Rechtsprechung / BPatG / 2002
BPatG Beschluss vom 04.06.2002 – 33 W (pat) 256/00
33. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 300 34 574.7
hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 4. Juni 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Winkler, der
Richterin Dr. Hock und des Richters k.A. Kätker 6.70
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I
Am 6. Mai 2000 ist beim Deutschen Patent- und Markenamt die Wortmarke
"SUPER-VISION"
für folgende Waren angemeldet worden:
Entspiegelte ebene und gebogene Glasscheiben, monolithisch oder im Verbund
für
-
-
-
-
Gebäudefenster, Schaufenster, Architekturglas, Fassaden,
Innenausbau von Gebäuden, zB Raumteiler,
Verkaufs- und Ausstellungsvitrinen,
Thekenaufsätze.
Nach einer Beanstandung der Anmeldung wegen absoluter Schutzunfähigkeit hat
die Anmelderin ein neues Warenverzeichnis eingereicht, mit dem sie hilfsweise die
Eintragung beantragt. Es weist gegenüber dem ursprünglich eingereichten
Verzeichnis folgenden Zusatz auf:
"...in Anwendungen zur lichtreflexfreien Durchsicht auf jenseits der
entspiegelten Glasscheiben befindliche Gegenstände, namentlich
ausgestellte Verkaufsware oder Ausstattungsgegenstände".
Mit Beschluss vom 5. September 2000 hat die Markenstelle für Klasse 19 durch
ein Mitglied des Patent- und Markenamts die Anmeldung wegen eines
entgegenstehenden Eintragungshindernisses nach § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG
zurückgewiesen. Die angemeldete Marke werde vom Verkehr mit dem englischen
Wort "supervision" für "Überwachung, Aufsicht" gleichgesetzt und stelle einen
Hinweis darauf dar, dass mit den beanspruchten Glasscheiben
(auch)
Überwachungsaufgaben wahrgenommen werden. Dies könne insbesondere für
entspiegelte Scheiben gelten. Zwar
ließe sich die aus zwei Wörtern
zusammengesetzte Marke auch mit "Super-Sehen" verstehen, darin liege aber
keine schutzbegründende Mehrdeutigkeit, zumal die Marke insoweit ebenfalls
beschreibend wäre. Auch die von der Anmelderin teilweise vorgeschlagene
Einschränkung des Warenverzeichnisses begründe nicht die Schutzfähigkeit der
Marke. Es handele sich, so die Markenstelle sinngemäß, um keine Einschränkung
auf vom Überwachungszweck ausgeschlossene Scheiben. Im Übrigen wäre es
der Anmelderin weiterhin möglich, verwechselbare Bezeichnungen
für
Überwachungsscheiben anzugreifen.
Gegen diese Entscheidung hat die Anmelderin Beschwerde eingelegt, mit der sie
beantragt,
den Beschluss des Patent- und Markenamts aufzuheben.
Zur Begründung trägt sie vor, dass das englische Wort "SUPER-VISION" von inländischen Verkehrskreisen ohne genügende Kenntnisse der englischen Sprache
als unterscheidungskräftige Phantasieangabe angesehen werde. Aber auch für
Verkehrsteilnehmer mit hinreichenden Englischkenntnissen stelle die Anmeldemarke keine ernsthafte Bestimmungsangabe dar. Es erscheine fraglich, ob überhaupt Glas für Überwachungszwecke (mit entsprechenden besonderen Eigenschaften) produziert werde. Da Überwachungen regelmäßig diskret erfolgten, kämen hierfür wohl nur einseitig verspiegelte Scheiben in Betracht, die also nur von
einer Seite durchsichtig seien. Solche Scheiben würden in aller Regel verwendet,
um Räume, die von außen uneinsehbar sein sollen, mit Tageslicht zu erfüllen,
wobei ein Überwachungszweck aber nicht beabsichtigt sei. Es liege daher fern,
einseitig verspiegelte Gläser als "Überwachungsgläser" zu beschreiben. Hier
komme hinzu, dass ausdrücklich nur für entspiegelte Scheiben Schutz begehrt
werde. Diese seien als durchsichtige Scheiben für eine diskrete Beaufsichtigung
ungeeignet. Auch der Hinweis des Prüfers auf den möglichen Bedeutungsgehalt
"SUPER-SEHEN" der offenbar eine Anspielung auf "Klarsichtscheiben" sei, rechtfertige keine Beanstandung, da "Klarsicht" im Englischen nicht mit "SUPER-VI-
SION" sondern mit "CLEARVIEW" zu übersetzen sei.
Der Anmelderin sind Kopien des Ergebnisses einer vom Senat durchgeführten Recherche übersandt worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II
Die Beschwerde ist nicht begründet. Die angemeldete Marke ist nach § 8 Abs 2
Nr 2 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen, so dass die Anmeldung zu
Recht nach § 37 Abs 1 MarkenG zurückgewiesen worden ist. Nach § 8 Abs 2 Nr 2
MarkenG sind von der Eintragung Marken ausgeschlossen, die ausschließlich aus
Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit,
der Bestimmung, der geographischen Herkunft oder zur Bezeichnung sonstiger
Merkmale der in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen dienen können.
Eine solche Merkmalsbezeichnung stellt die angemeldete Marke dar.
Allerdings steht für den Senat nicht der Bedeutungsgehalt "Aufsicht, Überwachung" im Vordergrund, auf den die Markenstelle als Bezeichnung der Bestimmung der Waren in erster Linie entscheidungserheblich abgestellt hat. Auch wenn
sich bei einer Recherche gelegentlich Hinweise darauf finden ließen, dass
Scheiben oder Fenster der Überwachung dienen, so ist nicht erkennbar, inwiefern
ein (entspiegeltes) Fenster technische oder sonstige Besonderheiten aufweisen
soll, die es im Vergleich zu "normalen" Fenstern für Überwachungszwecke
besonders geeignet erscheinen ließe und Veranlassung zur Herausstellung eines
solchen Merkmals geben könnten. Dies gilt erst recht für die mit dem Hilfsantrag
beanspruchten Waren. Auch die Schreibweise der angemeldeten Marke lässt den
Bedeutungsgehalt "Aufsicht, Überwachung" nicht naheliegend erscheinen.
Die Schreibweise und das der Anmelderin mitgeteilte Ergebnis der Senatsrecherche legen vielmehr den Bedeutungsgehalt eines "Super-Blicks" oder "Super-Durchblicks" nahe, womit die Marke die mit der besonderen Transparenz der
Waren erzeugte Wirkung beim Betrachter bezeichnet. Hierfür spricht zunächst,
dass im englischsprachigen Raum ähnliche Wortbildungen zur Bezeichnung der
Transparenz von Fensterflächen verwendet werden, die zumindest dem Fachverkehr auf dem Gebiet der Glasscheiben bekannt sein dürften, etwa "high vision
glass" oder "full vision glass" (vgl www.hga.com/corp/corp_gmillbc_blk.html; www.-
hamptonplace.com/catamount/catamount_caps.php;
www.hoffcocomet.com/industcab/jdeere2101e.htm;
www.equityoffice.com/properties_space/building.-
jhtml?/buildingId=2115; www.bayadelaide.com/architect4.htm; speciallite.com/-
products/monumental/monumental.htm; www-displaydirect.com/gl109.htm).
Außerdem wird der "Superblick" von Personen mit übernatürlichen Kräften, wie
etwa der Comic-Figur "Superman", in der englischen Sprache mit "super vision"
bezeichnet
(vgl
zB www.deceptions.net/superman/fan_fiction/klein_superman8_metallo.txt). Auch
in Zusammenhang mit der Werbung oder
Berichterstattung zu Laseroperationen an Augen (Ergebnis einer gelungenen
Operation) oder Vergrößerungsspiegeln taucht dieser Begriff auf (zB "SUPER
VISION WITHOUT GLASSES" vgl www. Castervision.com/cbsnews2.htm;
www.magicfocus.com/FS550.htm). Schließlich wird ein Glasreiniger als "Super
Vision Glass Cleaner" angeboten (www.colorglocarcare.com/chemicals.htm), wobei die Bezeichnung zwar in herausgestellter Form verwendet wird, eine werblichbeschreibende Funktion angesichts der Bezeichnungen weiterer Bestandteile der
Produktfamilie (zB "Clear Crystal Water Spot Remover", "Tru Vue Glass Cleaner-4
to 1 Concentrate", "Creme Glass Cleaner") jedoch nahe gelegt ist.
Unter Berücksichtigung dieser tatsächlichen Anhaltspunkte ist davon auszugehen,
dass maßgebliche Teile des Verkehrs, insbesondere die mit Glasscheiben fachlich
befassten und daher mit englischsprachigen Fach- und Werbeausdrücken vertrauten Verkehrsteilnehmer, in der angemeldeten Bezeichnung "SUPER-VISION" eine
Bezeichnung dessen sehen, was die so gekennzeichneten Glasscheiben bewirken
sollen, nämlich einen "Superblick" bzw "Superdurchblick". In Zusammenhang mit
dem Präsentationszweck der Waren handelt es sich um ein verkehrswesentliches
Merkmal, dessen Bezeichnung auch den Mitbewerbern der Anmelderin gestattet
bleiben muss. Auch unter Zugrundelegung des hilfsweise beantragten Warenverzeichnisses ist die angemeldete Marke daher nach § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG von
der Eintragung ausgeschlossen.
Die Beschwerde war damit zurückzuweisen.
Winkler
Dr. Hock
Kätker
Hu