Rechtsprechung / BPatG / 2002

BPatG Beschluss vom 05.06.2002 – 28 W (pat) 113/01

28. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

5. Juni 2002

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 399 37 388.8

hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die

mündliche Verhandlung vom 5. Juni 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden

Richters Stoppel, des Richters Paetzold und der Richterin Schwarz-Angele 6.70

beschlossen:

Die Beschlüsse

der Markenstelle

für Klasse 29

vom

17. Februar 2000 und 2. Juli 2001 werden aufgehoben.

G r ü n d e

I.

Angemeldet zur Eintragung in das Markenregister ist die Wortfolge

LUNCHABLES FUN PACK

als Kennzeichnung für die Waren

Leitklasse 29: Fleisch, Fisch, Geflügel und Wild; abgepackte

Kombinationen aus Fleisch, Geflügel, Käse, Kräckern, Saucen

oder Desserts; Fleischextrakte; konserviertes, getrocknetes und

gekochtes Obst und Gemüse; Gallerten (Gelees), Konfitüren,

Fruchtsaucen; Eier, Milch und Milchprodukte; Speiseöle und -fette

Klasse 30: Kaffee, Tee, Kakao, Zucker, Reis, Tapioka, Sago,

Kaffee-Ersatzmittel; Mehle und Getreidepräparate, Brot, Brötchen,

Kräcker, feine Backwaren, Schokolade, Konditorwaren, Speiseeis;

Honig, Melassesirup; Hefe, Backpulver; Salz, Senf; Essig, Saucen

(Würzmittel); Gewürze; Kühleis.

Die Markenstelle

für Klasse 29 hat die Anmeldung wegen eines

Freihaltebedürfnisses zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die

beanspruchte Wortfolge setze sich lediglich aus warenbeschreibenden Elementen

mit dem Sinngehalt zusammen, dass es sich bei dem so bezeichnete Produkt um

ein "beim Lunch/Mittagessen essbares/verzehrbares Spaßpaket" handle.

Mit der hiergegen gerichteten Beschwerde verfolgt die Anmelderin ihr Begehren

auf Eintragung weiter und macht geltend, dass die angemeldete Marke eine

Wortneuschöpfung sei, die keinen konkreten Sinngehalt vermittle und auch nicht

geeignet sei, die Waren glatt zu beschreiben. Fundstellen der Wortfolge im

Internet stammten von der Anmelderin, bzw seien auf sie zurückzuführen; auch

ein zukünftiges Freihaltebedürfnis sei damit nicht wahrscheinlich.

II.

Die zulässige Beschwerde ist begründet. Der begehrten Eintragung in das Markenregister steht weder das Eintragungshindernis des Freihaltebedürfnisses (§ 8

Abs 2 Nr 2 MarkenG) noch das der fehlenden Unterscheidungskraft (§ 8 Abs 2

Nr 1 MarkenG) entgegen.

1. An der angemeldeten Marke besteht in Bezug auf die beanspruchten Waren

kein Freihaltebedürfnis iSv § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG, denn es ist nicht ersichtlich,

dass sie als konkrete Angabe über wesentliche Eigenschaften der unter dieser

Marke angebotenen Waren dienen könnte und deswegen für die Mitbewerber der

Anmelderin freigehalten werden müsste.

Um eine Marke von der Eintragung auszuschließen – auf die nach § 33 Abs 2 S 2

MarkenG ein Anspruch besteht, so dass Zweifel letztlich zugunsten der Eintragung

zu werten sind – bedarf es konkreter Anhaltspunkte dafür, dass sich eine

Wortfolge ausschließlich und unzweideutig zur Beschreibung der Waren eignet.

Die bloße Vermutung oder Möglichkeit, dass eine Marke in einem bestimmten

Sinn verstanden wird und sich daraus ein warenbeschreibender Bezug ergeben

könnte, genügt nicht. Wenn die betreffende Wortfolge bereits von Mitbewerbern

zur Warenbeschreibung verwendet wird,

liegt der Gedanke an ein

Freihaltebedürfnis nahe. Handelt es sich

jedoch wie hier um eine

Wortneuschöpfung, die zudem vorwiegend von der Anmelderin selbst gebraucht

wird, so müssen die Feststellungen, weshalb dennoch ein Freihaltebedürfnis

besteht, besonders sorgfältig erfolgen. Dabei erhöht sich der Anspruch der

Mitbewerber an der Freihaltung des neuen Begriffes, je klarer und anschaulicher

dieser eine Eigenschaft der Waren beschreibt.

Im vorliegenden Fall konnte ein derzeitig beschreibender Gebrauch der Gesamt-

Marke im Inland nicht belegt werden. Sämtliche Fundstellen stammen entweder

von der Anmelderin selbst oder sie beziehen sich (nicht ausschließbar) auf das

bereits im Handel befindliche Markenprodukt, einem Pausensnack für Schulkinder.

Aber auch ein zukünftiges Interesse der Mitbewerber an der Freihaltung der

angemeldeten Wortfolge lässt sich nicht feststellen. LUNCHABLES FUN PACK

kann zwar letztlich im Sinne von "zum Mittag essbares Spaß-Paket" verstanden

werden, das Erfassen dieses Sinngehalts geschieht aber nicht unmittelbar und

unzweideutig, sondern erst nach mehreren Überlegungen. Denn nicht nur die

Wortfolge selbst ist sprachregelwidrig gebildet –zum einen heißt essbar auf

englisch eatable oder edible, zum anderen gibt es keinen Plural des Adjektivs, so

dass die Marke auch "zum Mittag essbare Dinge Spaß-Paket" heißen könnte -

sondern auch der Aussagegehalt ist zumindest unscharf, denn Lebensmittel

werden üblicherweise nicht als Spaß-Pakete bezeichnet. Dass sich der mögliche

warenbeschreibende Sinn einer Marke aber erst nach mehreren Überlegungen

und gedanklichen Konstruktionen auftut, genügt sicher nicht den Erfordernissen

einer unzweideutig und unmittelbar beschreibenden Angabe. Daran ändert sich

auch nichts, wenn der Markenteil LUNCHABLES bereits zu einer Art

Gattungsbezeichnung für eine vorgefertigte, abgepackte Pausenmahlzeit für

Schulkinder geworden sein sollte. Für den englischsprachigen Raum erbrachte

eine Nachschau im Internet Hinweise auf eine derartige Entwicklung, im

deutschsprachigen Internet hingegen wurden bei Eingabe dieses Suchwortes weit

überwiegend nur die Produkte der Anmelderin gefunden. Bei einer Nachschau in

sonstigen Nachschlagewerken (wie elektronische Ausgabe der Süddeutschen

Zeitung, gerichtsinterne elektronische Dokumentation von Lexika, Fachbüchern,

Werbeanzeigen) war der Begriff überhaupt nicht zu finden. Im übrigen würde die

Schutzunfähigkeit nur eines Markenteils nichts über die Aussagekraft der

gesamten Wortfolge aussagen. Diese aber ist, wie oben dargelegt, nicht derart

beschreibend, dass sie den Mitbewerbern freigehalten werden müsste. Die

Interessen der Mitbewerber können durch die sachgerechte Anwendung des § 23

MarkenG geschützt werden, denn nur die Gesamtbezeichnung erhält

Markenschutz, die Markenteile bleiben dann zur Verwendung frei, wenn sie sich

auf diesem Warengebiet tatsächlich zur warenbeschreibenden Aussage entwickelt

haben sollten.

2. Für eine Verneinung der Unterscheidungskraft

fehlt es ebenfalls an

entsprechenden Feststellungen,

zumal

jede auch noch

so geringe

Unterscheidungskraft ausreicht, um das Schutzhindernis zu überwinden. Kann

einer Wortmarke kein für die fraglichen Waren im Vordergrund stehender

beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden und handelt es sich auch sonst

nicht um ein gebräuchliches Wort der deutschen Sprache, das vom Verkehr - etwa

auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als

solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, gibt es keinen

Anhalt dafür, dass

ihr die Unterscheidungseignung und damit

jegliche

Unterscheidungskraft fehlt. So liegt der Fall wie ausgeführt hier, so dass die

Beschwerde Erfolg hatte.

Stoppel

Paetzold

Schwarz-Angele

Bb