Rechtsprechung / BPatG / 2002
BPatG Beschluss vom 28.05.2002 – 34 W (pat) 48/98
34. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 197 03 059.9-27
…
hat der 34. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
28. Mai 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dipl.-Ing. Ulrich und die Richter
Hövelmann, Dipl.-Phys. Dr. Frowein und Dipl.-Ing. Dipl.-Wirtsch.-Ing. Ihsen 10.99
beschlossen:
Die Beschwerde gegen den Beschluß der Prüfungsstelle für
Klasse B 65 D des Deutschen Patentamts vom 4. Mai 1998
wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I
Mit dem angefochtenen Beschluß hat die Prüfungsstelle die Patentanmeldung aus
den Gründen des Bescheids vom 22. September 1997 zurückgewiesen, in dem
die mangelnde Neuheit des Gegenstandes des seinerzeit geltenden Hauptanspruchs beanstandet worden war. Gegen diesen Beschluß wendet sich die
Beschwerde der Anmelderin.
Sie hat im Beschwerdeverfahren mit Schriftsatz vom 19. Juni 2000 neugefaßte
Patentansprüche 1 bis 24 und eine angepaßte Beschreibungseinleitung vorgelegt.
Sie beantragt sinngemäß,
den angefochtenen Beschluß aufzuheben und das Patent mit
diesen Patentansprüchen, der angepaßten Beschreibungseinleitung und dem weiteren Teil der ursprünglich eingereichten Beschreibung mit den Figuren des Ausführungsbeispiels
zu erteilen.
Mit Bescheid vom 18. Dezember 2001 hat der Senat auf mehrere Mängel in den
geltenden Unterlagen hingewiesen. Dabei wurde ua unter Ziffer 7 gerügt, daß die
kennzeichnenden Merkmale der geltenden Ansprüche 9 bis 12 in den ursprünglich
eingereichten Unterlagen keine Stütze finden.
Mit Schriftsatz vom 26. April 2002 hat die Anmelderin um Entscheidung nach
Aktenlage gebeten, ohne die vom Senat gerügten Mängel zu beseitigen oder dazu
Stellung zu nehmen.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten verwiesen.
II
Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg, weil die Prüfungsstelle die Patentanmeldung im Ergebnis zu Recht zurückgewiesen hat.
Die Anmeldung ist schon deshalb zurückzuweisen, weil das geltende Patentbegehren in den Patentansprüchen 9 bis 12 unzulässige Erweiterungen enthält.
Enthält eine Patentanmeldung eine unzulässige Erweiterung, so verstößt sie damit
gegen § 38 PatG.
Die Nichtbeseitigung eines derartigen Mangels führt zur Zurückweisung der
Patentanmeldung, § 48 iVm § 45 Abs 1 PatG.
Ch. Ulrich
Hövelmann
Dr. Frowein
Ihsen
Fa