Rechtsprechung / BPatG / 2002
BPatG Beschluss vom 05.06.2002 – 26 W (pat) 124/00
26. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
5. Juni 2002
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Marke 396 51 965.2 6.70
hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 5. Juni 2002 unter Mitwirkung des Richters Kraft als
Vorsitzendem sowie des Richters Reker und der Richterin Eder
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I
Gegen die Eintragung der Marke 396 51 965
siehe Abb. 1 am Ende
für die Waren
"Rum und Rumgetränke"
ist Widerspruch erhoben worden aus der für die Ware
"Kubanischer Rum, der in Havanna hergestellt wurde"
eingetragenen älteren Marke 892 051
HAVANA CLUB.
Die Markenstelle für Klasse 33 des Deutschen Patent- und Markenamts hat den
Widerspruch wegen fehlender Verwechslungsgefahr gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, sowohl die Marken
insgesamt als auch die Gesamtheit ihrer Wortbestandteile unterschieden sich wegen der Wörter "Spirit of" bzw. "CLUB" ausreichend voneinander. Der Gesamteindruck der Marken werde auch nicht durch das in ihnen übereinstimmend enthaltene Wort "HAVANA" geprägt, weil zum einen die Wortfolgen "Spirit of HAVANA"
und "HAVANA CLUB" jeweils einen unschwer erkennbaren unterschiedlichen gesamtbegrifflichen Charakter besäßen, der bei einer Verkürzung auf das Wort
"HAVANA" verloren ginge, und weil zum anderen "HAVANA" der bekannte Name
der kubanischen Hauptstadt sei und als solcher nur eine verminderte Kennzeichnungskraft aufweise, weil er als Angabe über die geografische Herkunft von Rum
und Rumgetränken ernsthaft in Betracht komme und vom Verkehr auch als bloße
Herkunftsangabe verstanden werde. Von einer Überwindung dieser ursprünglichen Kennzeichnungsschwäche des Wortes "HAVANA" durch eine intensive Benutzung der Widerspruchsmarke könne nicht ausgegangen werden, weil der für
das Jahr 1996 glaubhaft gemachte Umsatz von 500.000 Flaschen Rum hierfür
nicht ausreichend sei und sich die Benutzung nur im Hinblick auf die Kennzeichnungskraft der benutzten Gesamtbezeichnung "HAVANA CLUB" auswirken
könne.
Hiergegen wendet sich die Widersprechende mit der Beschwerde. Sie ist der Ansicht, zwischen den beiderseitigen Marken bestehe Verwechslungsgefahr, weil
das in der Widerspruchsmarke enthaltene Wort "HAVANA" entgegen der im angegriffenen Beschluss vertretenen Ansicht unterscheidungskräftig sei und deshalb
geeignet sei, die Widerspruchsmarke zu prägen. Die Bezeichnung "HAVANA" sei
durch das deutsch-kubanische Herkunftsabkommen geschützt und dürfe nur von
autorisierten Unternehmen verwendet werden. Unter der Widerspruchsmarke
würde auf der Grundlage eines "Joint Ventures" zwischen der Firma Pernod
Ricard und der Republik Kuba seit vielen Jahren in der Bundesrepublik Deutschland spanischer Rum vertrieben. Zwar habe das deutsch-kubanische Herkunftsabkommen keine unmittelbare Auswirkung auf das vorliegende Widerspruchsverfahren. Es dokumentiere jedoch, dass der Begriff "HAVANA" sehr wohl Unterscheidungskraft für die Waren derjenigen Unternehmen besitze, die zur Benutzung dieser Bezeichnung für Waren aus Havanna berechtigt seien. In beiden
Marken dominiere das Wort "HAVANA", weil die weiteren Wortbestandteile
"CLUB" bzw. "S.S. Spirit of" nur untergeordneter Natur seien. Auch sei die Wortfolge "S.S. Spirit of" frei zu übersetzen mit "S.S. der Geist von..." und damit eine
bloße Anspielung auf die Marke "HAVANA CLUB", sodass jedenfalls die Gefahr
einer gedanklichen Verbindung bestehe.
Die Widersprechende beantragt sinngemäß,
den Beschluss der Markenstelle für Klasse 33 des Deutschen
Patent- und Markenamts vom 16.02.2000 aufzuheben und die Löschung der Marke 396 51 965 wegen des Widerspruchs aus der
Marke 892 051 anzuordnen.
Die in den USA ansässige Markeninhaberin hat keinen Antrag gestellt. Ihre Vertreter haben mit Schriftsatz vom 9.11.2000 die Vertretung niedergelegt. Mit
Schreiben vom 26. April 2001, zugestellt durch Aufgabe zur Post am 27.04.2001,
erging an die Markeninhaberin unter Hinweis auf § 96 MarkenG die Aufforderung
zur Bestellung eines neuen Inlandsvertreters, der sie nicht nachgekommen ist.
II
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.
1. Es stellt keinen Löschungsgrund in Bezug auf die angegriffene Marke dar,
dass deren Inhaberin nach der Mandatsniederlegung durch ihre bisherigen Vertreter nicht erneut einen Inlandsvertreter gem. § 96 Abs. 1 MarkenG bestellt hat
(BGH BlPMZ 2000, 327 – Ewing). Im Rechtsmittelverfahren ist über die Beschwerde der Widersprechenden auch in einem solchen Fall, allerdings ohne Teilnahme der Markeninhaberin am Verfahren, in der Sache zu entscheiden (BGH
aaO – Ewing; BPatG 27 W (pat) 11/98, Beschluss vom 15.12.1998 –
BALSAN/BALZE; 28 W (pat) 66/96, Beschluss vom 28.05.1997 – EDEN/EDEN).
2. Die Beschwerde der Widersprechenden kann keinen Erfolg haben, weil zwischen den beiderseitigen Marken nicht die Gefahr von Verwechslungen i.S.d. § 9
Abs. 1 Nr. 2 MarkenG besteht.
Die Frage der Verwechslungsgefahr i.S. der genannten Vorschrift ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu beurteilen (EuGH GRUR 1998,
387, 389 – Sabèl/Puma; GRUR 1998, 922, 923 – Canon). Dabei besteht eine
Wechselwirkung zwischen den in Betracht kommenden Faktoren, insbesondere
der Ähnlichkeit der Marken und der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren sowie der Kennzeichnungskraft der prioritätsälteren Marke. Ein geringerer
Grad der Ähnlichkeit der Marken kann durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit
der Waren ausgeglichen werden und umgekehrt (EuGH aaO – Canon).
Hiervon ausgehend bedarf es angesichts der bis hin zur Warenidentität reichenden großen Ähnlichkeit der beiderseitigen Waren zwar eines deutlichen Abstandes
der Marken. Dieser wird von der angegriffenen Marke jedoch in jeder Richtung
eingehalten, selbst wenn zu Gunsten der Widersprechenden auf Grund der von ihr
für das Jahr 1996 glaubhaft gemachten Umsätze von einer gesteigerten Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke ausgegangen wird.
Insgesamt unterscheidet sich die angegriffene Marke auf Grund ihrer Bestandteile
"S.S. Spirit of" sowie der Darstellung eines in einen Hafen einlaufenden Seglers
von der Widerspruchsmarke, die den in der angegriffenen Marke nicht enthaltenen
Wortbestandteil "CLUB“ enthält, sowohl bildlich als auch klanglich deutlich.
Eine Verwechslungsgefahr nach dem Gesamteindruck beider Marken würde deshalb nur dann angenommen werden können, wenn dem in beiden Marken übereinstimmend enthaltenen Wort "HAVANA" ausnahmsweise eine besondere, das
Gesamtzeichen prägende Kennzeichnungskraft zugemessen werden könnte. Dies
würde voraussetzen, dass diesem Bestandteil in beiden Marken eine selbständig
kennzeichnende Stellung zukäme und er deshalb geeignet wäre, die Erinnerung
an die Gesamtbezeichnungen wachzurufen, während die weiteren Elemente der
Marken nur eine eher untergeordnete Bedeutung haben dürften (BGH MarkenR
2000, 20, 21 f – RAUSCH / ELFI RAUCH). Eine solche Prägung durch das Wort
"HAVANA" ist jedoch nicht gegeben. Dies gilt auch dann, wenn zu Gunsten der
Widersprechenden angenommen wird, dass das Wort "HAVANA" trotz seiner Eignung als geografische Herkunftsangabe für Rum und Rumgetränke eine normale
Kennzeichnungskraft aufweist.
Gegen eine Prägung der beiderseitigen Marken durch die geografische Angabe
"HAVANA" spricht nämlich entscheidend der Umstand, dass sich dieses Wort sowohl in der Widerspruchsmarke als auch in der angegriffenen Marke mit den weiteren Wortelementen jeweils zu einer gesamtbegrifflichen Einheit verbindet. Während die Widerspruchsmarke einen in der kubanischen Hauptstadt belegenen Club
bzw. einen Club mit dem Namen "HAVANA" bezeichnet, handelt es sich bei den
Wortbestandteilen der angegriffenen Marke um den Namen "Spirit of Havana" eines Segelschiffs, wobei das Verständnis der Wortbestandteile als einheitlicher
Name eines Schiffs durch den Bildbestandteil der angegriffenen Marke zusätzlich
erheblich gefördert wird. Ein völliges Zurücktreten bzw. eine Vernachlässigung der
weiteren, voneinander abweichenden Wortbestandteile der Marken durch den
Verkehr kann deshalb nicht angenommen werden, so dass die Gefahr unmittelbarer Verwechslungen zu verneinen ist. Die Frage, welche rechtliche Bedeutung
dem deutsch-kubanischen Herkunftsabkommen innerhalb des anhängigen markenrechtlichen Widerspruchsverfahrens zukommen kann, konnte angesichts der
Tatsache, dass die Wortbestandteile beider Marken Gesamtbegriffe darstellen und
die Bezeichnung "HAVANA" schon deshalb keine der beiden Marken prägt, dahingestellt bleiben.
Für die Gefahr einer gedanklichen Verbindung der angegriffenen Marke mit der
Widerspruchsmarke (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 letzter Halbsatz MarkenG) fehlt es an ausreichenden tatsächlichen Anhaltspunkten für den mit den Marken konfrontierten
Verkehr. Die Annahme der Widersprechenden, die angegriffene Marke werde in
ihrer möglichen Bedeutung "der Geist von Havana" als Anspielung auf die Widerspruchsmarke verstanden werden, setzt Überlegungen des Verkehrs voraus, die
dieser erfahrungsgemäß bei der Konfrontation mit Marken regelmäßig nicht oder
allenfalls dann anstellt, wenn er hierfür auf Grund besonderer Umstände konkreten Anlass hat. Solche besonderen Umstände hat die Widersprechende jedoch
nicht vorgetragen. Insbesondere ist nicht bekannt, ob die Widersprechende weitere Marken mit dem Wort "Havana" für alkoholische Getränke benutzt, die den
Verkehr an eine Serie der Widersprechenden denken lassen könnten. Der Umstand, dass auf Grund des deutsch-kubanischen Herkunftsabkommens allein die
Widersprechende in Deutschland zur Benutzung der Angabe "Havana" berechtigt
ist, ist den Käufern der einschlägigen Waren regelmäßig nicht bekannt und kann
deshalb auch nicht zur Begründung einer gedanklichen Verbindung der Marken
herangezogen werden.
Da die Beschwerde schon wegen fehlender Verwechslungsgefahr der Marken
keinen Erfolg haben kann, bedarf die Frage, ob die Widerspruchsmarke rechtserhaltend benutzt worden ist, keiner Entscheidung.
Gründe dafür, einer der Verfahrensbeteiligten die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen (§ 71 Abs. 1 S. 1 MarkenG), liegen nicht vor.
Kraft
Richterin Eder ist infolge Ur-
Reker
laubs an der Unterschriftsleistung gehindert.
Kraft
Abb. 1
Bb