Rechtsprechung / BPatG / 2002
BPatG Beschluss vom 19.06.2002 – 28 W (pat) 43/02
28. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
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(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 300 63 506.0
hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 19. Juni 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Stoppel,
des Richters Paetzold und der Richterin Schwarz-Angele 10.99
beschlossen:
Der Beschluss der Markenstelle
für Klasse 12
vom
17. Januar 2002 wird aufgehoben.
G r ü n d e
I.
Angemeldet zur Eintragung in das Markenregister ist das Wort
Klapptop
unter anderem als Kennzeichnung für die Waren
Teile von Kraftfahrzeugen (soweit in Klasse 12 enthalten); vorgefertigte Baugruppen von Automobilen, nämlich Klappverdecke für
Automobile; Hardtops für Automobile; Faltverdecke für Automobile.
Die Markenstelle für Klasse 12 hat die Anmeldung bezüglich dieser Waren wegen
eines Freihaltebedürfnisses der Mitbewerber und fehlender Unterscheidungskraft
zurückgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt, das Wort Top habe sich im Fahrzeugbereich als Bezeichnung für das Verdeck durchgesetzt (was auch der Begriff
Hardtop zeige), zusammen mit Klapp bedeute die Gesamtmarke soviel wie
"Klappverdeck". Damit aber würden die zurückgewiesenen Waren unmittelbar beschrieben.
Mit der hiergegen gerichteten Beschwerde verfolgt die Anmelderin ihr Begehren
auf Eintragung weiter und bestreitet, dass das Wort Top bei Kraftfahrzeugen soviel
wie Verdeck heißt. Zwar sei Hardtop als Bezeichnung für ein abnehmbares starres
Dach beim Sportwagen bekannt, daraus habe sich aber nicht Top als Name für
das Verdeck entwickelt. Die Marke werde auch nicht von den Mitbewerbern benötigt, denn feste Verdecke von Kraftfahrzeugen, die mittels einer Mechanik in einen
Ablageraum bewegbar sind, gebe es schon seit vielen Jahren. Derartige Verdecke
bezeichne man als Retractable Hardtop.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist begründet. Der begehrten Eintragung in das Markenregister steht weder das Eintragungshindernis des Freihaltebedürfnisses (§ 8
Abs 2 Nr 2 MarkenG) noch das der fehlenden Unterscheidungskraft (§ 8 Abs 2
Nr. 1 MarkenG) entgegen.
1. An der angemeldeten Marke besteht in Bezug auf die beanspruchten Waren
kein Freihaltebedürfnis iSv § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG, denn es steht nicht mit der für
die Versagung einer Eintragung notwendigen Sicherheit fest, dass der Begriff
Klapptop für die Mitbewerber zur Bezeichnung eben der beanspruchten Waren
freigehalten werden müsste. Wegen des Anspruchs auf Eintragung gemäß § 33
Abs 2 S 2 MarkenG müssen Zweifel letztlich aber zugunsten der Anmelderin gewertet werden.
Um eine Marke von der Eintragung auszuschließen, bedarf es konkreter Anhaltspunkte dafür, dass sich ein Wort ausschließlich und unzweideutig zur Beschreibung der Waren eignet. Wird die angemeldete Marke bereits von Mitbewerbern in
beschreibender Form verwendet, so spricht vieles dafür, dass es sich um eine beschreibende Angabe handelt, deren markenmäßige Verwendung nicht nur einem
einzelnen zustehen darf. Soweit derartige Feststellungen unter Zuhilfenahme des
Internets erfolgen, ist zu berücksichtigen, dass dieses Medium den Zugriff auf eine
Fülle oftmals auch privater Quellen eröffnet, deren Ursprung häufig unbekannt ist,
so dass die bloße Verwendung des Begriffes in einem Fließtext nicht ohne weiteres genügen wird, um dessen beschreibende Verwendung zu bejahen. Insbesondere dann, wenn das betreffende Markenprodukt bereits im Handel angeboten
wird, muss im Einzelfall geprüft werden, ob die Fundstelle nicht auf eben dieses
Produkt zurückzuführen ist (vgl hierzu BGH, MarkenR 2001, 304 – GENESCAN).
Ist ein beschreibender Gebrauch des angemeldeten Zeichens jedoch nicht nachweisbar und handelt es sich zudem um eine Wortneuschöpfung, so muss der Zurückweisung der Marke eine besonders sorgfältige Prüfung der Frage vorangehen,
weshalb das betreffende Wort dennoch eine konkret warenbeschreibende und
freizuhaltende Sachaussage beinhaltet. Dabei wird sich in den Fällen, in denen
vergleichbare Produkte seit längerer Zeit im Handel sind, ohne dass die Mitbewerber das angemeldete Zeichen zur Beschreibung dieser Waren benötigt hätten, ein
zukünftiges Freihaltebedürfnis in der Regel nicht feststellen lassen.
Unter Beachtung dieser Grundsätze ist hier ein Freihaltebedürfnis zu verneinen.
Die Anmelderin kennzeichnet mit der Marke ein klappbares Festdachsystem für
Cabrios. Es handelt sich dabei um ein (elektrisch) faltbares Blechdach, das in einer eigenen Stauzone im Kofferraum untergebracht ist. Versenkbare Verdecke
dieser Art gibt es schon seit längerem, so waren zum Beispiel der Ford Skyliner
1957 oder der Peugeot 402 aus dem Jahr 1935 damit ausgestattet (zitiert aus einem Artikel in der Süddeutschen Zeitung, 9.6.2001, Rubrik Mobiles Leben,
Seite VI). Diese Verdecke aus Metall (also Hardtops), die sich wie ein Stoffverdeck
klappen lassen wurden jedoch niemals als Klapptops bezeichnet. In Berichten in
Fachzeitschriften, Angebote von Gebrauchtwagen udgl wird vielmehr entweder
der Fachbegriff Retractable Hardtop (zusammenklappbarer Dachaufsatz) gebraucht, oder es ist von "versenkbarem Hardtop", "elektrisches Hardtop", "elektrisch versenkbares Stahldach" die Rede. Auch bei der "Wiederentdeckung" dieser
Verdeckart (sie ist bereits in Cabrios eingebaut, zB im Mercedes SLK, Peugeot
206 CC, einem Modell von Alfa Romeo und Toyota Lexus SC) werden entweder
der englische Fachbegriff oder aber die deutsche Umschreibung dafür wie "Klappdach aus Metall", "versenkbares Verdeck" udgl verwendet. Soweit im Internet der
Begriff Klapptop gefunden wurde (bei Eingabe dieses Suchbegriffs wurden insgesamt nur 21 Treffer erzielt) stammt die aufgerufene Seite entweder von der Anmelderin selbst, oder sie beziehen sich – zumindest in drei Fällen nicht
ausschließbar – auf deren mit der Marke gekennzeichnetes Produkt. Ein eindeutig
warenbeschreibender Gebrauch dieses Wortes konnte jedenfalls nicht festgestellt
werden.
Entgegen den Ausführungen im patentamtlichen Beschluß konnte auch nicht festgestellt werden, dass ich das Wort "Top" im deutschen Sprachgebrauch bei
Cabrios als Bezeichnung für das Verdeck entwickelt hätte und deshalb zusammen
mit "Klapp" ohne weiteres und unzweideutig die Funktion der Ware beschreiben
würde. Top kommt zwar in Worten Hardtop und Softtop vor und steht dort für Dach
oder Verdeck, in Alleinstellung aber wird es im deutschen Sprachgebrauch in dieser Bedeutung nicht verwendet. Bei der von der Markenstelle erwähnten Fundstelle handelt es sich um die Übersetzung eines deutschen Textes in die englische
Sprache. Dort kann top tatsächlich (wohl auch) Verdeck heißen, obwohl die richtige Bezeichnung hierfür roof ist. Im Inland jedoch konnte derartiger Gebrauch gerade nicht belegt werden. Damit hat die Anmelderin ein neues Wort geschaffen,
das zwar Art und Funktion der Ware als sogenannte sprechende Marke umschreibt, in der Kombination aus einem englischen und deutschen Begriff aber
doch eine Eigentümlichkeit besitzt, das es als Marke für die Mitbewerber entbehrlich macht. Die Interessen der Mitbewerber können durch die sachgerechte Anwendung des § 23 MarkenG geschützt werden, denn nur die Gesamtbezeichnung
erhält Markenschutz und die Markkenteile bleiben zur Verwendung frei, soweit sie
einen warenbeschreibenden Inhalt haben.
2. Für eine Verneinung der Unterscheidungskraft, fehlt es ebenfalls an entsprechenden Feststellungen, zumal jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft
ausreicht, um das Schutzhindernis zu überwinden. Kann einer Wortmarke kein für
die fraglichen Waren im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden und handelt es sich auch sonst nicht um ein gebräuchliches Wort
der deutschen Sprache, das von Verkehr – etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung –stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, gibt es keinen Anhalt dafür, dass ihr die Unterscheidungseignung und damit jegliche Unterscheidungskraft fehlt. So liegt der Fall wie
ausgeführt hier, so dass die Beschwerde Erfolg hatte.
Stoppel
Paetzold
Schwarz-Angele
Bb