Rechtsprechung / BPatG / 2002
BPatG Beschluss vom 19.06.2002 – 29 W (pat) 380/00
29. Senat
Zitiert von 1 Entscheidungen Zitiert 2 Entscheidungen 2 zitierte Normen
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
19. Juni 2002
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 399 76 263.9/38
hat der 29. Senat des Bundespatentgerichts (Marken-Beschwerdesenat) aufgrund
der mündlichen Verhandlung vom 19. Juni 2002 durch die Vorsitzende Richterin
Grabrucker, den Richter Baumgärtner und den Richter Guth 6.70
beschlossen:
1. Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 38 des Deutschen
Patent- und Markenamts vom 6. Juni 2000 wird aufgehoben,
soweit die Anmeldung für die Waren "Mechaniken für geldbetätigte Apparate; Büroartikel (ausgenommen Möbel)" zurückgewiesen worden ist.
2.
Im übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
G r ü n d e
I
"Global Online"
Die Wortmarke
soll für Waren und Dienstleistungen der Klassen 38, 9, 16, 25, 28, 35, 36, 37, 39,
41 und 42 in das Markenregister eingetragen werden.
Die Markenstelle für Klasse 38 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die
Anmeldung durch einen Beamten des höheren Dienstes mit Beschluss vom
6. Juni 2000 teilweise zurückgewiesen, nämlich für die Waren und Dienstleistungen
"Elektrische, elektronische, optische, Mess-, Signal-, Kontroll- und Unterrichtapparate und- instrumente (soweit in Klasse 9 enthalten); Apparate zur
Aufzeichnung, Übertragung, Verarbeitung und Wiedergabe von Ton, Bild
oder Daten; maschinenlesbare Datenaufzeichnungsträger; Verkaufsautomaten und Mechaniken für geldbetätigte Apparate; Datenverarbeitungsgeräte und Computer; Druckereierzeugnisse,
insbesondere bedruckte
und/oder geprägte Karten aus Karton oder Plastik; Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate); Büroartikel (ausgenommen Möbel); Werbung und Geschäftsführung; Versicherungswesen; Finanzwesen; Geldgeschäfte; Immobilienwesen; Bauwesen; Installation, Wartung und Reparatur
von Einrichtungen für die Telekommunikation; Telekommunikation; Betrieb
und Vermietung von Einrichtungen für die Telekommunikation, insbesondere für Funk und Fernsehen; Transport- und Lagerwesen; Erziehung;
Ausbildung; Unterhaltung; Organisation von sportlichen und kulturellen
Veranstaltungen; Veröffentlichung und Herausgabe von Büchern, Zeitschriften und anderen Druckerzeugnissen sowie entsprechenden elektronische Medien (einschließlich CD-ROM und CD-I); Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung; Dienstleistungen einer Datenbank, nämlich
Vermietung der Zugriffszeiten zu und Betrieb von Datenbanken sowie
Sammeln und Liefern von Daten, Nachrichten und Informationen; Vermietung von Datenverarbeitungseinrichtungen und Computern; Projektierung
und Planung von Einrichtungen für die Telekommunikation".
Dem angemeldeten Zeichen fehle jegliche Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1
MarkenG). Es setze sich sprachüblich aus den Wörtern "global" (global, weltweit,
weltumfassend) und "online" (Zustand, bei denen eine Verbindung zwischen
einem System und einem Gerät besteht), welches in Verbindung mit weiteren
Substantiven wie
"Online-Datenbank, Online-Banking" usw.
vorkomme,
zusammen. Die Wortfolge wirke daher lediglich als sachbezogene Bezeichnung,
mit der der Anwendungsbereich bzw. die Eigenschaften der gekennzeichneten
Produkte beschrieben werde, nämlich dass diese Produkte oder Dienstleistungen
ein "global Online"-Agieren ermöglichten bzw. dass dies deren Gegenstand sei.
Das angemeldete Zeichen werde nicht als phantasievolle, mehrdeutige
Wortbildung aufgenommen, weil ein sachbezogener beschreibender Begriffsinhalt
im Vordergrund stehe. Die Anmelderin könne sich nicht auf ihrer Meinung nach
gleiche oder vergleichbare Eintragungen berufen, weil diese kein Recht auf
Fehlerwiederholung gäben.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. "Global Online" habe weder einen im Vordergrund stehenden Begriffsinhalt noch handele es sich um ein
gebräuchliches Wort der deutschen Sprache. Die angemeldete Wortzusammensetzung sei nicht aus sich heraus verständlich und beschreibe die angemeldeten
Waren nicht, sondern weise eine "produktspezifische Offenheit" auf, weshalb kein
Waren- und Dienstleistungsbezug bestehe. Es gebe auch keine konkreten
Anhaltspunkte dafür, daß die Wortkombination als beschreibende Angabe in
Betracht komme. Der Markt betrachte wegen der Vielzahl verschiedener Angebote
die Kennzeichnungen auf diesen Gebieten genau, so dass bereits geringfügige
Ungenauigkeiten
in der Wortbildung oder wenig Fantasiegehalt
in einer
Wortzusammensetzung auffielen, und der Verkehr somit auch im vorliegenden
Fall in der angemeldeten Kennzeichnung einen betrieblichen Herkunftshinweis
erkenne. Im übrigen habe das Deutsche Patent- und Markenamt die vergleichbaren Wortmarken 396 48 585.5 "Global Intranet" und 396 52 782.5 "Global
Learning" eingetragen.
Die Anmelderin beantragt,
den angefochtenen Beschluss aufzuheben.
Der Senat hat eine Internetrecherche zur Bedeutung des Begriffs "Global Online"
durchgeführt, deren Ergebnis der Anmelderin zur Kenntnis gegeben wurde.
II
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache nur teilweise Erfolg. Die angemeldete
Marke ist für die verfahrensgegenständlichen Waren und Dienstleistungen mit
Ausnahme der Waren "Mechaniken für geldbetätigte Apparate; Büroartikel
(ausgenommen Möbel)" von der Eintragung ausgeschlossen gemäß § 8 Abs. 2
Nr. 1, § 37 Abs. 1 MarkenG.
1 Kann einer Wortmarke ein für die in Frage stehenden Waren und Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet
werden oder handelt es sich auch sonst um einen verständlichen Ausdruck der
deutschen Sprache, der vom Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solcher und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so fehlt ihm die Unterscheidungskraft (BGH
WRP 2001, 1082, 1083 "marktfrisch"; BGH GRUR 2001, 1043 "Gute Zeiten –
schlechte Zeiten; BGH GRUR 2001 1042 "REICH UND SCHOEN"; BGH
BlfPMZ 2001, 398 "LOOK"). Dies ist hier der Fall.
Wie die Markenstelle zutreffend ausgeführt hat, setzt sich die angemeldete
Marke erkennbar aus den Wortbestandteilen "Global" und "Online" zusammen,
die durch die Großschreibung der Anfangsbuchstaben und eine Leerstelle
voneinander abgehoben sind. Beide Wortelemente kommen in der deutschen
und englischen Umgangs- und Fachsprache vor. Das Wort "global", das in der
englischen und der deutschen Sprache gleich geschrieben wird, steht für
"weltweit,
international, umfassend" (vgl. Pons Collins Großwörterbuch
Deutsch - Englisch Englisch - Deutsch, Klett 1999; Duden Oxford, Großwörterbuch Englisch, Dudenverlag 1990; Duden, Das große Wörterbuch der deutschen Sprache, 3. Aufl., jeweils Stichwort "global"; vgl. auch 29 W (pat) 163/99
– GlobalNet; 29 W (pat) 238/99 - GlobalCall). "Online“ steht in der englischen
und in der deutschen Sprache für "in Verbindung mit einem Gerät oder einem
System stehend" und im allgemeinen meist für: "mit dem Internet verbunden
sein" (vgl. Duden, Deutsches Universalwörterbuch, 4. Aufl.; Wahrig, Deutsches
Wörterbuch, 7. Aufl.; The Concise Oxford Dictionary, 10. Aufl.; Duden Oxford
Großwörterbuch Englisch, 2. Aufl., jeweils Stichwort "online"). Die angemeldete
Marke wird darum von den angesprochenen Verkehrskreisen ohne weiteres
als "weltweit im Internet, weltweit mit einem System verbunden, auf der ganzen
Welt online" verstanden werden.
Der angemeldete Begriff
ist auch
in seiner Gesamtheit geeignet, die
verfahrensgegenständlichen Waren und Dienstleistungen mit Ausnahme von
"Mechaniken für geldbetätigte Apparate; Büroartikel (ausgenommen Möbel)"
zu beschreiben. Gerade auf dem Gebiet der Telekommunikation und des
Internets wird damit geworben, dass man weltweit über das Internet, also
online,
in Verbindung stehen kann und etwa Buchungen vornimmt,
Banktransaktionen durchführt, wirbt, kauft und verkauft, lernt, lehrt usw. (vgl.
die Ergebnisse aus der Suche mit der Suchmaschine "Google" zu "Global
online“ und "weltweit online“) Auch ist es mit vielen Geräten, zB dem "Mobile
Office", einer Verbindung von mobilem Computer und Mobiltelefon, möglich, an
fast jedem Ort der Welt ins Internet zu gehen und Verbindungen zu Mailboxen
oder anderen Internetteilnehmern in der ganzen Welt und von jedem Ort der
Welt aufzunehmen. Der Senat ermittelte (vgl Anlage "GSM") unter anderem,
dass das am meisten genutzte Mobilfunksystem "Global System for Mobile
Communication", das bestimmte Standards
für Sprachübertragung,
Sprachkodierung und Leitungsvermittlung benutzt, speziell darauf abgestimmte
Geräte und auf diese Geräte und dieses System abgestimmte Dienstleistungen
erfordert. Die angemeldete Wortfolge wirkt daher bei den angemeldeten
Geräten oder der Vermietung derartiger Geräte als Hinweis, dass man mit den
Geräten weltweit online sein kann, dass sie weltweiten Standards entsprechen
oder von den Anschluß- und Verbindungsmöglichkeiten auf der ganzen Welt
aus brauchbar sind, indem sie weltweiten Standards (wie GSM) entsprechen.
Auf solche Geräte und die Möglichkeit, sich weltweit online einzuloggen, kann
sich auch die Erstellung von EDV-Programmen beziehen. Hinsichtlich der
Druckereierzeugnisse und Lehr- und Unterrichtsmittel in gedruckter wie in
elektronischer Form
ist die angemeldete Kennzeichnung
lediglich eine
Inhaltsangabe (vgl. BGH GRUR 2000, 882 "Bücher für eine bessere Welt"). Bei
den beanspruchten Dienstleistungen beschreibt "Global Online", dass diese an
jedem Ort der Welt online erbracht werden können oder sich auf ein weltweit
online verfügbares System beziehen. Dies trifft z.B. für weltweit verteilte Teams
von Konzernen, Organisationen oder Bildungseinrichtungen zu, die am selben
Projekt arbeiten und online miteinander in Verbindung stehen. Die Ergebnisse
der einzelnen Gruppen stehen sofort auch den anderen zur Verfügung und
können online koordiniert werden. Ähnliches gilt auch für miteinander auf dem
Wege
der
Telekommunikation
bzw.
des
Internet
verbundene
Bildungseinrichtungen, wie Schulen und Universitäten, die Informationen über
gemeinsame Projekte und Forschungsvorhaben austauschen und Lehrinhalte
allgemein zugänglich machen und deren Veröffentlichungen. Zutreffend ist dies
auch für weltweit tätige und im Internet präsente Agenturen und Organisationen wie zB UNO, UNESCO oder die FIFA sowie international tätige und verbreitete Unternehmen mit weltweitem Finanztransfer (Online-Banking) und
Geschäftsbeziehungen, vor allem in den Marktsektoren Transport, Bau,
Finanzen, Banken und Versicherung,
Immobilen, Telekommunikation,
Nachrichten, Unterhaltung oder
für kulturelle Veranstaltungen. Solche
Organisationen und Unternehmen erbringen in einem umfassenden System,
das weltweit strukturiert und oft zentral koordiniert ist viele Arten von
Dienstleistungen, zB Werbung und Geschäftsführung, Versicherungs-,
Finanzwesen, Geldgeschäfte, Immobilienhandel, Fernunterricht. Dabei spielt
das Internet als Medium für die Verbreitung von Informationen und Werbung,
Abwicklung von Bestellungen und Finanztransfers, zur Koordination von Einzelunternehmen, Filialen und Arbeitsgruppen und das Anbieten von Dienstleistungen - zB in Form von "Börsen", Webkatalogen und Datenbanken - eine
bedeutende Rolle. Von großer wirtschaftlicher Bedeutung sind auch, wie
bereits erwähnt, weltweite Rundfunk- Telekommunikations- und Sendernetzwerke und deren Planung, Errichtung oder ihr Ausbau und ihre Wartung
sowie spezielle EDV-Programme und Datenbanken wie Suchmaschinen,
Internetkataloge, Chatrooms, Informationspools, Download-Areas mit Programmen aus aller Welt, die international tätige Internetprovider (zB AOL) für
ihre Kunden weltweit abrufbar unterhalten.
Aus den Voreintragungen von nach Ansicht der Anmelderin vergleichbaren
Marken kann kein Anspruch auf Eintragung hergeleitet werden. Selbst die
Eintragung identischer oder vergleichbarer Marken vermag weder für sich noch
in Verbindung mit dem Gleichheitssatz zu einer anspruchsbegründenden
Selbstbindung zu führen, weil die Entscheidung über die Schutzfähigkeit einer
Marke keine Ermessens-, sondern eine reine Rechtsfrage darstellt (vgl Althammer/Ströbele MarkenG 6. Aufl, § 8 Rdn 85 m.w.N.; BGH GRUR 89, 420 KSÜD;
BGH BlfPMZ 1998, 248, 249 - Today) und selbst für den Fall, dass diese
Zeichen
rechtswidrig eingetragen worden wären, kein Anspruch auf
Gleichbehandlung im Unrecht besteht.
2 Hinsichtlich der Waren "Mechaniken für geldbetätigte Apparate; Büroartikel
(ausgenommen Möbel)" kann der Senat an der angemeldeten Wortmarke weder ein Freihaltungsbedürfnis (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG) feststellen noch fehlt
ihr insoweit jegliche Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG), denn ihr
ist kein hinreichend konkret und eindeutig beschreibender Hinweis auf eine in
Bezug auf die Waren stehende Eigenschaft zu entnehmen. Zwar werden u.a.
auch Büroartikel im Internet angeboten oder sie werden durch ein weltweites
Vertriebssystem verkauft. Dies gilt ebenso für "Mechaniken für geldbetätigte
Apparate". Hierbei handelt es sich aber nicht um eine wesentliche Eigenschaft
dieser Waren, für die geworben wird oder die für den Kunden im Vordergrund
steht, sondern lediglich um eine Leistung, die nur in einem gewissen
entfernteren Zusammenhang mit den Waren steht (BGH GRUR 1999, 465
- BONUS), ohne Eigenschaften, die Qualität und die Verwendbarkeit dieser
angemeldeten Waren zu betreffen. Im übrigen bedarf es in Verbindung mit
diesen Waren mehrerer Gedankenschritte, um zu einer sachbezogenen
Deutung zu kommen, denn es drängt sich, anders als bei den übrigen
angemeldeten Waren und Dienstleistungen kein Sachbezug auf.
Grabrucker
Baumgärtner
Guth
Cl