Rechtsprechung / BPatG / 2002
BPatG Beschluss vom 11.06.2002 – 27 W (pat) 104/01
27. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die angemeldete Marke 398 44 510.9
hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 11. Juni 2002 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin
Dr. Schermer sowie der Richter Albert und Schwarz 10.99
beschlossen:
Die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 25 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 23. November 1999
und vom 19. Juni 2001 werden teilweise aufgehoben, soweit
die Anmeldung auch
für die Waren
"Juwelierwaren,
Schmuckwaren, Edelsteine; Uhren; Waren aus Leder und
Lederimitationen (soweit in Klasse 18 enthalten)" zurückgewiesen wurde.
Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I
Die zur farbigen (gelbe Schrift auf blauem Hintergrund) Eintragung angemeldete
Bildmarke
soll für
siehe Abb. 1 am Ende
"Juwelierwaren, Schmuckwaren, Edelsteine; Uhren; Leder
und Lederimitationen sowie Waren daraus (soweit in Klasse 18 enthalten), Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen"
in das Register eingetragen werden.
Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat im
Erstbeschluss zunächst die Anmeldung insgesamt wegen fehlender Unterscheidungskraft und Bestehens eines Freihaltebedürfnisses zurückgewiesen. Auf die
Erinnerung der Anmelderin wurde der Erstbeschluss teilweise für die Waren "Leder und Lederimitationen" aufgehoben und der Anmeldemarke die Eintragung im
übrigen versagt. Zur Begründung ist ausgeführt: Bei dem Markenwort "Elements"
handele es sich im Modebereich um eine zusammenfassende Bezeichnung für die
zu einer Kollektion oder Ausstattung gehörenden Grundelemente, die unterschiedlich kombiniert und zu einem Gesamtoutfit zusammengestellt werden könnten. Die
versagten Waren könnten alle Grundelemente eines solchen kombinierten Outfits
sein, so dass die Marke hierfür unmittelbar beschreibend sei. Auch die grafische
Gestaltung könne eine Schutzfähigkeit nicht begründen; denn die Einschließung
des Markenwortes durch kleine Pfeile wirke ähnlich einer Unterstreichung lediglich
wie eine Betonung der beschreibenden Angabe. Die farbliche Gestaltung sei so
unauffällig, dass sie in den Hintergrund trete und vom Verkehr ebenfalls nicht als
Unterscheidungsmittel von Waren eines Unternehmens gegenüber denselben
Waren eines anderen Unternehmens aufgefasst werde; die farbliche Wiedergabe
beschreibender Angaben sei zudem so üblich, dass der Verkehr darin nichts
Kennzeichnendes sehe.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Ihrer Auffassung nach handelt es sich bei dem Markenwort "Elements", welches der Verkehr ohne weiteres als englische Pluralform des Wortes "Element" erkenne, um
ein Polysem, dessen Bedeutung als "kleinster Bestandteil einer Gesamtheit" sich
auf jede Waren- oder Dienstleistungsklasse beziehen lasse. Das Wort "Element"
habe darüber hinaus sowohl im Deutschen wie im Englischen eine Vielzahl weiterer Bedeutungen wie "Urstoff (Feuer, Wasser, Luft, Erde)", "Wesenszug", "Mensch
mit schlechten Eigenschaften", "aufgrund chemischer Reaktionen arbeitende
Stromquelle, Batterie", "Bauteil", "Lebensraum" und "Stoff, der aus Atomen und
Isotopen gleicher Ordnungszahl besteht und mit chemischen Mitteln nicht weiter
zerlegbar ist". Den angesprochenen Verkehrskreisen erschließe sich daher eine
Bedeutungsvielfalt, ohne dass das Markenwort "Elements" sich auf eine konkrete
Bedeutung reduzieren lasse. Selbst wenn man die Bedeutung "Grundbestandteil"
zugrundelege, beschreibe dies keine bestimmte Art von Kleidungsstück oder
Schmuckgegenstand oder bestimmte Vorzüge einer Ware, sondern nur die
Bedeutung einer Sache im Hinblick auf ein Ganzes. Es sei auch nicht die Bestimmung einer einzelnen, mit der Anmeldemarke gekennzeichneten Ware, etwa einer
Hose oder Kette, ein Bestandteil einer Kollektion zu sein. Schließlich begründe
auch die eigentümliche Farbgebung, welche durch Verwendung von Primärfarben
gut erinnerbar sei, die erforderliche Unterscheidungskraft, denn die eigentümliche
Farbgebung unterstütze nur zusätzlich den bereits unterscheidungskräftigen Sinngehalt des Wortes "Elements". Mangels warenbeschreibenden Bezugs bestehe
auch kein Freihaltebedürfnis an der Anmeldemarke.
Wegen sonstiger Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II
Die zulässige (§ 66 Abs. 1 MarkenG) Beschwerde hat in der Sache hinsichtlich der
im Tenor genannten Waren teilweise Erfolg, weil der Eintragung der angemeldeten Marke – neben den im Erinnerungsbeschluss bereits genannten Waren "Leder
und Lederimitationen" - in bezug auf diese Waren keine absoluten Schutzhindernisse entgegenstehen, während ihr hinsichtlich der weiter beanspruchten Waren
"Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen" zumindest jegliche Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) fehlt, so dass die Markenstelle ihr
insoweit zu Recht die Eintragung versagt hat.
1.
Trotz des grundsätzlich gebotenen großzügigen Maßstabes (st. Rspr., vgl.
BGH, GRUR 1995, 408 [409] – PROTECH; BGH, GRUR 2001, 162 [163] m.w.N.
- RATIONAL SOFTWARE CORPORATION; BGH GRUR 2001, 413, 415
- SWATCH) ist die Anmeldemarke nicht geeignet, die mit ihr versehenen oben
genannten Waren der Klasse 25 von den Waren anderer Unternehmen zu unterscheiden. Denn bei dem Markenteil "Elements" steht ein für die fraglichen Waren
beschreibender Begriffsinhalt im Vordergrund, so dass er nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird (vgl. BGH a.a.O. – RATIONAL SOFTWARE
CORPORATION); und auch die graphischen Elemente weisen keine charakteristischen Merkmale auf, die über einfache graphische Gestaltungen oder Verzierungen des Schriftbildes hinausgehen (vgl. BGH WRP 2001, 1201, 1202 – anti-
KALK).
a) Das in der Anmeldemarke enthaltene Wort "Elements" werden die angesprochenen Endverbraucher unschwer als Pluralform des englischen Wortes "element"
erkennen, zumal ihm im Bekleidungssektor bereits vergleichbare Pluralformen wie
"casuals" oder "basics" allgemein geläufig sind.
Der Begriff "element" wiederum steht - wie das ihm entsprechende geläufige Wort
"Element" der deutschen Sprache (vgl. DUDEN, Deutsches Universalwörterbuch,
4. Aufl., S. 455; Brockhaus, Die Enzyklopädie, 20. Aufl., Band 6, S. 292) - für
"(Grund)bestandteil, Komponente" (vgl. Muret-Sanders, Langenscheidts Großwörterbuch Englisch, Neubearbeitung 2001, S. 377; Encarta World English Dictionary,
1999, S. 608; The Concise Oxford Dictionary, 10. Aufl., S. 462). Entgegen der Auffassung der Anmelderin ist er auch nicht mehrdeutig. Soweit nämlich die Wörterbücher auch weitere Umschreibungen wie "typisches Merkmal, Wesenszug; Kraft,
Faktor; Grundbegriffe, Grundgesetze, Anfangsgründe; Naturgewalt, Naturkraft; mit
chemischen Mitteln nicht weiter zerlegbarer Stoff; Einzelteil, aus dem mit anderen
zusammen etwas konstruiert, aufgebaut wird, sich etwas zusammensetzt, Bauteil"
(vgl. DUDEN, Deutsches Universalwörterbuch, a.a.O.) oder "Urstoff, wesentlicher
Bestandteil, Grundstoff, Bauteil, Ursprung, Grundlage, Anfangsgründe, Anfänge,
Grundlagen, Grundtatsache; Körnchen, Fünkchen; (Bevölkerungs)Teil; Naturkräfte, -gewalten; Bestimmungsstück; Zelle; Elektrode; Truppenkörper, (Teil)Einheit; Rotte; Brot und Wein beim Abendmahl" (vgl. Muret-Sanders, a.a.O.) enthalten, handelt es sich erkennbar nicht um unterschiedliche semantische Gehalte,
sondern nur um Varianten der oben genannten Grundbedeutung für besondere
Bereiche. So besagen etwa die Wörter "Naturkraft, Naturgewalt" als Umschreibung des Begriffs "Element" nichts anderes als "(Grund-)Bestandteil der Natur"
(vgl. hierzu auch Brockhaus, a.a.O., r. Sp. [unter 4)] zur Bedeutung dieses Begriffs
in der Naturphilosophie und Naturwissenschaft); in diesem Sinne wird der Begriff
auch in der Chemie zur Bezeichnung der einzelnen nicht weiter zerlegbaren
(Grund-)Stoffe verwendet, aus denen sich chemische Verbindungen (Moleküle)
zusammensetzen (vgl. Brockhaus, Die Enzyklopädie, 20. Aufl., Band 4, S. 436).
Im hier interessierenden Bekleidungsbereich wiederum ist der Markenteil "Elements" ohne weiteres zur Bezeichnung der (Grund-)Bestandteile verständlich, die
zu einer Kollektion oder Ausstattung gehören, wie der Senat in der bereits von der
Markenstelle zitierten Entscheidung 27 W (pat) 226/95 vom 28. Januar 1997
betreffend die Zurückweisung der Wortmarke "Elements" (veröffentlicht auf der
PAVIS CD-ROM) ausgeführt hat. Im Textilbereich werden Begriffe wie "Basics"
und "Fundamentals" zur kurzen prägnanten Bezeichnung der Bestandteile einer
modischen Grundausstattung, aber auch sonstige Ausdrücke wie Casuals, Naturals, Coordinates, Neutrals, Authentics zur Beschreibung der Art und Beschaffenheit von Bekleidungsstücken oder –elementen einer Kollektion so umfangreich
verwendet, dass die angesprochenen Verkehrskreise auch das damit unmittelbar
vergleichbare bekannte Wort "Elements" nur als beschreibende Angabe in dem
Sinne von Einzelteilen einer Kollektion oder Ausstattung ansehen, ohne damit die
Vorstellung eines auf die Herkunft der Waren aus einem ganz bestimmten Unternehmen hinweisenden Unterscheidungsmittels zu verbinden.
b) Wie die Markenstelle weiter zutreffend ausgeführt hat, ergibt sich die erforderliche Unterscheidungskraft auch nicht aus der graphischen Gestaltung der
Anmeldemarke. Denn diese geht über übliche Gestaltungsmittel nicht hinaus (vgl.
auch BGH GRUR 2001, 1153 – anti-KALK). Der Schrifttyp, in welchem das Wortelement wiedergegeben wird, weist keinerlei Besonderheiten auf und ist weithin
gängig. Auch die farbige Gestaltung in Form einer gelben Schrift auf blauem Hintergrund lässt keine Eigenart erkennen, die von den üblichen Gestaltungsmitteln
abweicht, zumal die Kombination der Farben blau und gelb sehr häufig anzutreffen
ist. Schließlich ist auch die beidseitige Ausschmückung des Wortelements durch
eckige Pfeile, bei denen es sich um eine häufig verwendete alternative Gestaltung
von Anführungszeichen handelt, nicht geeignet, bei den angesprochenen Endverbrauchern die Vorstellung eines betrieblichen Herkunftshinweises hervorzurufen.
c) Wegen des beschreibenden Inhalts des Markenbestandteils "elements" für
die beanspruchten Waren der Klasse 25 und der mangelnden Eignung der bildlichen Ausgestaltung als Unterscheidungsmittel ist die Anmeldemarke daher für
diese Waren nicht schutzfähig.
2. Demgegenüber lässt sich eine solcher beschreibender Inhalt außer für die
bereits von der Markenstelle berücksichtigten Waren "Leder und Lederimitationen"
auch für die Waren "Juwelierwaren, Schmuckwaren, Edelsteine; Uhren; Waren
aus Leder und Lederimitationen (soweit in Klasse 18 enthalten)" nicht feststellen.
Zwar wird der Verkehr auch in bezug auf diese Waren den Markenbestandteil "elements" im Sinne von "(Grund) Bestandteil" ohne weiteres verstehen, wodurch bei
einem Teil von ihm vielleicht bestimmte Vorstellungen über (mögliche) Eigenschaften dieser Produkte hervorgerufen werden können. Dies spricht dafür, dass der
Schutzbereich der Anmeldemarke von Haus aus eher gering ist. Da sich jedoch
- anders als bei den Waren der Klasse 25 – nicht feststellen lässt, dass der Begriff
"elements" - oder seine deutsche Entsprechung "Elemente" - bereits jetzt in einem
beschreibenden Sinn für diese Waren üblich ist, wie dies für die Waren der Klasse 25 der Fall ist, gibt es keine Anhaltspunkte für die Annahme, maßgebliche Teile
der angesprochenen Verkehrskreise würden dieses Wort nur im Sinne einer
Angabe über Merkmale der beanspruchten Waren der Klassen 14 und 18, nicht
aber als betrieblichen Herkunftshinweis auffassen. Da die Anmeldemarke für diese
Waren den geringen Anforderungen an die Unterscheidungskraft daher - gerade
noch - genügt und sonstige Eintragungshindernisse nicht ersichtlich sind, ist sie für
diese Waren schutzfähig.
3. Die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 25 des Deutschen Patent- und
Markenamtes waren daher insoweit aufzuheben, als sie der Anmeldemarke die
Eintragung über die Waren "Leder und Lederimitationen" hinaus auch für die
Waren "Juwelierwaren, Schmuckwaren, Edelsteine; Uhren; Waren aus Leder und
Lederimitationen (soweit in Klasse 18 enthalten)" versagt haben. Im übrigen war
die Beschwerde zurückzuweisen.
Dr. Schermer
Albert
Schwarz
Abb. 1
Fa