Rechtsprechung / BPatG / 2002
BPatG Beschluss vom 05.06.2002 – 28 W (pat) 113/01
28. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
5. Juni 2002
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 399 37 388.8
hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 5. Juni 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Stoppel, des Richters Paetzold und der Richterin Schwarz-Angele 6.70
beschlossen:
Die Beschlüsse
der Markenstelle
für Klasse 29
vom
17. Februar 2000 und 2. Juli 2001 werden aufgehoben.
G r ü n d e
I.
Angemeldet zur Eintragung in das Markenregister ist die Wortfolge
LUNCHABLES FUN PACK
als Kennzeichnung für die Waren
Leitklasse 29: Fleisch, Fisch, Geflügel und Wild; abgepackte
Kombinationen aus Fleisch, Geflügel, Käse, Kräckern, Saucen
oder Desserts; Fleischextrakte; konserviertes, getrocknetes und
gekochtes Obst und Gemüse; Gallerten (Gelees), Konfitüren,
Fruchtsaucen; Eier, Milch und Milchprodukte; Speiseöle und -fette
Klasse 30: Kaffee, Tee, Kakao, Zucker, Reis, Tapioka, Sago,
Kaffee-Ersatzmittel; Mehle und Getreidepräparate, Brot, Brötchen,
Kräcker, feine Backwaren, Schokolade, Konditorwaren, Speiseeis;
Honig, Melassesirup; Hefe, Backpulver; Salz, Senf; Essig, Saucen
(Würzmittel); Gewürze; Kühleis.
Die Markenstelle
für Klasse 29 hat die Anmeldung wegen eines
Freihaltebedürfnisses zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die
beanspruchte Wortfolge setze sich lediglich aus warenbeschreibenden Elementen
mit dem Sinngehalt zusammen, dass es sich bei dem so bezeichnete Produkt um
ein "beim Lunch/Mittagessen essbares/verzehrbares Spaßpaket" handle.
Mit der hiergegen gerichteten Beschwerde verfolgt die Anmelderin ihr Begehren
auf Eintragung weiter und macht geltend, dass die angemeldete Marke eine
Wortneuschöpfung sei, die keinen konkreten Sinngehalt vermittle und auch nicht
geeignet sei, die Waren glatt zu beschreiben. Fundstellen der Wortfolge im
Internet stammten von der Anmelderin, bzw seien auf sie zurückzuführen; auch
ein zukünftiges Freihaltebedürfnis sei damit nicht wahrscheinlich.
II.
Die zulässige Beschwerde ist begründet. Der begehrten Eintragung in das Markenregister steht weder das Eintragungshindernis des Freihaltebedürfnisses (§ 8
Abs 2 Nr 2 MarkenG) noch das der fehlenden Unterscheidungskraft (§ 8 Abs 2
Nr 1 MarkenG) entgegen.
1. An der angemeldeten Marke besteht in Bezug auf die beanspruchten Waren
kein Freihaltebedürfnis iSv § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG, denn es ist nicht ersichtlich,
dass sie als konkrete Angabe über wesentliche Eigenschaften der unter dieser
Marke angebotenen Waren dienen könnte und deswegen für die Mitbewerber der
Anmelderin freigehalten werden müsste.
Um eine Marke von der Eintragung auszuschließen – auf die nach § 33 Abs 2 S 2
MarkenG ein Anspruch besteht, so dass Zweifel letztlich zugunsten der Eintragung
zu werten sind – bedarf es konkreter Anhaltspunkte dafür, dass sich eine
Wortfolge ausschließlich und unzweideutig zur Beschreibung der Waren eignet.
Die bloße Vermutung oder Möglichkeit, dass eine Marke in einem bestimmten
Sinn verstanden wird und sich daraus ein warenbeschreibender Bezug ergeben
könnte, genügt nicht. Wenn die betreffende Wortfolge bereits von Mitbewerbern
zur Warenbeschreibung verwendet wird,
liegt der Gedanke an ein
Freihaltebedürfnis nahe. Handelt es sich
jedoch wie hier um eine
Wortneuschöpfung, die zudem vorwiegend von der Anmelderin selbst gebraucht
wird, so müssen die Feststellungen, weshalb dennoch ein Freihaltebedürfnis
besteht, besonders sorgfältig erfolgen. Dabei erhöht sich der Anspruch der
Mitbewerber an der Freihaltung des neuen Begriffes, je klarer und anschaulicher
dieser eine Eigenschaft der Waren beschreibt.
Im vorliegenden Fall konnte ein derzeitig beschreibender Gebrauch der Gesamt-
Marke im Inland nicht belegt werden. Sämtliche Fundstellen stammen entweder
von der Anmelderin selbst oder sie beziehen sich (nicht ausschließbar) auf das
bereits im Handel befindliche Markenprodukt, einem Pausensnack für Schulkinder.
Aber auch ein zukünftiges Interesse der Mitbewerber an der Freihaltung der
angemeldeten Wortfolge lässt sich nicht feststellen. LUNCHABLES FUN PACK
kann zwar letztlich im Sinne von "zum Mittag essbares Spaß-Paket" verstanden
werden, das Erfassen dieses Sinngehalts geschieht aber nicht unmittelbar und
unzweideutig, sondern erst nach mehreren Überlegungen. Denn nicht nur die
Wortfolge selbst ist sprachregelwidrig gebildet –zum einen heißt essbar auf
englisch eatable oder edible, zum anderen gibt es keinen Plural des Adjektivs, so
dass die Marke auch "zum Mittag essbare Dinge Spaß-Paket" heißen könnte -
sondern auch der Aussagegehalt ist zumindest unscharf, denn Lebensmittel
werden üblicherweise nicht als Spaß-Pakete bezeichnet. Dass sich der mögliche
warenbeschreibende Sinn einer Marke aber erst nach mehreren Überlegungen
und gedanklichen Konstruktionen auftut, genügt sicher nicht den Erfordernissen
einer unzweideutig und unmittelbar beschreibenden Angabe. Daran ändert sich
auch nichts, wenn der Markenteil LUNCHABLES bereits zu einer Art
Gattungsbezeichnung für eine vorgefertigte, abgepackte Pausenmahlzeit für
Schulkinder geworden sein sollte. Für den englischsprachigen Raum erbrachte
eine Nachschau im Internet Hinweise auf eine derartige Entwicklung, im
deutschsprachigen Internet hingegen wurden bei Eingabe dieses Suchwortes weit
überwiegend nur die Produkte der Anmelderin gefunden. Bei einer Nachschau in
sonstigen Nachschlagewerken (wie elektronische Ausgabe der Süddeutschen
Zeitung, gerichtsinterne elektronische Dokumentation von Lexika, Fachbüchern,
Werbeanzeigen) war der Begriff überhaupt nicht zu finden. Im übrigen würde die
Schutzunfähigkeit nur eines Markenteils nichts über die Aussagekraft der
gesamten Wortfolge aussagen. Diese aber ist, wie oben dargelegt, nicht derart
beschreibend, dass sie den Mitbewerbern freigehalten werden müsste. Die
Interessen der Mitbewerber können durch die sachgerechte Anwendung des § 23
MarkenG geschützt werden, denn nur die Gesamtbezeichnung erhält
Markenschutz, die Markenteile bleiben dann zur Verwendung frei, wenn sie sich
auf diesem Warengebiet tatsächlich zur warenbeschreibenden Aussage entwickelt
haben sollten.
2. Für eine Verneinung der Unterscheidungskraft
fehlt es ebenfalls an
entsprechenden Feststellungen,
zumal
jede auch noch
so geringe
Unterscheidungskraft ausreicht, um das Schutzhindernis zu überwinden. Kann
einer Wortmarke kein für die fraglichen Waren im Vordergrund stehender
beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden und handelt es sich auch sonst
nicht um ein gebräuchliches Wort der deutschen Sprache, das vom Verkehr - etwa
auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als
solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, gibt es keinen
Anhalt dafür, dass
ihr die Unterscheidungseignung und damit
jegliche
Unterscheidungskraft fehlt. So liegt der Fall wie ausgeführt hier, so dass die
Beschwerde Erfolg hatte.
Stoppel
Paetzold
Schwarz-Angele
Bb