Rechtsprechung / BPatG / 2002
BPatG Beschluss vom 18.06.2002 – 27 W (pat) 282/00
27. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
18. Juni 2002
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
… 6.70
betreffend die eingetragene Marke 396 00 814
hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 18. Juni 2002 unter Mitwirkung der Vorsitzenden
Richterin Dr. Schermer, der Richterin Friehe-Wich und des Richters Schwarz
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Widersprechenden werden die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 18. September 1998 und vom 18. Mai 2000 aufgehoben und die Löschung der Marke 396 00 814 aufgrund des Widerspruchs aus der Marke 1 188 149 angeordnet.
G r ü n d e
I.
Gegen die am 20. Juli 1996 veröffentlichte Eintragung der Wortmarke
TelAB Speech
für "Geräte der Telekommunikation; Telekommunikation" ist Widerspruch eingelegt
aus der prioritätsälteren Wortmarke
TELLABS
eingetragen am 14. Juli 1993 unter der Nr 1 188 149 für "elektrotechnische und
elektronische Geräte, Apparate und Instrumente, soweit in Klasse 9 enthalten;
Test-, Signal- und Übertragungsapparate und -geräte; Apparate und Instrumente
zum Aufzeichnen, Empfangen und Wiedergeben von akustischen und visuellen Signalen; Kabel, Antennen, Apparate und Geräte zur Verarbeitung, Übertragung und
zum Empfang von Daten; Computer, Mikroprozessoren, magnetische Datenträger;
auf Datenträgern gespeicherte Programme für Computer und Datenverarbeitungsgeräte; Teile der vorstehenden Waren soweit in Klasse 9 enthalten".
Die Inhaberin der angegriffenen Marke hat im Verfahren vor der Markenstelle mit
Schriftsatz vom 21. Januar 1997 die Benutzung der Widerspruchsmarke bestritten.
Daraufhin hat die Widersprechende mit Schriftsatz vom 12. August 1998 darauf
hingewiesen, daß sich die Widerspruchsmarke am 21. Januar 1997 noch in der
Benutzungsschonfrist befunden habe, so daß die mit Eingabe von diesem Tag erhobene Einrede mangelnder Benutzung unerheblich sei.
Die Markenstelle für Klasse 9 hat durch zwei Beschlüsse, von denen einer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, den Widerspruch zurückgewiesen. Zur Begründung ist jeweils ausgeführt, der Nichtbenutzungseinwand sei gemäß § 43 MarkenG zulässig. Die Widersprechende habe dementsprechend gemäß § 43 Abs 1
S 2 MarkenG die Benutzung glaubhaft zu machen gehabt. Den Anforderungen an
die Glaubhaftmachung einer rechtserhaltenden Benutzung sei sie aber nicht nachgekommen, denn die im Erinnerungsverfahren - erstmalig - vorgelegten Unterlagen schlüsselten die getätigten Umsätze nicht nach den einzelnen Waren des Warenverzeichnisses auf. Auch aus den vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen
sei nicht zu ersehen, welche konkreten Umsätze mit welchen konkreten Waren in
welchem konkreten Jahr gemacht worden seien. Damit fehle es an einer Glaubhaftmachung der rechtserhaltenden Benutzung der Widerspruchsmarke.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden. Sie meint, daß die
Markenstelle die verfrüht erhobene Einrede mangelnder Benutzung als irrelevant
hätte zurückweisen müssen. Daß die Markenstelle erst nach Ablauf der Benutzungsschonfrist über den Widerspruch entschieden habe, könne nicht zu Lasten
der Widersprechenden gehen, zumal die Inhaberin der angegriffenen Marke die
Einrede der mangelnden Benutzung nach Ablauf der Schonfrist nicht neu erhoben
habe. Vorsorglich hat sie weitere Benutzungsunterlagen vorgelegt. Sie hat ferner
darauf hingewiesen, daß - wie aus der eidesstattlichen Versicherung des Herrn
S… hervorgehe - bereits
im Jahr 1997 zahlreiche elektronische und
elektrotechnische Geräte unter der Bezeichnung "TELLABS" an die Markeninhaberin geliefert worden seien und daß diese Lieferungen in TELLABS-Verpackungen stattgefunden hätten. In der von der Widersprechenden weiter vorgelegten eidesstattlichen Versicherung vom 30. März 2001 hat Herr E…, Prokurist der Firma
T… GmbH in M…, ua - von der Markeninhaberin unwidersprochen - bestätigt: "Am 14. Dezember 1998, 16. März 2000 und 24. März 2000 wurden unmittelbare Sendungen an die D…
in D… bzw M… durch Vermittlung der von mir vertretenen Gesellschaft geliefert." Die Widersprechende hält die
einander gegenüberstehenden Marken auch für verwechselbar. Die Waren der
Widerspruchsmarke seien identisch mit den Waren und Dienstleistungen, für die
die angegriffene Marke bestimmt sei. Der Zusatz "Speech" sei bei der Prüfung der
Verwechslungsgefahr außer Acht zu lassen, weil er eine reine Beschaffenheitsangabe für Telekommunikationsgeräte darstelle. In klanglicher und bildlicher Hinsicht
seien "TelAB" und "TELLABS" nahezu identisch.
Die Inhaberin der angegriffenen Marke begehrt die Zurückweisung der Beschwerde. Sie meint, die mit Schriftsatz vom 23. Januar 1997 erhobene Nichtbenutzungseinrede erfülle die Voraussetzungen von § 43 Abs 1 S 2 MarkenG. Die Widersprechende habe mit der Erinnerung die Rechtsauffassung der Markenstelle insoweit
nicht angegriffen. Wenn sie im Beschwerdeverfahren nunmehr die Erhebung der
Einrede gemäß § 43 Abs 1 S 2 MarkenG als fehlerhaft ansehe, mache sie dies
verspätet geltend. Für eine Wiederholung der Einrede habe keine Veranlassung
bestanden.
Es sei zweifelhaft, ob die vorgelegten Unterlagen eine markenmäßige rechtserhaltende Benutzung ausreichend belegten, insbesondere, ob die Widerspruchsmarke
im Sinne eines Produktkennzeichens und nicht nur im Rahmen firmenmässigen
Gebrauchs benutzt werde. Aus der vorgelegten Broschüre lasse sich ersehen,
dass kein konkretes Produkt, sondern die Gesamtproduktionspalette mit dem Begriff "TELLABS" verknüpft werde. Auch auf den vorgelegten Rechnungen erscheine "TELLABS" als Geschäftszeichen. Die Marke sei den beanspruchten Waren
mithin nicht zuzuordnen.
Mit der Ladung hat der Senat die Beteiligten ua auf die Entscheidung des Bundespatentgerichts BPatGE 43, 8 – Rhoda-Hexan/Sota-Hexal hingewiesen. In der
mündlichen Verhandlung ist die Markeninhaberin bei ihrer Ansicht geblieben, die
vor Ablauf der Benutzungsschonfrist erhobene Einrede der Nichtbenutzung sei mit
dem Ablauf dieser Frist wirksam geworden, und hat die Einrede ausdrücklich nicht
erneut erhoben.
Wegen der Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Auf die zulässige und begründete Beschwerde der Widersprechenden waren wegen bestehender Verwechslungsgefahr die angefochtenen Beschlüsse der Markenstelle aufzuheben und die Löschung der angegriffenen Marke anzuordnen (§ 9
Abs 1 Nr 2 MarkenG).
1. Die Nichtbenutzungseinrede ist nicht wirksam erhoben. Im Zeitpunkt des Bestreitens der rechtserhaltenden Benutzung war die Widerspruchsmarke noch keine fünf Jahre in dem Register eingetragen, so daß die Erhebung der allein infrage
kommenden Nichtbenutzungseinrede gemäß § 43 Abs 1 S 2 MarkenG zu diesem
Zeitpunkt noch nicht zulässig war. Sie konnte daher keine Rechtswirkungen entfalten (BPatGE 43, 8, 11 ff – Rhoda-Hexan/Sota-Hexal; 27 W (pat) 27/99 – DATA
MAX, vgl Pavis-Proma, CD-ROM Markenentscheidungen).
Die Ausführungen der Markeninhaberin zur Frage der Zulässigkeit der seinerzeit
erhobenen Nichtbenutzungseinrede und zur Frage, ob die Benutzung der Widerspruchsmarke hinreichend glaubhaft gemacht ist, sind nicht im Sinne einer - nunmehr zulässigen - erneuten konkludenten Erhebung der Nichtbenutzungseinrede
auszulegen. Dies widerspräche den ausdrücklichen Erklärungen der Markeninhaberin, die sowohl schriftsätzlich wie auch in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich die Ansicht vertreten hat, einer Wiederholung bzw erneuten Erhebung
dieser Einrede bedürfe es nicht; in der mündlichen Verhandlung hat sie darüber
hinaus ausdrücklich erklärt, die Einrede nicht erneut zu erheben.
Die Widersprechende hat sich auf die Unwirksamkeit der Nichtbenutzungseinrede
auch nicht - wie dies die Markeninhaberin unzutreffend vorträgt - erst im Beschwerdeverfahren berufen; sie hat dies vielmehr bereits mit Schriftsatz vom
12. August 1998, also vor Erlaß des Erstbeschlusses der Markenstelle, geltend
gemacht und auch ihre Erinnerungsbegründung hierauf gestützt. Dass sie daneben - vorsorglich - Benutzungsunterlagen vorgelegt hat, kann ihr nicht zum Nachteil gereichen, sondern entspricht einer sorgfältigen Prozessführung, bei der sie
auch die Möglichkeit eines Festhaltens an der mit dem Erstbeschluß geäußerten
Rechtsansicht der Markenstelle in Betracht gezogen hat.
Die Markeninhaberin hat auch nicht Zwischenrechte gemäß § 22 Abs 1 Nr 2 MarkenG erworben. Denn dies würde erfordern, daß die Voraussetzungen des § 51
Abs 4 in Verbindung mit § 49 Abs 1 S 1 MarkenG am Tag der Veröffentlichung der
Eintragung der jüngeren Marke vorgelegen haben. Zu diesem Zeitpunkt konnten
die Voraussetzungen noch gar nicht vorliegen, weil die ältere Marke seinerzeit
noch gar nicht fünf Jahre lang in das Register eingetragen war.
Wegen der Unzulässigkeit der Nichtbenutzungseinrede kommt es auf die Frage,
ob die Benutzung der Widerspruchsmarke hinreichend glaubhaft gemacht worden
ist, mithin nicht an.
2. Verwechslungsgefahr im Sinne des § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG ist jedenfalls in
klanglicher Hinsicht gegeben.
Die Kennzeichnungskraft und damit der Schutzumfang der Widerspruchsmarke ist
als von Haus aus normal anzusehen. Anhaltspunkte für eine Stärkung oder
Schwächung sind nicht ersichtlich.
Die von dem Warenverzeichnis der jüngeren Marke umfaßte Dienstleistung "Telekommunikation" liegt zwar im Gegensatz zu den weiterhin beanspruchten "Geräten der Telekommunikation" nicht im Identitätsbereich der Waren der Widerspruchsmarke. Die Dienstleistung "Telekommunikation" weist nach Ansicht des
Senats aber zumindest einen mittleren Ähnlichkeitsbereich zu den Waren der Widerspruchsmarke auf, jedenfalls soweit es sich um Geräte handelt, die zum Empfang und zur Wiedergabe von akustischen oder visuellen Signalen bestimmt sind
(zB Telefonapparate, Anrufbeantworter, Faxgeräte, Mobiltelefone). Aufgrund der
relativ engen wirtschaftlichen Verflechtung der Waren und der Dienstleistung, die
darauf beruht, daß bei dem Vertrieb und der Bewerbung der Waren vielfach auf ihre Eignung für einen bestimmten Typ eines Telekommunikationsnetzes hingewiesen wird und die Waren dem Verbraucher sogar mit vertraglicher Bindung an ein
bestimmtes Netz angeboten werden (zB Netzkartenverträge für Mobiltelefone), liegen hier Umstände vor, die beim Verkehr - abweichend von dem Grundsatz, dass
die Ähnlichkeit von Waren und Dienstleistungen eher die Ausnahme bildet (vgl
BGH GRUR 1999, 731 - CANON II) - zu der Annahme einer Herkunft aus gleichen
betrieblichen Ursprungsstätten oder zumindest wirtschaftlich verbundenen Unternehmen führen können (vgl bereits 29 W (pat) 138/97 "Telekommunikation" ähnlich "elektronischen Geräten"; 24 W (pat) 228/97 "Telekommunikation" ähnlich
"Datenverarbeitungsgeräten", jeweils zitiert in Richter/Stoppel, Die Ähnlichkeit von
Waren und Dienstleistungen, 12. Aufl, S 393).
Auch bei Annahme einer nur mittleren Ähnlichkeit der Dienstleistung der jüngeren
Marke im Verhältnis zu den Waren der Widerspruchsmarke kann der Abstand der
Marken unter Berücksichtigung der normalen Kennzeichnungskraft der älteren
Marke nicht mehr als ausreichend erachtet werden, um die Gefahr von Verwechslungen auszuschließen. Das gilt erst recht hinsichtlich der identischen Waren.
In der angegriffenen Marke wird ein erheblicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise - zu denen neben technischen Fachleuten insbesondere Endverbraucher als Käufer von Telekommunikationsdienstleistungen andererseits gehören -
den Bestandteil "TelAB" als den Gesamteindruck prägend ansehen. Denn bei dem
weiteren Bestandteil "Speech" handelt es sich um ein in der Bedeutung von "Sprache, Rede" praktisch allgemein bekanntes Wort, das im Bereich der Telekommunikation als beschreibender Hinweis auf die Möglichkeit der Umsetzung von Sprache in Textinformationen bekannt und gebräuchlich ist. Die Ansicht der Markeninhaberin, auch der Bestandteil "TelAB" habe in dem Sinne von Telefon-Anrufbeantworter einen beschreibenden Inhalt und werde vom Verkehr entsprechend verstanden, mag hinsichtlich eines Teils der Fachleute zutreffen, die "AB" möglicherweise als Abkürzung für Anrufbeantworter kennen. Bei den Endverbrauchern kann
hiervon aber in der Regel nicht ausgegangen werden, zumal sie ohnehin nicht geneigt sind, neue Wortbildungen wie "TELAB" einer analysierenden Betrachtung zu
unterziehen und sich Gedanken über die mögliche Bedeutung einzelner Wortelemente zu machen. Für diese Verkehrskreise stellt sich "TelAB" daher als der für
die Kennzeichnung wesentliche Bestandteil dar, an dem sie sich allein orientieren
(vgl Althammer/Ströbele, MarkenG, 6. Aufl, § 9 RdNr 185 ff).
Stehen sich somit die Wörter "TelAB" und "TELLABS" gegenüber, kann die Gefahr
von Verwechslungen jedenfalls in klanglicher Hinsicht nicht ausgeschlossen werden. Denn es ist entgegen der Ansicht der Inhaberin der jüngeren Marke damit zu
rechnen, daß der Verkehr "TelAB" weit überwiegend als einheitliches Wort wie
"teelab" oder "tellab" ausspricht und nicht die längere umständlichere Wiedergabe "Tel - A - Be" wählt. Das gilt selbst für diejenigen Verkehrskreise, die "AB" als
Abkürzung auffassen, etwa für Anrufbeantworter, denn auch leicht aussprechbare
Abkürzungen werden vielfach als Wort ausgesprochen, zB UNO oder NASA. Bei
einer Gegenüberstellung von "teelab" oder "tellab" einerseits und "tellabs" besteht
aber eine so starke Klangähnlichkeit, daß in Wechselwirkung dazu eine mittlere
Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen ausgeglichen wird (vgl EuGH
GRUR 1998, 387, 389 - Sabèl/Puma; 1998, 922, 923 - Canon; BGH GRUR 1999,
241 - Lions; 2000, 506 - ATTACHÈ/TISSERAND) und daher auch insoweit eine
Verwechslungsgefahr zu bejahen ist.
Dr. Schermer
Schwarz
Friehe-Wich
Pü