Rechtsprechung / BPatG / 2002

BPatG Beschluss vom 11.06.2002 – 27 W (pat) 4/02

27. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

11. Juni 2002

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

… 6.70

Ubetreffend die Marke 398 67 482U

hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die

mündliche Verhandlung vom 11. Juni 2002 unter Mitwirkung der Vorsitzenden

Richterin Dr. Schermer sowie der Richter Albert und Schwarz

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I

Gegen die Eintragung der Wortmarke

VIA AMORE

für eine Vielzahl von Waren und Dienstleistungen, u.a. auch für "Kondome", ist

- begrenzt auf die vorgenannten Waren - Widerspruch eingelegt aus der prioritätsälteren Wortmarke

AMOR

eingetragen unter der Nr. 1 064 524 für

"Präservative, sexuelle Reizinstrumente und Phallusersatz-

Geräte; Haushalts- und Operationshandschuhe aus Gummi".

Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat den

Widerspruch zurückgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt: Die Vergleichsmarken unterschieden sich aufgrund des in der angegriffenen Marke zusätzlich enthaltenen Wortes "VIA" offensichtlich. Diese könne auch nicht auf "Amore" verkürzt

werden, zumal die gesamtbegriffliche Wirkung ("Liebesstraße" bzw. "durch die

Liebe") einer Verkürzung entgegenstehe und der Verkehr keine Veranlassung

habe, ausgerechnet den ersten Markenbestandteil wegzulassen. Da die angegriffene Marke durch beide Bestandteile geprägt werde, könne dahinstehen, ob diese

gleich stark oder schwach seien, da nach ständiger Rechtsprechung bei Übereinstimmung nur eines Elements die markenrechtliche Verwechslungsgefahr zu verneinen sei, wenn kein Element geeignet sei, den Gesamteindruck der Mehrwortmarke zu prägen. Auch eine assoziative Verwechslungsgefahr bestehe nicht,

zumal die Widersprechende nicht vorgetragen habe, dass sie den Verkehr an eine

Zeichenserie mit dem Bestandteil "AMOR" gewöhnt habe.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden. Ihrer

Auffassung nach hält die jüngere Marke hinsichtlich der Waren "Kondome" den

wegen der Warenidentität zu fordernden großen Abstand zur Widerspruchsmarke

nicht ein. Wegen des übereinstimmenden Bestandteils "Amor" bestehe Verwechslungsgefahr. Dem weiteren Bestandteil "VIA" in der jüngeren Marke komme nur

eine untergeordnete Bedeutung zu. Dieses Wort sei dem Publikum unbekannt und

daher ausdrucksschwach, während dem Element "Amor" bzw "Amore" Blickfangcharakter zukomme. Darüber hinaus bestehe auch eine assoziative Verwechslungsgefahr, da sie Inhaberin von sieben weiteren Marken sei, in denen der Begriff

"Amor" in Alleinstellung oder in Verbindung mit weiteren ihm nachfolgenden

Bestandteilen vorkomme, so dass das Publikum an eine Zeichenserie mit dem

Bestandteil "Amor" gewöhnt sei. Schließlich habe die Widerspruchsmarke auch

eine hohe Bekanntheit, was u.a. einem Warentest der Stiftung Warentest im

Heft 6/99 entnommen werden könne.

Die Markeninhaber haben im Beschwerdeverfahren die rechtserhaltende Benutzung der Widerspruchsmarke bestritten. Daraufhin hat die Widersprechende eine

eidesstattliche Versicherung eines ihrer Geschäftsführer sowie weitere Benutzungsunterlagen vorgelegt.

Wegen sonstiger Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II

Die zulässige Beschwerde (§ 66 Abs. 1 MarkenG) hat in der Sache keinen Erfolg,

da ungeachtet der Frage einer rechtserhaltenden Benutzung der Widerspruchsmarke eine Verwechslungsgefahr zwischen den Vergleichsmarken nach den §§

42, 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG nicht besteht, so dass die Markenstelle den Widerspruch zu Recht zurückgewiesen hat.

Die angegriffene Marke hält den erforderlichen Abstand zu der Widerspruchsmarke selbst dann noch ein, wenn man zugunsten der Widersprechenden eine

gesteigerte Kennzeichnungskraft der älteren Marke aufgrund guter Benutzung

unterstellt und im Hinblick auf die gleichzeitig vorliegende Identität der Waren bei

der Beurteilung der Verwechslungsgefahr der Marken einen besonders strengen

Maßstab anlegt.

In ihrer jeweiligen Gesamtheit, auf die bei der Beurteilung der markenrechtlichen

Verwechslungsgefahr unabhängig vom Prioritätsalter der sich gegenüberstehenden Zeichen grundsätzlich abzustellen ist (vgl. EuGH GRUR 1998, 397, 390

Tz. 23 - Sabèl/Puma; BGH GRUR 2000, 233 f. - Rausch/Elfi Rauch), unterscheiden sich beide Marken schon deshalb, weil sich der (vorangestellte) Bestandteil

"Via" der jüngeren Marke in der Widerspruchsmarke nicht wiederfindet. Sowohl

klanglich als auch schriftbildlich wirkt dieser Unterschied einer Verwechslung beider Marken deutlich entgegen.

Entgegen der Auffassung der Widersprechenden ergibt sich eine Verwechslungsgefahr auch nicht daraus, dass die jüngere Marke durch den Bestandteil "Amore"

geprägt würde. Denn bei diesem Element handelt es sich um einen für die

geschützten Waren von Haus aus kennzeichnungsschwachen Begriff, der schon

aus diesem Grund nicht geeignet ist, den Gesamteindruck einer Kombinationsmarke zu prägen (vgl. BGH GRUR 1998, 927, 928 f. – COMPO-SANA). Die

Bedeutung dieses Wortes der italienischen Sprache für "Liebe" ist nämlich wegen

seiner häufigen Verwendung in der Werbung, in bekannten deutsch- und fremdsprachigen Liedtexten und auch in der Umgangssprache den inländischen Verbrauchern geläufig. In bezug auf die hier in Rede stehenden Waren "Kondome"

wird der Verkehr es daher ohne weiteres als Hinweis auf deren Bestimmungszweck verstehen.

Entgegen der Auffassung der Widersprechenden liegt auch eine mittelbare Verwechslungsgefahr, die sie aus den für sie eingetragenen Marken mit dem

Bestandteil "Amor" herleitet, nicht vor. Zwar kann einem übereinstimmenden Element in den einander gegenüberstehenden Marken ein Hinweischarakter auf den

Inhaber der älteren Marke zukommen, wenn der Markeninhaber den Verkehr

bereits durch die Benutzung mehrerer eigener entsprechend gebildeter Serienmarken an diesen Stammbestandteil gewöhnt hat (vgl. Althammer/Ströbele,

MarkenG, 6. Aufl. 2000, § 9 Rn. 213 m.w.N.). Aber ungeachtet der Frage, ob eine

assoziative Verwechslungsgefahr nicht schon deshalb ausscheidet, weil der

Begriff "Amor" – wie das Element "Amore" in der jüngeren Marke – kennzeichnungsschwach ist (vgl. hierzu Althammer/Ströbele, aaO, § 9 Rn. 217), kann eine

Erinnerung an die Serienmarken der Widersprechenden bei den angesprochenen

Verkehrskreisen schon deshalb nicht aufkommen, weil diese in anderer Art und

Weise als die jüngere Marke gebildet sind. Während bei dieser der weitere

Bestandteil "Via" dem Begriff "Amore", aus dem allein eine assoziative Verwechslungsgefahr hergeleitet werden könnte, vorangestellt ist, bestehen die für die

Widersprechende eingetragenen Kombinationszeichen durchgängig aus dem

Bestandteil "Amor" nachgestellten zusätzlichen Bestandteilen. Der Verkehr hat

daher keine Veranlassung, das jüngere Zeichen wegen der ihm bekannten Zeichenserie der Widersprechenden irrtümlich dieser zuzuordnen.

Da somit die Markenstelle zu Recht dem Widerspruch den Erfolg versagt hatte,

war die hiergegen gerichtete Beschwerde der Widersprechenden zurückzuweisen.

Wegen der Kosten des Beschwerdeverfahrens wird auf § 71 Abs. 1 Satz 2

MarkenG verwiesen.

Dr. Schermer

Albert

Schwarz

Fa