Rechtsprechung / BPatG / 2003

BPatG Beschluss vom 11.11.2003 – 27 W (pat) 240/03

27. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

27 W (pat) 240/03 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die angemeldete Marke 302 62 430.9

hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts durch die

Vorsitzende Richterin Dr. Schermer sowie die Richter Dr. van Raden und Schwarz

am 11. November 2003 10.99

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Markenstelle für Klasse 18 des Deutschen Patent- und Markenamtes

vom 12. Juni 2003 aufgehoben.

G r ü n d e

I

Die Anmelderin hat die Bezeichnung

DIVA`S

als Wortmarke für "Lederwaren, soweit in Klasse 18 enthalten, insbesondere

Kleinlederwaren und Accessoires; Beutel, Taschen, Mappen; Hüllen und Etuis für

Pässe, Ausweise, Scheck-, Kredit- und Visitenkarten, Schecks; Geldbörsen und

Brieftaschen aus Leder; Handtaschen; Reisekoffer und Reisetaschen, Reiseflaschen; Aktentaschen und Aktenkoffer; leere Kosmetikkoffer und Kulturbeutel aus

Leder; Regenschirme, Regenschirmgriffe, Rucksäcke" zur Eintragung in das Register angemeldet.

Die Markenstelle für Klasse 18 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat mit

Beschluss vom 12. Juni 2003 die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen. Denn auf dem Modesektor sei mit der Bezeichnung "DIVA"

ein werbemäßiger Qualitätshinweis verbunden, mit dem sich Vorstellungen von

Eleganz, Kühle und Glamour verbünden. Von ihrem Wortsinn für eine gefeierte

Bühnenkünstlerin bzw eine berühmte Filmschauspielerin habe dieses wörtlich als

"die Göttliche" zu übersetzende Wort sich mittlerweile in übertragenem Sinne zu

einer allgemeinen Bezeichnung für eine Frau weiterentwickelt, die einen "großen

Auftritt" bevorzuge und durch Exzentrik auffalle. Als Anpreisung für Damenmode,

die sich an Frauen richte, die ein ausgefallenes und ungewöhnliches Outfit

wünschten und deren gefühlsmäßige Identifizierung mit dem Wort "DIVA" erreicht

werden solle, werde der Begriff "DIVA" auch verwendet, wie das Bundespatentgericht bereits in seiner "DIVA"-Entscheidung vom 20. Oktober 1992 festgestellt habe (GRUR 1993, 670). Über die Bekleidung hinaus werde das Wort auch für die

vorliegend beanspruchten Lederwaren nur als Synonym für Eleganz, Glamour und

großen Auftritt verstanden. In bezug auf die beanspruchten Waren signalisiere die

Anmeldemarke den Abnehmerinnen nur, dass diese Produkte speziell für sie konzipiert seien, da das angemeldete Zeichen in der werbeüblichen Genitivform

"DIVA´S" im Sinne von "Diva´s Lederwaren/Lederwaren der Diva" zu verstehen

sei.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie stellt in

Abrede, dass der Begriff "DIVA" ein Qualitätshinweis sei. Auch soweit es eine gefühlsmäßige Identifizierung der angesprochenen Verbraucher evoziere, könne

dies der Schutzfähigkeit nicht entgegenstehen. Denn hierbei handele es sich nicht

um einen unmittelbar wirkenden beschreibenden oder werbenden Inhalt. Darüber

hinaus sei das Wort "Diva" mehrdeutig, da es nicht nur im Modebereich, sondern

in ganz unterschiedlichen Zusammenhängen gebraucht werde. Schließlich spreche auch die Eintragung vergleichbarer Marken wie Royal, Regent, Prinz, Maitre

und "Jede Frau ist eine Diva" (Nr DE 301 687 16) indiziell für eine Eintragbarkeit

der Anmeldemarke.

II

Die nach den §§ 64, 66, 165 Abs 4 und 5 MarkenG zulässige Beschwerde ist begründet, weil der Eintragung der Anmeldemarke keine absoluten Schutzhindernisse entgegenstehen; es kann nicht festgestellt werden, dass das angemeldete Zeichen freihaltebedürftig (§ 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG) ist oder ihr das erforderliche Mindestmaß an Unterscheidungskraft (§ 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG) fehlt.

Allerdings wird der aus dem Lateinischen stammende Begriff "Diva", der wörtlich

"die Göttliche" bedeutet und ursprünglich der Titel der römischen Kaiserinnen

nach ihrem Tod war (vgl DUDEN, Das große Fremdwörterbuch, 2. Aufl, S 348),

heute - wie die Markenstelle zutreffend festgestellt hat - überwiegend als Synonym

für eine öffentlichkeitsbezogene Künstlerin, die von Erfolg und Publikumsbegeisterung verwöhnt ist, sowie darüber hinaus für alle Frauen, die durch Empfindlichkeit

und Exzentrik auffallen, gebraucht (vgl DUDEN, aaO). In diesem Sinne ist er auch

breitesten Verkehrskreisen nicht zuletzt wegen seiner häufigen Verwendung in

den Medien, aber auch in der Werbung bekannt und geläufig. Hieraus kann aber

in bezug auf die beanspruchten (Leder-)Waren nicht gefolgert werden, dass er deren Merkmale beschreibt oder dass der Verkehr die Anmeldemarke "DIVA´S",

wenn er ihr in Alleinstellung in Zusammenhang mit diesen Produkten begegnet,

stets nur als solches und nicht als betrieblichen Herkunftshinweis auffasst.

Anhaltspunkte dafür, dass mit der angemeldeten Bezeichnung "DIVA´S" bestimmte Merkmale von Lederwaren beschrieben werden, sind nicht feststellbar. Zwar finden sich etwa in redaktionellen Beiträgen vereinzelt Ausdrücke wie "Divakostüme"

(vgl den Bericht in der Süddeutschen Zeitung Nr 53 vom 5. März 2001, S 3 über

den Mardi Gras in Sydney, einem der Love Parade in Berlin vergleichbares Festival) oder auch "Diva-Stil" (vgl Textilwirtschaft Nr 36 vom 4. September 1996, S 3)

und in Werbebroschüren auch "Diva-Badeanzüge" und "Divakleider" (vgl BPatG

GRUR 1993, 670, 671 – Diva). Hieraus kann aber nicht gefolgert werden, dass damit ganz bestimmte Eigenschaften der damit bezeichneten Kleidung bezeichnet

werden sollen oder dass es gar einen "Diva-Stil" oder "Diva-Look" als Fachausdruck für einen ganz bestimmten (Damen-) Modestil gäbe (vgl bereits BPatG, aaO

– Diva). Vielmehr bleibt unklar, welche konkreten Vorstellungen der Verkehr mit

Bezeichnungen wie "Divakostüm", "Divakleider" oder "Diva-Badeanzüge" verbinden soll. Als Bestimmungsangabe ist das Wort "Diva" nicht geeignet, weil es keine

speziell für Bühnenkünstlerinnen oder Filmschauspielerinnen hergestellte Mode

gibt. Mit "Diva" wird allenfalls darauf angespielt, daß die entsprechend gekennzeichnete Kleidung oder hier die Lederwaren aus dem üblichen Rahmen fallen,

ohne dass allerdings klar wird, worin die Abweichungen bestehen sollen. Dabei ist

zu berücksichtigen, dass sich die Einzelheiten der Stile auf dem Modesektor saisonabhängig sehr schnell ändern, so dass Bezeichnungen für einen Stil sich häufig nur auf bestimmte Stilelemente beziehen, die mehr oder weniger unverändert

bleiben; so stehen etwa Begriffe wie Basics, Fundamental, Casual, Naturals, Neutrals, Authentics uä für eine ganz bestimmte modische Grundausstattung (vgl

BPatG 27 W (pat) 104/01 – Elements; veröffentlicht auf der PAVIS CD-ROM). Es

ist aber nicht feststellbar, dass mit "DIVA" in vergleichbarer Form ein ganz bestimmtes Stilelement bezeichnet werden soll. Vielmehr bleibt der Bedeutungsgehalt dieses Wortes in bezug auf Kleidung und erst recht die hier beanspruchten

Lederwaren äußerst vage, so dass jeder hiermit ganz unterschiedliche Vorstellungen verbinden kann. Teilweise bezieht sich der Begriff "Diva" auch nicht auf die

Art der Waren, sondern wird zur Charakterisierung ihres jeweiligen Trägers verwendet; so steht etwa der Ausdruck "Divakostüm" im oben genannten Artikel der

Süddeutschen Zeitung in Zusammenhang mit dem Auftreten von Transvestiten auf

dem australischen Festival, so dass hiermit eher auf diese selbst und nicht auf die

Art der von ihnen getragenen Kleidung angespielt werden soll. Die Undeutlichkeit

des Begriffs "Diva" in derartigen Wortkombinationen steht daher der Annahme eines unmittelbaren warenbeschreibenden Inhalts entgegen. Kann aber schon dem

Wort "Diva" in solchen Wortkombinationen, bei denen ein warenbezogener Inhalt

erst durch die weiteren Bestandteile nahegelegt wird, nicht entnommen werden,

gibt es keine Anhaltspunkte, welche die Annahme rechtfertigen könnten, das

Wort "Diva" sei in Alleinstellung oder gar in seiner hier vorliegenden Genitiv-Abwandlung freihaltebedürftig oder wegen eines unmittelbar warenbeschreibenden

Inhalts nicht unterscheidungskräftig.

Der angemeldeten Kennzeichnung "DIVA´S" kann das erforderliche Mindestmaß

an Unterscheidungskraft aber auch nicht mit der Begründung angesprochen werden, es handele sich bei ihr nur um eine Werbeaussage mit deutlichem Appell an

die emotionale Ebene der angesprochenen (weiblichen) Verbraucher. Soweit der

Senat dies früher angenommen hat (vgl BPatG, aaO – Diva), kann hieran unter

Berücksichtigung der Grundsätze der neueren höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl BGH GRUR 1999, 1089 – YES; 2000, 722 – LOGO; 2002, 64 – INDIVI-

DUELLE; 2002, 1070 – Bar jeder Vernunft) nicht festgehalten werden. Zwar kann

nicht ausgeschlossen werden, dass ein Teil der angesprochenen Verkehrskreise

mit dem Begriff "DIVA" oder seiner naheliegenderweise als Genitivform anzusehenden Abwandlung "DIVA´S", wenn sie ihm auf den hier beanspruchten Lederwaren begegnen, die Vorstellung verbindet, durch den Erwerb und das Tragen

dieser Produkte werde das gewünschte Aufsehen wie eine Diva bewirkt und der

erhoffte Erfolg erzielt. Es sind aber keine Anhaltspunkte dafür vorhanden, dass es

sich hierbei um Vorstellungen handelt, die maßgebliche Teile des Verkehrs mit

diesem Begriff auch in Alleinstellung verbinden. Soweit die Markenstelle ihre Auffassung hierzu auf Artikelüberschriften wie "Jede Frau ist eine Diva" (vgl ELLE

Nr 10/98, Beilage PLUS ELLE), "Groupie, Diva; Wonder Woman" (Textilwirtschaft

Nr 41/94, S 34/35), "Junge Diva" (vgl Textilwirtschaft Nr 36 vom 5. September 1996, S 3) und "Für Heilige und Diven" (vgl Textilwirtschaft vom 27. Januar 1998, S 66) stützt, belegen diese genauso wenig wie die Werbeaussage

"SPIELEN SIE DIE STARROLLE IHRES LEBENS ... INSZENIEREN SIE SICH

ALS DIVA ODER LOLA, UND MÄNNER UMSCHWIRREN SIE WIE MOTTEN",

welche ausdrücklich auf einen bekannten Film und auf eine darin mitspielende berühmte Filmschauspielerin Bezug nimmt (vgl BPatG, aaO, S 672 – Diva), dass

noch beachtliche Teile des Verkehrs den Begriff "DIVA" oder "DIVA´S" auch in

markenmäßiger Alleinstellung nur in einem ausschließlich werbeanpreisenden

Sinn auffassen. Dagegen sprechen schon die bereits oben erwähnten, in ganz unterschiedliche Richtungen gehenden Bedeutungen des Begriffs "DIVA" als Titel einer berühmten Künstlerin einerseits und als Bezeichnung einer durch Exzentrik

auffallenden Frau andererseits. Beide Bedeutungen liegen auch den oben erwähnten Beispielen zugrunde, wobei erst aufgrund des Gesamtzusammenhangs,

in welchem der Begriff "Diva" in ihnen verwendet wird, festgestellt werden kann,

welche Bedeutung konkret gemeint ist. So ergibt sich erst nach Lektüre der Artikel,

welche mit "Jede Frau ist eine Diva" und "Junge Diva" überschrieben sind, sowie

aufgrund der Bezugnahme auf einen berühmten Film und die darin mitwirkende

bekannte Schauspielerin beim oben genannten Werbespruch, dass der Begriff "Diva" auf eine im Rampenlicht der Öffentlichkeit stehende Künstlerin anspielt, mit

der sich die angesprochenen Leserinnen vergleichen sollen, während bei den beiden anderen Artikeln der Schwerpunkt auf der Identifizierung der Leserinnen mit

einer exzentrischen Frau liegt. Die Beispiele belegen daher, dass der Begriff "Diva" einen bestimmten Bedeutungsgehalt erst infolge weiterer notwendiger Erläuterungen erhält. Verbindet der Verkehr aber mit dem Begriff in Alleinstellung keinen

bestimmten Sinn, steht dies der Annahme entgegen, er fasse ihn auch in Zusammenhang mit den hier in Rede stehenden Waren nur als allgemeine Werbeaussage auf. Im übrigen ist "DIVA" bereits mehrfach als Wortmarke ua in den Klassen 3,

18 und 25 eingetragen (zB 399 12 352, 398 61 552, GM 875 433, GM 2 108 629;

ferner 399 12 353 DIVA COLLECTION; GM 3 062 908 "DIVA’S").

Sind aber Anhaltspunkte dafür, dass die angemeldete Bezeichnung "DIVA´S" einen warenbeschreibenden Inhalt hat oder von den angesprochenen Verbrauchern

und Verbraucherinnen nur als Werbeaussage allgemeiner Art aufgefasst wird,

nicht vorhanden, kann der angemeldeten Kennzeichnung das nach § 8 Abs 2 Nr 1

MarkenG erforderliche Mindestmaß an Unterscheidungskraft letztlich nicht abgesprochen werden. Der ihr die Eintragung versagende Beschluss der Markenstelle

war daher aufzuheben.

Dr. Schermer

Richter Dr. van Raden ist auf Dienstreise und kann daher nicht unterschreiben.

Dr. Schermer

Schwarz