Rechtsprechung / BPatG / 2002
BPatG Beschluss vom 06.06.2002 – 25 W (pat) 285/01
25. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
… 10.99
betreffend die eingetragene Marke 399 08 687
hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 6. Juni 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Kliems sowie des Richters Brandt und der Richterin Bayer
beschlossen:
Es wird festgestellt, dass der Beschluss des Deutschen Patent-
und Markenamts - Markenstelle für Klasse 42 - vom 16. Oktober 2001 wirkungslos ist.
G r ü n d e
Mit Beschluss vom 16. Oktober 2001 hat das Deutsche Patent- und Markenamt
- Markenstelle für Klasse 42 - ua die teilweise Verwechslungsgefahr der Marke
399 08 687 mit der Widerspruchsmarke 2 022 030 festgestellt und die teilweise
Löschung der angegriffenen Marke angeordnet.
Hiergegen hat die Inhaberin der Marke 399 08 687 form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt.
Die Widersprechende hat den Widerspruch aus der og Marke zurückgenommen.
Die Grundlage des Widerspruchsverfahrens ist damit gemäß § 82 Abs 1 Satz 1
MarkenG in Verbindung mit § 269 Abs 3 Satz 1 ZPO entfallen (vgl BGH Mitt 1998,
264 - Puma). Aus Gründen der Rechtsklarheit war daher auszusprechen, dass der
angefochtene Beschluss wirkungslos ist.
Zu einer Kostenauferlegung (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) bestand kein Anlass.
Kliems
Brandt
Bayer
Pü