Rechtsprechung / BPatG / 2002

BPatG Beschluss vom 11.06.2002 – 8 W (pat) 48/00

8. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

11. Juni 2002

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend das Patent 197 04 715

… 6.70

hat der 8. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 11. Juni 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden

Richters Dipl.-Ing. Kowalski sowie der Richter Viereck, Dipl.-Ing. Gießen und

Dipl.-Ing. Kuhn

beschlossen.

1. Auf die Beschwerden der Einsprechenden I und II wird der

Beschluß der Patentabteilung 25 des Patentamts vom

28. Juni 2000 wie nachstehend geändert:

Das Patent 197 04 715 wird mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrechterhalten:

Patentansprüche 1 bis 10,

Beschreibung Spalten 1 bis 3, jeweils überreicht in der

mündlichen Verhandlung

Beschreibung Spalten 4 bis 7,

4 Seiten Zeichnungen,

Figuren 1 bis 6, jeweils wie Patentschrift.

2. Die Anträge auf Rückzahlung der Beschwerdegebühr werden abgelehnt.

G r ü n d e

I

Nach Prüfung von drei Einsprüchen hat die Patentabteilung 25 des Patentamts

das unter der Bezeichnung „Wärmedämmplatte aus Kunstschaumstoff sowie

Verfahren zum Verlegen und Befestigen von Wärmedämmplatten“ erteilte Patent

197 04 715 (Anmeldetag 07. Februar 1997) mit Beschluss vom 28. Juni 2000 in

vollem Umfang aufrechterhalten.

Zum Stand der Technik waren im Prüfungs- und Einspruchsverfahren die

folgenden Druckschriften in Betracht gezogen worden:

• DE 30 38 490 A1 (D1)

• DE 76 21 177 U1 (D2)

• DE 6 90 00 969 T2 (D3)

• DE 37 43 166 A1 (D 4)

• DE 93 05 230 U1 (D 5)

• DE 94 07 732 U1 (D 6)

• DE 35 00 233 A1 (D 7)

• DE 80 06 602 U1

• DE 32 00 098 A1 sowie

• Firmenschrift der Farbenfabriken Wichmann GmbH & Co „Caluplast

Vollwärmeschutzsysteme“, November 1982 (Anlage 1)

• Prospekt der Fa. Koch Marmorit GmbH „bequemer, besser, billiger

- vorbeschichtete Lamellenplatte Volamit – der saubere Wärmeschutz“,

August 1995 (Anlage 2)

• Prospekt der Fa. Koch Marmorit GmbH „Lamellenplatten für die Außendämmung“, Februar 1996 (Anlage 3).

Die von der Einsprechenden I im Einspruchsverfahren geltend gemachten

offenkundigen Vorbenutzungen werden gestützt auf folgende Unterlagen:

• Katalog der Fa. Koch Marmorit GmbH „Lieferprogramm 96“ (D8.1)

• Schreiben der Fa. Koch Marmorit GmbH vom 25.04.1996 (D 8.2)

• WO 95/33 105 A1 (D 8.3), die auf derselbe PCT-Anmeldung 95/02005

zurückgeht wie die EP 0 719 365 B1

• Produktblatt der Fa. Rhinolith GmbH, Hermeskeil, „Rhinopor – Grundmauer

– Schutzplatten“ mit Druckdatum 1.89 (D 9.1)

• Prospekt der Fa. Rhinolith GmbH, Hermeskeil, „Grundmauerschutzplatten“

(D 9.2).

Zu den geltend gemachten Vorbenutzungshandlungen wird jeweils Zeugenbeweis

angeboten.

Gegen den Beschluss der Patentabteilung 25 haben die Einsprechenden I und II

Beschwerde eingelegt.

Die Einsprechende I hat noch folgende Entgegenhaltung genannt:

• WO 83/00054 A1 (D10)

• Preisliste der Fa. JOMA Dämmstoffwerk GmbH & Co. KG,

Holzgünz und JOMA Dämmstoffwerk GmbH, Cretzschwitz

Fassaden – Dämmplatten (VWS), gültig ab 01. Mai 1995 (D12).

Außerdem wird von der Einsprechenden I eine weitere offenkundige

Vorbenutzung geltend gemacht und zu deren Nachweis folgende Belege (D11)

eingereicht:

• Prospekt der Firma Sepp Stöckl Ges.m.b.H. Hollersbach 98/Land

Salzburg „Das Isoliersystem: Die THERMO-RECORD-Platte“ (D11.1)

• THERMO-RECORD – Preisliste zu THERMO-RECORD –

Fassadenplatten 01. Juli 1982 (D 11.2)

• THERMO-RECORD – Verarbeitungsrichtlinien (D11.3)

• Technisches Merkblatt Röfix – THERMO-RECORD Systemputz 460

(D11.4)

• Vorschlag für einen Ausschreibungstext für Röfix – THERMO-RECORD

Systemputz 460 (D11.5) und

• ein Zeitungsausschnitt „Innovationen aus Salzburger Betrieben“

„Atmungsfähige Isolierung mit „Thermo-Record“.

Die Patentinhaberin hat in der mündlichen Verhandlung neu gefasste Unterlagen

mit Patentansprüchen 1 bis 10 vorgelegt.

Der geltende Patentanspruch 1 lautet:

„Wärmedämmplatte (1) aus Kunstschaumstoff, vorzugsweise aus

Polystyrol-Schaumstoff, welche zumindest auf ihrer in Gebrauchsstellung mit einem Untergrund zu verbindenden Klebeseite (2) eine

in ihren Werkstoff eingearbeitete scharfkantige Struktur mit Kanten

(5) aufweist, dadurch gekennzeichnet, daß die scharfkantige

Struktur aus parallelen Streifen von abwechselnd nebeneinander

angeordneten

Erhebungen (3)

und

Vertiefungen (4) mit

dreieckförmigem Querschnitt besteht, wobei die Kanten (5) jeweils

die höchste Erhebung einer solchen Struktur bilden, und daß der

Rand ihrer Klebeseite (2) eine Aussparung (6) in Form eines

Absatzes, einer Abrundung oder einer Abschrägung aufweist.“

Der geltende nebengeordnete Patentanspruch 7 hat folgenden Wortlaut:

„7. Wärmedämmplatte (1) aus Kunstschaumstoff, vorzugsweise

aus Poylstyrol-Schaumstoff, welche zumindest auf

ihrer

in

Gebrauchsstellung mit einem Untergrund zu verbindenden

Klebeseite (2) eine in ihren Werkstoff eingearbeitete scharfkantige

Struktur mit Kanten (5) aufweist, dadurch gekennzeichnet, daß die

scharfkantige Struktur aus parallelen Streifen von Erhebungen (3)

mit einem dreieckförmigen Querschnitt besteht, wobei die Kanten (5) jeweils die höchste Erhebung einer solchen Struktur bilden

und wobei in den Erhebungen (3) unterhalb ihrer von der Platte (1)

weggewandten größten Ausdehnung zumindest eine Hinterschneidung (10) angeordnet ist.“

Der geltende nebengeordnete Patentanspruch 9 hat folgenden Wortlaut:

„9. Verfahren zum Verlegen und Befestigen von Wärmedämmplatten (1), nach einem der Ansprüche 1 bis 8, an einem

Untergrund mit Hilfe eines Klebemörtels, der eine Klebeseite der

Wärmedämmplatte wenigstens bereichsweise mit dem Untergrund

verbindet, dadurch gekennzeichnet, daß der Klebemörtel (8)

streifenförmig unmittelbar auf den Untergrund aufgetragen und

danach

die Wärmedämmplatte (1) mit

der

strukturierten

Klebeseite (2) in diesen Klebemörtel (8) eingedrückt wird, wobei die

im Querschnitt winkligen Erhebungen (3) die Klebemörtel-Streifen

schneiden.“

Wegen des Wortlauts der Patentansprüche 2 bis 6, 8 und 10 wird auf die Akten

Bezug genommen.

Die Einsprechenden haben hierzu in der mündlichen Verhandlung vorgetragen,

dass eine Wärmedämmplatte aus Kunstschaumstoff nach dem geltenden

Patentanspruch 1 sowie ein Verfahren zu deren Verlegen und Befestigen nach

dem geltenden Patentanspruch 9 gegenüber dem Stand der Technik nach der WO

83/00054 A1 bzw. gegenüber der im Produktblatt der Fa. Rhinolith GmbH,

Hermeskeil, „Rhinopor – Grundmauer – Schutzplatten“ mit Druckdatum 1.89 (D

9.1) dargestellten, offenkundig vorbenutzten Platte nicht neu sei und der

Gegenstand

nach

dem

geltenden Patentanspruch 7

gegenüber

der

Wärmedämmplatte nach der DE 30 38 490 A1, der DE 76 21 177 U1 sowie der

WO 83/00054 A1 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe. Die im

Patentanspruch 9 angegebenen Verfahrensmerkmale seien aus dem Stand der

Technik (DE 690 00 969 T2; EP 0 719 365 B1) bekannt, so dass wegen der

mangelnden Patentfähigkeit der Platten nach den Patentansprüchen 1 und 7 das

Verfahren nach dem Patentanspruch 9 ebenfalls nicht patentfähig sei.

Zudem habe die Patentabteilung 25 in der Begründung des angefochtenen

Beschlusses den Patentanspruch 7 nicht als nebengeordneten Anspruch

abgehandelt, was nach Auffassung der Einsprechenden I einen Verfahrensfehler

darstelle.

Außerdem sei der Gegenstand im geltenden Patentanspruch 7 nicht so deutlich

offenbart,

dass

ein Fachmann

ihn

ausführen

könne. Diesen

im

Einspruchsverfahren von der Einsprechenden II vorgebrachten Widerrufsgrund

habe die Patentabteilung 25 in ihrer Begründung nicht berücksichtigt. Darüber

hinaus sei der Einsprechenden II das rechtliche Gehör versagt worden, da ihr der

Katalog der Fa. Koch Marmorit GmbH „Lieferprogramm 96“ (D8.1) nicht vor

Beschlussfassung zugestellt worden sei. Das Einspruchsverfahren sei daher von

der Patentabteilung 25 fehlerhaft geführt worden.

Die Einsprechenden I und II beantragen,

den Beschluss der Patentabteilung 25 des Patentamts vom

28. Juni 2002 aufzuheben und die Sache an das Patentamt

zurückzuverweisen, hilfsweise, das Patent 197 04 715 zu widerrufen.

Die Einsprechenden I und II beantragen weiterhin, die Rückzahlung der Beschwerdegebühr anzuordnen.

Die Patentinhaberin ist den Ausführungen der Einsprechenden entgegengetreten.

Sie vertritt die Auffassung, der Gegenstand nach dem Patentanspruch 7 sei in der

DE 197 04 715 C2 so deutlich und vollständig offenbart, dass der maßgebende

Fachmann

ihn ausführen könne. Auch sei der Gegenstand nach den

Patentansprüchen 1, 7 und 9 durch den aufgezeigten Stand der Technik bzw.

durch die geltend gemachten Vorbenutzungshandlungen weder vorweggenommen noch dem zuständigen Fachmann nahegelegt.

Die Patentinhaberin beantragt,

das Patent mit folgenden Unterlagen aufrechtzuerhalten:

Patentansprüche 1 bis 10,

Beschreibung Spalten 1 bis 3, jeweils überreicht in der mündlichen

Verhandlung,

Beschreibung Spalten 4 bis 7,

4 Seiten Zeichnungen Fig. 1 bis 6, jeweils wie Patentschrift.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Akteninhalt

verwiesen.

II.

Die zulässigen Beschwerden haben nur insoweit Erfolg, als der angefochtene

Beschluss der Patentabteilung 25 des Patentamts abzuändern war.

1. Der geltende Patentanspruch 1 betrifft eine Wärmedämmplatte aus

Kunstschaumstoff,

vorzugsweise

aus Polystyrol-Schaumstoff, welche

zumindest auf

ihrer

in Gebrauchsstellung mit einem Untergrund zu

verbindenden Klebeseite eine in ihren Werkstoff eingearbeitete scharfkantige

Struktur mit Kanten aus parallelen Streifen von abwechselnd nebeneinander

angeordneten Erhebungen und Vertiefungen mit dreieckförmigem Querschnitt

aufweist. Dabei bilden die Kanten jeweils die höchste Erhebung einer solchen

Struktur. Darüber hinaus weist der Rand der Klebeseite eine Aussparung in

Form eines Absatzes, einer Abrundung oder einer Abschrägung auf.

Beim Gegenstand nach dem geltenden nebengeordneten Patentanspruch 7

handelt es sich um eine Wärmedämmplatte aus Kunstschaumstoff,

vorzugsweise aus Polystyrol-Schaumstoff, welche zumindest auf ihrer in

Gebrauchsstellung mit einem Untergrund zu verbindenden Klebeseite eine in

ihren Werkstoff eingearbeitete scharfkantige Struktur mit Kanten aufweist.

Dabei besteht die scharfkantige Struktur mit Kanten aus parallelen Streifen von

Erhebungen mit dreieckförmigem Querschnitt und die Kanten bilden jeweils die

höchste Erhebung einer solchen Struktur. In den Erhebungen unterhalb ihrer

von der Platte weggewandten größten Ausdehnung ist zumindest eine

Hinterschneidung angeordnet. Diese Ausführungsart ist in Fig. 6 abgebildet.

Der geltende Anspruch 9 ist auf ein Verfahren zum Verlegen und Befestigen

von Wärmedämmplatten nach einem der Ansprüche 1 – 8 an einem

Untergrund mit Hilfe eines Klebemörtels gerichtet, der eine Klebeseite der

Wärmedämmplatte wenigstens bereichsweise mit dem Untergrund verbindet.

Dabei wird der Klebemörtel streifenförmig unmittelbar auf den Untergrund

aufgetragen und danach die Wärmedämmplatte mit der strukturierten

Klebeseite in diesen Klebemörtel eingedrückt. Die im Querschnitt winkligen

Erhebungen schneiden dabei die Klebemörtel-Streifen.

Nach den Angaben in Sp. 1, Abs. 5 der geltenden Beschreibung soll eine

Wärmedämmplatte geschaffen werden, die auch dann noch mit ausreichender

Sicherheit befestigt werden kann, wenn der bereits auf den Untergrund

aufgetragene Klebemörtel an seiner Oberfläche schon etwas abgebunden oder

eine Haut gebildet hat.

2. Die geltenden Patentansprüche 1 und 7 sind zulässig.

Das in die geltenden Patentansprüche 1 und 7 jeweils eingefügte, den

Gegenstand des Patents einschränkende Merkmal, dass die „Kanten 5 jeweils

die höchste Erhebung einer solchen Struktur bilden“ ist in der DE 197 04 715

C2 in Sp. 4, Z. 49 bis 55 offenbart.

Die Ansprüche 2 bis 6 und 8 bis 10 entsprechen den erteilten Ansprüchen 2 bis

6 sowie 8 bis 10.

3. Die Erfindung ist in den geltenden nebengeordneten Patentansprüchen 1, 7

und 9 so deutlich und vollständig offenbart, dass ein Fachmann, ein in der

Herstellung von Wärmedämmelementen aus Schaumkunststoff erfahrener

Ingenieur oder Techniker, sie ausführen kann.

Dieser Fachmann entnimmt dem Patentanspruch 7, ggf. unter Zuhilfenahme

der Beschreibung und der Zeichnung, insbes. Fig. 6, dass die Erhebungen,

entgegen der von der Einsprechenden II vertretenen Auffassung, einen

dreieckförmigen Querschnitt haben und unterhalb ihrer von der Platte

weggewandten größten Ausdehnung mit mindestens einer Hinterschneidung

versehen sind.

4. Die Wärmedämmplatte aus Kunstschaumstoff mit den Merkmalen

im

geltenden Patentanspruch 1 bzw. 7 hat als neu zu gelten, denn weder in den

Entgegenhaltungen noch in den zum Nachweis der geltend gemachten

Vorbenutzungshandlungen

eingereichten

Unterlagen

ist

eine

Wärmedämmplatte aus Kunstschaumstoff mit einer

in

ihren Werkstoff

eingearbeiteten scharfkantigen Struktur mit Kanten, die jeweils die höchste

Erhebung einer solchen Struktur bilden, dargestellt oder beschrieben.

Dies gilt auch gegenüber der Wärmedämmplatte nach der WO 83/00054 A1

und nach dem Produktblatt der Fa. Rhinolith GmbH, Hermeskeil, „Rhinopor - Grundmauer – Schutzplatten“.

Die Wärmedämmplatte nach der WO 83/00054 A1, die auch die THERMO-

RECORD-Platte nach den Unterlagen D11.1 bis 11.5 betrifft, weist zwei

Strukturen auf, nämlich eine Grobprofilierung 2 und eine diese überlagernde

Feinprofilierung 3. Dabei ist die Grobprofilierung nach den Angaben in dieser

Druckschrift auf S. 6, Z. 4 bis 11 entweder halbkreisförmig (Fig. 2 bis 4) oder

mit nach außen divergierenden oder vertikalen Seitenwänden (Fig. 5 bis 8)

ausgebildet. Damit besteht die Grobprofilierung aus Vertiefungen, deren

Oberfläche mit einer Mikrostruktur versehen ist. Nach den Angaben in der WO

83/00054 A1 auf S. 4, Z. 23 weisen die Rillen der Feinprofilierung eine Breite

und Tiefe von ca. 1 mm auf, so dass bei Abmessungen dieser Größenordnung

insbesondere bei einem Material, wie Polystyrol-Schaumstoff, der aus

miteinander

verbundenen

Schaumstoffkugeln

besteht,

von

einer

scharfkantigen Struktur, die in der Lage sein soll, an seiner Oberfläche schon

etwas abgebundenen Klebemörtel zu zerschneiden, nicht die Rede sein kann.

Bei den auf dem Produktblatt der Fa. Rhinolith GmbH, Hermeskeil, „Rhinopor –

Grundmauer – Schutzplatten“ mit Druckdatum 1.89 (D 9.1) abgebildeten

Platten aus Polystyrol-Schaumstoff sind nach Auffassung des Senats die

Kanten der Erhebungen nicht scharfkantig ausgebildet, sondern abgerundet,

wenn sie im Querschnitt dreieckförmig ausgebildet sind (Entgegenhaltung D

9.1), oder aber abgeflacht, also im Querschnitt trapezförmig (D 9.2).

Die zum Nachweis einer Vorbenutzungshandlung vorgelegten Prospekte und

Lieferprogramme der Firma Koch Marmorit GmbH sowie die den gleichen

Gegenstand betreffenden patentamtlichen Druckschriften, die WO 95/33105

A1 und die EP 0 719 365 B1, betreffen Mineralfaserlamellenplatten und keine

Wärmedämmplatten aus Kunstschaumstoff. Die Struktur

ist

in der

Vorbeschichtung und nicht in den Werkstoff der Platte eingearbeitet, und auch

nicht scharfkantig sondern abgerundet; vgl. insbes. die Abbildung auf der

Titelseite des Prospekts

„– bequemer, besser, billiger – vorbeschichtete

Lamellenplatte Volamit – der saubere Wärmeschutz“.

Bei der Untertapeten-Platte aus Polystyrol-Schaumstoff nach der DE 37 43 166

A1 können nach den Angaben in dieser Druckschrift in Sp. 2, Z. 17 und 18 „die

Erhöhungen auch die Gestalt von kleinen, leistenförmigen Erhebungen“ haben,

doch ist dies nach Auffassung des Senats im Zusammenhang mit der in der

Druckschrift sonst beschriebenen Ausbildung der Erhebungen als „rasterförmig

angebrachte Noppen“ – vgl. Sp. 2, Z. 15 und Anspruch 12 - zu sehen, so dass

diese Erhebungen keine Struktur aus parallelen Streifen, sondern aus

leistenförmigen Abschnitten haben.

Da die Wärmedämmplatten nach den geltenden Patentansprüchen 1 und 7 als

neu zu gelten haben, hat auch das Verfahren zu deren Verlegen und

Befestigen nach dem Patentanspruch 9 als neu zu gelten, da der im Verfahren

befindliche Stand der Technik kein Befestigen zeigt, bei dem Klebemörtel –

Streifen von scharfkantigen Erhebungen der Platten geschnitten werden.

5. Die Wärmedämmplatte aus Kunstschaumstoff nach dem geltenden

Patentanspruch 1, deren gewerbliche Anwendbarkeit nicht in Zweifel gezogen

wird, ist auch das Ergebnis einer erfinderischen Tätigkeit.

Die Polystyrol-Schaumstoff-Platten nach dem Prospekt der Firma Rhinolith

„Rhinopor – Grundmauer – Schutzplatten“ (D 9.1) weisen auf ihrer mit einem

Untergrund zu verbindenden Klebeseite eine in ihren Werkstoff eingearbeitete

Struktur auf aus parallelen Streifen von abwechselnd nebeneinander

angeordneten Erhebungen und Vertiefungen mit dreieckförmigem Querschnitt.

Von dieser Platte unterscheidet sich der Gegenstand nach dem geltenden

Patentanspruch 1 somit dadurch, dass die Struktur scharfkantig mit Kanten

ausgebildet ist, die jeweils die höchste Erhebung der Struktur bilden. Ein

weiterer Unterschied besteht darin, dass der Rand der Klebeseite eine

Aussparung in Form eines Absatzes, einer Abrundung oder einer Abschrägung

aufweist.

Wie bereits unter II, 4 zur Neuheit ausgeführt wurde, sind bei der aus dem

Prospekt bekannten Platte die dreieckförmigen Erhebungen nicht scharfkantig,

sondern abgerundet. Die von der Einsprechenden I vertretene Auffassung, bei

dem Werkstoff Polystyrol-Schaumstoff sei die Scharfkantigkeit nur begrenzt zu

gewährleisten und mehr ein Werbeargument als ein technisches Merkmal, so

dass die dreieckförmigen Erhebungen bei der aus dem Prospekt bekannten

Platten ebenfalls als scharfkantig anzusehen seien, teilt der Senat nicht.

Vielmehr wird der Fachmann die Härte des Materials so einstellen bzw. wird er

ein geeignetes Verfahren zur Strukturierung der Plattenoberfläche so wählen,

dass das Ziel auch erreicht wird, dass nämlich die Erhebungen mit ihren

Kanten in die schon etwas abgebundene Oberfläche bzw. die gebildete Haut

des Klebemörtels einschneiden. Hierzu wird auf die Angaben

in der

WO 83/00054 A1 auf Seite 5, Z. 20 bis 26 verwiesen, wonach eine Struktur bei

einer Polystyrol-Schaumstoff-Platte durch Ausschmelzen geschaffen und

dadurch eine Verhärtung der Schaumstoffoberfläche bewirkt werden kann. Die

Scharfkantigkeit wäre bei dem auf S. 2 des

jeweiligen Prospekts

beschriebenen Verlegeverfahren auch nicht sinnvoll, denn zum Belegen der

Platten mit Bitumenkleber vor dem Verlegen ist eine Auflagefläche erforderlich

und keine scharfe Kante, um bei der Platte eine Klebefläche zu schaffen; denn

die Schicht aus Bitumenkleber wird so dünn aufgetragen, dass die geneigten

Flanken der Erhebungen nicht als Klebeflächen dienen können. Außerdem

müssen die Vertiefungen weitgehend frei bleiben, damit Kanäle zur Belüftung

der Außenseite der Grundmauer vorhanden sind. Da bei dem

Verlegeverfahren für die Wärmedämmplatten nach den Prospektblättern die

Scharfkantigkeit der Erhebungen gerade ungünstig wäre, können sie dem

Fachmann auch keinen Hinweis in Richtung auf die im Patentanspruch 1

angegebene Lösung der Aufgabe geben.

Die Polystyrol-Schaumstoff-Platte nach dem geltenden Patentanspruch 1 ist,

wie unter II, 4 zur Neuheit bereits dargelegt worden ist, im Gegensatz zur

Polystyrol-Schaumstoff-Platte

nach

der WO 83/00054 A1 mit

einer

scharfkantigen Struktur versehen. Die Platte nach der WO 83/00054 A1

dagegen weist zwei Strukturen auf, nämlich die Grobprofilierung und die diese

überlagernde Feinprofilierung. Die Feinprofilierung mag zwar eine gute Haftung

zwischen Dämmplatte und einer frischen Mörtelschicht gewährleisten, weil sie

die feine Körnung eines Feinputzes aufzunehmen vermag, doch ist sie wegen

ihrer Mikrostruktur (1 mm Breite und Tiefe) kaum geeignet, in die schon etwas

abgebundene Oberfläche bzw. in die bereits gebildete Haut eines Klebemörtels

einzuschneiden, auch wenn ihre Erhebungen durch Ausschmelzen eine

verhärtete Oberfläche haben. Zu der im Patentanspruch angegebenen Lösung

erhält der Fachmann auch aus dieser Entgegenhaltung keine Anregung, da er

die Feinprofilierung weglassen und die lediglich aus Vertiefungen bestehende

Grobprofilierung als scharfkantige Struktur aus parallelen Streifen von

abwechselnd nebeneinander angeordneten Erhebungen und Vertiefungen

ausbilden müsste. Hierzu geben ihm auch die Polystyrol-Schaumstoff-Platten

nach den Prospekten der Firma Rhinolith keine Anregung, da diese, wie

bereits dargelegt, keine Erhebungen mit scharfen Kanten aufweisen.

Die Kunstschaumstoffplatte nach der DE 93 05 230 U1 weist neben im

Querschnitt schwalbenschwanzförmigen Erhebungen oder Vertiefungen auch

abwechselnd sinuswellenförmige Erhebungen und Vertiefungen auf; vgl. Fig. 4

und Anspruch 6. Hier ist ebenfalls keine scharfkantige Struktur vorhanden und

auch nicht nahegelegt.

Die Wärmedämmplatte nach der DE 80 06 602 U1 weist zwar scharfkantige

Vertiefungen aber nach den Fig. 1 bis 3 eindeutig trapezförmige Erhebungen

auf, die zudem auf der von der Klebeseite abgewandten Plattenseite

angeordnet sind. Damit soll durch einfaches Abziehen mit einem Planhobel ein

Unterputz mit einer gleichmäßigen Schichtdicke gewährleistet werden.

Ebenso sind bei der Wärmedämmplatte nach der DE 32 00 098 A1 an der von

der Klebeseite abgewandten Seite im Querschnitt dreieckförmige Rippen

gitterartig verteilt angeordnet, um definierte Sollrissstellen

im darauf

aufgetragenen, abgebundenen Oberputz zu bilden.

Da bei diesen Platten die profilierte Seite nicht die Klebeseite ist – die

Klebeseite ist eben -, erhält der Fachmann schon aus diesem Grunde keine

Anregung zum Gegenstand nach dem geltenden Patentanspruch 1.

Die Preisliste der Firma JOMA zeigt verschiedene Ausführungsvarianten von

Rändern bei Polystyrol-Schaumstoff-Platten. Die mögen bei Polystyrol-

Schaumstoff-Platten übliche Randausbildungen sein, wie sie auch

im

Patentanspruch 1 genannt sind, doch zu der

im Patentanspruch 1

angegebenen Gesamtlösung der Aufgabe, nämlich die Polystyrol-Schaumstoff-

Platte auf der Klebeseite mit einer scharfkantigen Struktur aus parallelen

Streifen von abwechselnd nebeneinander angeordneten Erhebungen und

Vertiefungen mit dreieckförmigem Querschnitt zu versehen, wobei die Kanten

jeweils die höchste Erhebung der Struktur bilden, im Zusammenwirken mit der

entsprechenden Ausbildung der Plattenränder auf der Klebeseite zur

Aufnahme des von den Erhebungen verdrängten Mörtels, erhält der Fachmann

keine Anregung, auch nicht durch eine Zusammenschau des im Verfahren

insgesamt befindlichen Standes der Technik.

Die zum Nachweis einer Vorbenutzungshandlung vorgelegten Prospekte und

Lieferprogramme der Firma Koch Marmorit GmbH sowie die den gleichen

Gegenstand betreffenden patentamtlichen Druckschriften, die WO 95/33105

und die EP 0 719 365 B1, betreffen Mineralfaserlamellenplatten und keine

Wärmedämmplatten aus Kunstschaumstoff. Der Fachmann wird nicht auf dem

Gebiet der Herstellung und Verarbeitung von Mineralfaserlamellenplatten nach

einer Lösung suchen, wie Wärmedämmplatten aus Kunstschaumstoff mit

ausreichender Sicherheit mit der schon etwas abgebundenen Oberfläche bzw.

der gebildeten Haut von Klebemörtel befestigt werden können, da solche

Mineralfaserlamellenplatten vor der Montage entweder werkseitig oder auf der

Baustelle erst vorbeschichtet werden müssen, um die Haftung mit dem

Klebemörtel zu gewährleisten.

Die DE 30 38 490 A1 (D1), DE 76 21 177 U1 (D2), DE 37 43 166 A1 (D 4)

sowie die Firmenschrift

„Caluplast Vollwärmeschutzsysteme“

zeigen

Schaumstoff-Platten mit schwalbenschwanzförmigen Vertiefungen. Sie können

den Fachmann daher nicht zu einer scharfkantigen Struktur mit im Querschnitt

dreieckförmigen Erhebungen und Vertiefungen anregen.

Auch aus den übrigen noch im Verfahren befindlichen Entgegenhaltungen (DE

94 07 732 U1, DE 35 00 233 A1 sowie die zum Nachweis einer geltend

gemachten Vorbenutzung vorgelegten Unterlagen „TERMO-RECORD“), die in

der mündlichen Verhandlung nicht mehr aufgegriffen worden sind, ergibt sich,

wie der Senat überprüft hat, der Gegenstand nach dem geltenden

Patentanspruch 1 für den Fachmann nicht in naheliegender Weise.

Der geltende Patentanspruch 1 hat daher Bestand. Mit diesem haben auch die

Ansprüche 2 bis 6 zur weiteren Ausgestaltung des Gegenstands nach dem

geltenden Patentanspruch 1 als Unteransprüche Bestand.

Wie aus dem Vergleich der Wärmedämmplatte nach dem geltenden

Patentanspruch 1 mit dem im Verfahren entgegengehaltenen Stand der

Technik hervorgeht, beruht die Patentfähigkeit dieser Wärmedämmplatte

darauf, dass keine dieser Schaumstoff-Platten dem Fachmann zur Lösung der

Aufgabe die Anordnung einer scharfkantigen Struktur aus parallelen Streifen

von Erhebungen mit dreieckförmigem Querschnitt auf der Klebeseite

nahezulegen vermag. Dies

trifft auch

für den Gegenstand nach dem

nebengeordneten geltenden Patentanspruch 7 zu. Die Wärmedämmplatte

nach dem nebengeordneten geltenden Patentanspruch 7 weist nämlich

ebenfalls diese scharfkantige Struktur auf der Klebeseite auf und darüber

hinaus ist in den Erhebungen unterhalb ihrer von der Platte weggewandten

größten Ausdehnung zumindest eine Hinterschneidung angeordnet.

Zu diesem weiteren Merkmal gibt auch die WO 83/00054 A1 keine Anregung.

Dort ist zwar in Fig. 10 eine Vertiefung in Form einer Hinterschneidung

abgebildet, die der Form der in Fig. 6 der Streitpatentschrift dargestellten

Hinterschneidung ähnlich ist, doch fehlen die Erhebungen mit dreieckförmigem

Querschnitt. Hierzu erhält der Fachmann, wie zum geltenden Patentanspruch 1

bereits ausgeführt wurde, keine Anregung.

Die übrigen im Verfahren befindlichen Entgegenhaltungen liegen bezüglich des

Gegenstands nach dem geltenden Patentanspruch 7 noch weiter ab, wie der

Senat überprüft hat. Sie wurden in der mündlichen Verhandlung auch nicht

mehr herangezogen.

Somit hat auch der geltende Patentanspruch 7 Bestand, und damit auch der

auf diesen rückbezogene Patentanspruch 8 als Unteranspruch.

Der geltende Patentanspruch 9 ist auf ein Verfahren zum Verlegen und

Befestigen von Wärmedämmplatten nach einem der Ansprüche 1 bis 8 an

einem Untergrund mit Hilfe eines Klebemörtels gerichtet und somit abhängig

von den nebengeordneten Patentansprüchen 1 und 7. Da die Wärmedämmplatten nach diesen Patentansprüchen, wie dargelegt, gegenüber dem

im Verfahren befindlichen Stand der Technik patentfähig sind, ist auch das

Verfahren zum Verlegen und Befestigen von Wärmedämmplatten nach einem

dieser Ansprüche patentfähig. Auch wenn beim Verlegen und Befestigen von

Wärmedämmplatten an einem Untergrund das streifenförmige Auftragen des

Klebemörtels unmittelbar auf dem Untergrund und das anschließende

Andrücken der Platte bereits bekannt sind - vgl. DE 6 90 00 969 T2, WO

93/33 105 A1 sowie die Prospekte der Fa. Koch Marmorit -, so werden dort die

Klebemörtel - Streifen nicht von scharfkantigen Erhebungen der Platten geschnitten.

Somit hat auch der geltende Patentanspruch 9 mit dem auf diesen

rückbezogenen Patentanspruch 10 Bestand.

Die zum Nachweis der geltend gemachten Vorbenutzungshandlungen

vorgelegten Unterlagen wurden so bewertet, als gehöre ihr Inhalt zum Stand

der Technik, ohne dass dies hinsichtlich der Patentfähigkeit der Gegenstände

nach den nebengeordneten Patentansprüchen 1, 7 und 9 zu einem negativen

Ergebnis geführt hat, so dass der Frage nicht näher nachzugehen war, z.B.

durch Einvernahme der angebotenen Zeugen, ob diese Vorbenutzungshandlungen tatsächlich stattgefunden haben und ob sie offenkundig geworden

sind.

6. Die von den Einsprechenden beantragte Zurückverweisung an das Patentamt

hält der Senat im Hinblick auf die gebotene Verfahrensökonomie nicht für

geboten.

Die Patentabteilung 25 hat zwar in der Begründung des angefochtenen

Beschlusses den nebengeordneten Patentanspruch 7 nicht als solchen

abgehandelt, was einen Verfahrensmangel darstellt, doch wäre sie auch bei

korrekter Verfahrensführung zu keinem anderen Ergebnis gekommen. Die

Patentabteilung 25 hat nämlich die Patentfähigkeit des Gegenstands nach

dem erteilten Anspruch 1 konsequent mit der Scharfkantigkeit der Struktur auf

der Klebeseite der Wärmedämmplatte begründet. Dieses Merkmal weist auch

die Wärmedämmplatte nach dem erteilten Anspruch 7 auf, so dass die

Patentabteilung zumindest auch mit diesem Merkmal die Patentfähigkeit der

Wärmedämmplatte nach dem erteilten selbständigen Anspruch 7 begründet

hätte.

7. Auch die Anträge auf Rückzahlung der Beschwerdegebühr werden abgelehnt.

Die

zutreffende Abhandlung des erteilten Patentanspruchs 7 als

nebengeordneten Patentanspruch hätte, wie bereits dargelegt, zu keinem

anderen Ergebnis geführt, so dass der betreffende Verfahrensfehler für die

Beschwerden nicht ursächlich war.

Der Senat sieht auch das rechtliche Gehör nicht dadurch verletzt, dass der

Einsprechenden II der Katalog der Fa. Koch Marmorit GmbH „Lieferprogramm

96“ (D8.1) nicht vor Beschlussfassung der Patentabteilung vorgelegen hat.

Dieser Katalog wurde nämlich bereits im ersten Einspruchschriftsatz der

Einsprechenden I genannt, der ihr am 19.10.99 offenbar versehentlich ohne

diese Anlagen zugestellt wurde. Es war somit vor Beschlussfassung

(28.06.2000) ausreichend Zeit gegeben,

in Kenntnis dieser

fehlenden

Unterlagen

zu

gelangen.

Jeden Verfahrensbeteiligten

trifft

die

Mitwirkungsobliegenheit, die Vollständigkeit der einem Schriftsatz beigefügten

Anlagen alsbald zu überprüfen.

Der Senat hält auch den weiteren von der Einsprechenden II gerügten

Verfahrensmangel nicht für gegeben, die Patentabteilung 25 habe den in

ihrem Einspruchsschriftsatz noch geltend gemachten Widerrufsgrund der nicht

ausreichend deutlichen und vollständigen Offenbarung der Erfindung nach

§ 21, Abs. 1, Satz 2 in der Begründung nicht berücksichtigt.

In ihrem Einspruchsschriftsatz vom 13. September 1999 hat die Einsprechende II auf S. 1 unter Punkt 1 beantragt, „das Patent in vollem Umfang

mangels Patentfähigkeit zu widerrufen“.

Auf S. 6, im Abschnitt III führt sie aus, „die Patentschrift enthalte ... mit dem

Ausführungsbeispiel gemäß Fig. 6 und der zugehörigen Beschreibung eine in

ihr als Erfindungsgegenstand beschriebene Ausführungsform, die tatsächlich

dem Patentbegehren nicht unterfalle. ... Da die Erhebungen der Fig. 6 einen im

wesentlichen rechtwinkligen bzw. quadratischen Querschnitt hätten, würden

sie auch nicht dem Anspruch 7 unterfallen. ... Insofern mache die Fig. 6 und

deren Beschreibung als Teil des geschützten Gegenstands das Patentbegehren in sich insgesamt unklar, so dass schon aus diesem Grunde das

Patent mit den vorgelegten Unterlagen nicht aufrechterhalten werden könne“.

Diese Ausführungen lassen nach Auffassung des Senats nicht erkennen, dass

die Einsprechende II neben dem Widerrufsgrund mangelnder Patentfähigkeit

(§ 21, Abs. 1, Satz 1) auch den Widerrufsgrund der nicht ausreichend

deutlichen und vollständigen Offenbarung der Erfindung (§ 21, Abs. 1, Satz 2)

geltend gemacht hat, da mangelnde Patentfähigkeit (§ 21, Abs. 1, Satz 1) und

nicht ausreichend deutliche und vollständige Offenbarung der Erfindung (§ 21,

Abs. 1, Satz 2) in § 21 PatG als jeweils eigene Widerrufsgründe aufgeführt

sind.

Die Anordnung der Rückzahlung der Beschwerdegebühr, die nach § 80 Abs 3

PatG im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts steht, entsprach mithin nicht

der Billigkeit.

Kowalski

Viereck

Gießen

Kuhn

Cl