Rechtsprechung / BPatG / 2002
BPatG Beschluss vom 29.05.2002 – 29 W (pat) 36/02
29. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
19. Juni 2002
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 397 45 183.0
hat der 29. Senat des Bundespatentgerichts (Marken-Beschwerdesenat) auf
Grund der mündlichen Verhandlung vom 29. Mai 2002 durch die Vorsitzende
Richterin Grabrucker und die Richter Baumgärtner und Guth
beschlossen:
Die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 38 des Deutschen Patent- und
Markenamts vom 19. August 1999 und vom 8. Januar 2002 werden aufge- 6.70
hoben, soweit die Anmeldung für die Dienstleistungen „Werbung“ und „Veröffentlichung von Büchern, Zeitschriften und anderen Druckerzeugnissen
sowie entsprechenden elektronischen Medien (einschließlich CD-ROM und
CD-I)“ zurückgewiesen worden ist.
Im übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Gründe§
I.
Die Bezeichnung
„ATM Broadcast Services“
soll für die Waren und Dienstleistungen der
Klasse 9:
elektrische, elektronische, optische, Meß-, Signal-, Kontroll- oder Unterrichtsapparate und –instrumente (soweit in Klasse 9 enthalten); Apparate
zur Aufzeichnung, Übertragung, Verarbeitung und Wiedergabe von Ton,
Bild oder Daten; maschinenlesbare Datenaufzeichnungsträger; Verkaufsautomaten und Mechaniken für geldbetätigte Apparate; Datenverarbeitungsgeräte und Computer.
Klasse 16:
Druckereierzeugnisse, insbesondere bedruckte und/oder geprägte Karten
aus Karton oder Plastik; Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate); Büroartikel (ausgenommen Möbel).
Klasse 35:
Werbung und Geschäftsführung.
Klasse 38:
Telekommunikation; Betrieb und Vermietung von Einrichtungen für die Telekommunikation, insbesondere für Funk und Fernsehen.
Klasse 41:
Erziehung; Ausbildung; Unterhaltung; Organisation von sportlichen und kulturellen Veranstaltungen; Veröffentlichung von Büchern, Zeitschriften und
anderen Druckerzeugnissen sowie entsprechenden elektronischen Medien
(einschließlich CD-ROM und CD-I).
Klasse 42:
Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung; Dienstleistungen einer Datenbank, nämlich Vermietung der Zugriffszeiten zu und Betrieb von
Datenbanken, sowie Sammeln und Liefern von Daten, Nachrichten und Informationen; Vermietung von Datenverarbeitungseinrichtungen und Computern; Projektierung und Planung von Einrichtungen für die Telekommunikation.
als Wortmarke in das Markenregister eingetragen werden.
Die Markenstelle für Klasse 38 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die
Anmeldung mit zwei Beschlüssen, von denen einer im Erinnerungsverfahren erging, teilweise zurückgewiesen, nämlich für „elektrische, elektronische, optische,
Meß-, Signal-, Kontroll- oder Unterrichtsapparate und –instrumente (soweit in
Klasse 9 enthalten); Apparate zur Aufzeichnung, Übertragung, Verarbeitung und
Wiedergabe von Ton, Bild oder Daten; maschinenlesbare Datenaufzeichnungsträger; Datenverarbeitungsgeräte und Computer; Druckereierzeugnisse, insbesondere bedruckte und/oder geprägte Karten aus Karton oder Plastik; Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate); Werbung; Telekommunikation; Betrieb
und Vermietung von Einrichtungen für die Telekommunikation, insbesondere für
Funk und Fernsehen; Veröffentlichung von Büchern, Zeitschriften und anderen
Druckerzeugnissen sowie entsprechenden elektronischen Medien (einschließlich
CD-ROM und CD-I); Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung; Vermietung von Datenverarbeitungseinrichtungen und Computern; Projektierung und
Planung von Einrichtungen für die Telekommunikation“, da der angemeldeten
Marke jegliche Unterscheidungskraft fehle, sie die genannten Waren und Dienstleistungen unmittelbar beschreibe und daher auch freihaltungsbedürftig sei.
Die angemeldete Wortfolge sei aus der gängigen Bezeichnung „Broadcast Services“ unter Voranstellung der Fachabkürzung „ATM“ sprachüblich gebildet. Die Bedeutung der Abkürzung als asynchroner Transfermodus sei nicht nur dem Fachverkehr sondern auch erheblichen Teilen des sonstigen Verkehrs ohne weiteres
bekannt, wobei nicht erforderlich sei, dass dieser einen exakten Übersetzungsvorgang vollziehe. Technische Fachabkürzungen wie z.B. auch „UMTS“ würden wegen der bestehenden Übersetzungsschwierigkeiten in den deutschen Sprachschatz übernommen; es reiche aus, wenn der Verkehr davon ausgehe, dass es
sich um eine bestimmte Übertragungstechnik handle. Der weitere Bestandteil
„Broadcast Services“ sei ungeachtet seiner fremdsprachigen Begriffe dem inländischen Verkehr als Bezeichnung für Sende- bzw. Ausstrahlungsdienste bekannt.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, die die angemeldete Bezeichnung für unterscheidungskräftig und nicht freihaltungsbedürftig hält. Sie trägt
vor, „ATM Broadcast Services“ sei eine sprachliche Neuschöpfung und in der konkreten Zusammenfassung aus Abkürzung und Vollwort nicht sprachüblich gebildet. Die Beschwerdeführerin weist auf eine Vielzahl anderweitiger Eintragungen
von Wortkombinationen mit den hier angemeldeten Zeichenbestandteilen hin, u.a.
auf eine Eintragung von „ATM“ in Alleinstellung, woraus nach ihrer Auffassung
folgt, dass das Hinzufügen eines weiteren Wortbetandteiles erst Recht die Unterscheidungskraft bewirke. Auch sei der Sinngehalt einer Abkürzung, die selbst eine
Wortkombination repräsentiere, nicht ohne weiteres erfassbar. Dies gelte erst
Recht, wenn sie ihrerseits innerhalb einer Wortkombination stehe. Auch wenn man
den von der Markenstelle für die weiteren Zeichenbestandteile angenommenen
Begriffsinhalte zu Grunde lege, ergäbe sich nicht die in den Beschlüssen festgestellten Bedeutungen. Für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen bestehe keine sachbeschreibende Aussage. Daher bestehe auch weder ein gegenwärtiges Freihaltungsbedürfnis noch sei ein künftiges Bedürfnis zum Gebrauch des
Kennzeichens durch Mitbewerber erkennbar.
Die Anmelderin beantragt,
die angefochtenen Beschlüsse aufzuheben.
II.
Die zulässige Beschwerde hat überwiegend keinen Erfolg. Der Eintragbarkeit des
Begriffs „ATM Broadcast Services“ stehen mit Ausnahme der im Tenor genannten
Dienstleistungen die Schutzhindernisse des § 8 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 1, § 37 Abs. 1
MarkenG entgegen.
1.
Nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG sind solche Zeichen von der Eintragung
ausgeschlossen, die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr
(u.a.) zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit oder zur Bezeichnung
sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen können, was
hier bei den beanspruchten Telekommunikationsdienstleistungen der Klasse 38 sowie den Dienstleistungen „Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung; Dienstleistungen einer Datenbank, nämlich Vermietung
der Zugriffszeiten zu und Betrieb von Datenbanken, sowie Sammeln und
Liefern von Daten, Nachrichten und Informationen; Vermietung von Datenverarbeitungseinrichtungen; Projektierung und Planung von Einrichtungen
für die Telekommunikation“ der Klasse 42 der Fall ist.
Die Abkürzung „ATM“ steht für „asynchronous transfer mode“. Wie die Anmelderin in ihrer als „Unterrichtsblätter“ bezeichneten Fachzeitschrift für
Aus- und Weiterbildung vom 10. Februar 2001, S 65/66 unter dem Stichwort „ATM“ schreibt, handelt es sich hierbei um eine „standardisierte Übertragung- und Vermittlungstechnologie, um den Breitbandbereich von
2 Mbit/s bis 155 Mbit/s abzudecken. Ziel ist eine dienstintegrierende Kommunikation mit flexibler Bandbreitenzuweisung über ein breites Spektrum
an Geschwindigkeiten, Diensten und Medien ....“.
Die weiteren Zeichenbestandteile „Broadcast“ und „Services“ werden ohne
weiteres mit ihren Bedeutungen „Übertragungs-, Sendungsdienst“ verstanden. Beide aus dem Englischen stammenden Begriffe gehören zum englischen Grundwortschatz (Langenscheidt, Grundwortschatz Englisch 1999).
Außerdem ist Englisch auf dem hier vorliegenden Gebiet Fachsprache.
Weitere mögliche andere Bedeutungen, wie von der Anmelderin ausgeführt
kommen aufgrund des Verständniskontextes zu den hier beanspruchten
Waren und Dienstleistungen nicht in Frage. Darüber hinaus belegt die Internet-Recherche des Senats die Bezeichnung „Broadcast services“ und
„broadcasting services“ als Fachbegriff für Übertragungsdienste, z.B. im Internet (vgl u.a. die Web-Sites von „liqumedia“, der Kirchgruppe oder der
TU Berlin). Die vorliegend beanspruchten Waren und Dienstleistungen richten sich im Gegensatz zur Auffassung der Anmelderin überwiegend an den
Fachverkehr oder an interessierte und informierte Laien und nicht an das
breite Publikum. Vorliegend sollen mit der Bezeichnung „ATM Broadcast
Services“ nämlich überwiegend Waren und Dienstleistungen aus den Bereichen Elektronik und Datenverarbeitung oder mit einem Bezug hierzu gekennzeichnet werden. Soweit hier teilweise auch Nicht-Fachleute angesprochen sind, setzen diese nicht zum alltäglichen Gebrauch bestimmten
Waren und Dienstleistungen wegen der Spezialität der Materie stets ein bestimmtes fachliches Verständnis voraus, das bei den entsprechenden Abnehmerkreisen regelmäßig auch vorhanden ist. In sachbeschreibender Bedeutung benutzt die Anmelderin selbst auch in Fließtexten die Bezeichnung
„ATM Broadcast Services“ in ihren „Allgemeinen Geschäftsbedingungen
ATM Broadcast Services“: In der Präambel steht ua.: „Die Deutsche Telekom AG erbringt die ATM Broadcast Services nach den Bestimmungen der
Telekommunikations-Kundenschutzverordnung und den nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen....“. Des weiteren lautet Nr. 1 der AGB:
„Gegenstand der Bedingungen. Die nachfolgenden Bedingungen regeln die
Bereitstellung und Überlassung rundfunkspezifischer Leistungen auf der
Basis der ATM-Technologie im ATM-Breitbandnetz der Deutschen Telekom“. In TZ 2.3. ist niedergelegt, dass der Kunde im Rahmen der Standardleistungen „mit Hilfe von angeschalteten ATM-spezifischen Endeinrichtungen ... Verbindungen in Selbstwahl bzw. durch Reservierungen über das
Rundfunk-Netzmanagement-Zentrum zu anderen ATM-Anschlüssen von
der Deutschen Telekom herstellen lassen oder entgegennehmen“ kann.
Auch Anschlüsse zu ausländischen Anschlüssen anderer Betreiber können
ebenfalls grundsätzlich geschaltet werden. Nach TZ 2.6. beträgt die Mindestmietzeit für ATM-Anschlüsse ein Jahr“. Daraus folgt für den Senat,
dass die angemeldete Bezeichnung die Beschaffenheit bzw. Ausrichtung
der in Klasse 42 beanspruchten Dienstleistungen „Erstellen von Programmen
für die Datenverarbeitung, Vermietung von Datenverarbeitungseinrichtungen und Computern und die Projektierung und Planung
von Einrichtungen für die Telekommunikation unmittelbar schreibt.
2.
Abgesehen von dem im Tenor genannten Waren und Dienstleistungen fehlt
dem Zeichen „ATM Broadcast Services“ daher auch die erforderliche Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. Dieses Eintragungshindernis liegt dann vor, wenn einer Wortfolge ein für die in Fragen stehenden Waren oder Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden kann oder es sich um einen verständlichen Ausdruck der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache handelt, der vom Verkehr – etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung – stets nur als solcher und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird (BGH MarkenR 2001, 480 f – LOOK mwN).
Wie bei der Prüfung des Schutzhindernisses nach § 8 II Nr 2 festgestellt, ist
der angemeldete Begriff für den Verkehr eine konkrete Sachangabe für einen in EDV und Telekommunikation verwendeten Übertragungsstandard.
und daher nicht geeignet ist, die Waren und/oder Dienstleistungen eines
Unternehmens von denen eines anderen zu unterscheiden.
Im Zusammenhang der Klasse 9 weist das Zeichen lediglich darauf hin,
dass die noch streitgegenständlichen Waren für einen ATM-gestützten Datenaustausch bestimmt sind bzw. rundfunk- oder sonst sendespezifisch
ausgerüstet sind.
Innerhalb der Klasse 16 gibt „ATM Broadcast Services“ den Inhalt der
Druckschriften bzw. die Materie wieder, mit denen sich die Lehr- und Unterrichtsmittel befassen.
3. Bezüglich der übrigen Dienstleistungen enthält „ATM Broadcast Services“
weder einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Sachgehalt noch
kann das angemeldete Zeichen zur Bezeichnung wesentlicher Eigenschaften dienen. Ein unmittelbarer Bezug zwischen der Dienstleistung „Werbung“
als solcher und ATM-gestützen Übertragungs- bzw. ATM-gestützen Sendediensten lässt sich nicht herstellen. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung
kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass das Publikum in „ATM
Broadcast Services“ bezogen auf die Herausgabedienstleistungen eine im
Vordergrund stehende Sachaussage über den Inhalt der betreffenden Druckerzeugnisse oder elektronischen Medien sehen wird, die Gegenstand
dieser Dienstleistungen sind. Er wird vielmehr von einer vom Werkinhalt
losgelösten Kennzeichnung ausgehen (vgl. BGH MarkenR 2001, 363 ff
- REICH UND SCHÖN)
Grabrucker
Baumgärtner
Guth
Cl