Rechtsprechung / BPatG / 2002

BPatG Beschluss vom 06.06.2002 – 25 W (pat) 285/01

25. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

… 10.99

betreffend die eingetragene Marke 399 08 687

hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 6. Juni 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Kliems sowie des Richters Brandt und der Richterin Bayer

beschlossen:

Es wird festgestellt, dass der Beschluss des Deutschen Patent-

und Markenamts - Markenstelle für Klasse 42 - vom 16. Oktober 2001 wirkungslos ist.

G r ü n d e

Mit Beschluss vom 16. Oktober 2001 hat das Deutsche Patent- und Markenamt

- Markenstelle für Klasse 42 - ua die teilweise Verwechslungsgefahr der Marke

399 08 687 mit der Widerspruchsmarke 2 022 030 festgestellt und die teilweise

Löschung der angegriffenen Marke angeordnet.

Hiergegen hat die Inhaberin der Marke 399 08 687 form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt.

Die Widersprechende hat den Widerspruch aus der og Marke zurückgenommen.

Die Grundlage des Widerspruchsverfahrens ist damit gemäß § 82 Abs 1 Satz 1

MarkenG in Verbindung mit § 269 Abs 3 Satz 1 ZPO entfallen (vgl BGH Mitt 1998,

264 - Puma). Aus Gründen der Rechtsklarheit war daher auszusprechen, dass der

angefochtene Beschluss wirkungslos ist.

Zu einer Kostenauferlegung (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) bestand kein Anlass.

Kliems

Brandt

Bayer