Rechtsprechung / BPatG / 2002
BPatG Beschluss vom 22.05.2002 – 32 W (pat) 159/01
32. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
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(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 300 63 621.0
hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
22. Mai 2002 durch die Vorsitzende Richterin Winkler, Richterin Klante und Richter
Sekretaruk 6.70
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Die Anmeldung der Marke
Welcome to Wellness
ist teilweise und zwar für die Waren und Dienstleistungen
Datenträger zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von
Ton und Bild, einschließlich bespielte und unbespielte CD-ROMs;
Druckwerke aller Art, insbesondere Zeitungen, Zeitschriften, Bücher, Reiseführer; Bereitstellen von Informationen im Internet;
Sendung von Rundfunk- und Fernsehprogrammen; Herausgabe
von Zeitungen, Zeitschriften, Büchern, Reiseführern und Druckwerken aller Art
wegen fehlender Unterscheidungskraft der Marke zurückgewiesen worden. Daraufhin hat die Anmelderin die Marke derart geteilt, dass die bereits vom Deutschen Patent- und Markenamt für schutzfähig befundenen Waren und Dienstleistungen als getrennte Anmeldung weiterverfolgt werden und, was die übrigen Waren und Dienstleistungen betrifft, Beschwerde eingelegt. Zur Begründung wurde
ausgeführt, dass "Wellness" mehrdeutig sei. Neben der von der Markenstelle festgestellten Bedeutung Erholung/Entspannung könne Wellness auch "Wohlbefinden", "Gesundheit" und nach einer speziellen Definition auch als "ganzheitliche
Bezeichnung für ausgezeichnete körperliche Verfassung, beruflichen Werdegang,
der verspricht aufregend und sinnvoll zu sein und Humor und gute zwischenmenschliche Beziehungen" bedeuten. Die Wortfolge sei kurz, prägnant und durch
alliteration eingängig und originell.
II.
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Der begehrten Eintragung in das
Markenregister steht das Eintragungshindernis einer Bezeichnung im Sinne von
§ 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG entgegen.
Die Marke "Wel come to Wellness" stammt aus der englischen Sprache. Die noch
beanspruchten Datenträger, Druckwerke, Internetseiten wie Rundfunk- und Fernsehprogramme richten sich an breiteste Verkehrskreise. Nach der Lebenserfahrung ist davon auszugehen, dass ein nicht unerheblicher Teil auch des allgemeinen Publikums die aus einfachsten englischen Worten bestehende Marke mit
"willkommen im Wellness(Bereich)" ins Deutsche übersetzen wird. Demgemäß ist
die Marke gemäß § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen,
da sie der Bezeichnung sonstiger Merkmale der Waren und Dienstleistungen dienen kann. Datenträger können beispielsweise bespielte CD-ROMs sein und
Druckwerke Zeitschriften, die sich mit dem Thema Wellness befassen. Dieses
Thema kann auch Gegenstand von Internetseiten, Rundfunk- und Fernsehprogrammen und der beanspruchten Verlagstätigkeit sein. Dem steht nicht entgegen,
dass es sich bei "Wellness" nicht um einen Begriff handelt, der in letzter Schärfe
definiert ist. Bei Wellness handelt es sich vielmehr um einen Sammelbegriff, der
sämtliche der bereits von der Markenstelle und der Anmelderin angeführten Aspekte der Erholung, Entspannung, des Wohlbefindens und der Gesundheit und
vielleicht auch noch anregende und sinnvolle berufliche Tätigkeit, Humor und gute
zwischenmenschliche Beziehungen in sich vereint. Entscheidend ist, dass die angesprochenen Verkehrskreise Wellness als Sammelbegriff dieser Art verstehen.
Die Unschärfe dessen, was sich hinter dem Sammelbegriff im einzelnen genau
verbirgt, steht der Freihaltebedürftigkeit nicht entgegen (vgl BGH; BlPMZ 2000,
331, 332 - Bücher für eine bessere Welt). Von dieser Freihaltebedürftigkeit führt
auch die Tatsache nicht weg, dass die Marke nicht nur aus dem Bestandteil "Wellness", sondern aus dem Slogan "Welcome to Wellness" besteht. Aus der der Anmelderin zugänglich gemachten Internetrecherche des Senats ergibt sich, daß
"Welcome to Wellness", genauso wie "Wellness" selbst, zur Merkmalsbezeichnung von Waren und Dienstleistungen, insbesondere bei der Präsentation im
Internet verwendet wird. Daran ändert die Tatsache nichts, dass ein ganz geringer
Anteil dieser Internetseiten nicht verfügbar ist und auch die Anmelderin eine von
vielen Verwenderinnen dieser beschreibenden Bezeichnung ist.
Winkler
Klante
Sekretaruk
Hu