Rechtsprechung / BPatG / 2002
BPatG Beschluss vom 11.06.2002 – 8 W (pat) 48/00
8. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
11. Juni 2002
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend das Patent 197 04 715
… 6.70
…
hat der 8. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 11. Juni 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Dipl.-Ing. Kowalski sowie der Richter Viereck, Dipl.-Ing. Gießen und
Dipl.-Ing. Kuhn
beschlossen.
1. Auf die Beschwerden der Einsprechenden I und II wird der
Beschluß der Patentabteilung 25 des Patentamts vom
28. Juni 2000 wie nachstehend geändert:
Das Patent 197 04 715 wird mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrechterhalten:
Patentansprüche 1 bis 10,
Beschreibung Spalten 1 bis 3, jeweils überreicht in der
mündlichen Verhandlung
Beschreibung Spalten 4 bis 7,
4 Seiten Zeichnungen,
Figuren 1 bis 6, jeweils wie Patentschrift.
2. Die Anträge auf Rückzahlung der Beschwerdegebühr werden abgelehnt.
G r ü n d e
I
Nach Prüfung von drei Einsprüchen hat die Patentabteilung 25 des Patentamts
das unter der Bezeichnung „Wärmedämmplatte aus Kunstschaumstoff sowie
Verfahren zum Verlegen und Befestigen von Wärmedämmplatten“ erteilte Patent
197 04 715 (Anmeldetag 07. Februar 1997) mit Beschluss vom 28. Juni 2000 in
vollem Umfang aufrechterhalten.
Zum Stand der Technik waren im Prüfungs- und Einspruchsverfahren die
folgenden Druckschriften in Betracht gezogen worden:
• DE 30 38 490 A1 (D1)
• DE 76 21 177 U1 (D2)
• DE 6 90 00 969 T2 (D3)
• DE 37 43 166 A1 (D 4)
• DE 93 05 230 U1 (D 5)
• DE 94 07 732 U1 (D 6)
• DE 35 00 233 A1 (D 7)
• DE 80 06 602 U1
• DE 32 00 098 A1 sowie
• Firmenschrift der Farbenfabriken Wichmann GmbH & Co „Caluplast
Vollwärmeschutzsysteme“, November 1982 (Anlage 1)
• Prospekt der Fa. Koch Marmorit GmbH „bequemer, besser, billiger
- vorbeschichtete Lamellenplatte Volamit – der saubere Wärmeschutz“,
August 1995 (Anlage 2)
• Prospekt der Fa. Koch Marmorit GmbH „Lamellenplatten für die Außendämmung“, Februar 1996 (Anlage 3).
Die von der Einsprechenden I im Einspruchsverfahren geltend gemachten
offenkundigen Vorbenutzungen werden gestützt auf folgende Unterlagen:
• Katalog der Fa. Koch Marmorit GmbH „Lieferprogramm 96“ (D8.1)
• Schreiben der Fa. Koch Marmorit GmbH vom 25.04.1996 (D 8.2)
• WO 95/33 105 A1 (D 8.3), die auf derselbe PCT-Anmeldung 95/02005
zurückgeht wie die EP 0 719 365 B1
• Produktblatt der Fa. Rhinolith GmbH, Hermeskeil, „Rhinopor – Grundmauer
– Schutzplatten“ mit Druckdatum 1.89 (D 9.1)
• Prospekt der Fa. Rhinolith GmbH, Hermeskeil, „Grundmauerschutzplatten“
(D 9.2).
Zu den geltend gemachten Vorbenutzungshandlungen wird jeweils Zeugenbeweis
angeboten.
Gegen den Beschluss der Patentabteilung 25 haben die Einsprechenden I und II
Beschwerde eingelegt.
Die Einsprechende I hat noch folgende Entgegenhaltung genannt:
• WO 83/00054 A1 (D10)
• Preisliste der Fa. JOMA Dämmstoffwerk GmbH & Co. KG,
Holzgünz und JOMA Dämmstoffwerk GmbH, Cretzschwitz
Fassaden – Dämmplatten (VWS), gültig ab 01. Mai 1995 (D12).
Außerdem wird von der Einsprechenden I eine weitere offenkundige
Vorbenutzung geltend gemacht und zu deren Nachweis folgende Belege (D11)
eingereicht:
• Prospekt der Firma Sepp Stöckl Ges.m.b.H. Hollersbach 98/Land
Salzburg „Das Isoliersystem: Die THERMO-RECORD-Platte“ (D11.1)
• THERMO-RECORD – Preisliste zu THERMO-RECORD –
Fassadenplatten 01. Juli 1982 (D 11.2)
• THERMO-RECORD – Verarbeitungsrichtlinien (D11.3)
• Technisches Merkblatt Röfix – THERMO-RECORD Systemputz 460
(D11.4)
• Vorschlag für einen Ausschreibungstext für Röfix – THERMO-RECORD
Systemputz 460 (D11.5) und
• ein Zeitungsausschnitt „Innovationen aus Salzburger Betrieben“
„Atmungsfähige Isolierung mit „Thermo-Record“.
Die Patentinhaberin hat in der mündlichen Verhandlung neu gefasste Unterlagen
mit Patentansprüchen 1 bis 10 vorgelegt.
Der geltende Patentanspruch 1 lautet:
„Wärmedämmplatte (1) aus Kunstschaumstoff, vorzugsweise aus
Polystyrol-Schaumstoff, welche zumindest auf ihrer in Gebrauchsstellung mit einem Untergrund zu verbindenden Klebeseite (2) eine
in ihren Werkstoff eingearbeitete scharfkantige Struktur mit Kanten
(5) aufweist, dadurch gekennzeichnet, daß die scharfkantige
Struktur aus parallelen Streifen von abwechselnd nebeneinander
angeordneten
Erhebungen (3)
und
Vertiefungen (4) mit
dreieckförmigem Querschnitt besteht, wobei die Kanten (5) jeweils
die höchste Erhebung einer solchen Struktur bilden, und daß der
Rand ihrer Klebeseite (2) eine Aussparung (6) in Form eines
Absatzes, einer Abrundung oder einer Abschrägung aufweist.“
Der geltende nebengeordnete Patentanspruch 7 hat folgenden Wortlaut:
„7. Wärmedämmplatte (1) aus Kunstschaumstoff, vorzugsweise
aus Poylstyrol-Schaumstoff, welche zumindest auf
ihrer
in
Gebrauchsstellung mit einem Untergrund zu verbindenden
Klebeseite (2) eine in ihren Werkstoff eingearbeitete scharfkantige
Struktur mit Kanten (5) aufweist, dadurch gekennzeichnet, daß die
scharfkantige Struktur aus parallelen Streifen von Erhebungen (3)
mit einem dreieckförmigen Querschnitt besteht, wobei die Kanten (5) jeweils die höchste Erhebung einer solchen Struktur bilden
und wobei in den Erhebungen (3) unterhalb ihrer von der Platte (1)
weggewandten größten Ausdehnung zumindest eine Hinterschneidung (10) angeordnet ist.“
Der geltende nebengeordnete Patentanspruch 9 hat folgenden Wortlaut:
„9. Verfahren zum Verlegen und Befestigen von Wärmedämmplatten (1), nach einem der Ansprüche 1 bis 8, an einem
Untergrund mit Hilfe eines Klebemörtels, der eine Klebeseite der
Wärmedämmplatte wenigstens bereichsweise mit dem Untergrund
verbindet, dadurch gekennzeichnet, daß der Klebemörtel (8)
streifenförmig unmittelbar auf den Untergrund aufgetragen und
danach
die Wärmedämmplatte (1) mit
der
strukturierten
Klebeseite (2) in diesen Klebemörtel (8) eingedrückt wird, wobei die
im Querschnitt winkligen Erhebungen (3) die Klebemörtel-Streifen
schneiden.“
Wegen des Wortlauts der Patentansprüche 2 bis 6, 8 und 10 wird auf die Akten
Bezug genommen.
Die Einsprechenden haben hierzu in der mündlichen Verhandlung vorgetragen,
dass eine Wärmedämmplatte aus Kunstschaumstoff nach dem geltenden
Patentanspruch 1 sowie ein Verfahren zu deren Verlegen und Befestigen nach
dem geltenden Patentanspruch 9 gegenüber dem Stand der Technik nach der WO
83/00054 A1 bzw. gegenüber der im Produktblatt der Fa. Rhinolith GmbH,
Hermeskeil, „Rhinopor – Grundmauer – Schutzplatten“ mit Druckdatum 1.89 (D
9.1) dargestellten, offenkundig vorbenutzten Platte nicht neu sei und der
Gegenstand
nach
dem
geltenden Patentanspruch 7
gegenüber
der
Wärmedämmplatte nach der DE 30 38 490 A1, der DE 76 21 177 U1 sowie der
WO 83/00054 A1 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe. Die im
Patentanspruch 9 angegebenen Verfahrensmerkmale seien aus dem Stand der
Technik (DE 690 00 969 T2; EP 0 719 365 B1) bekannt, so dass wegen der
mangelnden Patentfähigkeit der Platten nach den Patentansprüchen 1 und 7 das
Verfahren nach dem Patentanspruch 9 ebenfalls nicht patentfähig sei.
Zudem habe die Patentabteilung 25 in der Begründung des angefochtenen
Beschlusses den Patentanspruch 7 nicht als nebengeordneten Anspruch
abgehandelt, was nach Auffassung der Einsprechenden I einen Verfahrensfehler
darstelle.
Außerdem sei der Gegenstand im geltenden Patentanspruch 7 nicht so deutlich
offenbart,
dass
ein Fachmann
ihn
ausführen
könne. Diesen
im
Einspruchsverfahren von der Einsprechenden II vorgebrachten Widerrufsgrund
habe die Patentabteilung 25 in ihrer Begründung nicht berücksichtigt. Darüber
hinaus sei der Einsprechenden II das rechtliche Gehör versagt worden, da ihr der
Katalog der Fa. Koch Marmorit GmbH „Lieferprogramm 96“ (D8.1) nicht vor
Beschlussfassung zugestellt worden sei. Das Einspruchsverfahren sei daher von
der Patentabteilung 25 fehlerhaft geführt worden.
Die Einsprechenden I und II beantragen,
den Beschluss der Patentabteilung 25 des Patentamts vom
28. Juni 2002 aufzuheben und die Sache an das Patentamt
zurückzuverweisen, hilfsweise, das Patent 197 04 715 zu widerrufen.
Die Einsprechenden I und II beantragen weiterhin, die Rückzahlung der Beschwerdegebühr anzuordnen.
Die Patentinhaberin ist den Ausführungen der Einsprechenden entgegengetreten.
Sie vertritt die Auffassung, der Gegenstand nach dem Patentanspruch 7 sei in der
DE 197 04 715 C2 so deutlich und vollständig offenbart, dass der maßgebende
Fachmann
ihn ausführen könne. Auch sei der Gegenstand nach den
Patentansprüchen 1, 7 und 9 durch den aufgezeigten Stand der Technik bzw.
durch die geltend gemachten Vorbenutzungshandlungen weder vorweggenommen noch dem zuständigen Fachmann nahegelegt.
Die Patentinhaberin beantragt,
das Patent mit folgenden Unterlagen aufrechtzuerhalten:
Patentansprüche 1 bis 10,
Beschreibung Spalten 1 bis 3, jeweils überreicht in der mündlichen
Verhandlung,
Beschreibung Spalten 4 bis 7,
4 Seiten Zeichnungen Fig. 1 bis 6, jeweils wie Patentschrift.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Akteninhalt
verwiesen.
II.
Die zulässigen Beschwerden haben nur insoweit Erfolg, als der angefochtene
Beschluss der Patentabteilung 25 des Patentamts abzuändern war.
1. Der geltende Patentanspruch 1 betrifft eine Wärmedämmplatte aus
Kunstschaumstoff,
vorzugsweise
aus Polystyrol-Schaumstoff, welche
zumindest auf
ihrer
in Gebrauchsstellung mit einem Untergrund zu
verbindenden Klebeseite eine in ihren Werkstoff eingearbeitete scharfkantige
Struktur mit Kanten aus parallelen Streifen von abwechselnd nebeneinander
angeordneten Erhebungen und Vertiefungen mit dreieckförmigem Querschnitt
aufweist. Dabei bilden die Kanten jeweils die höchste Erhebung einer solchen
Struktur. Darüber hinaus weist der Rand der Klebeseite eine Aussparung in
Form eines Absatzes, einer Abrundung oder einer Abschrägung auf.
Beim Gegenstand nach dem geltenden nebengeordneten Patentanspruch 7
handelt es sich um eine Wärmedämmplatte aus Kunstschaumstoff,
vorzugsweise aus Polystyrol-Schaumstoff, welche zumindest auf ihrer in
Gebrauchsstellung mit einem Untergrund zu verbindenden Klebeseite eine in
ihren Werkstoff eingearbeitete scharfkantige Struktur mit Kanten aufweist.
Dabei besteht die scharfkantige Struktur mit Kanten aus parallelen Streifen von
Erhebungen mit dreieckförmigem Querschnitt und die Kanten bilden jeweils die
höchste Erhebung einer solchen Struktur. In den Erhebungen unterhalb ihrer
von der Platte weggewandten größten Ausdehnung ist zumindest eine
Hinterschneidung angeordnet. Diese Ausführungsart ist in Fig. 6 abgebildet.
Der geltende Anspruch 9 ist auf ein Verfahren zum Verlegen und Befestigen
von Wärmedämmplatten nach einem der Ansprüche 1 – 8 an einem
Untergrund mit Hilfe eines Klebemörtels gerichtet, der eine Klebeseite der
Wärmedämmplatte wenigstens bereichsweise mit dem Untergrund verbindet.
Dabei wird der Klebemörtel streifenförmig unmittelbar auf den Untergrund
aufgetragen und danach die Wärmedämmplatte mit der strukturierten
Klebeseite in diesen Klebemörtel eingedrückt. Die im Querschnitt winkligen
Erhebungen schneiden dabei die Klebemörtel-Streifen.
Nach den Angaben in Sp. 1, Abs. 5 der geltenden Beschreibung soll eine
Wärmedämmplatte geschaffen werden, die auch dann noch mit ausreichender
Sicherheit befestigt werden kann, wenn der bereits auf den Untergrund
aufgetragene Klebemörtel an seiner Oberfläche schon etwas abgebunden oder
eine Haut gebildet hat.
2. Die geltenden Patentansprüche 1 und 7 sind zulässig.
Das in die geltenden Patentansprüche 1 und 7 jeweils eingefügte, den
Gegenstand des Patents einschränkende Merkmal, dass die „Kanten 5 jeweils
die höchste Erhebung einer solchen Struktur bilden“ ist in der DE 197 04 715
C2 in Sp. 4, Z. 49 bis 55 offenbart.
Die Ansprüche 2 bis 6 und 8 bis 10 entsprechen den erteilten Ansprüchen 2 bis
6 sowie 8 bis 10.
3. Die Erfindung ist in den geltenden nebengeordneten Patentansprüchen 1, 7
und 9 so deutlich und vollständig offenbart, dass ein Fachmann, ein in der
Herstellung von Wärmedämmelementen aus Schaumkunststoff erfahrener
Ingenieur oder Techniker, sie ausführen kann.
Dieser Fachmann entnimmt dem Patentanspruch 7, ggf. unter Zuhilfenahme
der Beschreibung und der Zeichnung, insbes. Fig. 6, dass die Erhebungen,
entgegen der von der Einsprechenden II vertretenen Auffassung, einen
dreieckförmigen Querschnitt haben und unterhalb ihrer von der Platte
weggewandten größten Ausdehnung mit mindestens einer Hinterschneidung
versehen sind.
4. Die Wärmedämmplatte aus Kunstschaumstoff mit den Merkmalen
im
geltenden Patentanspruch 1 bzw. 7 hat als neu zu gelten, denn weder in den
Entgegenhaltungen noch in den zum Nachweis der geltend gemachten
Vorbenutzungshandlungen
eingereichten
Unterlagen
ist
eine
Wärmedämmplatte aus Kunstschaumstoff mit einer
in
ihren Werkstoff
eingearbeiteten scharfkantigen Struktur mit Kanten, die jeweils die höchste
Erhebung einer solchen Struktur bilden, dargestellt oder beschrieben.
Dies gilt auch gegenüber der Wärmedämmplatte nach der WO 83/00054 A1
und nach dem Produktblatt der Fa. Rhinolith GmbH, Hermeskeil, „Rhinopor - Grundmauer – Schutzplatten“.
Die Wärmedämmplatte nach der WO 83/00054 A1, die auch die THERMO-
RECORD-Platte nach den Unterlagen D11.1 bis 11.5 betrifft, weist zwei
Strukturen auf, nämlich eine Grobprofilierung 2 und eine diese überlagernde
Feinprofilierung 3. Dabei ist die Grobprofilierung nach den Angaben in dieser
Druckschrift auf S. 6, Z. 4 bis 11 entweder halbkreisförmig (Fig. 2 bis 4) oder
mit nach außen divergierenden oder vertikalen Seitenwänden (Fig. 5 bis 8)
ausgebildet. Damit besteht die Grobprofilierung aus Vertiefungen, deren
Oberfläche mit einer Mikrostruktur versehen ist. Nach den Angaben in der WO
83/00054 A1 auf S. 4, Z. 23 weisen die Rillen der Feinprofilierung eine Breite
und Tiefe von ca. 1 mm auf, so dass bei Abmessungen dieser Größenordnung
insbesondere bei einem Material, wie Polystyrol-Schaumstoff, der aus
miteinander
verbundenen
Schaumstoffkugeln
besteht,
von
einer
scharfkantigen Struktur, die in der Lage sein soll, an seiner Oberfläche schon
etwas abgebundenen Klebemörtel zu zerschneiden, nicht die Rede sein kann.
Bei den auf dem Produktblatt der Fa. Rhinolith GmbH, Hermeskeil, „Rhinopor –
Grundmauer – Schutzplatten“ mit Druckdatum 1.89 (D 9.1) abgebildeten
Platten aus Polystyrol-Schaumstoff sind nach Auffassung des Senats die
Kanten der Erhebungen nicht scharfkantig ausgebildet, sondern abgerundet,
wenn sie im Querschnitt dreieckförmig ausgebildet sind (Entgegenhaltung D
9.1), oder aber abgeflacht, also im Querschnitt trapezförmig (D 9.2).
Die zum Nachweis einer Vorbenutzungshandlung vorgelegten Prospekte und
Lieferprogramme der Firma Koch Marmorit GmbH sowie die den gleichen
Gegenstand betreffenden patentamtlichen Druckschriften, die WO 95/33105
A1 und die EP 0 719 365 B1, betreffen Mineralfaserlamellenplatten und keine
Wärmedämmplatten aus Kunstschaumstoff. Die Struktur
ist
in der
Vorbeschichtung und nicht in den Werkstoff der Platte eingearbeitet, und auch
nicht scharfkantig sondern abgerundet; vgl. insbes. die Abbildung auf der
Titelseite des Prospekts
„– bequemer, besser, billiger – vorbeschichtete
Lamellenplatte Volamit – der saubere Wärmeschutz“.
Bei der Untertapeten-Platte aus Polystyrol-Schaumstoff nach der DE 37 43 166
A1 können nach den Angaben in dieser Druckschrift in Sp. 2, Z. 17 und 18 „die
Erhöhungen auch die Gestalt von kleinen, leistenförmigen Erhebungen“ haben,
doch ist dies nach Auffassung des Senats im Zusammenhang mit der in der
Druckschrift sonst beschriebenen Ausbildung der Erhebungen als „rasterförmig
angebrachte Noppen“ – vgl. Sp. 2, Z. 15 und Anspruch 12 - zu sehen, so dass
diese Erhebungen keine Struktur aus parallelen Streifen, sondern aus
leistenförmigen Abschnitten haben.
Da die Wärmedämmplatten nach den geltenden Patentansprüchen 1 und 7 als
neu zu gelten haben, hat auch das Verfahren zu deren Verlegen und
Befestigen nach dem Patentanspruch 9 als neu zu gelten, da der im Verfahren
befindliche Stand der Technik kein Befestigen zeigt, bei dem Klebemörtel –
Streifen von scharfkantigen Erhebungen der Platten geschnitten werden.
5. Die Wärmedämmplatte aus Kunstschaumstoff nach dem geltenden
Patentanspruch 1, deren gewerbliche Anwendbarkeit nicht in Zweifel gezogen
wird, ist auch das Ergebnis einer erfinderischen Tätigkeit.
Die Polystyrol-Schaumstoff-Platten nach dem Prospekt der Firma Rhinolith
„Rhinopor – Grundmauer – Schutzplatten“ (D 9.1) weisen auf ihrer mit einem
Untergrund zu verbindenden Klebeseite eine in ihren Werkstoff eingearbeitete
Struktur auf aus parallelen Streifen von abwechselnd nebeneinander
angeordneten Erhebungen und Vertiefungen mit dreieckförmigem Querschnitt.
Von dieser Platte unterscheidet sich der Gegenstand nach dem geltenden
Patentanspruch 1 somit dadurch, dass die Struktur scharfkantig mit Kanten
ausgebildet ist, die jeweils die höchste Erhebung der Struktur bilden. Ein
weiterer Unterschied besteht darin, dass der Rand der Klebeseite eine
Aussparung in Form eines Absatzes, einer Abrundung oder einer Abschrägung
aufweist.
Wie bereits unter II, 4 zur Neuheit ausgeführt wurde, sind bei der aus dem
Prospekt bekannten Platte die dreieckförmigen Erhebungen nicht scharfkantig,
sondern abgerundet. Die von der Einsprechenden I vertretene Auffassung, bei
dem Werkstoff Polystyrol-Schaumstoff sei die Scharfkantigkeit nur begrenzt zu
gewährleisten und mehr ein Werbeargument als ein technisches Merkmal, so
dass die dreieckförmigen Erhebungen bei der aus dem Prospekt bekannten
Platten ebenfalls als scharfkantig anzusehen seien, teilt der Senat nicht.
Vielmehr wird der Fachmann die Härte des Materials so einstellen bzw. wird er
ein geeignetes Verfahren zur Strukturierung der Plattenoberfläche so wählen,
dass das Ziel auch erreicht wird, dass nämlich die Erhebungen mit ihren
Kanten in die schon etwas abgebundene Oberfläche bzw. die gebildete Haut
des Klebemörtels einschneiden. Hierzu wird auf die Angaben
in der
WO 83/00054 A1 auf Seite 5, Z. 20 bis 26 verwiesen, wonach eine Struktur bei
einer Polystyrol-Schaumstoff-Platte durch Ausschmelzen geschaffen und
dadurch eine Verhärtung der Schaumstoffoberfläche bewirkt werden kann. Die
Scharfkantigkeit wäre bei dem auf S. 2 des
jeweiligen Prospekts
beschriebenen Verlegeverfahren auch nicht sinnvoll, denn zum Belegen der
Platten mit Bitumenkleber vor dem Verlegen ist eine Auflagefläche erforderlich
und keine scharfe Kante, um bei der Platte eine Klebefläche zu schaffen; denn
die Schicht aus Bitumenkleber wird so dünn aufgetragen, dass die geneigten
Flanken der Erhebungen nicht als Klebeflächen dienen können. Außerdem
müssen die Vertiefungen weitgehend frei bleiben, damit Kanäle zur Belüftung
der Außenseite der Grundmauer vorhanden sind. Da bei dem
Verlegeverfahren für die Wärmedämmplatten nach den Prospektblättern die
Scharfkantigkeit der Erhebungen gerade ungünstig wäre, können sie dem
Fachmann auch keinen Hinweis in Richtung auf die im Patentanspruch 1
angegebene Lösung der Aufgabe geben.
Die Polystyrol-Schaumstoff-Platte nach dem geltenden Patentanspruch 1 ist,
wie unter II, 4 zur Neuheit bereits dargelegt worden ist, im Gegensatz zur
Polystyrol-Schaumstoff-Platte
nach
der WO 83/00054 A1 mit
einer
scharfkantigen Struktur versehen. Die Platte nach der WO 83/00054 A1
dagegen weist zwei Strukturen auf, nämlich die Grobprofilierung und die diese
überlagernde Feinprofilierung. Die Feinprofilierung mag zwar eine gute Haftung
zwischen Dämmplatte und einer frischen Mörtelschicht gewährleisten, weil sie
die feine Körnung eines Feinputzes aufzunehmen vermag, doch ist sie wegen
ihrer Mikrostruktur (1 mm Breite und Tiefe) kaum geeignet, in die schon etwas
abgebundene Oberfläche bzw. in die bereits gebildete Haut eines Klebemörtels
einzuschneiden, auch wenn ihre Erhebungen durch Ausschmelzen eine
verhärtete Oberfläche haben. Zu der im Patentanspruch angegebenen Lösung
erhält der Fachmann auch aus dieser Entgegenhaltung keine Anregung, da er
die Feinprofilierung weglassen und die lediglich aus Vertiefungen bestehende
Grobprofilierung als scharfkantige Struktur aus parallelen Streifen von
abwechselnd nebeneinander angeordneten Erhebungen und Vertiefungen
ausbilden müsste. Hierzu geben ihm auch die Polystyrol-Schaumstoff-Platten
nach den Prospekten der Firma Rhinolith keine Anregung, da diese, wie
bereits dargelegt, keine Erhebungen mit scharfen Kanten aufweisen.
Die Kunstschaumstoffplatte nach der DE 93 05 230 U1 weist neben im
Querschnitt schwalbenschwanzförmigen Erhebungen oder Vertiefungen auch
abwechselnd sinuswellenförmige Erhebungen und Vertiefungen auf; vgl. Fig. 4
und Anspruch 6. Hier ist ebenfalls keine scharfkantige Struktur vorhanden und
auch nicht nahegelegt.
Die Wärmedämmplatte nach der DE 80 06 602 U1 weist zwar scharfkantige
Vertiefungen aber nach den Fig. 1 bis 3 eindeutig trapezförmige Erhebungen
auf, die zudem auf der von der Klebeseite abgewandten Plattenseite
angeordnet sind. Damit soll durch einfaches Abziehen mit einem Planhobel ein
Unterputz mit einer gleichmäßigen Schichtdicke gewährleistet werden.
Ebenso sind bei der Wärmedämmplatte nach der DE 32 00 098 A1 an der von
der Klebeseite abgewandten Seite im Querschnitt dreieckförmige Rippen
gitterartig verteilt angeordnet, um definierte Sollrissstellen
im darauf
aufgetragenen, abgebundenen Oberputz zu bilden.
Da bei diesen Platten die profilierte Seite nicht die Klebeseite ist – die
Klebeseite ist eben -, erhält der Fachmann schon aus diesem Grunde keine
Anregung zum Gegenstand nach dem geltenden Patentanspruch 1.
Die Preisliste der Firma JOMA zeigt verschiedene Ausführungsvarianten von
Rändern bei Polystyrol-Schaumstoff-Platten. Die mögen bei Polystyrol-
Schaumstoff-Platten übliche Randausbildungen sein, wie sie auch
im
Patentanspruch 1 genannt sind, doch zu der
im Patentanspruch 1
angegebenen Gesamtlösung der Aufgabe, nämlich die Polystyrol-Schaumstoff-
Platte auf der Klebeseite mit einer scharfkantigen Struktur aus parallelen
Streifen von abwechselnd nebeneinander angeordneten Erhebungen und
Vertiefungen mit dreieckförmigem Querschnitt zu versehen, wobei die Kanten
jeweils die höchste Erhebung der Struktur bilden, im Zusammenwirken mit der
entsprechenden Ausbildung der Plattenränder auf der Klebeseite zur
Aufnahme des von den Erhebungen verdrängten Mörtels, erhält der Fachmann
keine Anregung, auch nicht durch eine Zusammenschau des im Verfahren
insgesamt befindlichen Standes der Technik.
Die zum Nachweis einer Vorbenutzungshandlung vorgelegten Prospekte und
Lieferprogramme der Firma Koch Marmorit GmbH sowie die den gleichen
Gegenstand betreffenden patentamtlichen Druckschriften, die WO 95/33105
und die EP 0 719 365 B1, betreffen Mineralfaserlamellenplatten und keine
Wärmedämmplatten aus Kunstschaumstoff. Der Fachmann wird nicht auf dem
Gebiet der Herstellung und Verarbeitung von Mineralfaserlamellenplatten nach
einer Lösung suchen, wie Wärmedämmplatten aus Kunstschaumstoff mit
ausreichender Sicherheit mit der schon etwas abgebundenen Oberfläche bzw.
der gebildeten Haut von Klebemörtel befestigt werden können, da solche
Mineralfaserlamellenplatten vor der Montage entweder werkseitig oder auf der
Baustelle erst vorbeschichtet werden müssen, um die Haftung mit dem
Klebemörtel zu gewährleisten.
Die DE 30 38 490 A1 (D1), DE 76 21 177 U1 (D2), DE 37 43 166 A1 (D 4)
sowie die Firmenschrift
„Caluplast Vollwärmeschutzsysteme“
zeigen
Schaumstoff-Platten mit schwalbenschwanzförmigen Vertiefungen. Sie können
den Fachmann daher nicht zu einer scharfkantigen Struktur mit im Querschnitt
dreieckförmigen Erhebungen und Vertiefungen anregen.
Auch aus den übrigen noch im Verfahren befindlichen Entgegenhaltungen (DE
94 07 732 U1, DE 35 00 233 A1 sowie die zum Nachweis einer geltend
gemachten Vorbenutzung vorgelegten Unterlagen „TERMO-RECORD“), die in
der mündlichen Verhandlung nicht mehr aufgegriffen worden sind, ergibt sich,
wie der Senat überprüft hat, der Gegenstand nach dem geltenden
Patentanspruch 1 für den Fachmann nicht in naheliegender Weise.
Der geltende Patentanspruch 1 hat daher Bestand. Mit diesem haben auch die
Ansprüche 2 bis 6 zur weiteren Ausgestaltung des Gegenstands nach dem
geltenden Patentanspruch 1 als Unteransprüche Bestand.
Wie aus dem Vergleich der Wärmedämmplatte nach dem geltenden
Patentanspruch 1 mit dem im Verfahren entgegengehaltenen Stand der
Technik hervorgeht, beruht die Patentfähigkeit dieser Wärmedämmplatte
darauf, dass keine dieser Schaumstoff-Platten dem Fachmann zur Lösung der
Aufgabe die Anordnung einer scharfkantigen Struktur aus parallelen Streifen
von Erhebungen mit dreieckförmigem Querschnitt auf der Klebeseite
nahezulegen vermag. Dies
trifft auch
für den Gegenstand nach dem
nebengeordneten geltenden Patentanspruch 7 zu. Die Wärmedämmplatte
nach dem nebengeordneten geltenden Patentanspruch 7 weist nämlich
ebenfalls diese scharfkantige Struktur auf der Klebeseite auf und darüber
hinaus ist in den Erhebungen unterhalb ihrer von der Platte weggewandten
größten Ausdehnung zumindest eine Hinterschneidung angeordnet.
Zu diesem weiteren Merkmal gibt auch die WO 83/00054 A1 keine Anregung.
Dort ist zwar in Fig. 10 eine Vertiefung in Form einer Hinterschneidung
abgebildet, die der Form der in Fig. 6 der Streitpatentschrift dargestellten
Hinterschneidung ähnlich ist, doch fehlen die Erhebungen mit dreieckförmigem
Querschnitt. Hierzu erhält der Fachmann, wie zum geltenden Patentanspruch 1
bereits ausgeführt wurde, keine Anregung.
Die übrigen im Verfahren befindlichen Entgegenhaltungen liegen bezüglich des
Gegenstands nach dem geltenden Patentanspruch 7 noch weiter ab, wie der
Senat überprüft hat. Sie wurden in der mündlichen Verhandlung auch nicht
mehr herangezogen.
Somit hat auch der geltende Patentanspruch 7 Bestand, und damit auch der
auf diesen rückbezogene Patentanspruch 8 als Unteranspruch.
Der geltende Patentanspruch 9 ist auf ein Verfahren zum Verlegen und
Befestigen von Wärmedämmplatten nach einem der Ansprüche 1 bis 8 an
einem Untergrund mit Hilfe eines Klebemörtels gerichtet und somit abhängig
von den nebengeordneten Patentansprüchen 1 und 7. Da die Wärmedämmplatten nach diesen Patentansprüchen, wie dargelegt, gegenüber dem
im Verfahren befindlichen Stand der Technik patentfähig sind, ist auch das
Verfahren zum Verlegen und Befestigen von Wärmedämmplatten nach einem
dieser Ansprüche patentfähig. Auch wenn beim Verlegen und Befestigen von
Wärmedämmplatten an einem Untergrund das streifenförmige Auftragen des
Klebemörtels unmittelbar auf dem Untergrund und das anschließende
Andrücken der Platte bereits bekannt sind - vgl. DE 6 90 00 969 T2, WO
93/33 105 A1 sowie die Prospekte der Fa. Koch Marmorit -, so werden dort die
Klebemörtel - Streifen nicht von scharfkantigen Erhebungen der Platten geschnitten.
Somit hat auch der geltende Patentanspruch 9 mit dem auf diesen
rückbezogenen Patentanspruch 10 Bestand.
Die zum Nachweis der geltend gemachten Vorbenutzungshandlungen
vorgelegten Unterlagen wurden so bewertet, als gehöre ihr Inhalt zum Stand
der Technik, ohne dass dies hinsichtlich der Patentfähigkeit der Gegenstände
nach den nebengeordneten Patentansprüchen 1, 7 und 9 zu einem negativen
Ergebnis geführt hat, so dass der Frage nicht näher nachzugehen war, z.B.
durch Einvernahme der angebotenen Zeugen, ob diese Vorbenutzungshandlungen tatsächlich stattgefunden haben und ob sie offenkundig geworden
sind.
6. Die von den Einsprechenden beantragte Zurückverweisung an das Patentamt
hält der Senat im Hinblick auf die gebotene Verfahrensökonomie nicht für
geboten.
Die Patentabteilung 25 hat zwar in der Begründung des angefochtenen
Beschlusses den nebengeordneten Patentanspruch 7 nicht als solchen
abgehandelt, was einen Verfahrensmangel darstellt, doch wäre sie auch bei
korrekter Verfahrensführung zu keinem anderen Ergebnis gekommen. Die
Patentabteilung 25 hat nämlich die Patentfähigkeit des Gegenstands nach
dem erteilten Anspruch 1 konsequent mit der Scharfkantigkeit der Struktur auf
der Klebeseite der Wärmedämmplatte begründet. Dieses Merkmal weist auch
die Wärmedämmplatte nach dem erteilten Anspruch 7 auf, so dass die
Patentabteilung zumindest auch mit diesem Merkmal die Patentfähigkeit der
Wärmedämmplatte nach dem erteilten selbständigen Anspruch 7 begründet
hätte.
7. Auch die Anträge auf Rückzahlung der Beschwerdegebühr werden abgelehnt.
Die
zutreffende Abhandlung des erteilten Patentanspruchs 7 als
nebengeordneten Patentanspruch hätte, wie bereits dargelegt, zu keinem
anderen Ergebnis geführt, so dass der betreffende Verfahrensfehler für die
Beschwerden nicht ursächlich war.
Der Senat sieht auch das rechtliche Gehör nicht dadurch verletzt, dass der
Einsprechenden II der Katalog der Fa. Koch Marmorit GmbH „Lieferprogramm
96“ (D8.1) nicht vor Beschlussfassung der Patentabteilung vorgelegen hat.
Dieser Katalog wurde nämlich bereits im ersten Einspruchschriftsatz der
Einsprechenden I genannt, der ihr am 19.10.99 offenbar versehentlich ohne
diese Anlagen zugestellt wurde. Es war somit vor Beschlussfassung
(28.06.2000) ausreichend Zeit gegeben,
in Kenntnis dieser
fehlenden
Unterlagen
zu
gelangen.
Jeden Verfahrensbeteiligten
trifft
die
Mitwirkungsobliegenheit, die Vollständigkeit der einem Schriftsatz beigefügten
Anlagen alsbald zu überprüfen.
Der Senat hält auch den weiteren von der Einsprechenden II gerügten
Verfahrensmangel nicht für gegeben, die Patentabteilung 25 habe den in
ihrem Einspruchsschriftsatz noch geltend gemachten Widerrufsgrund der nicht
ausreichend deutlichen und vollständigen Offenbarung der Erfindung nach
§ 21, Abs. 1, Satz 2 in der Begründung nicht berücksichtigt.
In ihrem Einspruchsschriftsatz vom 13. September 1999 hat die Einsprechende II auf S. 1 unter Punkt 1 beantragt, „das Patent in vollem Umfang
mangels Patentfähigkeit zu widerrufen“.
Auf S. 6, im Abschnitt III führt sie aus, „die Patentschrift enthalte ... mit dem
Ausführungsbeispiel gemäß Fig. 6 und der zugehörigen Beschreibung eine in
ihr als Erfindungsgegenstand beschriebene Ausführungsform, die tatsächlich
dem Patentbegehren nicht unterfalle. ... Da die Erhebungen der Fig. 6 einen im
wesentlichen rechtwinkligen bzw. quadratischen Querschnitt hätten, würden
sie auch nicht dem Anspruch 7 unterfallen. ... Insofern mache die Fig. 6 und
deren Beschreibung als Teil des geschützten Gegenstands das Patentbegehren in sich insgesamt unklar, so dass schon aus diesem Grunde das
Patent mit den vorgelegten Unterlagen nicht aufrechterhalten werden könne“.
Diese Ausführungen lassen nach Auffassung des Senats nicht erkennen, dass
die Einsprechende II neben dem Widerrufsgrund mangelnder Patentfähigkeit
(§ 21, Abs. 1, Satz 1) auch den Widerrufsgrund der nicht ausreichend
deutlichen und vollständigen Offenbarung der Erfindung (§ 21, Abs. 1, Satz 2)
geltend gemacht hat, da mangelnde Patentfähigkeit (§ 21, Abs. 1, Satz 1) und
nicht ausreichend deutliche und vollständige Offenbarung der Erfindung (§ 21,
Abs. 1, Satz 2) in § 21 PatG als jeweils eigene Widerrufsgründe aufgeführt
sind.
Die Anordnung der Rückzahlung der Beschwerdegebühr, die nach § 80 Abs 3
PatG im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts steht, entsprach mithin nicht
der Billigkeit.
Kowalski
Viereck
Gießen
Kuhn
Cl