Rechtsprechung / BPatG / 2002
BPatG Beschluss vom 22.05.2002 – 32 W (pat) 80/01
32. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
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(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 300 15 737.1
hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
22. Mai 2002 durch die Vorsitzende Richterin Winkler, Richter Dr. Albrecht und
Richter Sekretaruk
beschlossen: 6.70
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Angemeldet zur Eintragung in das Markenregister für
Veranstaltung von Amateur- und Profitanzdarbietungen, Wettkämpfen und Schautanz
mit dem räumlichen Geltungsbereich Dresden und Umgebung (Regierungsbezirk
Dresden) ist die Wortmarke
Tanzfestival Dresden.
Die Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die
Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft der Marke und einem Freihaltebedürfnis daran zurückgewiesen, da die angesprochenen Verkehrskreise der
angemeldeten Marke lediglich einen Sachhinweis entnähmen. Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Anmelderin.
II.
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.
Der Eintragung der Marke steht das Schutzhindernis des § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG
entgegen; die Marke besteht ausschließlich aus Angaben, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art der Dienstleistung und der geographischen Herkunft dienen
können.
Wie sich aus den der Anmelderin zugänglich gemachten Ergebnissen der Internetrecherche vom 18. Februar 2002 mit dem Suchsystem "…" ergibt, wird
"Tanzfestival" von vielen verschiedenen Anbietern professionelle Tanzveranstaltungen zur Bezeichnung der Art der angebotenen Dienstleistung verwendet. Ergänzt ist dieser Begriff noch durch den Namen der Stadt Dresden, der als geographische Angabe - zumindest ohne Verkehrsdurchsetzung - keinen Markenschutz erlangen kann. Die räumliche Beschränkung einer Markeneintragung, hier
auf den Regierungsbezirk Dresden, ist nach deutschem Markenrecht nicht möglich. Der Markenschutz entsteht in diesen Fällen durch Benutzung eines Zeichens
im geschäftlichen Verkehr, soweit das Zeichen innerhalb der beteiligten Verkehrskreise als Marke Verkehrsgeltung erworben hat (§ 4 Nr 2 MarkenG).
Winkler
Dr. Albrecht
Sekretaruk
Hu