Rechtsprechung / BPatG / 2002
BPatG Beschluss vom 19.06.2002 – 29 W (pat) 246/00
29. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
19. Juni 2002
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 398 54 950.8
hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
Grund der mündlichen Verhandlung vom 29. Mai 2002 durch die Vorsitzende
Richterin Grabrucker und die Richter Baumgärtner und Guth
beschlossen:
Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 38 des Deutschen Patent- und
Markenamts vom 4. April 2000 wird aufgehoben, soweit die Anmeldung für 6.70
die Waren „Verkaufsautomaten und Mechaniken für geldbetätigte Apparate“
zurückgewiesen worden ist.
Im übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Die Bezeichnung
Gründe§
I.
„ATM Business“
soll für die Waren und Dienstleistungen der
Klasse 9:
elektrische, elektronische, optische, Meß-, Signal-, Kontroll- oder
Unterrichtsapparate und –instrumente (soweit in Klasse 9 enthalten); Apparate zur Aufzeichnung, Übertragung, Verarbeitung und
Wiedergabe von Ton, Bild oder Daten; maschinenlesbare Datenaufzeichnungsträger; Verkaufsautomaten und Mechaniken für geldbetätigte Apparate; Datenverarbeitungsgeräte und Computer;
Klasse 16:
Druckereierzeugnisse, insbesondere bedruckte und/oder geprägte
Karten aus Karton oder Plastik; Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate); Büroartikel (ausgenommen Möbel);
Klasse 38:
Telekommunikation; Betrieb und Vermietung von Einrichtungen für
die Telekommunikation, insbesondere für Funk und Fernsehen;
Klasse 42:
Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung; Dienstleistungen einer Datenbank, nämlich Vermietung der Zugriffszeiten zu
und Betrieb von Datenbanken, sowie Sammeln und Liefern von Daten, Nachrichten und Informationen; Vermietung von Datenverarbeitungseinrichtungen und Computern; Projektierung und Planung von Einrichtungen für die Telekommunikation
als Wortmarke in das Markenregister eingetragen werden.
Die Markenstelle für Klasse 38 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die
Anmeldung mit Beschluss vom 4. April 2000 für sämtliche der angemeldeten Waren und Dienstleistungen mit Ausnahme der „Büroartikel (ausgenommen Möbel)“
zurückgewiesen, da dem angemeldeten Zeichen in seiner Gesamtheit in Verbindung mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft fehle. Die Bezeichnung sei lexikalisch nicht nachweisbar, aber eine
sprachüblich gebildete, neue Wortkombination, die sich in einer Sachangabe erschöpfe. „ATM“ sei nämlich die übliche und geläufige Abkürzung für „asynchronous transfer mode“. Das Wort „business“ für „Geschäft, Angelegenheit“ werde
vom überwiegenden Teil des Verkehrs verstanden. Somit sei die Bezeichnung für
die angesprochenen inländischen Verkehrskreise eine ohne weiteres verständliche Bezeichnung für eine geschäftliche Tätigkeit, die mittels eines asynchronen
Übertragunsmodus erbracht werde. Damit sei sie für die Dienstleistungen der
Klassen 38 und 42 ein Hinweis auf einen bestimmten Geschäftsbereich, der mit
Hilfe der ATM-Technologie abgewickelt werden könne, für die Waren der Klasse 9
auf deren Eignung und Bestimmung für die ATM-Technologie. Bezüglich der Datenaufzeichnungsträger, der Druckereierzeugnisse, der Lehr- und Unterrichtsmittel
und der Dienstleistungen „Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung“
und dem „Sammeln und Liefern von Daten, Nachrichten und Informationen“ enthalte das Zeichen lediglich eine Inhaltsangabe.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, die die angemeldete Bezeichnung für unterscheidungskräftig und nicht freihaltungsbedürftig hält. Sie trägt
vor, „ATM Business“ sei eine sprachliche Neuschöpfung und der Sinngehalt der
Abkürzung, die selbst eine Wortkombination repräsentiere, sei nicht ohne weiteres
erfassbar, insbesondere wenn sie ihrerseits innerhalb einer Wortkombination stehe. Die ATM-Technologie sei gerade kein Betätigungsfeld, sondern eine schnelle
Übertragungstechnik, weshalb es für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen an einer sachbeschreibenden Aussage fehle. Es bestehe auch weder ein gegenwärtiges Freihaltungsbedürfnis noch sei ein künftiges Bedürfnis zum Gebrauch
des Kennzeichens durch Mitbewerber erkennbar.
Die Anmelderin beantragt,
den angefochtenen Beschluss aufzuheben.
II.
Die zulässige Beschwerde hat überwiegend keinen Erfolg. Der Eintragbarkeit des
Begriffs „ATM Business“ stehen mit Ausnahme der im Tenor genannten Dienstleistungen die Schutzhindernisse des § 8 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 1, § 37 Abs. 1 MarkenG entgegen.
1.
Nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG sind solche Zeichen von der Eintragung
ausgeschlossen, die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr
u.a. zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung oder zur
Bezeichnung sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen
können. Dies ist hier bei den beanspruchten Telekommunikationsdienstleistungen der Klasse 38 sowie den Dienstleistungen der Klasse 42 „Erstellen
von Programmen für die Datenverarbeitung; Dienstleistungen einer Datenbank, nämlich Vermietung der Zugriffszeiten zu und Betrieb von Datenbanken, sowie Sammeln und Liefern von Daten, Nachrichten und Informationen; Vermietung von Datenverarbeitungseinrichtungen; Projektierung und
Planung von Einrichtungen für die Telekommunikation“ der Fall.
„ATM“ ist die Abkürzung für „asynchronous transfer mode“. Es handelt sich
hierbei um eine standardisierte Übertragung- und Vermittlungstechnologie,
um den Breitbandbereich von 2 Mbit/s bis 155 Mbit/s abzudecken. Ziel ist
eine diensteintegrierende Kommunikation mit Bandbreitenzuweisung über
ein breites Spektrum an Geschwindigkeiten, Diensten und Medien. Auch im
Microsoft Computerlexikon Ausgabe 2001 ist „ATM“ ausgewiesen als eine
„Netzwerktechnologie, mit der Daten, Sprache, Video und Frame-Relay-Daten in Echtzeit übertragen lassen ..... ATM wird derzeit in lokalen
Netzwerken verwendet, die sich aus Workstations und Personal Computern
zusammensetzen...“.
Der weitere Zeichenbestandteil „Business“ ist im deutschen Sprachgebrauch aus der Redewendung „business as usual“ oder den Zusammensetzungen „Business class“ „Businessman“ mit der Bedeutung „Geschäft“
(Wahrig, Deutsches Wörterbuch 7.Auflage 2000) den betroffenen inländischen Verkehrskreisen, für die Englisch auch Fachsprache ist, bekannt. Die
beanspruchten Waren und Dienstleistungen richten sich überwiegend an
den Fachverkehr oder an interessierte und informierte Laien und nicht an
das breite Publikum. Vorliegend sollen mit der Bezeichnung „ATM Business“ nämlich überwiegend Waren und Dienstleistungen aus den Bereichen
Elektronik und Datenverarbeitung oder mit einem Bezug hierzu gekennzeichnet werden. Soweit hier teilweise auch Nicht-Fachleute angesprochen
sind, setzen diese nicht zum alltäglichen Gebrauch bestimmten Waren und
Dienstleistungen wegen der Spezialität der Materie stets ein bestimmtes
fachliches Verständnis voraus, das bei den entsprechenden Abnehmerkreisen regelmäßig auch vorhanden ist.
Das Zeichen in seiner Gesamtheit ist für das angesprochene Zielgruppenpublikum auch sprachüblich gebildet, denn über die bereits angeführten
Wortfolgen sind auch andere derartige Zusammensetzungen aus vorangestellten Abkürzungen und vollständigen Begriffen üblich. Dies gilt sowohl
auf dem unmittelbar hier angesprochenen Gebiet wie z.B. ATM Forum,
ATM Adaptation Layer, als auch bei ASCII-Datei, ASCII-Übertragung,
ASCII-Zeichensatz; CD- oder DVD-Player oder –Spieler, ISDN-Anschluss,
USB-Anschluss etc. Im übrigen sind auch im normalen Sprachgebrauch
derartige Abkürzungen gängig, wie z.B. ZDF-Intendant, DM-Wechselkurs,
Kfz-Zulassungsstelle, -schein, TÜV-Abnahme usw.
Daher ist „ATM Business“ lediglich eine mit Hilfe englischer Worte im Deutschen sprachüblich verkürzte unmittelbare Bezeichnung für die Zweckbestimmung der Waren und Dienstleistungen, nämlich „ATM für Geschäftskunden“, nachdem die ATM-Technologie vorwiegend in betrieblichen Netzwerken Anwendung findet. Es sollen innerhalb derartiger Netzwerke mit Hilfe der ATM-Technologie Daten, Sprache, Video und Frame-Relay-Daten in
Echtzeit übertragen werden. Diese Art der Nutzung der Telekommunikation,
insbes. des Internets ist auch bekannt aus dem e-commerce im Bereich
„B2B“), d.h. „business to business“ für Geschäftstransaktionen zwischen
den Unternehmen oder bei der Auftragsvergabe/Datenaustausch mit Zulieferern (Hoeren, „E-Business und die Rezension“ in NJW 2002, 37). Entsprechend beschreibt die angemeldete Bezeichnung auch die Beschaffenheit bzw. Ausrichtung der in Klasse 42 beanspruchten Dienstleistungen „Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung, Vermietung von Datenverarbeitungseinrichtungen und Computern und die Projektierung und Planung von Einrichtungen für die Telekommunikation.
2.
Abgesehen von den im Tenor genannten Waren fehlt dem Zeichen „ATM
Business“ im übrigen für die Dienstleistungen, deren Eigenschaften die angemeldete Marke nicht unmittelbar beschreibt, jedenfalls die erforderliche
Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. Dieses Eintragungshindernis liegt dann vor, wenn einer Wortfolge ein für die in Fragen
stehenden Waren oder Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden kann oder es sich um einen
verständlichen Ausdruck der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache handelt, der vom Verkehr – etwa auch wegen einer entsprechenden
Verwendung in der Werbung – stets nur als solcher und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird (BGH MarkenR 2001, 480 f – LOOK
mwN). Dies ist hier der Fall. Wie bereits ausgeführt, ist der angemeldete
Begriff für den Verkehr eine konkrete Sachangabe im Zusammenhang mit
einem in EDV und Telekommunikation verwendeten Übertragungsstandard,
der stets nur als solcher verstanden wird und nicht dazu geeignet ist, die
Waren und/oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denen eines
anderen zu unterscheiden, jedenfalls in Bezug zu den in Klasse 9 beanspruchten Waren mit Ausnahme der „Verkaufsautomaten und Mechaniken
für geldbetätigte Apparate“.
Innerhalb der Klasse 16 gibt „ATM Business“ den Inhalt der Druckschriften
bzw. die Materie wieder, mit denen sich die Lehr- und Unterrichtsmittel befassen, nämlich mit einer auf den geschäftlichen Bereich zugeschnittenen
ATM-Technologie.
Bezüglich der Dienstleistungen „Betrieb und Vermietung von Einrichtungen
für die Telekommunikation“, ergibt sich aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Anmelderin, dass insbesondere die entsprechenden Anschlüsse zur Vermietung geeignet sind und den Geschäftszwecken der
Kunden angepasst werden können.
Ein ebenfalls enger Zusammenhang zwischen der Bezeichnung „ATM Business“ und den „Dienstleistungen einer Datenbank, nämlich Vermietung
der Zugriffszeiten zu und Betrieb von Datenbanken, sowie Sammeln und
Liefern von Daten, Nachrichten und Informationen“ ergibt sich daraus, dass
diese über ein den jeweiligen Geschäftszwecken angepasstes ATM- gestütztes Netzwerk erbracht werden können.
3. Bezüglich der„Verkaufsautomaten und Mechaniken für geldbetätigte Apparate“ besitzt „ATM Business“ weder einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Sachgehalt noch kann das angemeldete Zeichen zur Bezeichnung wesentlicher Eigenschaften dienen. Dafür, dass derartige Waren
im Zusammenhang mit ATM-gestützten und geschäftlichen Besonderheiten
angepassten betrieblichen Netzwerken eingesetzt werden oder die ATM-
Technologie ansonsten eine Rolle spielen könnte, haben sich keine Anhaltspunkte ergeben.
Grabrucker
Baumgärtner
Guth
Cl