Die Beklagte hält die Klageerweiterung für unzulässig und beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie tritt den Ausführungen der Klägerin in allen Punkten entgegen und hält das
Streitpatent im angegriffenen Umfang für patentfähig.
Entscheidungsgründe§
Die Teilnichtigkeitsklage, mit der der in Artikel II § 6 Absatz 1 Nr. 1 IntPatÜG, Artikel 138 Absatz 1 lit a EPÜ iVm Artikel 54 Absatz 1, 2 und Artikel 56 EPÜ vorgesehene Nichtigkeitsgrund der mangelnden Patentfähigkeit geltend gemacht wird, ist
zulässig und begründet.
Rn 9).
Die Erweiterung der Teilnichtigkeitsklage auf Anspruch 8 (im Rückbezug auf Anspruch 1) ist als sachdienlich zuzulassen (§§ 99 Abs 1 PatG, 263 ZPO). Dabei
kann dahingestellt bleiben, ob es sich überhaupt um eine "echte" Klageänderung
iSd § 263 ZPO handelt, was von der h. M. bei der "Einbeziehung" eines echten
Unteranspruchs verneint wird (vgl Busse, aaO, § 83 Rn 7/8, Schulte, PatG 6. Aufl,
§ 81 Rn 75 mNachw). Die Beklagte hat der Einbeziehung zwar widersprochen, jedoch keine konkreten Gründe angegeben, warum sie nicht zulässig sein solle. Für
den Senat waren derartige Gründe, etwa eine unzulässige Beschränkung der Verteidigungsmöglichkeit bzw des rechtlichen Gehörs, auch nicht ersichtlich.
I
Das Streitpatent betrifft nach Patentanspruch 1 eine Werkzeugmaschine, mit einem Kopf zur Erzeugung eines Laserstrahls, zum Bearbeiten und Trennen von
Rohren.
Bekannten Maschinen dieser Art wird in der Beschreibung des Streitpatents der
Nachteil zugeschrieben, dass damit ausschließlich das Abtrennen von Rohrstücken von langen Rohren möglich sei (Sp. 1, Z. 29 - 30), nur kurze Rohre bearbeitet werden könnten (Sp 1, Z 35 - 37), bzw. eine gesteuerte Bearbeitung und eine Schneidvorrichtung an sehr langen Rohren nicht möglich sei (Sp 1, Z 37 - 39).
Davon ausgehend wird das zu lösende technische Problem darin gesehen, eine
automatisch arbeitende Maschine vorzuschlagen, die eine Bearbeitung und ein
Abtrennen von Rohren mit rundem, quadratischem oder rechteckigem Querschnitt
erlaubt, wobei der Bearbeitungsvorgang direkt an einem langen Rohr durchführbar
ist, welches der Werkzeugmaschine direkt aus einem Rohrmagazin zugeführt wurde.
Die Lösung dieses Problems wird in einer Werkzeugmaschine nach Anspruch 1
des Streitpatents gesehen, dessen Merkmale entsprechend der von der Klägerin
verwendeten Merkmalsgliederung wie folgt aufgegliedert sein können:
Werkzeugmaschine mit einem Kopf zur Erzeugung eines Laserstrahls, zum Bearbeiten und Trennen von Rohren mit folgenden
Merkmalen:
Mm1 Es ist ein Maschinenbett vorgesehen, das Parallelführungen aufweist,
Mm2 das Maschinenbett ist parallel zu einem Beschickungsmagazin für lange Rohre angeordnet,
Mm3 die Parallelführungen des Maschinenbettes nehmen einen gesteuert antreibbaren Wagen zum gesteuerten
Verschieben eines Rohres in Axialrichtung auf,
Mm4 es ist ein Spannfutter zur Aufnahme des Rohrendes
vorgesehen,
Mm5 das Spannfutter ist an dem Wagen angeordnet,
Mm6 das Spannfutter ist mit gesteuerter Drehbewegung antreibbar,
Mm7 auf den Parallelführungen des Maschinenbettes ist eine
gesteuert verfahrbare Lünette zur Lagerung des Rohres
in unmittelbarer Nähe des Kopfes für die Erzeugung eines Laserstrahles vorgesehen,
Mm8
zwischen den Parallelführungen sind entlang des Maschinenbettes Haltearme angeordnet, die das Rohr mit
seiner Achse in Übereinstimmung mit der Achse des
drehbaren Spannfutters lagern.
II
Dem für den Streitgegenstand zuständigen Fachmann, der von den Parteien in
der mündlichen Verhandlung übereinstimmend als Diplom-Ingenieur mit wenigstens Fachhochschulabschluss im allgemeinen Maschinenbau und mit Berufserfahrung in der Konstruktion von Werkzeugmaschinen, speziell Laserwerkzeugmaschinen, bezeichnet worden ist, mag die Werkzeugmaschine nach Anspruch 1 des
Streitpatents zwar neu sein, was auch nicht in Frage gestellt wurde, doch ergibt
sie sich für ihn in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik, weshalb sie
nicht auf erfinderischer Tätigkeit beruht.
In dem unbestritten vorveröffentlichten Prospekt "CNC-Laser-Rohrschneidanlage
LW 520 R" der LASER-WORK AG (E1a) ist eine Werkzeugmaschine zum Bearbeiten und Trennen von Rohren dargestellt, die über einen Laser-Kopf (Figur
rechts oben der letzten Seite), also einen Kopf zur Erzeugung eines Laserstrahles
verfügt und ein Maschinenbett (Auflager und Abstützung der Werkzeug- und
Werkstück-Aufnahmen und Bewegungsachsen A und X) sowie Parallelführungen
(für die Bewegungsachse X, die Lünette und die Laser-Zustellung) aufweist. Sie ist
mit einer Lünette versehen, die als Mitlauflünette ausgebildet und von einem
Rechner gesteuert verfahrbar ist (Tabelle, letzte Seite: NC gesteuerte Lünette, Position programmierbar), wobei sie stets eine Unterstützung des Rohres an der richtigen Stelle bewirkt (S 4, Bild und Text links oben) und zur Lagerung des Rohres
nahe dem Laser-Kopf vorgesehen ist (S 3, Bild rechts oben). Diese bekannte Maschine ist so konzipiert, dass das mit gesteuerter Drehbewegung antreibbare
Spannfutter zur Aufnahme des Rohrendes in Axialrichtung maschinenfest angeordnet ist, während der Laser-Kopf von einem Wagen getragen wird, der mittels
Parallelführungen am Maschinenbett gehalten und in Axialrichtung gesteuert antreibbar ist. Das zu bearbeitende Rohr kann mittels Roboter in diese Laserschneidmaschine eingesetzt werden, der die Rohre aus einem Vorrat, z.B. einem
Magazin holt. Bei der Maschine nach dem Prospekt können Rohre nur bis zu einer
Länge von 2 m bearbeitet werden. Will der Fachmann eine Maschine für deutlich
längere Rohre, die nach dem Vortrag der Beklagten eine Länge von beispielsweise 6,5 m, aufweisen können, z.B. bei aus der Rohrfertigung stammenden Halbzeugen, stellt er als nachteilig fest, dass auch die Führung, Steuerung und Energieversorgung für den Laser-Kopf für diese Länge ausgeführt werden muss, was
die Präzision der Laserbearbeitung beeinträchtigt und einen erhöhten Aufwand bedeutet.
Aus der JP 63-20162 A (E4) ist dem Fachmann zum Brennen von Rohren bekannt, dass es einer hohe Präzision erfordernden Führung des Brenners über die
gesamte Rohrlänge nicht bedarf, wobei das Abschneiden von Rohrstücken, also
das Trennen von Rohren, hier der Rohrbearbeitung zuzurechnen ist. Die E4 zeigt
damit eine Werkzeugmaschine zur Bearbeitung von Rohren mittels Brenner nach
dem an sich bekannten Prinzip des bewegten Werkstücks. Dort ist der Schneidbrenner 9 als Strahlwerkzeug ortsfest angeordnet. Das nicht auf eine Drehrichtung
beschränkte, gesteuert drehbare Spannfutter 5 ist auf einem in Richtung auf den
Brenner 9 hin und in Ausgangsstellung zurück antreibbaren Wagen 3 befestigt,
der seinerseits von Schienen als Parallelführungen getragen ist. Außerdem sind
entlang des Maschinenbetts Haltearme 10 angeordnet, die das Rohr 1 koaxial
zum Spannfutter lagern. Diese bekannte Maschine, bei der das Spannfutter das
Rohr wie beim Streitpatent an einem Ende hält, ist offensichtlich zum Abschneiden, dh zur Bearbeitung langer Rohre bestimmt. Ausgehend vom Stand der Technik, bei dem ein Schneidbrenner, z.B. Plasmabrenner, in Achsrichtung des Rohres
verschoben wird (Seite 1 der Übersetzung von E4), nennt E4 als Problem, den
Brenner in Rohrachsrichtung anzutreiben, und löst das erfindungsgemäß dadurch,
dass das drehbare Spannfutter mit dem Rohr in Rohrlängsachse verschoben wird,
um Faktoren zur Produktionsbeeinträchtigung zu eliminieren (Seite 2 der Übersetzung von E4), wobei als Vorteil des Verfahrens nach E4 (Seite 3 unten der Übersetzung) genannt ist, dass die Schneidstellung, also der Schneidort feststeht. Damit ist nach E4 das technische Problem gelöst, das bei der Vorrichtung nach der
E1a für wesentlich längere Rohre als 2m auftritt, indem die Bearbeitung eines
axial feststehenden Werkstücks mit bewegtem Werkzeug aufgegeben wird und
statt dessen die Bearbeitung eines axial bewegten Werkstücks mit einem feststehenden Werkzeug erfolgt. Damit vermittelt die E4 dem von E1a ausgehenden
Fachmann den entscheidenden Hinweis, für längere Rohre gemäß der Aufgabe
des Streitpatents eine Werkzeugmaschine nach E1a für lange Rohre dadurch vorzusehen, dass das Rohr als Werkstück nunmehr axial zur Rohrachse längsbewegt
wird. Beibehalten wird der Fachmann dabei selbstverständlich die aus E1a bekannte vorteilhafte, vielseitige Laserkopfbearbeitung und Mitlauflünettenrohrlagerung. Die Lünettenzentrierung bei der NC-Maschine selbstzentrierend vorzusehen,
ist selbst nach der Einlassung des Vertreters der Beklagten für den Fachmann
selbstverständlich. Schließlich für eine so produktive Werkzeugmaschine im Rahmen üblicher Automatisierung auch ein - schon wegen der großen Rohrlänge
zweckmäßiger Weise parallel zur Maschine angeordnetes - Beschickungsmagazin
vorzusehen, wie es bei Werkzeugmaschinen zur Rohrbearbeitung unabhängig von
deren Art (vgl beispielsweise GB 482 437 [E3]) üblich ist, betrifft ein nahegelegtes
überwiegend rein additives Merkmal ohne erfinderische Tätigkeit.
Somit ergibt sich für den Fachmann anhand der ihm mittels E1a und E4 an die
Hand gegebenen Vorbilder eine Werkzeugmaschine nach Anspruch 1 des Streitpatents in naheliegender Weise. Die Wahl einer an sich bekannten selbstzentrierenden Lünette liegt dabei im Ermessen des Fachmanns und begründet keine erfinderische Tätigkeit. Anspruch 1 hat somit keinen Bestand.
Aus den Darstellungen in E1a erkennt der Fachmann, dass dort dem zu bearbeitenden Rohr die Haltelünette in der Nähe des Laserkopfes zugeordnet ist, die mittelbar von einer Platte aufgenommen ist, wobei die Platte gesteuert in Längsrichtung der Parallelführungen des Maschinenbetts verschiebbar ist. Damit ist die Lünette der bekannten Laser-Rohrschneidanlage nach E1a in gleicher Weise angeordnet und gesteuert verfahrbar wie nach Anspruch 8 des Streitpatents. Deshalb
vermögen auch die Merkmale nach Anspruch 8 des Streitpatents eine erfinderische Tätigkeit nicht zu begründen. Der ebenfalls angegriffene Anspruch 8 hat daher, soweit er auf Anspruch 1 zurückbezogen ist, dessen Schicksal zu teilen.
Nach alledem war das Streitpatent im Umfang der Ansprüche 1 und 8, letzterer
soweit auf Anspruch 1 rückbezogen, für nichtig zu erklären.
III
Als Unterlegene hat die Beklagte die Kosten des Rechtsstreits gemäß § 84 Abs 2
PatG iVm § 91 Abs 1 Satz 1 ZPO zu tragen. Die Entscheidung über die vorläufige
Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 99 Abs.1 PatG, 709 Satz 1 und 2 ZPO.
Meinhardt
Dr. Henkel
Gutermuth
Harrer
Schmitz
Be