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BPatG Beschluss vom 19.06.2002 – 29 W (pat) 245/00

29. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

19. Juni 2002

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 398 54 949.4

hat der 29. Senat des Bundespatentgerichts (Marken-Beschwerdesenat) auf

Grund der mündlichen Verhandlung vom 29. Mai 2002 durch die Vorsitzende

Richterin Grabrucker und die Richter Baumgärtner und Guth

beschlossen:

Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 38 des Deutschen Patent- und

Markenamts vom 5. April 2000 wird aufgehoben, soweit die Anmeldung für 6.70

die Waren „Verkaufsautomaten und Mechaniken für geldbetätigte Apparate“

zurückgewiesen worden ist.

Im übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Die Bezeichnung

G r ü n d e

I.

„ATM Corporate“

soll für die Waren und Dienstleistungen der

Klasse 9:

elektrische, elektronische, optische, Meß-, Signal-, Kontroll- oder

Unterrichtsapparate und –instrumente (soweit in Klasse 9 enthalten); Apparate zur Aufzeichnung, Übertragung, Verarbeitung und

Wiedergabe von Ton, Bild oder Daten; maschinenlesbare Datenaufzeichnungsträger; Verkaufsautomaten und Mechaniken für geldbetätigte Apparate; Datenverarbeitungsgeräte und Computer;

Klasse 16:

Druckereierzeugnisse, insbesondere bedruckte und/oder geprägte

Karten aus Karton oder Plastik; Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate); Büroartikel (ausgenommen Möbel);

Klasse 38:

Telekommunikation; Betrieb und Vermietung von Einrichtungen für

die Telekommunikation, insbesondere für Funk und Fernsehen;

Klasse 42:

Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung; Dienstleistungen einer Datenbank, nämlich Vermietung der Zugriffszeiten zu

und Betrieb von Datenbanken, sowie Sammeln und Liefern von

Daten, Nachrichten und Informationen; Vermietung von Datenverarbeitungseinrichtungen und Computern; Projektierung und Planung von Einrichtungen für die Telekommunikation

als Wortmarke in das Markenregister eingetragen werden.

Die Markenstelle für Klasse 38 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die

Anmeldung mit Beschluss vom 5. April 2000 zurückgewiesen, da dem angemeldeten Zeichen in seiner Gesamtheit in Verbindung mit den beanspruchten Waren

und Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft fehle. Die Bezeichnung sei

lexikalisch nicht nachweisbar, aber eine sprachüblich gebildete, neue Wortkombination, die sich in einer Sachangabe erschöpfe. „ATM“ sei nämlich die übliche und

geläufige Abkürzung für „asynchronous transfer mode“. Damit werde eine sehr

schnelle (asynchrone) Technik zur Übertragung und Übermittlung von Daten über

das Telefonnetz und in lokalen Netzwerken bezeichnet, die die Grundlage für das

Breitband-ISDN bilde. Das Adjektiv „corporate“, zu Deutsch „körperschaftlich, gesellschaftlich, gemeinsam“ werde zunehmend auch als Substantiv gebraucht und

von einem großen Teil des Verkehrs zudem mit „corporation“ gleichgesetzt, was

„Korporation, Gesellschaft, Firma, Körperschaft“ bedeute. Somit sei die Bezeichnung für die angesprochenen inländischen Verkehrskreise eine ohne weiteres

verständliche Bezeichnung für eine Gesellschaft/Firma, deren Tätigkeit auf dem

Gebiet der ATM-Technologie liege. Damit sei sie ein Hinweis auf die potentiellen

Abnehmerkreise, die Art des Erbringers von Dienstleistungen oder des Herstellers

von Waren oder deren spezieller Eignung.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, die die angemeldete Bezeichnung für unterscheidungskräftig und nicht freihaltungsbedürftig hält. Sie trägt

vor, „ATM Corporate“ sei eine sprachliche Neuschöpfung. Ihr Sinngehalt, wobei

die Abkürzung selbst eine Wortkombination repräsentiere, sei nicht ohne weiteres

erfassbar. Außerdem sei „corporate“ nicht in die deutsche Sprache integriert. Die

ATM-Technologie sei gerade keine Körperschaft oder Korporation, sondern eine

schnelle Übertragungstechnik, weshalb es für die beanspruchten Waren und

Dienstleistungen an einer sachbeschreibenden Aussage fehle. Es bestehe auch

weder ein gegenwärtiges Freihaltungsbedürfnis noch sei ein künftiges Bedürfnis

zum Gebrauch des Kennzeichens durch Mitbewerber erkennbar.

Die Anmelderin beantragt,

den angefochtenen Beschluss aufzuheben.

II.

Die zulässige Beschwerde hat überwiegend keinen Erfolg. Der Eintragbarkeit des

Begriffs „ATM Corporate“ stehen mit Ausnahme der im Tenor genannten Dienstleistungen die Schutzhindernisse des § 8 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 1, § 37 Abs. 1 MarkenG entgegen.

1.

Nach § 8 Abs.2 Nr.2 MarkenG sind solche Zeichen von der Eintragung

ausgeschlossen, die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr

u.a. zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung oder zur

Bezeichnung sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen

können. Dies

ist bei den hier beanspruchten Telekommunikationsdienstleistungen der Klasse 38 sowie den Dienstleistungen der Klasse 42

„Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung; Dienstleistungen einer Datenbank, nämlich Vermietung der Zugriffszeiten zu und Betrieb von

Datenbanken, sowie Sammeln und Liefern von Daten, Nachrichten und Informationen; Vermietung von Datenverarbeitungseinrichtungen; Projektierung und Planung von Einrichtungen für die Telekommunikation“ der Fall.

„ATM“ ist die Abkürzung für „asynchronous transfer mode“. Es handelt sich

hierbei um eine "standardisierte Übertragungs- und Vermittlungstechnologie, um den Breitbandbereich von 2 Mbit/s bis 155 Mbit/s abzudecken".

„Ziel

ist eine diensteintegrierende Kommunikation mit Bandbreitenzuweisung über ein breites Spektrum an Geschwindigkeiten, Diensten und

Medien...“. Auch im Microsoft Computerlexikon Ausgabe 2001 ist „ATM“

ausgewiesen als eine „Netzwerktechnologie, mit der Daten, Sprache, Video

und Frame-Relay-Daten in Echtzeit übertragen lassen ..... ATM wird derzeit

in lokalen Netzwerken verwendet, die sich aus Workstations und Personal

Computern

zusammensetzen...“. Der weitere

Zeichenbestandteil

„Corporate“ ist durch den in die deutsche Sprache integrierten Begriff

„Corporate Identity“ im Sinne von „Selbstdarstellung eines Unternehmens“

(Wahrig, Deutsches Wörterbuch 7. Auflage 2000) den betroffenen

inländischen Verkehrskreisen bekannt. Darüber hinaus belegt die Internet-

Recherche die Bezeichnung im Zusammenhang mit der Beschreibung

eines Einsatzgebietes der ATM-Technologie, nämlich in betrieblichen

Netzwerken in Form von Wortfolgen wie „ATM-Corporate-Network“, „ATMbasiertes Corporate Network“ oder als „corporate ATM network“ (vgl die

Web-Sites der Universitäten Köln, - www.zaik uni-koeln.de -, Mannheim

- www.uni-mannheim.de -, und Ulm - www.uni-ulm.de -). Die beanspruchten

Waren und Dienstleistungen richten sich überwiegend an den Fachverkehr

oder an interessierte und informierte Laien und nicht an das breite

Publikum. Vorliegend sollen mit der Bezeichnung „ATM Corporate“ nämlich

überwiegend Waren und Dienstleistungen aus den Bereichen Elektronik

und Datenverarbeitung oder mit einem Bezug hierzu gekennzeichnet

werden. Soweit hier teilweise auch Nicht-Fachleute angesprochen sind,

setzen diese nicht zum alltäglichen Gebrauch bestimmten Waren und

Dienstleistungen wegen der Spezialität der Materie stets ein bestimmtes

fachliches Verständnis voraus, das bei den entsprechenden Abnehmerkreisen regelmäßig auch vorhanden ist. Das Zeichen in seiner Gesamtheit

ist für das angesprochene Zielgruppenpublikum sprachüblich gebildet. Über

die bereits angeführten Wortfolgen sind weitere Zusammensetzungen aus

vorangestellten Abkürzungen und vollständigen Begriffen üblich. Dies gilt

sowohl auf dem unmittelbar hier angesprochenen Gebiet wie z.B. ATM Forum, ATM Adaptation Layer, als auch bei ASCII-Datei, ASCII-Übertragung,

ASCII-Zeichensatz; CD- oder DVD-Player oder –Spieler, ISDN-Anschluss,

USB-Anschluss etc. Im übrigen sind auch im normalen Sprachgebrauch

derartige Abkürzungen gängig, wie z.B. ZDF-Intendant, DM-Wechselkurs,

Kfz-Zulassungsstelle, -schein, TÜV-Abnahme usw.

Daher ist „ATM Corporate“ lediglich eine mit Hilfe englischer Worte im

Deutschen sprachüblich verkürzte unmittelbare Bezeichnung

für die

Zweckbestimmung der Waren und Dienstleistungen, nämlich „ATM für

Unternehmen“ oder

„ATM-gestützte Unternehmens- oder Betriebsnetzwerke“. Es sollen innerhalb derartiger Netzwerke mit Hilfe der ATM-

Technologie Daten, Sprache, Video und Frame-Relay-Daten in Echtzeit

übertragen werden.

Entsprechend beschreibt die angemeldete Bezeichnung auch die Beschaffenheit bzw. Ausrichtung der in Klasse 42 beanspruchten Dienstleistungen

„Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung, Vermietung von

Datenverarbeitungseinrichtungen und Computern und die Projektierung und

Planung von Einrichtungen für die Telekommunikation.

2. Abgesehen von den im Tenor genannten Waren fehlt dem Zeichen „ATM

Corporate“ im übrigen für die Dienstleistungen, deren Eigenschaften die

angemeldete Marke nicht unmittelbar beschreibt, jedenfalls die erforderliche

Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs.2 Nr.1 MarkenG. Dieses Eintragungshindernis liegt dann vor, wenn einer Wortfolge ein für die in Fragen

stehenden Waren oder Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden kann oder es sich um einen

verständlichen Ausdruck der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache handelt, der vom Verkehr – etwa auch wegen einer entsprechenden

Verwendung in der Werbung – stets nur als solcher und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird (BGH MarkenR 2001, 480 f – LOOK

mwN). Dies ist wie bereits ausgeführt, hier der Fall. Der angemeldete

Begriff ist für den Verkehr eine konkrete Sachangabe im Zusammenhang

mit einem in EDV und Telekommunikation verwendeten Übertragungsstandard, mit Ausnahme der „Verkaufsautomaten und Mechaniken für geldbetätigte Apparate“.

Im Hinblick auf alle anderen Waren und

Dienstleistungen weist das Zeichen lediglich darauf hin, dass sie für

betriebliche Netzwerke geeignet und mit ATM-Technologie ausgestattet

sind bzw. die entsprechenden Programme enthalten.

Innerhalb der Klasse 16 gibt „ATM Corporate“ den Inhalt der Druckschriften

bzw. die Materie wieder, mit denen sich die Lehr- und Unterrichtsmittel befassen, nämlich mit ATM-gestützten Betriebsnetzwerken.

Büroartikel können entsprechend beschriftete Ordner oder Mappen sein.

Bei den Dienstleistungen „Betrieb und Vermietung der für die Telekommunikation erforderlichen Einrichtungen“, ist es möglich die entsprechenden Anschlüsse zu vermieten, was sich u.a. aus den Allgemeinen

Geschäftsbedingungen der Anmelderin für ATM Broadcast Services, bei

denen Netzwerke mit rundfunkspezifischer Ausrichtung betroffen sind,

ergibt. Insoweit handelt es sich bei den Sendeanstalten als Kunden um

betriebliche Netzwerke (vgl. Fachartikel „Ein offenes Netzkonzept für die

ARD“ der ExpertTeamAG, S. 5: „Damit lässt sich ein breitbandiges ATM-

Corporate-Network für die ARD aufbauen“).

Ein ebenfalls enger Zusammenhang zwischen der Bezeichnung „ATM Corporate“ besteht zu den „Dienstleistungen einer Datenbank, nämlich Vermietung der Zugriffszeiten zu und Betrieb von Datenbanken, sowie Sammeln und Liefern von Daten, Nachrichten und Informationen“, die innerhalb

betrieblicher Netzwerke von internen „Lieferanten“ an „Abnehmer“ oder

„Kunden“ gegen Entgelt in Form betrieblicher Verrechnungseinheiten zur

Verfügung gestellt werden können.

3. Bezüglich der„Verkaufsautomaten und Mechaniken für geldbetätigte Apparate“ besitzt „ATM Corporate“ weder einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Sachgehalt noch kann das angemeldete Zeichen zur Bezeichnung wesentlicher Eigenschaften dienen. Dafür, dass derartige Waren

im Zusammenhang mit ATM-gestützten betrieblichen Netzwerken eingesetzt werden oder die ATM-Technologie ansonsten eine Rolle spielen

könnte, haben sich keine Anhaltspunkte ergeben.

Grabrucker

Baumgärtner

Guth

Cl