Rechtsprechung / BPatG / 2002

BPatG Beschluss vom 25.06.2002 – 21 W (pat) 34/01

21. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

25. Juni 2002

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend das Patent 41 33 066

… 6.70

hat der 21. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts

auf die mündliche Verhandlung vom 25. Juni 2002 unter Mitwirkung des

Vorsitzenden Richters Dipl.-Phys. Dr. Winterfeldt, der Richterin Dr. Franz sowie

der Richter Dipl.-Phys. Lokys und Dipl.-Phys. Dr. Strößner

beschlossen:

Die Beschwerde der Einsprechenden gegen den Beschluss

der Patentabteilung 35 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 22. Februar 2001 wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Auf die am 4. Oktober 1991 unter Inanspruchnahme der Priorität in Japan vom

5. Oktober 1990 (JP 269212/90) beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereichte und am 9. April 1992 offengelegte Patentanmeldung ist das nachgesuchte

Patent unter der Bezeichnung

„Digitale Panoramaröntgenvorrichtung“

erteilt worden; die Veröffentlichung der Erteilung ist am 28. Mai 1998 erfolgt.

Gegen das Patent ist Einspruch erhoben worden.

Die Patentabteilung 35 des Deutschen Patent- und Markenamts hat mit Beschluss

vom 22. Februar 2001 das Patent beschränkt aufrechterhalten.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Einsprechenden.

Die Patentinhaberin verfolgt

ihr Patentbegehren auf der Basis des am

4. März 1999 eingereichten neuen Patentanspruchs 1 in beschränkter Fassung

weiter.

Der Patentanspruch 1 lautet:

„1. Digitale Panoramaröntgenvorrichtung mit einer Schwenkeinheit (4), bei der eine Röntgenstrahlenquelle (2) gegenüber

einem Röntgenbilddetektor (3) angeordnet ist, um das Bild

der Röntgenstrahlen zu erfassen, die ein zwischen der Röntgenstrahlenquelle und dem Röntgenbilddetektor befindliches

Aufnahmeobjekt (1) durchdrungen haben, und mittels deren

die Röntgenstrahlenquelle und der Röntgenbilddetektor als

Einheit um das Objekt gedreht werden; einer Bildspeicheranordnung (5), die von dem Röntgenbilddetektor (3) erhaltene

Bildinformationen als Einzelbilder sequentiell speichert, und

einer Bildverarbeitungseinrichtung (6, 7), dadurch gekennzeichnet, daß die Bildverarbeitungseinrichtung (6, 7) aus der

Bildspeicheranordnung (5) zu vorbestimmten Zeitintervallen

Bildinformationen sequentiell ableitet, und für eine Folge von

Bildinformationen Informationen für jedes Bild addiert, während die Informationen für jedes Bild um eine vorbestimmte

Strecke in der Bildbewegungsrichtung verschoben werden,

um das Panoramabild einer vorgegebenen tomographischen

Bildschicht in Abhängigkeit von dem Intervall für das Ableiten

der Informationen für jedes Bild und dem Betrag der Verschiebung auf digitale Weise zu bilden, wobei die Bildverarbeitungseinrichtung (6, 7) ein Bild auf einer bestimmten

tomographischen Bildschicht als ein erstes Panorama-Originalbild sowie ein Bild auf einer vorgegebenen anderen tomographischen Bildschicht als ein zweites Panorama-Originalbild bildet, wobei die Bildverarbeitungseinrichtung dann das

zweite Panorama-Originalbild in ein projiziertes Panoramabild umwandelt, das erzeugt wird, wenn das zweite Panorama-Originalbild auf die bestimmte tomographische Bildschicht projiziert wird, und wobei die Bildverarbeitungseinrichtung das projizierte Panoramabild von dem ersten Panorama-Originalbild subtrahiert, um auf digitale Weise das

Panoramabild der bestimmten tomographischen Bildschicht

zu bilden.“

Dem Gegenstand des Patents liegt die Aufgabe zugrunde, eine Panoramaröntgenvorrichtung zu schaffen, bei der insbesondere nur ein einziger Aufnahmevorgang erforderlich ist und bei dem danach das Panoramabild einer vorgegebenen

tomographischen Bildschicht erhalten werden kann (PS, Sp. 2, Z. 16-22).

Für die Beurteilung der Patentfähigkeit haben in der mündlichen Verhandlung nur

mehr die

folgenden von der Einsprechenden genannten Druckschriften

EP 02 79 293 A2 (E2) und Krestel, E.: Bildgebende Systeme für die medizinische

Diagnostik. 2. überarbeitete und erweiterte Auflage, Siemens Aktiengesellschaft,

1988, S. 368-373 sowie S. 448-449 (E4) eine Rolle gespielt.

Zur Begründung ihrer Beschwerde führt die Einsprechende aus, dass der Gegenstand des Anspruchs 1 sich sowohl aus Vorrichtungs- wie auch aus Verfahrensmerkmalen zusammensetze, wobei sämtliche gegenständlichen Merkmale nach

Anspruch 1 aus der Druckschrift (E2) bekannt seien. Nachdem der Anspruch 1 der

Patentkategorie Erzeugnispatent zuzuordnen sei, seien die Verfahrensmerkmale

bei der Beurteilung der Patentfähigkeit nicht miteinzubeziehen, womit dem Gegenstand des Anspruchs 1 die Neuheit fehle. Im übrigen sei die Vorrichtung gemäß

(E2) auch zur Realisierung der Verfahrensmerkmale nach Anspruch 1 geeignet,

da es sich hierbei um ein Computerprogramm handle, das auf dem für die Bildverarbeitung in (E2) eingesetzten Rechner ablaufen könne.

Betrachte man den Gegenstand nach Anspruch 1 in seiner Gesamtheit, so beruhe

der Gegenstand auf keiner erfinderischen Tätigkeit, denn der Gegenstand nach

Anspruch 1 sei aus einer Zusammenschau der Druckschrift (E2) und (E4) nahegelegt, da die Subtraktion von Bildern zur Verbesserung der Darstellung von

Untersuchungsobjekten aus (E4) bereits bekannt sei und diese Druckschrift zum

engeren Fachgebiet zu rechnen sei.

Die Einsprechende stellt den Antrag,

den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Patent

zu widerrufen.

Die Patentinhaberin stellt den Antrag,

die Beschwerde zurückzuweisen und das Patent mit den am

4. März 1999

eingereichten

Unterlagen

beschränkt

aufrechtzuerhalten mit der Maßgabe, dass es auf der

Ergänzungsseite statt

„EP 02 79 294 A2“ heißen muss:

„EP 02 79 293 A2“.

Die Patentinhaberin führt im Wesentlichen aus, die funktionalen Merkmale bildeten

die gegenständlichen Merkmale weiter und ließen sich mit einem Programm realisieren, welches seinerseits von beherrschbaren Naturkräften Gebrauch mache.

Die mit dem Gegenstand des Anspruchs 1 beanspruchte spezielle funktionale

Weiterbildung der aus der Druckschrift (E2) bekannten Einrichtung sei weder aus

der Druckschrift (E2) nahegelegt, noch könne die Entgegenhaltung (E4) eine

Anregung im Hinblick auf die patentgemäße Eliminierung von Phantombildern

geben, da in dieser Druckschrift zwei zu unterschiedlichen Zeiten aufgenommene

Bilder subtrahiert würden, wobei eines der Bilder unter Zuhilfenahme eines Kontrastmittels erzeugt werde.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die frist- und formgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig, führt jedoch in der

Sache nicht zum Erfolg.

Die geltenden Patentansprüche sind formal zulässig. Sie finden ihre Stütze in den

am Anmeldetag eingereichten Ansprüchen 1-5; der geltende Anspruch 1 speziell

in den ursprünglichen Ansprüchen 1 und 2. Der Anspruch 1 geht auf die erteilten

Ansprüche 1 und 2 zurück.

Die Ansprüche 1 bis 3 fallen unter die Patentkategorie Erzeugnispatent, wobei der

Anspruch 1 neben gegenständlichen Merkmalen auch funktionelle Merkmale aufweist. Nach geltender Rechtsprechung ist die Verwendung von funktionellen Merkmalen zur Definition der erzielten Wirkung oder Eigenschaft von gegenständlichen

Merkmalen zumindest dann zulässig, wenn diese Funktionsangaben zur klarstellenden Konkretisierung der gegenständlichen Merkmale geeignet sind (vgl. GRUR

1981, 260 (II2a) – Heuwerbungsmaschine II und Schulte 6. Auflage, § 1 PatG

Rdn 302-304 in Verbindung mit Rdn 133ff sowie § 34 PatG Rdn 100ff). So wird im

vorliegenden Fall durch die funktionellen Merkmale konkretisiert, wie die Ausgestaltung der Bildverarbeitungseinrichtung zur Eliminierung von Phantombildern zu

erfolgen hat. Die Realisierung dieser funktionellen Merkmale kann, wie die Patentinhaberin ausführt, in Form eines Programms erfolgen, welches in der Bilderverarbeitungseinrichtung abläuft und unter Zuhilfenahme von beherrschbaren Naturkräften das klar vorherbestimmte Ziel der Elimination von Phantombildern erreicht.

Für die Bewertung der Patentfähigkeit sind demnach sämtliche Merkmale insbesondere auch die funktionalen Merkmale des Anspruchs 1 zu berücksichtigen.

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist neu, denn eine digitale Panoramaröntgenvorrichtung mit sämtlichen in diesem Anspruch angegebenen Merkmalen ist in

keiner der zum Stand der Technik genannten Entgegenhaltungen beschrieben,

wie sich im Einzelnen aus den nachfolgenden Ausführungen zur erfinderischen

Tätigkeit ergibt. Die Neuheit des kompletten Gegenstandes nach Anspruch 1, also

unter Einbeziehung der funktionellen Merkmale, wurde von der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten.

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 beruht auch auf einer erfinderischen

Tätigkeit.

Aus der Druckschrift (E2) ist eine zahnärztliche Röntgendiagnostikeinrichtung zur

Herstellung von Panorama-Schichtaufnahmen vom Kiefer eines Patienten bekannt

(vgl. die Bezeichnung). Diese Einrichtung enthält eine Dreheinheit 1, die Träger

einerseits einer Röntgenstrahlenquelle 2 und andererseits einer Blende 4 mit

Sekundärspalt 7 sowie Detektoranordnung 5 ist. Die von der Detektoranordnung

gewonnenen Signale werden digitalisiert und die erhaltenen Bildinformationen

werden anschließend in einem Bildspeicher 10 abgelegt. Eine Datenverarbeitungseinrichtung 13 berechnet aus den von der Detektoranordnung während eines

Aufnahmeablaufs gelieferten Bildinformationen ein Übersichtsbild (vgl. die Zusammenfassung).

Der Druckschrift (E2) ist demnach eine gattungsbildende Panoramaröntgenvorrichtung zu entnehmen (vgl. auch Ergänzungsseite zur Streitpatentschrift eingegangen am 4. März 1999).

Die eigentliche Bildaufbereitung erfolgt gemäß Druckschrift (E2) nach einer abgeschlossenen Aufnahme durch ein zeitgerechtes Aufaddieren der während der Aufnahme im Bildspeicher 10 abgelegten Daten, wobei unterschiedliche tomographische Bildschichten (in (E2) wird hierfür der Begriff „Schichtlagen“ verwendet)

durch unterschiedliches zeitgerechtes Aufaddieren der Daten bestimmt werden

(vgl. in (E2) u.a. S. 4, Z. 4-9). Mit dieser Panoramaröntgenvorrichtung ist es demnach möglich, das Panoramabild einer gewünschten tomographischen Bildschicht

zu bestimmen.

Die Lehre der Druckschrift (E2) erschöpft sich in der Bestimmung eines Panoramabildes einer gewünschten Bildschicht. Weitergehende Anregungen im Hinblick

auf die Eliminierung eines Phantombildes durch die Bildung eines ersten und

zweiten Panorama-Originalbildes mit einer anschließenden Umwandlung des

zweiten Panorama-Originalbildes in ein projiziertes Panoramabild und daran

anschließender Subtraktion dieses projizierten Panoramabildes vom ersten Panorama-Originalbild sind der Druckschrift (E2) nicht zu entnehmen.

In der Druckschrift (E4) werden bildgebende Systeme für die medizinische Diagnostik beschrieben, so u.a. das Verfahren der digitalen Subtraktionsangiographie, bei dem zur Darstellung von Gefäßen zwei Aufnahmen im zeitlichen Abstand

angefertigt werden, eine zu einem Zeitpunkt ohne Kontrastmittel im Zielgebiet und

eine mit Kontrastmittel im Zielgebiet. Die beiden Bilder werden danach voneinander subtrahiert, um somit das mit Kontrastmittel gefüllte Gefäß darzustellen (vgl.

S. 369, vorletzter Absatz). Für die Nachverarbeitung wird in (E4) weiter vorgeschlagen, zur Reduktion von Bewegungsartefakten ggf. eine Verschiebung der

beiden Aufnahmen gegeneinander vorzunehmen um beide Aufnahmen zu einer

besseren Deckung zu bringen (vgl. S. 372, vierter Absatz).

Überträgt der Fachmann, ein Diplomphysiker, diese Lehre auf die Röntgendiagnostikeinrichtung nach der Druckschrift (E2), so kann man zwar erwarten, dass er die

Verwendung eines Kontrastmittels bei der Untersuchung von Zähnen als überflüssig ansieht, aber er steht danach vor der Frage, welche Verbesserung in der Darstellung des Panoramabildes durch die Subtraktion von zwei getrennt aufgenommenen Bildern des selben Objekts (Zahnreihe) zu erzielen ist. Selbst wenn er sich

hierdurch einen Vorteil verspricht, so erhält er doch keine Anregungen, diesen

Weg zu verlassen und aus einer einzigen Aufnahme die beiden Bilder zu gewinnen, wobei es sich beim zweiten Bild zudem um ein projiziertes Phantombild handelt. Die erfindungsgemäße Bestimmung des zweiten Panoramabildes mit der

anschließenden Projektion auf die erste tomographische Bildschicht ist durch die

Zusammenschau der Entgegenhaltungen (E2) und (E4) mithin nicht nahegelegt.

Der Gegenstand des Anspruchs 1 beruht daher auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Die übrigen von der Einsprechenden im Einspruchsverfahren genannten bzw. im

Prüfungsverfahren berücksichtigten Druckschriften haben in der mündlichen Verhandlung keine Rolle gespielt und stellen nach Prüfung durch den Senat die

Patentfähigkeit des Gegenstandes nach Anspruch 1 auch nicht in Frage.

Die Unteransprüche 2 bis 4 betreffen vorteilhafte und nicht selbstverständliche

Ausgestaltungen des Gegenstandes des Patentanspruchs 1.

Das Patent war demnach in beschränktem Umfang aufrechtzuerhalten.

Dr. Winterfeldt

Dr. Franz

Lokys

Dr. Strößner

Fa