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BPatG Beschluss vom 19.06.2002 – 29 W (pat) 380/00

29. Senat

Zitiert von 1 Entscheidungen Zitiert 2 Entscheidungen 2 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

19. Juni 2002

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 399 76 263.9/38

hat der 29. Senat des Bundespatentgerichts (Marken-Beschwerdesenat) aufgrund

der mündlichen Verhandlung vom 19. Juni 2002 durch die Vorsitzende Richterin

Grabrucker, den Richter Baumgärtner und den Richter Guth 6.70

beschlossen:

1. Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 38 des Deutschen

Patent- und Markenamts vom 6. Juni 2000 wird aufgehoben,

soweit die Anmeldung für die Waren "Mechaniken für geldbetätigte Apparate; Büroartikel (ausgenommen Möbel)" zurückgewiesen worden ist.

2.

Im übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

G r ü n d e

I

"Global Online"

Die Wortmarke

soll für Waren und Dienstleistungen der Klassen 38, 9, 16, 25, 28, 35, 36, 37, 39,

41 und 42 in das Markenregister eingetragen werden.

Die Markenstelle für Klasse 38 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die

Anmeldung durch einen Beamten des höheren Dienstes mit Beschluss vom

6. Juni 2000 teilweise zurückgewiesen, nämlich für die Waren und Dienstleistungen

"Elektrische, elektronische, optische, Mess-, Signal-, Kontroll- und Unterrichtapparate und- instrumente (soweit in Klasse 9 enthalten); Apparate zur

Aufzeichnung, Übertragung, Verarbeitung und Wiedergabe von Ton, Bild

oder Daten; maschinenlesbare Datenaufzeichnungsträger; Verkaufsautomaten und Mechaniken für geldbetätigte Apparate; Datenverarbeitungsgeräte und Computer; Druckereierzeugnisse,

insbesondere bedruckte

und/oder geprägte Karten aus Karton oder Plastik; Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate); Büroartikel (ausgenommen Möbel); Werbung und Geschäftsführung; Versicherungswesen; Finanzwesen; Geldgeschäfte; Immobilienwesen; Bauwesen; Installation, Wartung und Reparatur

von Einrichtungen für die Telekommunikation; Telekommunikation; Betrieb

und Vermietung von Einrichtungen für die Telekommunikation, insbesondere für Funk und Fernsehen; Transport- und Lagerwesen; Erziehung;

Ausbildung; Unterhaltung; Organisation von sportlichen und kulturellen

Veranstaltungen; Veröffentlichung und Herausgabe von Büchern, Zeitschriften und anderen Druckerzeugnissen sowie entsprechenden elektronische Medien (einschließlich CD-ROM und CD-I); Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung; Dienstleistungen einer Datenbank, nämlich

Vermietung der Zugriffszeiten zu und Betrieb von Datenbanken sowie

Sammeln und Liefern von Daten, Nachrichten und Informationen; Vermietung von Datenverarbeitungseinrichtungen und Computern; Projektierung

und Planung von Einrichtungen für die Telekommunikation".

Dem angemeldeten Zeichen fehle jegliche Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1

MarkenG). Es setze sich sprachüblich aus den Wörtern "global" (global, weltweit,

weltumfassend) und "online" (Zustand, bei denen eine Verbindung zwischen

einem System und einem Gerät besteht), welches in Verbindung mit weiteren

Substantiven wie

"Online-Datenbank, Online-Banking" usw.

vorkomme,

zusammen. Die Wortfolge wirke daher lediglich als sachbezogene Bezeichnung,

mit der der Anwendungsbereich bzw. die Eigenschaften der gekennzeichneten

Produkte beschrieben werde, nämlich dass diese Produkte oder Dienstleistungen

ein "global Online"-Agieren ermöglichten bzw. dass dies deren Gegenstand sei.

Das angemeldete Zeichen werde nicht als phantasievolle, mehrdeutige

Wortbildung aufgenommen, weil ein sachbezogener beschreibender Begriffsinhalt

im Vordergrund stehe. Die Anmelderin könne sich nicht auf ihrer Meinung nach

gleiche oder vergleichbare Eintragungen berufen, weil diese kein Recht auf

Fehlerwiederholung gäben.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. "Global Online" habe weder einen im Vordergrund stehenden Begriffsinhalt noch handele es sich um ein

gebräuchliches Wort der deutschen Sprache. Die angemeldete Wortzusammensetzung sei nicht aus sich heraus verständlich und beschreibe die angemeldeten

Waren nicht, sondern weise eine "produktspezifische Offenheit" auf, weshalb kein

Waren- und Dienstleistungsbezug bestehe. Es gebe auch keine konkreten

Anhaltspunkte dafür, daß die Wortkombination als beschreibende Angabe in

Betracht komme. Der Markt betrachte wegen der Vielzahl verschiedener Angebote

die Kennzeichnungen auf diesen Gebieten genau, so dass bereits geringfügige

Ungenauigkeiten

in der Wortbildung oder wenig Fantasiegehalt

in einer

Wortzusammensetzung auffielen, und der Verkehr somit auch im vorliegenden

Fall in der angemeldeten Kennzeichnung einen betrieblichen Herkunftshinweis

erkenne. Im übrigen habe das Deutsche Patent- und Markenamt die vergleichbaren Wortmarken 396 48 585.5 "Global Intranet" und 396 52 782.5 "Global

Learning" eingetragen.

Die Anmelderin beantragt,

den angefochtenen Beschluss aufzuheben.

Der Senat hat eine Internetrecherche zur Bedeutung des Begriffs "Global Online"

durchgeführt, deren Ergebnis der Anmelderin zur Kenntnis gegeben wurde.

II

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache nur teilweise Erfolg. Die angemeldete

Marke ist für die verfahrensgegenständlichen Waren und Dienstleistungen mit

Ausnahme der Waren "Mechaniken für geldbetätigte Apparate; Büroartikel

(ausgenommen Möbel)" von der Eintragung ausgeschlossen gemäß § 8 Abs. 2

1 Kann einer Wortmarke ein für die in Frage stehenden Waren und Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet

werden oder handelt es sich auch sonst um einen verständlichen Ausdruck der

deutschen Sprache, der vom Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solcher und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so fehlt ihm die Unterscheidungskraft (BGH

WRP 2001, 1082, 1083 "marktfrisch"; BGH GRUR 2001, 1043 "Gute Zeiten –

schlechte Zeiten; BGH GRUR 2001 1042 "REICH UND SCHOEN"; BGH

BlfPMZ 2001, 398 "LOOK"). Dies ist hier der Fall.

Wie die Markenstelle zutreffend ausgeführt hat, setzt sich die angemeldete

Marke erkennbar aus den Wortbestandteilen "Global" und "Online" zusammen,

die durch die Großschreibung der Anfangsbuchstaben und eine Leerstelle

voneinander abgehoben sind. Beide Wortelemente kommen in der deutschen

und englischen Umgangs- und Fachsprache vor. Das Wort "global", das in der

englischen und der deutschen Sprache gleich geschrieben wird, steht für

"weltweit,

international, umfassend" (vgl. Pons Collins Großwörterbuch

Deutsch - Englisch Englisch - Deutsch, Klett 1999; Duden Oxford, Großwörterbuch Englisch, Dudenverlag 1990; Duden, Das große Wörterbuch der deutschen Sprache, 3. Aufl., jeweils Stichwort "global"; vgl. auch 29 W (pat) 163/99

– GlobalNet; 29 W (pat) 238/99 - GlobalCall). "Online“ steht in der englischen

und in der deutschen Sprache für "in Verbindung mit einem Gerät oder einem

System stehend" und im allgemeinen meist für: "mit dem Internet verbunden

sein" (vgl. Duden, Deutsches Universalwörterbuch, 4. Aufl.; Wahrig, Deutsches

Wörterbuch, 7. Aufl.; The Concise Oxford Dictionary, 10. Aufl.; Duden Oxford

Großwörterbuch Englisch, 2. Aufl., jeweils Stichwort "online"). Die angemeldete

Marke wird darum von den angesprochenen Verkehrskreisen ohne weiteres

als "weltweit im Internet, weltweit mit einem System verbunden, auf der ganzen

Welt online" verstanden werden.

Der angemeldete Begriff

ist auch

in seiner Gesamtheit geeignet, die

verfahrensgegenständlichen Waren und Dienstleistungen mit Ausnahme von

"Mechaniken für geldbetätigte Apparate; Büroartikel (ausgenommen Möbel)"

zu beschreiben. Gerade auf dem Gebiet der Telekommunikation und des

Internets wird damit geworben, dass man weltweit über das Internet, also

online,

in Verbindung stehen kann und etwa Buchungen vornimmt,

Banktransaktionen durchführt, wirbt, kauft und verkauft, lernt, lehrt usw. (vgl.

die Ergebnisse aus der Suche mit der Suchmaschine "Google" zu "Global

online“ und "weltweit online“) Auch ist es mit vielen Geräten, zB dem "Mobile

Office", einer Verbindung von mobilem Computer und Mobiltelefon, möglich, an

fast jedem Ort der Welt ins Internet zu gehen und Verbindungen zu Mailboxen

oder anderen Internetteilnehmern in der ganzen Welt und von jedem Ort der

Welt aufzunehmen. Der Senat ermittelte (vgl Anlage "GSM") unter anderem,

dass das am meisten genutzte Mobilfunksystem "Global System for Mobile

Communication", das bestimmte Standards

für Sprachübertragung,

Sprachkodierung und Leitungsvermittlung benutzt, speziell darauf abgestimmte

Geräte und auf diese Geräte und dieses System abgestimmte Dienstleistungen

erfordert. Die angemeldete Wortfolge wirkt daher bei den angemeldeten

Geräten oder der Vermietung derartiger Geräte als Hinweis, dass man mit den

Geräten weltweit online sein kann, dass sie weltweiten Standards entsprechen

oder von den Anschluß- und Verbindungsmöglichkeiten auf der ganzen Welt

aus brauchbar sind, indem sie weltweiten Standards (wie GSM) entsprechen.

Auf solche Geräte und die Möglichkeit, sich weltweit online einzuloggen, kann

sich auch die Erstellung von EDV-Programmen beziehen. Hinsichtlich der

Druckereierzeugnisse und Lehr- und Unterrichtsmittel in gedruckter wie in

elektronischer Form

ist die angemeldete Kennzeichnung

lediglich eine

Inhaltsangabe (vgl. BGH GRUR 2000, 882 "Bücher für eine bessere Welt"). Bei

den beanspruchten Dienstleistungen beschreibt "Global Online", dass diese an

jedem Ort der Welt online erbracht werden können oder sich auf ein weltweit

online verfügbares System beziehen. Dies trifft z.B. für weltweit verteilte Teams

von Konzernen, Organisationen oder Bildungseinrichtungen zu, die am selben

Projekt arbeiten und online miteinander in Verbindung stehen. Die Ergebnisse

der einzelnen Gruppen stehen sofort auch den anderen zur Verfügung und

können online koordiniert werden. Ähnliches gilt auch für miteinander auf dem

Wege

der

Telekommunikation

bzw.

des

Internet

verbundene

Bildungseinrichtungen, wie Schulen und Universitäten, die Informationen über

gemeinsame Projekte und Forschungsvorhaben austauschen und Lehrinhalte

allgemein zugänglich machen und deren Veröffentlichungen. Zutreffend ist dies

auch für weltweit tätige und im Internet präsente Agenturen und Organisationen wie zB UNO, UNESCO oder die FIFA sowie international tätige und verbreitete Unternehmen mit weltweitem Finanztransfer (Online-Banking) und

Geschäftsbeziehungen, vor allem in den Marktsektoren Transport, Bau,

Finanzen, Banken und Versicherung,

Immobilen, Telekommunikation,

Nachrichten, Unterhaltung oder

für kulturelle Veranstaltungen. Solche

Organisationen und Unternehmen erbringen in einem umfassenden System,

das weltweit strukturiert und oft zentral koordiniert ist viele Arten von

Dienstleistungen, zB Werbung und Geschäftsführung, Versicherungs-,

Finanzwesen, Geldgeschäfte, Immobilienhandel, Fernunterricht. Dabei spielt

das Internet als Medium für die Verbreitung von Informationen und Werbung,

Abwicklung von Bestellungen und Finanztransfers, zur Koordination von Einzelunternehmen, Filialen und Arbeitsgruppen und das Anbieten von Dienstleistungen - zB in Form von "Börsen", Webkatalogen und Datenbanken - eine

bedeutende Rolle. Von großer wirtschaftlicher Bedeutung sind auch, wie

bereits erwähnt, weltweite Rundfunk- Telekommunikations- und Sendernetzwerke und deren Planung, Errichtung oder ihr Ausbau und ihre Wartung

sowie spezielle EDV-Programme und Datenbanken wie Suchmaschinen,

Internetkataloge, Chatrooms, Informationspools, Download-Areas mit Programmen aus aller Welt, die international tätige Internetprovider (zB AOL) für

ihre Kunden weltweit abrufbar unterhalten.

Aus den Voreintragungen von nach Ansicht der Anmelderin vergleichbaren

Marken kann kein Anspruch auf Eintragung hergeleitet werden. Selbst die

Eintragung identischer oder vergleichbarer Marken vermag weder für sich noch

in Verbindung mit dem Gleichheitssatz zu einer anspruchsbegründenden

Selbstbindung zu führen, weil die Entscheidung über die Schutzfähigkeit einer

Marke keine Ermessens-, sondern eine reine Rechtsfrage darstellt (vgl Althammer/Ströbele MarkenG 6. Aufl, § 8 Rdn 85 m.w.N.; BGH GRUR 89, 420 KSÜD;

BGH BlfPMZ 1998, 248, 249 - Today) und selbst für den Fall, dass diese

Zeichen

rechtswidrig eingetragen worden wären, kein Anspruch auf

Gleichbehandlung im Unrecht besteht.

2 Hinsichtlich der Waren "Mechaniken für geldbetätigte Apparate; Büroartikel

(ausgenommen Möbel)" kann der Senat an der angemeldeten Wortmarke weder ein Freihaltungsbedürfnis (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG) feststellen noch fehlt

ihr insoweit jegliche Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG), denn ihr

ist kein hinreichend konkret und eindeutig beschreibender Hinweis auf eine in

Bezug auf die Waren stehende Eigenschaft zu entnehmen. Zwar werden u.a.

auch Büroartikel im Internet angeboten oder sie werden durch ein weltweites

Vertriebssystem verkauft. Dies gilt ebenso für "Mechaniken für geldbetätigte

Apparate". Hierbei handelt es sich aber nicht um eine wesentliche Eigenschaft

dieser Waren, für die geworben wird oder die für den Kunden im Vordergrund

steht, sondern lediglich um eine Leistung, die nur in einem gewissen

entfernteren Zusammenhang mit den Waren steht (BGH GRUR 1999, 465

- BONUS), ohne Eigenschaften, die Qualität und die Verwendbarkeit dieser

angemeldeten Waren zu betreffen. Im übrigen bedarf es in Verbindung mit

diesen Waren mehrerer Gedankenschritte, um zu einer sachbezogenen

Deutung zu kommen, denn es drängt sich, anders als bei den übrigen

angemeldeten Waren und Dienstleistungen kein Sachbezug auf.

Grabrucker

Baumgärtner

Guth

Cl